Urteil
3 K 5461/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0719.3K5461.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als Berufssoldat im Ruhestand beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Er bezieht Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A12 und leidet u.a. an Diabetes und Bluthochdruck. Am 03.07.2020 beantragte er bei der Beklagten unter anderem zu Arzneimittelaufwendungen, die ihm im Zeitraum vom 08.04.2020 bis 30.06.2020 entstandenen sind, Beihilfe i.H.v. insgesamt 2.717,20 €. U.a. beantragte er Beihilfe zu den Aufwendungen für die ärztlich verordneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Tannosynt Creme, Bepanthen Wund- und Heilsalbe, Iberogast sowie für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel Fluvastin, Pantoprazol-Winthrop, Pantoprazol-1A Pharma, Decoderm, Dekristol 20.000, Janumet und Voltaren Emulgel. Mit Bescheid vom 07.07.2020 bewilligte die Beklagte insgesamt Beihilfe i.H.v. 1.701,10 € und lehnte die Bewilligung einer weitergehenden Beihilfeleistung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Medikamenten Tannosynt Creme, Bepanthen Wund- und Heilsalbe und Iberogast nicht um verschreibungspflichtige und deshalb grundsätzlich nicht beihilfefähige Arzneimittel handele. Die Aufwendungen für die Medikamente Fluvastin und Pantoprazol seien nur bis zur Höhe der hierfür festgelegten Festbeträge beihilfefähig. Im Übrigen seien bei den Arzneimitteln Fluvastin, Pantoprazol-Winthrop, Pantoprazol, Decoderm, Dekristol 20.000, Janumet und Voltaren Emulgel Eigenbehalte zu berücksichtigen. Der Kläger erhob hiergegen am 14.07.2020 Widerspruch. Zur Begründung machte er mit Schreiben vom 04.08.2020 geltend, dass die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente, zu deren Aufwendungen er Beihilfe begehre, im Zusammenhang mit der Behandlung seiner schwerwiegenden Erkrankung stünden. Seine Lebensqualität sei ohne diese Medikation auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Eigenbehalte seien ihm anlässlich einer Beihilfegewährung noch nie abgezogen worden. Insgesamt habe die Beklagte Beihilfeleistungen i.H.v. 200,95 € zu Unrecht versagt. Die Beklagte erläuterte dem Kläger unter dem 25.08.2020 die aus ihrer Sicht bestehende Sach- und Rechtslage im Einzelnen und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.09.2020 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Der Kläger hat am 07.10.2020 Klage erhoben. Die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente seien zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelnebenwirkungen notwendig. Die Festbetragsregelung belaste den Kläger unverhältnismäßig. Der Kläger habe zudem darauf vertraut, dass kein Abzug von Eigenbehalten erfolge. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2020 zu verpflichten, die dem Kläger zu gewährenden Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Nach dem gerichtlichen Hinweis, dass vorliegend auch ein bezifferter Verpflichtungsantrag statthaft sein dürfte, beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2020 weitere Beihilfe in Höhe von 1.016,09 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die von dem Kläger nach gerichtlichem Hinweis erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Bescheidungsklage auf eine Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankäme. Der Übergang von einer auf Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage auf eine zum Erlass eines Verwaltungsaktes (mit bestimmten Inhalt) gerichtete Verpflichtungsklage stellt nämlich eine gem. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache dar. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 07.07.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat auf seinen Beihilfeantrag vom 03.07.2020 keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen über die bereits gewährte Beihilfe hinaus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.09.2020 verwiesen, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 2 VwGO. Auf das hiergegen gerichtete Vorbringen ist folgendes zu ergänzen: Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV sind beihilfefähig Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht beihilfefähig. Bei den Medikamenten Tannosynt Creme, Bepanthen Wund- und Heilsalbe und Iberogast handelt es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Eine der Ausnahmen in lit. a) bis e) der Vorschrift ist im Falle des Klägers nicht einschlägig. Insbesondere hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises vom 15.01.2021 nicht im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) BBhV durch Vorlage eines ärztlichen Attests dargetan, dass er an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, bei der die Verordnung der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente Therapiestandard ist. Ebenso wenig hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises durch Vorlage eines ärztlichen Attests im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 3 lit. e) BBhV dargetan, dass die verordneten nicht verschreibungspflichtigen Medikamente zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt werden, um lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende unerwünschte Arzneimittelwirkung zu behandeln. Dem Begehren des Klägers, hierzu durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, war auf dieser Grundlage nicht nachzugehen. Gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 BBhV ist die beihilfeberechtigte Personen zur Mitwirkung bei der Entscheidung der Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 BBhV verpflichtet. Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Der Kläger hat seine medizinischen Behauptungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der umstrittenen Medikamente weder substantiiert noch durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht und ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sein Beweisbegehren ist so unbestimmt, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen zu Tage hätte fördern können. Beweisbegehren, mit denen lediglich Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. willkürlichen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen, für die jegliche tatsächlichen Grundlagen fehlen, muss das Gericht nicht nachgehen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 86 Rn. 18 a. Darüber hinaus sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nur dann beihilfefähig, wenn der Kläger einen Härtefallantrag gestellt hat, bei ihm die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV überschritten ist und die Aufwendung für das Medikament – als einem Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 12 – über 12 Euro liegen. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV sieht auf Antrag Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Überschreiten der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 S. 5 BBhV als in voller Höhe beihilfefähig an, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel einen Apothekenabgabepreis von – je nach Besoldungsgruppe – 8, 12 oder 16 Euro überschreiten. Die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 2% der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 BBhV sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie 1% der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 BBhV. Für die Frage, wann die Belastungsgrenze überschritten wird, sind die Beträge nach § 49 Abs. 1 bis 3 BBhV (Eigenbehalte, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV) entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Nr. 2 des § 50 Abs. 1 Satz 1 BBhV zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 BBhV). Zudem kann in außergewöhnlichen Härtefällen ergänzend zu § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBhV auf § 6 Abs. 7 BBhV Rückgriff genommen werden. vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.02.2016 – 14 BV 14.1943 –, juris Rn. 19 u. 35. Ob im Falle des Klägers eine Überschreitung der Belastungsgrenze vorliegt, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens, weil der Kläger einen Härtefallantrag nicht gestellt hat, so dass ein Anspruch in diesem Verfahren ausscheidet. Der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV in Verbindung mit § 50 BBhV angeordnete weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und wirksam, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.02.2016, a.a.O. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 A 204/17 –, juris. Auch soweit die Beklagte Beihilfeleistungen zu Aufwendungen des Klägers für Arzneimittel auf die hierfür vorgesehenen Festbeträge begrenzt hat, findet dies in § 22 Abs. 3 BBhV eine hinreichende Rechtsgrundlage. In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 7 den Arzneimittelgruppen zuzuordnen sind, für die ein Festbetrag nach § 35 Abs. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgesetzt werden kann, nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten gemäß § 35 Abs. 8 SGB V beihilfefähig sind. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB V sollen in den Festbetragsgruppen Arzneimittel mit 1. denselben Wirkstoffen, 2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen und 3. therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst werden. Insofern soll der für die Arzneimittel einer Festbetragsgruppe festgesetzte Festbetrag ausdrücken, dass zu diesem Preis für die Behandlung der jeweiligen Erkrankung mehrere gleichwertige Arzneimittel auf dem Markt erhältlich sind, sodass der Patient unter Berücksichtigung eines therapeutischen Spielraumes des Arztes und eigener Präferenzen damit ausreichend versorgt ist. Gegen die in § 22 Abs. 3 BBhV enthaltene dynamische Verweisung auf § 35 SGB V und die dort geregelten Modalitäten zur Festlegung der Festbeträge bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 5 C 9.14 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 31.03.2016 – Au 2 K 15.1778 –, m.w.N. juris; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 11/18, § 35 SGB V, Rn. 41, beck-online. Allerdings ermöglicht § 7 Satz 2 BBhV einen Härtefallausgleich auch in den Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht nicht betroffen ist, d.h. wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der (vollständigen) Beihilfefähigkeit von unter die Festbetragsregelung fallenden Arzneimitteln führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 5 C 9.14 – juris Rn. 37; OVG RhPf, Urteil vom 15.04.2011 – 10 A 11331/10 – NVwZ 2011, 1023. Aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse ist insbesondere dann keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen, vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2012 – B 1 KR 22/11 R – juris Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 26.08.2015 – Au 2 K 14.1573 – juris Rn. 26 f. So kann z. B. das Arzneimittel Fluvastatin wegen der zu erwartenden Nebenwirkungen und der geringen Wirksamkeit im Einzelfall zu Unverträglichkeiten in Form von Allergien, Muskelschmerzen und CK-Anstieg führen, die eine Verordnung alternativer HMG-CoA-Reduktasehemmer nahelegen können, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31.03.2016 – Au 2 K 15.1778 –, juris Rn. 28. Hierzu hat der Kläger indes weder Substantiiertes vorgebracht noch begehrt er Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für ein außerhalb der entsprechenden Festbetragsgruppe pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Medikament. Soweit die Beklagte Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen hat, findet dies in § 49 Abs. 1 S. 1 BBhV ebenfalls eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 % der Kosten, mindestens um fünf und höchstens um zehn Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten u.a. bei Arzneimitteln nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBhV. Für den Abzugsbetrag maßgeblich ist dabei nach § 49 Abs. 1 S. 2 BBhV der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arzneimittels. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht auf § 49 Abs. 1 BBhV gesondert hingewiesen hat, nachdem sie ihm nach seiner Behauptung Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Arzneimittel ohne Abzug von Eigenbehalten in der Vergangenheit gewährt hat, führt nicht dazu, dass ihm entgegen § 49 Abs. 1 S. 1 BBhV die begehrten Beihilfeleistungen zustehen - oder entsprechende Schadensersatzansprüche, die allerdings vorliegend nicht geltend gemacht sind. Denn der Dienstherr ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Beihilfeberechtigte auf Änderungen im Beihilferecht hinzuweisen, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Vgl. zu Hinweispflichten des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten etwa: BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 05.04.2011 - 5 LB 218/09 -, juris, Rn. 27 f.; Bay. VGH, Urteil vom 08.10.2012 - 14 BV 11.763 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2012 - 6 A 3015/11 -, juris, Rn. 4 f., und Urteil vom 19.11.2004 - 6 A 2992/01 -, juris, Rn. 45 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.016,09 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.