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Beschluss

20 L 968/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0714.20L968.21.00
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Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2403/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.03.2021 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2403/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.03.2021 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2403/21 hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.03.2021 wiederherzustellen und hinsichtlich deren Ziffer 3 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gemessen an diesen Kriterien war hier die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist bereits nicht zweifelsfrei, ob vor Erlass der Ordnungsverfügung eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung stattgefunden hat. Eine schriftliche Anhörung ist vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht erfolgt. Nach den Angaben in der Ordnungsverfügung hat am 31.03.2021 eine „ausführliche“ mündliche Anhörung der Antragstellerin stattgefunden, was von dieser bislang auch nicht bestritten wurde. Da eine schriftliche Dokumentation über Ablauf und Inhalt dieser Anhörung aber nicht gefertigt wurde, ist derzeit offen, ob diese überhaupt vor Erlass der Verfügung ergebnisoffen erfolgte und ob sie ihrem Inhalt nach den rechtlichen Anforderungen genügte. Unabhängig davon bestehen nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Es ist im Ordnungsrecht zwar anerkannt, dass die Ordnungsbehörden bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts befugt sind, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist. Auch kann nach der Konzeption des Landeshundegesetzes ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen ebenso zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.12.2015 – 5 B 850/15 -, vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 – und vom 14.02.2005 – 5 B 2488/04 – www.nrwe.de. Auch die Annahme eines Gefahrenverdachts setzt aber voraus, dass aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr zumindest möglich ist. Nur ein solcher durch Tatsachen begründeter Gefahrenverdacht berechtigt die Ordnungsbehörden auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW, die Maßnahmen zu treffen, die zur weiteren Erforschung und Aufklärung des Sachverhalts oder vorläufigen Sicherung erforderlich sind. Hier fehlt es an einem in diesem Sinne begründeten Gefahrenverdacht. Es steht nach Aktenlage zwar fest und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass in der Nacht vom 12. auf den 13.03.2021 ein Reh im Revier des Beschwerdeführers L. gehetzt und getötet wurde. Es gibt aber keine konkreten und belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Hund der Antragstellerin der Verursacher gewesen ist. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers L. , der selbst nicht Augenzeuge des Vorfalls war, in seiner E-Mail vom 23.03.2021 handelt es sich hinsichtlich der Verursachung im Wesentlichen um eigene Mutmaßungen ausgehend von der aus seiner Sicht gewonnenen Überzeugung, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ein größerer Hund das Reh gehetzt hat. Selbst die Richtigkeit dieser Annahme unterstellt, bleibt eine Beteiligung des Hundes der Antragstellerin völlig offen. Hierzu wird auf „sachlagenrelevantes Material aus einer Videoüberwachung“ eines Bewohners der Straße S. verwiesen sowie auf persönliche Gespräche mit Anwohnern der Straße, wonach der Hund als aggressiv eingestuft werde. In einer weiteren E-Mail vom 26.03.2021 werden auch Zeugen namentlich benannt, von denen zumindest einer als Augenzeuge des Vorfalls in Betracht kommt. Nähere Angaben über den Inhalt des Materials aus der Videoüberwachung werden aber ebenso wenig mitgeteilt wie die konkreten Beobachtungen des Zeugen. Die Antragsgegnerin selbst hat nach Aktenlage keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, jedenfalls sind Ergebnisse etwaiger weiterer Ermittlungen nicht zur Akte gelangt. Auch sonst lassen sich dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin keinerlei Erkenntnisse über die Hundehaltung der Antragstellerin entnehmen, die eine Beteiligung ihres Hundes an dem hier in Rede stehenden Vorfall nahelegen könnten. Bei dieser Sachlage kann eine ursächliche Beteiligung des Hundes der Antragstellerin an dem Vorfall zwar nicht ausgeschlossen werden, konkrete belastbare Anhaltspunkte dafür gibt es aber gegenwärtig nicht. Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ausführt, der Sohn der Antragstellerin habe am Tag der Anhörung und Aushändigung der Ordnungsverfügung erklärt, der Hund habe nach der Rückankunft Blutspuren im Fell gehabt, ist dies bestritten. Soweit auf die Möglichkeit hingewiesen wird, DNS-Material von dem getöteten Reh zu erhalten, mag die Antragsgegnerin dies in die Wege leiten ebenso wie weitere Ermittlungen etwa durch Zeugenbefragungen, die sich nach Aktenlage aufdrängen. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren besteht hierzu mangels hinreichenden Gefahrenverdachts kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.