Beschluss
11 L 754/24
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:1022.11L754.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2427/24 gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 15.07.2024 wird wiederhergestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2427/24 gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 15.07.2024 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Den Antrag, „Die durch Anordnung sofortiger Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung der Klage wird wieder hergestellt.“, mit dem sich der Antragsteller auf die zum Az. 11 K 2427/24 erhobene Klage bezieht, versteht die Kammer aufgrund des Wortlauts und in Ansehung des Umstands, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, dahingehend, dass er (lediglich) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung (Ziffer 3 der Verfügung) und der vorläufigen Auflagen zur Hundehaltung (Ziffer 1 und Ziffer 2 der Verfügung) begehrt, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO, nicht aber auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Erhebung der Verwaltungsgebühr (Ziffer 4 der Verfügung) und die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 5 der Verfügung, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung geht zugunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 15.07.2024 überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, denn es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der hinsichtlich des Hundes „Hugo“ angeordneten Maßnahmen. Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, dass der Hund außerhalb eines umfriedeten ausbruchssicheren Grundstücks nur noch an einer maximal 1,50 m langen festen Leine geführt werden darf und ihm ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen ist (Ziffer 1 der Verfügung), er nur noch von Personen ausgeführt werden darf, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ziffer 2 der Verfügung) und er zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit vom Veterinäramt des Antragsgegners im Rahmen einer Verhaltensprüfung zu begutachten ist (Ziffer 3 der Verfügung), kommt allein § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHundG NRW dürften nicht vorliegen. Es ist im Ordnungsrecht anerkannt, dass die Ordnungsbehörde bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts befugt ist, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist. Auch kann nach der Konzeption des Landeshundegesetzes NRW ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrerforschung und zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW geben. Zu diesen Maßnahmen zählt die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 9 und 14, sowie vom 23.12.2015 – 5 B 850/15 –, juris Rn. 5. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Behörde auch zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2013 – 5 B 592/13 –, juris Rn. 9 und 14, sowie vom 23.12.2015 – 5 B 850/15 –, juris Rn. 5. Die Anordnung der amtstierärztlichen Begutachtung setzt allerdings voraus, dass der Hund durch ein in § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW benanntes Verhalten Anlass für eine derartige Prüfung gegeben hat. Lässt sich dies nicht feststellen, so führt dies zur Rechtswidrigkeit der auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützten Anordnung der Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2018 -- 5 B 825/18 –, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, n.v. sowie zur Rechtswidrigkeit der flankierend bis zur Vorlage des Ergebnisses der Begutachtung verfügten vorläufigen Maßnahmen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn vorläufige Maßnahmen nur bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, bis abschließend geklärt ist, ob überhaupt ein Verhalten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW gegeben ist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 11.10.2022 – 11 L 541/22 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks, n.v. Die Antragsgegnerin hat die Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 15.07.2024 aber gemäß Ziffer 3 Satz 3 von der Vorlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung abhängig gemacht. An der Voraussetzung, dass der Hund durch ein in § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW benanntes Verhalten Anlass für die Anordnung einer amtstierärztlichen Begutachtung gegeben hat, fehlt es hier. Die Annahme der Antragsgegnerin, „Hugo“ habe i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat, ist nicht tragfähig. Ein derartiges Anspringen liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2012 – 5 B 1305/11 –, juris Rn. 3 Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Vgl. Nr. 3.3.1.4 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW), MBl. NRW. 2003 S. 580. Dass dies geschehen ist, lässt sich nicht feststellen. Unstreitig ist, dass die Tochter des Antragstellers, Frau F., und ihr Freund M., am 07.05.2024 nachmittags auf dem ca. 3,5 m breiten Weg G.-straße mit dem angeleinten, von M. – ganz links – geführten altdeutschen Schäferhund „Hugo“ spazieren gingen, als sich auf der gegenüber liegenden Seite des Weges Frau E. und ihre seinerzeit fünf Jahre alte Tochter L. näherten. Der weitere Geschehensablauf ist zwischen den Beteiligten streitig. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat sich „Hugo“ – nachdem man bereits aneinander vorbei gewesen sei – plötzlich umgedreht, L. unvermittelt angegriffen und nach ihr geschnappt. Nur mit äußerster Kraft sei es M. gelungen, „Hugo“ zu stoppen, ehe er L. habe fassen können. Die Antragsgegnerin stützt dies (allein) auf ein Schreiben der Mutter von Frau E., Frau Q., vom 20.05.2024. Der Antragsteller hat dagegen ein Schreiben seiner Tochter F. vom 18.06.2024 vorgelegt, wonach „Hugo“, nachdem er Frau E. gesehen habe, lediglich die Seite habe wechseln wollen. Dabei sei die kleine Tochter hinter der Mama hervorgetreten. Der Hund habe nur „hallo sagen“ wollen. Er habe weder geschnappt noch das Kind oder die Mutter berührt. Danach sei der Spaziergang fortgesetzt worden. Hiernach hat zunächst auch nach dem von der Antragsgegnerin vorgetragenen Geschehensablauf kein Anspringen stattgefunden. Der Schilderung in dem Schreiben von Frau Q. vom 20.05.2024 lässt sich nicht entnehmen, dass „Hugo“ in Richtung des Kindes hochgesprungen ist. Es heißt ohne nähere Spezifizierung, der Hund habe L. „angegriffen“. Dass L. umgefallen ist oder umzufallen drohte, geht aus dem Schreiben vom 20.05.2024 ebenfalls nicht hervor. An einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung durch die Antragsgegnerin fehlt es auch im Übrigen. Nur auf einer ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage ist die Ordnungsbehörde berechtigt, nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung zu treffen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.07.2021 – 20 L 968/21 –, juris Rn. 10; VG Aachen, Beschluss vom 08.06.2015 – 6 L 270/15 –, juris Rn. 20. Der Antragsteller hat die Angaben im Schreiben von Frau Q. bestritten und ihnen die schriftliche Aussage seiner bei dem Vorfall am 07.05.2024 anwesenden Tochter F. entgegengehalten. Deren Darstellung der Ereignisse zugrunde gelegt, lässt sich das Verhalten von „Hugo“ am 07.05.2024 nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW subsumieren. Dagegen basiert der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Geschehensablauf lediglich auf den Schilderungen einer Person, die bei dem Vorfall am 07.05.2024 gar nicht zugegen war. Soweit Frau Q. in ihrem Schreiben vom 20.05.2024 angegeben hat, dieses zusammen mit ihrer Tochter erstellt zu haben, ist dem entgegen zu halten, dass es an einer Unterschrift oder einer sonstigen inhaltlichen Bestätigung durch Frau E. gegenüber der Antragsgegnerin fehlt. Soweit in dem Schreiben vom 20.05.2024 noch zwei weitere Vorfälle beschrieben werden, in die „Hugo“ involviert gewesen sein soll, hat die Antragsgegnerin ihre Verfügung vom 15.07.2024 darauf nicht gestützt. Im Übrigen schildert Frau Q. auch insoweit Ereignisse, bei denen sie offenbar nicht selbst dabei war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat den Auffangstreitwert von 5.000,00 € zugrunde gelegt und diesen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.