Urteil
6 K 13007/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0720.6K13007.17.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2016 in der Fassung des Bescheides vom 31.08.2017 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Versuch zur Erstellung der Bachelorarbeit zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2016 in der Fassung des Bescheides vom 31.08.2017 verpflichtet, der Klägerin einen weiteren Versuch zur Erstellung der Bachelorarbeit zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt einen weiteren Prüfungsversuch zur Erstellung einer Bachelorarbeit. Sie studiert bei der Beklagten, einer privaten Hochschule, im Bachelorstudiengang „General Management“ mit den Spezialisierungen Wirtschaftspsychologie und Internationales Management. Mit E-Mail vom 02.03.2016, deren Zugang die Klägerin bestreitet, teilte die Beklagte mit, dass die „externe Dozentin“ Q. . E. . L. T. die Betreuung ihrer Bachelorarbeit (Bachelor Thesis) übernehmen werde. Unter dem 06.03.2016 meldete sich die Klägerin erstmals zur Bachelorarbeit mit dem Thema „Zielgruppensegmentierung als Erfolgsfaktor im E-Commerce – Analyse und Strategie für das Kosmetik Start-Up Unternehmen H. C. “ an. Als Erstprüferin wurde Q. . E. . T. und als Zweitprüfer Q. . E. . D. E1. tätig. Die Arbeit wurde einer Plagiatsprüfung durch ein Drittunternehmen unterzogen. Beide Prüfer bewerteten die Arbeit nach Vorliegen der Plagiatsanalyse in ihrem Gutachten vom 16.06.2016 als Plagiat und nicht bestanden. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 16.06.2016 mit. Am 09.04.2017 begehrte die Klägerin gerichtlichen Eilrechtsschutz hinsichtlich einer Prüfung im Modul „Strategische Entwicklung“ (Az. 6 L 1587/17) sowie hinsichtlich einer zwischenzeitlichen „Exmatrikulation“ und des Zugangs zum Studentenportal (Az. 6 L 3898/17). Daraufhin nahm die Beklagte die „Exmatrikulation“ zurück, gewährte den Zugang zum Studentenportal und ließ die Klägerin zu einer Wiederholungsprüfung im Modul „Strategische Entwicklung“ zu. Beide Verfahren wurden nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Die – nicht mehr streitgegenständliche – Wiederholungsarbeit (Resit) der Bachelor Thesis zum Thema „Welche Wirkung hat Product Placement in Filmen auf die Wahrnehmung des Konsumverhaltens der Zuschauer?“ wurde als nicht bestanden gewertet. Auf den unter dem 03.05.2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin entschied die Beklagte nach Sitzung des Prüfungsausschusses am 31.08.2017 mit Bescheid vom selben Tage, die Wiederholungsbachelorarbeit (Resit) einer erneuten Begutachtung und Bewertung zuzuführen und die Klägerin in einzelnen Studienmodulen zum ersten Prüfungsversuch zuzulassen. Hinsichtlich der ersten Bachelorarbeit wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 21.09.2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, der Bescheid vom 16.06.2016 sei nichtig, weil er entgegen der Prüfungsordnung nicht die Schriftform wahre. Der Widerspruchsbescheid sei nichtig, weil er nicht auf der vorgeschriebenen Entscheidungsfindung des Prüfungsausschusses beruhe. Die Beklagte habe bereits vier Wochen vor der Ausschusssitzung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens die künftigen Abhilfeergebnisse für zwei Bachelorarbeiten und 12 Modulklausuren mitgeteilt. Der Ausschussvorsitzende habe auch nicht stellvertretend für den Ausschuss entscheiden können, weil keine dringliche Entscheidung vorgelegen habe. Vielmehr habe nach Ansicht des Vorsitzenden die Sitzung des Ausschusses abgewartet werden müssen. Die Q1. X. und M. sowie die beiden Studierendenvertreter hätten prüfungsordnungswidrig jeweils nur eine gemeinsame Stimme gehabt. Q. . E. . X1. habe als Vertreter einer anderen Bildungseinrichtung als der Beklagten, nämlich der European Management School teilgenommen. Das Sitzungsprotokoll habe keinen Beweiswert, da die Richtigkeit des Protokolls von niemandem unterschriftlich verantwortet worden sei und eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Teilnehmerliste fehle. Darüber hinaus seien die Prüfer für beide Bachelorarbeiten mangels Bestellungsbeschlüssen nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Die Vorlage einer Dozentenliste sei für den Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung nicht ausreichend. Im Übrigen bezögen sich die Listen nicht auf ihre – der Klägerin – Studienkohorte. Q. . E. . T. werde als Erstprüferin der ersten Bachelorarbeit gar nicht aufgeführt. Die Prüfer könnten auch nicht durch das Prüfungsamt bestellt werden. Mangels Lehrtätigkeit bei der Beklagten sei Q. . E. . T. auch nicht prüfungsbefugt gewesen. Aus diesen Gründen sei auch das Thema der Bachelorarbeit nicht ordnungsgemäß gestellt worden. Sie habe sich weder das Thema der Erstarbeit noch die Erstprüferin Q. . E. . T. ausgesucht; beides sei vorgegeben worden. Der Bestellungsmangel hinsichtlich der ersten Bachelorarbeit sei auch nicht wegen eines Plagiatsvorwurfs unerheblich. Wegen der rechtswidrigen Prüferbe- und Aufgabenstellung sei die Bewertung als Plagiat nicht eröffnet. Über das Vorliegen eines Plagiats entscheide nach der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuss. Aus dem Bescheid vom 16.06.2016 gehe der Plagiatsvorwurf nicht hervor. Der Plagiatsvorwurf treffe auch in der Sache nicht zu. Die Überprüfung der nicht anonymisierten Arbeit durch eine Fremdfirma verletze sie in urheber- und datenschutzrechtlicher Hinsicht. Die im Anmeldeformular zur Bachelorarbeit enthaltene Einwilligungsklausel sei rechtsunwirksam. Der Plagiatsreport unterliege daher einem Verwertungsverbot. Die Bewertung sei auch deshalb rechtswidrig, weil das nach § 29 Abs. 8 Satz 3 der Studien- und Prüfungsordnung gemeinsam erstellte Bewertungsgutachten gegen das in § 65 Abs. 2 HG NRW geregelte Zwei-Prüfer-Prinzip verstoße. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr zwei weitere Versuche zur Erstellung der Bachelorarbeit zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2021 hat sie vor Stellung der Anträge die Klage hinsichtlich des zweiten Versuchs zur Erstellung der Bachelorarbeit (Resit) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 zu verpflichten, ihr einen weiteren Versuch zur Erstellung der Bachelorarbeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Einwände der Klägerin könnten ihr nicht zu einem neuen Prüfungsversuch verhelfen. Dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid liege eine Entscheidung des Prüfungsausschusses zugrunde. Die Entscheidung sei einstimmig getroffen worden. Unabhängig davon sei die Stimmenverteilung ordnungsgemäß gewesen. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Ausschusses würde auch nicht zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides führen. Nach ihrer Prüfungsordnung habe der Vorsitzende auch stellvertretend für den Ausschuss entscheiden dürfen. Die Prüfer der Bachelorarbeiten seien durch einen generellen Prüferbestellungsbeschluss bestellt worden. Insoweit seien die Listen der Prüfungsformen des Wintersemesters 2016/17 bzw. des Sommersemester 2017 zu beachten. Die Kohorte der Klägerin sei dort nicht ausdrücklich genannt worden, weil die Regelstudienzeit der Klägerin jeweils schon überschritten gewesen sei. Weder der Prüfungsordnung noch einer anderen Norm lasse sich entnehmen, dass die Prüferbestellung durch Verwaltungsakt zu erfolgen habe. Auch eine konkludente Bestellung sei nach der Prüfungsordnung nicht ausgeschlossen. Ihre E-Mail vom 02.03.2016 über die Bestellung der Erstprüferin und Betreuerin Q. . E. . T. sei der Klägerin zugegangen. Dies ergebe sich aus der nachfolgenden Korrespondenz. Q. . E. . T. sei Hochschullehrerin an der F. S. und gehöre zu ihrem – der Beklagten – Lehrköper, weil sie regelmäßig für sie tätig sei. Die Klägerin habe sich Q. . E. . T. sowie das Thema der Bachelorarbeit ausgesucht. Die Frage der ordnungsgemäßen Bestellung könne jedoch auch dahinstehen, da die erste Bachelorarbeit sich als Plagiat herausgestellt habe. Wie dies festgestellt worden sei, sei unerheblich. Vorliegend sei diesbezüglich nach der Standardprozedur im Einklang mit der Prüfungsordnung verfahren worden. Die Klägerin habe hierin durch Abgabe der Arbeit eingewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 6 L 1587/17 und 6 L 3898/17 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zulässig und begründet. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wurde ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Für den Widerspruch gegen den noch streitgegenständlichen Bescheid vom 16.06.2016 galt gemäß § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO die von der Klägerin eingehaltene Jahresfrist, da dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid vom 16.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf einen weiteren Versuch zur Erstellung der Bachelorarbeit, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 30 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Beklagten vom 20.06.2013 in der Fassung vom 20.02.2014 (im Folgenden: SPO). Danach kann die nicht bestandene Bachelor Thesis ein Mal wiederholt werden. Die Klägerin hat ihren Prüfungsanspruch noch nicht ausgeschöpft. Denn hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Erstversuchs wurde das Prüfungsverfahren in beachtlicher Weise fehlerhaft durchgeführt. Insoweit verlief das Prüfungsverfahren jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Erstprüferin Q. . E. . T. nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten nicht prüfungsbefugt war. Als Erstprüferin war sie auch Betreuerin der Bachelor Thesis, § 24 Abs. 7 Sätze 1, 2 SPO. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 SPO werden mit der Vergabe des Themas durch das Prüfungsamt zwei Mitglieder des Lehrkörpers als Erst- und Zweitprüfender durch das Prüfungsamt bestellt. Q. . E. . T. war jedoch nicht Mitglied des Lehrkörpers der Beklagten. Mitglied des Lehrkörpers ist, wer in einem Rechtsverhältnis zur Beklagten steht und aufgrund dessen für sie Lehrtätigkeiten ausübt. Dies konnte die Beklagte hinsichtlich Q. . E. . T. nicht nachweisen. Q. . E. . T. ist Professorin an der Hochschule S. im Bereich Marketing. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird sie von dieser lediglich zur Betreuung von Abschlussarbeiten herangezogen, wenn hochschuleigene Prüfer nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen. Dies sei insbesondere bei von Prüflingen stark nachgefragten Fachrichtungen wie Marketing der Fall. Mangels einer lesenden Tätigkeit für die Beklagte ist Q. . E. . T. hingegen kein Mitglied des Lehrkörpers im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung. Auf die formale Voraussetzung des § 29 Abs. 2 Satz 2 SPO konnte die Klägerin nicht durch rügeloses Einlassen verzichten. Zwar obliegt es einem Prüfling grundsätzlich, Verfahrensfehler in zumutbarer Weise, insbesondere unverzüglich zu rügen. Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 27.11.2020 – 6 K 1408/18 –, juris, Rn. 20 m. w. N. Allerdings gilt dies nur für disponible Verfahrensrechte. Die Einwilligung des Prüflings in einen abweichenden Verfahrensablaufs ist hingegen nicht beachtlich, wenn der Gang des Verfahrens von der Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.07.1991 – 22 A 1533/89 –, juris, Rn. 5 + 13. So liegt der Fall hier. Die Zugehörigkeit der Prüfer zum Lehrkörper der Beklagten wird von ihrer Studien- und Prüfungsordnung vorgegeben. Die Beachtung dieser Norm ist Aufgabe der Beklagten als prüfungsrechtlich Beliehene, die nicht durch eine zu weit verstandene Rügeobliegenheit auf den Prüfling abgewälzt werden kann. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass sich die Klägerin Q. . E. . T. als Prüferin selbst ausgesucht hätte. Denn nachdem das Vorliegen der Prüfungskompetenz eines Prüfers nicht im Belieben des Prüflings steht, muss die Entscheidung des Prüflings für einen von den maßgeblichen Prüfungsvorschriften nicht vorgesehenen Prüfer als unbeachtlich betrachtet werden. Dieser Verfahrensfehler ist auch rechtserheblich, weil ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern richtet sich nach § 46 VwVfG NRW. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Bei einer Abschlussarbeit kann ein Verfahrensfehler dann einen Anspruch auf erneute Anfertigung der Arbeit vermitteln, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass er sich auf die Zuteilung der Prüfungsaufgabe ausgewirkt hat, dass also der Prüfling im Falle der Bestellung anderer Prüfer ein anderes Prüfungsthema zugeteilt bekommen hätte. Die bloß fehlerhafte Bestellung der die Arbeit bewertenden Prüfer kann bei ordnungsgemäßer Zuteilung der Prüfungsaufgabe nachträglich geheilt werden, wenn die Abschlussarbeit schriftlich vorliegt und gegebenenfalls neu bewertet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2019 – 14 B 268/19 –, BA S. 2 f. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Erstversuch der Bachelorarbeit mit der Betreuung durch einen prüfungsbefugten und damit personenverschiedenen Erstprüfer ein anderes oder ein abgeändertes Thema zu bearbeiten gehabt hätte. Denn für die Wahl des Themas sieht die Studien- und Prüfungsordnung Folgendes vor: Grundsätzlich hat der Prüfling das Vorschlagrecht für das Thema der Bachelor Thesis, § 29 Abs. 3 Satz 2 SPO. Speziell für den Bachelorstudiengang der Klägerin bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 2 SPO, dass das Thema der Arbeit von den Studierenden frei gewählt wird. Andererseits regelt § 29 Abs. 2 Satz 3 SPO, dass auch der Erstprüfer ein Thema vorschlagen kann. Dass der Prüfling das Vorschlags- bzw. Wahlrecht für das Thema der Bachelor Thesis hat, hindert nicht daran, dass der Erstprüfer seinerseits Vorschläge macht. Denn nach § 24 Abs. 7 Satz 3 SPO hat er dem Studierenden Hilfestellung bei der Themenwahl und -bearbeitung zu geben. Und schließlich ist es der Erstprüfende, der das Thema annehmen (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SPO) und festlegen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 SPO) muss, wobei letzteres nach Anhörung des Prüflings erfolgt. Die Studien- und Prüfungsordnung ermöglicht somit jedenfalls eine inhaltliche Abstimmung, die die Annahmefähigkeit des Themas sichert. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass ein anderer Erstprüfer die Annahmefähigkeit des Themas anders beurteilt und seinen von der Studien- und Prüfungsordnung eingeräumten Einfluss entsprechend geltend gemacht hätte. Dass sich der Verfahrensfehler erst recht ausgewirkt hätte, wenn – wie von der Klägerin behauptet –, das Thema ohne jegliche Einflussmöglichkeit der Klägerin von der Erstprüferin vorgegeben wurde, liegt auf der Hand. Da der Verfahrensfehler aber auch bei prüfungsordnungskonformem Ablauf der Themenauswahl beachtlich gewesen wäre, mag hier dahinstehen, ob die Klägerin mit Blick auf die ihr nach der Studien- und Prüfungsordnung wohl als Obliegenheit zugewiesene Mitwirkung bei der Themenfindung sich ihrerseits auf eine widerspruchslos hingenommene Themenvorgabe durch die Erstprüferin berufen könnte. Schließlich kann die Beklage der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Verfahrensfehler sei unbeachtlich, weil ihre Bachelor Thesis als Plagiat bewertet worden sei. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Arbeit tatsächlich in Teilen um ein Plagiat handelt. Denn jedenfalls steht dem Anspruch der Klägerin auf einen neuen Prüfungsversuch die normative Bewertung von § 25 Abs. 9 Sätze 1, 2 SPO wegen eines Täuschungsversuchs nicht entgegen. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2011 – 14 B 1257/11 –, juris, Rn. 16 + 10 ff. Danach gilt unter anderem eine Bachelor Thesis, deren Ergebnis durch ein nicht ordnungsgemäßes Verwenden des Gedankenguts Dritter bei der Erstellung zu beeinflussen versucht wird, als nicht bestanden und wird mit 0 Punkten bewertet. Diese von der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Rechtsfolge schließt jedoch vorliegend den Prüfungsanspruch der Klägerin deshalb nicht aus, weil die Bewertung der Arbeit als Plagiat ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Nach § 25 Abs. 9 Satz 3 SPO entscheidet der Prüfungsausschuss über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen. Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr haben die Prüfer Q. . E. . T. und Q. . E. . E1. die Arbeit in ihrem Gutachten vom 16.06.2016 als Plagiat bewertet. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht die Befassung des Prüfungsausschusses mit der Arbeit erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht aus, um den Anforderungen des § 25 Abs. 9 Satz 3 SPO gerecht zu werden. Denn diese Regelung verlangt bei einem Plagiatsverdacht eine originäre Befassung und Entscheidung des Prüfungsausschusses anstelle einer Bewertung durch die Prüfer, während die Entscheidung über den Widerspruch Einwendungen des Widerspruchsführers gegen die Prüfungsbewertung und -entscheidung zum Gegenstand hat. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an Ziffer 18.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.