Beschluss
6 A 3015/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt sind.
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG begründet nicht allgemein eine Pflicht zur umfassenden Beratung über alle für den Beamten relevanten Vorschriften; eine Belehrungspflicht kann nur bei besonderen Anhaltspunkten bestehen.
• Der Beamte muss sich in Angelegenheiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, grundsätzlich selbst informieren; dem Dienstherrn ist keine gesonderte Hinweis- oder Beratungspflicht vorzubehalten, wenn aus Bescheiden und zugänglichen Vorschriften die für den Beamten relevanten Änderungen erkennbar sind.
• Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen nur einzelfallabhängig und nicht fallübergreifend zu beantworten sind.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: Keine Pflichtverletzung des Dienstherrn bei fehlender umfassender Beratung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt sind. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG begründet nicht allgemein eine Pflicht zur umfassenden Beratung über alle für den Beamten relevanten Vorschriften; eine Belehrungspflicht kann nur bei besonderen Anhaltspunkten bestehen. • Der Beamte muss sich in Angelegenheiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, grundsätzlich selbst informieren; dem Dienstherrn ist keine gesonderte Hinweis- oder Beratungspflicht vorzubehalten, wenn aus Bescheiden und zugänglichen Vorschriften die für den Beamten relevanten Änderungen erkennbar sind. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen nur einzelfallabhängig und nicht fallübergreifend zu beantworten sind. Der Kläger, ein ehemaliger Beamter, rügte, der beklagte Dienstherr habe ihn bei Eintritt in den Ruhestand nicht ausreichend über Beihilfebestimmungen und erforderliche Änderungen seiner Krankenversicherungsbedingungen informiert. Er machte Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es liege keine Pflichtverletzung des Dienstherrn vor. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht; dieses prüfte, ob Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO vorlägen. • Zulassungsanforderungen: Der Antragsschrift fehlen schlüssige Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; es werden keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Inhalt der Fürsorgepflicht: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet § 45 BeamtStG den Dienstherrn nicht zu einer allgemeinen Beratung über alle maßgeblichen Vorschriften; eine Belehrungspflicht besteht nur bei erkennbaren, bedeutenden Irrtümern des Beamten. • Erkennbarkeit und Zumutbarkeit: Aus den dem Kläger übersandten Beihilfebescheiden und der zugänglichen Vorschrift (§ 12 Abs. 1 Satz 2 lit. b BVO NRW) waren die relevanten Änderungen erkennbar. Der Kläger hätte den Sachverhalt selbst prüfen oder beim Dienstherrn nachfragen müssen. • Informationszugang: Die Regelungen der BVO NRW waren dem Kläger zugänglich; er gab selbst an, er hätte durch Recherche in amtlichen Verkündungsblättern Kenntnisse erlangen können. Eine gesonderte Hinweis- oder Belehrungspflicht des Landes war daher nicht begründet. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig; sie lassen sich nur einzelfallabhängig beantworten, sodass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 4.313,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht verletzt hat, weil die relevanten Änderungen aus den Bescheiden und zugänglichen Vorschriften erkennbar waren und der Beamte zumutbarerweise selbst tätig werden konnte. Es besteht kein grundsätzlicher rechtlicher Klärungsbedarf, und die vorgebrachten Argumente genügen nicht, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.