OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 4399/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1018.6K4399.20.00
7mal zitiert
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

   Die Klage wird abgewiesen.

   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewertung der Zwischenprüfung des Klägers. Der Kläger war von 2018 bis 2020 Polizeianwärter in der Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Im Rahmen der Ausbildung ist nach Abschluss der Grundausbildung die Zwischenprüfung zu absolvieren. Nachdem der Kläger im ersten Versuch in der Zwischenprüfung gescheitert war, unternahm er Ende 2019/Anfang 2020 seinen Wiederholungsversuch. In der schriftlichen Prüfung erzielte der Kläger im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung 4 Rangpunkte. Am 27.01.2020 fand die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung in den Prüfungsfächern Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre und Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung statt, in der der Kläger nicht die erforderliche Punktzahl erreichte. Das Prüfungsfach Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre wurde mit 8 Rangpunkten, das Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung mit 4 Rangpunkten und die mündliche Prüfung insgesamt mit 6 Rangpunkten bewertet. Dem Kläger wurde im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt, dass er mit dieser Leistung die Zwischenprüfung wiederholt nicht bestanden habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen der Ausbildungsleitung sowie des Fachprüfers des Faches Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2020 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 30.06.2020 Klage zunächst zum Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Von dort ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.08.2020 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, da es dem Kläger nicht um das Heraufsetzen seiner Note, sondern um die Wiederholung der Prüfung gehe. In der Sache sei das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung auf einen Ausbildungsmangel zurückzuführen. Der Ausbilder des Klägers im Bereich der Staatslehre sei im ersten Ausbildungsjahr des Klägers an zwei Standorten als Ausbilder eingesetzt gewesen. Er habe der Klasse zu Beginn des ersten Ausbildungsjahres mitgeteilt, dass er den Komplex Grundrechte ganz am Schluss des ersten Ausbildungsjahres durchnehmen werde. Dazu sei es aber nur unzureichend gekommen, da der Ausbilder zu diesem Zeitpunkt an dem anderen Standort im Einsatz gewesen sei. In der Klasse des Klägers seien aufgrund des Zeitmangels nur zwei pauschale Prüfungen vorgenommen worden, ohne auf konkrete Artikel des Grundgesetzes einzugehen. Beim Erstversuch der schriftlichen Zwischenprüfung sei das Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung nach entsprechenden Beschwerden der Prüflinge nicht benotet bzw. nicht berücksichtigt worden. Problematisch sei, dass der Kläger im Wiederholungsversuch mit denjenigen Prüflingen geprüft worden sei, die ihre Ausbildung ein halbes Jahr später begonnen und eine ausreichende Ausbildung in den Grundrechten erhalten hätten. Für die Prüfungswiederholer wie den Kläger habe eine Kompensierung der fehlenden Ausbildung in den Grundrechten nicht stattgefunden. Damit sei gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden. Die Prüfungsverfahren des Erstversuchs und des Wiederholungsversuchs seien ungleich behandelt worden. Es hätten keine vergleichbaren Prüfungssituationen vorgelegen. Während das Prüfungsamt im Sommer 2019 entschieden habe, das Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mangels Ausbildung nicht zu bewerten, fehle eine solche Entscheidung in Bezug auf den Wiederholungsversuch. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger im Prüfungsfach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung zu unterrichten. Ferner hätte sie im Rahmen der Prüfungsbewertung berücksichtigen müssen, dass die Ausbildung insoweit defizitär gewesen sei. Der Kläger beantragt wörtlich, den Prüfungsbescheid der Bundespolizeiakademie T. über die Mitteilung des Nichtbestehens des Klägers vom 27.01.2020 in Form des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor. Die Behauptung des Klägers, im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung habe keine ausreichende Ausbildung stattgefunden, sei falsch. Die Bundespolizeiakademie T. habe anhand von Klassenbucheintragungen zweifelsfrei belegt, wann und mit welchem Inhalt die Unterrichtungen in dem betreffenden Fach stattgefunden hätten. Darüber hinaus seien den Anwärtern unterrichtsbegleitende und ergänzende Skripte ausgehändigt worden, so dass eine gezielte Vorbereitung auf die anstehenden Prüfungen für jeden einzelnen Anwärter möglich gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Prüfung im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung im Erstversuch des Klägers nicht bewertet worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung bei der Auswahl des Prüfungsstoffes oder bei der Durchführung der Klausurbewertung erfolgt. Im Übrigen seien die vermittelten Prüfungsinhalte bereits Inhalt der beiden schriftlichen Hauptarbeiten des Klägers gewesen, die dieser bestanden habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist entgegen dem wörtlich gestellten Anfechtungsantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klageantrag ist trotz seiner Formulierung unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Klägers als Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu verstehen, den Kläger zu einem erneuten Versuch der Zwischenprüfung zuzulassen. Bei der Entscheidung über das Klagebegehren ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 88 VwGO). Der Kläger gibt vorliegend unmissverständlich und unter Nennung des für die Verpflichtungsklage einschlägigen § 113 Abs. 5 VwGO zu verstehen, dass sein Ziel darin besteht, die aus seiner Sicht fehlerbehaftete Prüfung zu wiederholen. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er dieses Ziel auch mittels der Verpflichtungsklage verfolgen will. Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist auch die richtige Klageart, denn der Kläger begehrt mit der Klage die Gewährung eines erneuten Prüfungsversuchs. Für die Erreichung dieses Klageziels ist die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung nicht hinreichend rechtsschutzintensiv. Der mitunter in der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden die Anfechtungsklage gegen den negativen Prüfungsbescheid statthaft sein soll, vgl. zum Meinungsstand Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 823 ff., vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, dass einem Prüfling im Rahmen des durch die Zulassung zu einer Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses zwischen ihm und der Prüfungsbehörde ein Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens erwächst. Das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch erlöschen mit dem Abschluss der Prüfung. Wird später eine negative Prüfungsentscheidung – hier der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2020 – durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, leben das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder auf. Die Prüfung ist dann in dem Stand, in dem sie sich vor dem Ergehen des Verwaltungsakts befand, fortzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, soweit eine Prüfungsleistung – etwa wegen Abbruch des Prüfungsverfahrens oder wenn im Falle von mehrteiligen Prüfungsverfahren nicht alle Prüfungsabschnitte absolviert wurden – noch nicht (vollständig) erbracht worden ist. Vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18 –, juris, wo die mündliche Prüfung wegen verspätetem Eintreffen der Kandidatin nicht zu Ende geführt wurde. In diesen Fällen bedeutet die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens die Erbringung der noch ausstehenden Prüfungsleistung ggfls. – abhängig von den einschlägigen prüfungsrechtlichen Regelungen – unter Wiederholung bereits erbrachter Prüfungsleistungen. Ausreichend rechtsschutzintensiv ist die isolierte Anfechtungsklage auch bei vollständig erbrachter Prüfungsleistung, wenn es etwa wegen der Annahme eines Täuschungsversuchs an einer inhaltlichen Bewertung der vorliegenden Prüfungsleistung fehlt. Vgl. zu den Fällen der Anfechtung einer Sanktionsnote etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2018 – 2 K 2519/18 –, juris, Rn. 18 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2020 – 9 K 2968/19 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Köln, Urteil vom 12.07.2022 – 6 K 6342/19 –, UA S. 12. Dem Anspruch des Prüflings auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens wird in diesem Fällen durch eine (erstmalige) Bewertung der Prüfungsleistung entsprochen. Begehrt der Prüfling aber – wie hier –, die Bewertung einer vollständig erbrachten Prüfungsleistung nicht gegen sich gelten zu lassen, ist es mit der bloßen Kassation der negativen Prüfungsentscheidung nicht getan. Vielmehr muss der um Rechtsschutz nachsuchende Prüfling durch den entsprechenden Verpflichtungs- oder Leistungsantrag das Schicksal der bereits vorliegenden Prüfungsleistung bestimmen, sei es, dass er die Prüfung wiederholen und so die bereits erbrachte Prüfungsleistung als unbeachtlich behandelt wissen möchte, oder dass er die Prüfungsleistung einer erneuten, diesmal fehlerfreien Bewertung zuführen möchte. Vgl. st. Rspr. der Kammer: Urteile vom 24.05.2022 – 6 K 8256/18 –, vom 20.07.2021 – 6 K 13007/17 –, vom 27.11.2020 – 6 K 1408/18 –, und vom 02.06.2010 – 6 K 7330/08 –, alle juris. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2012 – 6 C 8.11 –, juris, Rn. 10, wonach bei Rügen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen „dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings regelmäßig am besten durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statt durch Erhebung einer Anfechtungsklage gedient ist“. Dem Prüfling wird hiermit keine unzumutbare Belastung auferlegt, zumal sich in den meisten Fällen bereits aus der Art der geltend gemachten Prüfungsmängel darauf schließen lässt, ob in der Sache eine Prüfungswiederholung oder eine Neubewertung begeht wird. Erstere wird regelmäßig als Form der Fehlerbeseitigung in Betracht kommen, wenn sich der Prüfling auf Fehler im Prüfungsverfahren, d. h. in dem Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, beruft. Macht er hingegen Bewertungsmängeln, d. h. Fehler im Verfahren oder im Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, geltend, sind diese Mängel grundsätzlich durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Vgl. hierzu Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 488 ff. bzw. 509 f. Vgl. ferner Hess. VGH, Urteil vom 29.04.2010 – 8 A 3247/09 –, juris, Rn. 29. Gemessen daran hat sich der Kläger hier unzweifelhaft dahingehend festgelegt, dass er keine Neubewertung mit dem Ziel der Notenverbesserung, sondern eine Wiederholung der Prüfung wünscht. Die Klage ist in der Sache aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs der Zwischenprüfung, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Wiederholung der Zwischenprüfung leidet nicht an zu einer Prüfungswiederholung führenden Verfahrensfehlern. Zunächst handelt es sich bei den Aufgabenstellungen und Prüfungsfragen aus dem Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung nicht um einen unzulässigen Prüfungsstoff. Vielmehr gehören Themen aus diesem Gebiet nach der maßgeblichen Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 06.03.2020 (MBPolVDVDV), die gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 MBPolVDVDV auf den Kläger Anwendung findet, zum zulässigen Prüfungsinhalt. So ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 MBPolVDVDV (entspricht § 19 Nr. 1 lit. c) der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden AP-mDBPolV) eine der vier Klausuren im Rahmen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung zu schreiben. Nachdem der Kläger im hier streitgegenständlichen Versuch in dieser Klausur nicht mindestens 5 Rangpunkte, sondern lediglich 4 Rangpunkte erreichte, musste er gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 3 MBPolVDVDV (entspricht § 25 Abs. 2 Nr. 3 AP-mDBPolV) in diesem Fach auch mündlich geprüft werden. Anhaltspunkte dafür, dass die im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung gestellten Prüfungsaufgaben und -fragen in der Zwischenprüfung tatsächlich nicht zum diesem Fach gehörten, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Darüber hinaus ist nicht substantiiert dargetan, dass im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung nur eine defizitäre Ausbildung stattgefunden hätte. Dabei kann dahinstehen, ob Ausbildungsmängel im vorliegenden Fall des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst überhaupt ausnahmsweise, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 B 1699/15 –, juris, Rn. 26, wonach sich Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung auswirken, zur Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung führen. Insbesondere kann offen bleiben, ob die sich an das Ende der Grundausbildung anschließende Zwischenprüfung eine Konstellation darstellt, in der die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1982 – 1 WB 148.78 –, juris, Rn. 46, und aus diesem Grund die Beachtlichkeit etwaiger Ausbildungsmängel nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist. Denn vom Vorliegen einer unzureichenden Ausbildung ist hier zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht auszugehen. Ausweislich der Stellungnahme des Ausbilders des Klägers im betreffenden Fach im ersten und zweiten Dienstjahr sind dem Kläger insbesondere diejenigen Themen vermittelt worden, die Gegenstand der mündlichen Prüfung am 27.01.2020 waren. Dies hat der Ausbilder durch die Vorlage von Klassenbucheinträgen, denen sich neben dem Datum des Unterrichts auch der Inhalt der Lehrveranstaltung entnehmen lässt, nachvollziehbar erläutert. Zudem sind dem Gericht Unterrichtsmaterialien und Skripte vorgelegt worden, die den Anwärtern zur Unterrichtsbegleitung, -nachbereitung und Prüfungsvorbereitung zur Verfügung gestellt wurden. Anhaltspunkte für die Annahme, dem Kläger sei das zum Bestehen der Prüfung erforderliche Wissen nicht vermittelt worden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger vermochte dem nichts Durchgreifenden entgegen zu setzen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Einzelnen dargelegten Ausbildungsinhalten findet nicht statt. Vielmehr stellt der Kläger lediglich die Glaubhaftigkeit der Angaben des Ausbilders in Frage, da seine Angaben zur Wissensvermittlung im ersten Dienstjahr des Klägers im Widerspruch zu einer Entscheidung des Prüfungsamtes stünden, das Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung in der Zwischenprüfung 2019 (Erstversuch des Klägers) mangels Ausbildung nicht zu bewerten. Damit dringt der Kläger nicht durch. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die betreffenden Klassenbucheintragungen, aus denen sich etwa die Behandlung einzelner Grundrechte im zweiten Dienstjahr ergibt, nicht vom Ausbilder selbst stammen, sondern von den Anwärtern vorgenommen wurden. Aus welchem Grund diese die in einer Unterrichtseinheit behandelten Inhalte unzutreffend in das Klassenbuch eintragen sollten, erschließt sich dem Gericht nicht und ist auch vom Kläger nicht begründet worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es die behauptete Entscheidung des Prüfungsamtes zur Unbeachtlichkeit eines bestimmten Prüfungsstoffes gegeben hat. Der Kläger behauptet insoweit zuletzt, die Aussage, wonach das Thema Grundrechte nicht Gegenstand einer Prüfung sein werde, stamme von dem Lehrer „Herr L. “, wobei damit sein Ausbilder, Dr. L1. , gemeint sein dürfte. Da dieser im ersten Dienstjahr kein Wissen über die Grundrechte vermittelt habe, habe ein Großteil der Lehrgangsgruppe die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung nicht bestanden. Auf Beschwerden aus der Lehrgangsgruppe sei den Anwärtern dann mitgeteilt worden, dass diejenigen, die es in die mündliche Prüfung geschafft hätten, nicht weiter über dieses Thema befragt würden. Ungeachtet des Umstandes, dass der betreffende Ausbilder diese Darstellung vollumfänglich bestreitet, sind die Angaben des Klägers schon nicht ansatzweise plausibel. Es fehlen in jeder Hinsicht konkrete Angaben zu der angeblich ausgesprochenen Einschränkung des Prüfungsstoffes. Die gleichwohl aufgestellte Behauptung wird zudem widersprüchlich dargestellt. So behauptet der Kläger im Schriftsatz vom 10.11.2020 noch, das Prüfungsamt habe entschieden, „das Verfassungsrecht in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Sommer 2019 nicht zu bewerten“. Demgegenüber beschränkt sich die später erhobene Behauptung auf den Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung, ohne diese Widersprüchlichkeit zu begründen. Zudem ist es als lebensfremd zu bewerten, dass sich der Kläger mit dieser angeblichen Kompensation eines Ausbildungsmangels zufrieden gegeben haben soll. Denn er konnte davon gerade nicht profitieren, nachdem er schon nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden war. In dem Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung, in dem angeblich eine unzureichende Ausbildung stattgefunden haben soll, was zum Nichtbestehen eines Großteils der Lehrgangsgruppe in der schriftlichen Zwischenprüfung geführt habe, hat der Kläger seine Klausur in ebendieser schriftlichen Zwischenprüfung mit 3 Rangpunkten ebenfalls nicht bestanden. Hätte es tatsächlich einen nennenswerten Ausbildungsmangel gegeben, auf den das Prüfungsamt mit einer Herabsetzung der Prüfungsanforderungen reagiert haben soll, hätte es nahe gelegen, dass der Kläger sich unter Berufung auf den Ausbildungsmangel gegen die Bewertung der Klausur wendet, um doch noch zur mündlichen Zwischenprüfung zugelassen zu werden. Dies wäre auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen, denn der Kläger benötigte für die Zulassung zur mündlichen Zwischenprüfung lediglich eine weitere Klausurbewertung mit mindestens 5 Rangpunkten (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 36 MBPolVDVDV bzw. § 24 Satz 1 AP-mDBPolV). Soweit der Kläger weiter angibt, den Anwärtern sei dann, „offenbar durch das Prüfungsamt“ mitgeteilt worden, dass Grundrechte in der mündlichen Prüfung nicht geprüft wurden, ist dies nicht nur erkennbar eine bloße Mutmaßung seitens des Klägers, sondern auch nicht mit seiner Angabe in Einklang zu bringen, der Lehrer „Herr L. “ habe angegeben, dass das Verfassungsrecht (Grundrechte) nicht Gegenstand einer Prüfung sein würde. Der Kläger war trotz mehrerer konkreter Nachfragen und Hinweise des Gerichts nicht in der Lage, seine Behauptung in irgendeiner Weise zu substantiieren. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären und die vom Kläger angebotenen Zeugen zu befragen. Der entsprechenden Beweisanregung des Klägers war nicht nachzugehen, weil sie in der Sache mangels Substantiierung auf eine bloße Ausforschung gerichtet war. Selbst unsubstantiierten Beweisanträgen muss das Gericht nicht nachgehen. Die gebotene Substantiierung besteht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Unsubstantiiert sind aber nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Das Substantiierungsgebot verlangt, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Finden sich im gesamten Prozessstoff keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung und gibt der Antragsteller für eine von ihm angestellte Vermutung nicht die geringste tatsächliche Grundlage an, darf das Gericht den Schluss ziehen, die Behauptung sei „aus der Luft gegriffen“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keine Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.09.2012 – 5 B 30.12 –, juris, Rn. 9, vom 02.11.2007 – 7 BN 3.07 –, juris, Rn 5, und vom 29.03.1996 – 11 B 21.95 –, juris, Rn. 4. So liegt der Fall hier. Es fehlt nach dem oben Gesagten nicht nur bereits an einer eindeutigen Tatsache, die mittels der angebotenen Zeugen bewiesen werden soll, sondern auch an tatsächlichen Anhaltspunkten für die aufgestellte Behauptung. Der Kläger stellt selbst nur Mutmaßungen an, von wem die behauptete Einschränkung des Prüfungsstoffes stammen könne. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, zu welcher Tatsache die Zeugen Auskunft geben könnten. Unabhängig davon kann der Kläger sich ohnehin nicht auf einen angeblichen Ausbildungsmangel im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung berufen, weil er diesen nicht rechtzeitig gerügt hat. Die Rügeobliegenheit findet auch auf prüfungsrelevante Ausbildungsmängel Anwendung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 5 m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zur Rügeobliegenheit bei Ausbildungsmängeln vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 6 B 1699/15 –, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2012 – 9 S 2189/11 –, juris, Rn. 17. Der Kläger hat sich hier ohne Rüge der schriftlichen und mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die vorherige Geltendmachung der Rüge oder das Ablegen der Prüfung unter Vorbehalt unzumutbar gewesen wären, benennt der Kläger nicht und lassen sich auch sonst nicht ausmachen. Der Kläger hat sich nicht einmal nach Ablegen der schriftlichen Prüfung, in der u. a. die Themen Grundrechte und Verfassungsprinzipen des Art. 20 Abs. 1 GG abgefragt wurden, über eine angeblich unzureichende Ausbildung in diesem Bereich beschwert. Dies hätte aber umso näher gelegen, als der Kläger wegen der nur erzielten 4 Rangpunkte zwingend in diesem Fach mündlich geprüft werden musste. Eine Fallkonstellation, in der den Prüfling ausnahmsweise keine Rügeobliegenheit trifft mit der Folge, dass etwaige Mängel des Prüfungsverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt noch geltend gemacht werden können, liegt nicht vor. Ein solches Entfallen der Rügeobliegenheit kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können. Vorliegend war dem Kläger – wie dargelegt – bereits die Erhebung der Rüge vor Beginn der Prüfung – spätestens aber unmittelbar nach der schriftlichen Zwischenprüfung – und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich, so dass schon der Zweck, die Schaffung einer weiteren Prüfungschance zu verhindern, hier eingreift. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ungleichbehandlung. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – nichts dafür spricht, dass der Prüfungsstoff für die Prüfungsgruppe im Sommer 2019 beschränkt worden wäre, und dass im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung eine defizitäre Ausbildung stattgefunden hätte, wäre der Kläger auch insoweit verpflichtet gewesen, unverzüglich zu rügen, dass die Prüfungsbehörde trotz fortbestehender Ausbildungsmängel keine Einschränkung des Prüfungsstoffes vorgenommen hat. Dies wäre dem Kläger – wenn nicht bereits im Vorfeld der Prüfung – spätestens im Nachgang zur schriftlichen Zwischenprüfung möglich gewesen, nachdem er dort Prüfungsaufgaben zu den angeblich im Rahmen der Ausbildung nur unzureichend vermittelten Grundrechten hatte bearbeiten müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.