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Urteil

6 K 1986/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1220.6K1986.19.00
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Leitsätze
1. Ausnahmen von der Visumspflicht sind grundsätzlich eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen.(Rn.30) 2. Eine vorübergehende Trennung von überschaubarer Dauer kann auch für Familien zumutbar sein, denen ein oder mehrere kleine Kinder angehören.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausnahmen von der Visumspflicht sind grundsätzlich eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen.(Rn.30) 2. Eine vorübergehende Trennung von überschaubarer Dauer kann auch für Familien zumutbar sein, denen ein oder mehrere kleine Kinder angehören.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da der Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung der von ihm auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG begehrten Aufenthaltserlaubnis zu. Der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2019 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen kann. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist; die Aufenthaltserlaubnis soll nach Satz 2 der Vorschrift erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine – hier allein in Betracht zu ziehende – rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise liegt vor, wenn es einem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Rechtliche Ausreisehindernisse dieser Art können sich etwa aus zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen oder aber auch aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht, etwa aus Art. 6 GG, oder aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind. Weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen, wie sie etwa im Rahmen einer Härtefallklausel angestellt werden können, sind vom Begriff der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021, 11 S 1966/19, m.w.N, zitiert nach juris Davon ausgehend ist vorliegend die Annahme eines dauerhaften Ausreisehindernisses im Verständnis von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung der Rechte des Klägers sowie seiner am 03. und 04.06.2016 bzw. am 19.06.2018 geborenen Kinder aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht gerechtfertigt. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass Art. 6 GG keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gewährt. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet den Beklagten als Ausländerbehörde zwar, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es aber ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der dem Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungselement für die Zuwanderung in das Bundesgebiet. Ausnahmen von der Visumspflicht sind daher grundsätzlich eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, InfAuslR 2011, 186; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.2021, 2 A 14/20, m.w.N. Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich – nicht anders als jeder andere Ausländer auch – ein Visumverfahren im Heimatland durchzuführen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist dementsprechend von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein familiäres Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Vgl. dazu BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/96, InfAuslR 2008, 2239; ferner BVerwG, Urteile vom 11.01.2011, 1 C 23.09, NVwZ 2011, 871, und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, a.a.O. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer vgl. u.a. Urteile vom 25.05.2021, 6 K 936/20, und vom 11.12.2019, 6 K 1413/18, sowie Beschlüsse vom 24.06.2019, 6 L 729/19, und vom 14.03.2019, 6 L 1919/18, jeweils m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.2021, 2 A 14/18, sowie BayVGH, Beschluss vom 07.06.2019, 19 CE 18.1597, zitiert nach juris, dass eine vorübergehende Trennung von überschaubarer Dauer auch für Familien zumutbar sein kann, denen ein oder mehrere kleine Kinder angehören. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine nur vorübergehende Trennung gegen die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Staates zum Schutz der Familie verstoßen kann, insbesondere wenn hiervon noch sehr kleine Kinder betroffen sind Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009, 2 BvR 1064/08, InfAuslR 2009, 150, besteht kein Automatismus dahingehend, dass einem Ausländer auch ein nur vorübergehendes Verlassen der Bundesrepublik Deutschland generell nicht zugemutet werden könnte. In sehr vielen Familien kommt es aus den verschiedensten Gründen zu einer temporären Abwesenheit eines der Elternteile, ohne dass davon ausgegangen werden müsste, dass die betroffenen Kinder, selbst wenn sie noch klein sind, allein deswegen dauerhaft Schaden erleiden würden. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012, 2 A 45/12, m.w.N. Dies zugrunde legend kann der Kläger in zumutbarer Weise auf die Nachholung des Visumverfahrens von seinem Heimatland Ägypten aus verwiesen werden. Eine unzumutbar lange Trennung des Klägers von seinen noch minderjährigen Kindern, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedingen würde, steht vorliegend nicht zu erwarten. Nach den Informationen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Kairo vgl. https://kairo.diplo.de/eg-de/service/05-VisaEinreise/22.2NationaleVisa dauert die Bearbeitung von nationalen Visa zwar häufig mehrere Wochen bis Monate, da teilweise Inlandsbehörden zu beteiligen sind und das beantragte Visum durch die Deutsche Botschaft erst dann erteilt werden darf, wenn die Zustimmung dieser Behörden vorliegt. Allerdings liegt es im Verantwortungsbereich des Klägers, durch die Vorlage vollständiger Unterlagen eine schnelle Bearbeitung seines Visumantrages zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht nur zu erkennen gegeben hat, dass der Kläger im Bundesgebiet so lange geduldet wird, bis er einen Vorsprachetermin bei der Deutschen Botschaft in Kairo vereinbart hat, sondern sich darüber hinaus für den Fall, dass das Gericht im Fall des Klägers eine außergewöhnliche Härte annehmen sollte, dazu bereit erklärt hat, dem Kläger eine Vorabzustimmung zur beschleunigten Durchführung des Visumverfahrens zu erteilen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Durchführung des Visumverfahrens auch im Hinblick auf die vorliegend schutzwürdigen Belange des Klägers und seiner minderjährigen Kinder als zumutbar. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts zunächst davon auszugehen, dass eine auf Dauer angelegte, endgültige Trennung des Klägers von seinen in Deutschland lebenden Kindern mit dem Kindeswohl unvereinbar und der Familiennachzug des Klägers zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich ist. Vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15.12, ZAR 2014, 75; ferner Kammerurteile vom 22.04.2021, 6 K 624/19, und vom 25.05.2021, 6 K 936/20, jeweils m.w.N. Dass zwischen dem Kläger und seinen am 03. bzw. 04.06.2016 geborenen Kindern eine im Sinne von Art. 6 GG schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung besteht, hat das Gericht in dem zwischen den Beteiligten am 20.03.2020 ergangenen Beschluss in dem Eilrechtsschutzverfahren 6 L 176/20 bereits festgestellt. Bestätigt wird diese Feststellung durch den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.02.2021, 40 F 6/21 UG. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger alle 14 Tage, jeweils von Samstag auf Sonntag, Umgang mit seinen beiden Kindern pflegt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Gericht den Eindruck vermittelt, dass schützenswerte Bindungen zu seinen Kindern bestehen und er sich nicht nur um die beiden am 03. und 04.06.2016 geborenen Kinder, sondern auch um seine am 19.06.2018 geborene Tochter kümmert. Da nichts dafür spricht, dass die bestehende, dem Schutz von Art. 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern auf zumutbare Weise außerhalb der Bundesrepublik Deutschland fortgeführt werden könnte, erscheint daher eine auf Dauer angelegte, endgültige Trennung des Klägers von seinen Kindern mit dem Kindeswohl unvereinbar. Für den Fall der danach der zu erwartenden Vorabzustimmung des Beklagten kann dem Kläger aber eine Trennung von seinen Kindern zur Durchführung des Visumverfahrens auch unter Kindeswohlgesichtspunkten zugemutet werden. Dabei erscheint selbst eine Abwesenheit von einigen Monaten angesichts des Alters der Kinder des Klägers nicht von vornherein unzumutbar. Die Kinder des Klägers sind inzwischen schon fünfeinhalb bzw. dreieinhalb Jahre und damit in einem Alter, in denen ihnen die Umstände und Gründe einer vorübergehenden Trennung von ihrem Vater verständlich gemacht werden können. Dafür, dass eine lediglich zeitweise Trennung von ihrem Vater für die Dauer des Visumverfahrens erhebliche, mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht und die emotionale Entwicklung der Kinder des Klägers haben könnte, ist nichts dargetan oder ansonsten erkennbar. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass der Kläger nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Kindern lebt, so dass diese an zeitlich begrenzte Abwesenheitszeiten ihres Vaters gewöhnt sind. Hinzu kommt, dass der Kläger es durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand hat, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten und diese so familienverträglich wie möglich zu gestalten. Steht dem Kläger danach kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu, unterliegt auch die von dem Beklagten mit Bescheid vom 21.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids von 21.11.2019 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausreiseaufforderung sowie die auf § 59 Abs. 1 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ebenso wenig ist das gegenüber dem Kläger für den Fall der Abschiebung verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr rechtlich zu beanstanden. Ermessensfehler des Beklagten hinsichtlich der von ihm auf Grundlage von § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG vorgenommenen Befristung des Einreiseverbots sind weder vom Kläger geltend gemacht, noch ansonsten ersichtlich. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63, Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2015 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Mit Schreiben vom 27.07.2017 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, dass er mit seiner in religiöser Ehe verheirateten Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen, am 03. und 04.06.2014 geborenen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebe, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei wies er darauf hin, dass er die Vaterschaft für die gemeinsamen Kinder anerkannt habe und aufgrund der familiären Beistandsgemeinschaft ein rechtliches Abschiebeverbot bestehe. Auch habe er eine Arbeit als Sicherheitskraft gefunden. Mit weiterem Schreiben vom 18.09.2017 wies der Kläger darauf hin, dass, soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 AufenthG möglich sei, eine solche aber gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden könne. Unter dem 28.12.2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Trennung von der Kindesmutter ein regelmäßiger Umgang mit seinen Kindern stattfinde. Zu der Kindesmutter bestehe weiterhin ein guter Kontakt. Es sei beabsichtigt, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben. Mit weiterem Schreiben vom 13.02.2018 wies der Kläger darauf hin, dass er zwischenzeitlich mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammenlebe. Ihr gemeinsames Kind werde voraussichtlich im Juni 2018 geboren. Auch für dieses Kind werde er die Vaterschaft anerkennen. Unter dem 03.05.2018 wies der Kläger darauf hin, dass er sich mit seiner früheren Lebensgefährtin versöhnt habe und mit dieser wieder in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Am 07.05.2018 erklärten der Kläger und seine Lebensgefährtin gegenüber dem Kreisjugendamt des Landkreises Merzig-Wadern ihre gemeinsame elterliche Sorge für die am 03. und 04.06.2016 geborenen Kinder. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.07.2018 wurde der Kläger wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verurteilt. Am 14.11.2018 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Lebach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen. Mit Bescheid vom 21.08.2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides auf. Für den Fall einer notwendig werdenden Abschiebung wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland und die Schengen-Staaten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf ein Jahr befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da den Eltern eines minderjährigen Ausländers die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nur zu erteilen sei, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhalte. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG sei ebenfalls nicht gegeben. Zwar könne nach dieser Vorschrift einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis stehe indes § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach einem unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, es sei denn, er habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen erworben. Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe dem Kläger indes nicht zu, weil es sich bei der Vorschrift des § 36 AufenthG um eine Ermessensvorschrift handele. Zudem fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, von der nicht abgesehen werden könne. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Nachholung des Visumverfahrens derzeit nicht zugemutet werden könne, lägen nicht vor. Eine zeitlich befristete Trennung wegen der Nachholung des Visumverfahrens verstoße nicht von vorneherein gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Zwar sei regelmäßig davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrenntlebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienten und das Kind beide Eltern brauche. Die von dem Kläger im Bundesgebiet anerkannten Kinder seien jedoch durch die jeweiligen Kindesmütter versorgt. Insbesondere die am 03. und 04.06.2016 geborenen Kinder des Klägers, mit denen er zusammen mit der Kindesmutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, seien bereits in einem Alter, in dem sie verstünden, dass die Trennung nur vorübergehend sei. Ein näherer Kontakt zu dem am 19.06.2018 geborenen und von dem Kläger anerkannten Kind sei nicht nachgewiesen. Eine zeitlich begrenzte Trennung von seinen Kindern zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens könnte dem Kläger durchaus zugemutet werden, zumal ein nationales Visum in der Regel innerhalb mehrerer Wochen bis Monate eingeholt werden könne. Da die Dauer des Visumverfahrens davon abhängig sei, ob die Unterlagen vollständig seien und ob noch andere Behörden involviert werden müssten, habe es der Kläger selbst in der Hand, dessen Dauer zu verkürzen. Die Nachholung des Visumverfahrens sei auch nicht gemäß § 39 AufenthV entbehrlich. Des Weiteren habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass nicht nur sein eigener Lebensunterhalt, sondern auch der Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert sei. Außerdem bestehe aufgrund der beiden Verurteilungen des Klägers ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG verbiete sich, wenn ein Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in seinem Fall geltenden Vorschrift nicht erfülle. § 25 Abs. 5 AufenthG sei keine allgemeine Auffangnorm für Fälle, in denen die in den §§ 27 ff. AufenthG genannten Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt würden. Art. 6 Abs. 1 GG stehe auch einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen, weil sie nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung der Familie führe. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 17.09.2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2019, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 26.11.2019 zugestellt, unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 21.08.2019, zurück. Am 19.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 20.03.2020, 6 L 176/20, hat die erkennende Kammer dem Beklagten vorläufig untersagt, gegenüber dem Kläger derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, und hierzu zur Begründung ausgeführt, dass eine Abschiebung des Klägers nach Ägypten zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer im Lichte des Art. 6 GG unzumutbaren Trennung von seinen Kindern führte. Zwar habe der Beklagte den Kläger für die begehrte Aufenthaltserlaubnis im Ausgangspunkt zutreffend auf die Durchführung des Visumverfahrens verwiesen. Zurzeit stehe jedoch eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit in Rede, da die Visastelle in Kairo mit Blick auf die Corona-Pandemie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bis auf Weiteres geschlossen sei. Damit sei zurzeit von einer nicht absehbaren Bearbeitungsdauer eines Visumantrages zur Familienzusammenführung auszugehen, die nicht zuletzt mit Blick auf das Alter der Kinder des Klägers mit dem Kindeswohl nur schwerlich vereinbar erscheine. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen, weil einer Abschiebung rechtliche Abschiebungsverbote gemäß Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK entgegen stünden. Er habe die Vaterschaft für seine am 03. und 04.06.2016 geborenen Kinder anerkannt sowie für diese gemeinsame Sorgerechtserklärungen abgegeben. Zudem sei er Vater eines am 19.06.2018 geborenen Kindes, dessen Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Beklagte habe das seinen Kindern sowie ihm selbst zustehende Umgangsrecht und das weiterhin bestehende gemeinsame Sorgerecht nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt. Jedenfalls wichtige, die Kinder betreffende Entscheidungen hätten die Eltern gemeinsam zu treffen. Nachdem es zwischenzeitlich Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seinen am 03.06. und 04.06.2016 geborenen Kindern gegeben habe, sei das Umgangsrecht mittlerweile gerichtlich geregelt. Ihm stehe danach ein dauerhaftes Umgangsrecht in 14-tägigem Rhythmus zu. Davon ausgehend widerspreche die von dem Beklagten geforderte Ausreise und drohende Abschiebung den Rechten seiner Kinder. Auch sei die verlangte Rückreise zwecks Nachholung des Visumverfahrens nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Wartezeit bei der Deutschen Botschaft in Kairo für einen Termin betrage derzeit mindestens vier bis fünf Monate. Hinzu komme eine Bearbeitungszeit für das Visumverfahren von kaum absehbarer Dauer, zumal die Botschaft nicht allein entscheiden könne, sondern die Zustimmung des Beklagten einzuholen habe. Allein dieses Zustimmungsverfahren nehme häufig schon mehrere Monate in Anspruch. Angesichts des Alters der Kinder und der bestehenden Bindungen zu ihm sei die Nachholung des Visumverfahrens daher nicht zumutbar. Eine Ausreise der gesamten Familie komme schon aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten nicht in Betracht. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er über ein ausreichendes Einkommen verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sowie erfolgreich an dem Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen habe. Außerdem verfüge er über Deutschkenntnisse entsprechend des Sprachniveaus A 2. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nicht angenommen werden könne. Eine derartige Härte sei anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorlägen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten würden. Solche gewichtigen Umstände seien nicht erkennbar, da die Kinder des Klägers bei der Kindesmutter lebten und deren hauptsächliche Betreuung durch die Mutter stattfinde. Es könne weder von einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft noch von einer sehr engen Vater-Kind-Bindung ausgegangen werden. Zwar seien die Kinder des Klägers als Kleinkinder noch auf Hilfe angewiesen. Diese Hilfe könne aber auch nur von einem Elternteil, nämlich der Mutter, erbracht werden. Zudem handele es sich sowohl bei den Kindern als auch der Kindesmutter um ausländische Staatsangehörige, denen die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland grundsätzlich zugemutet werden könne. Ungeachtet dessen könne eine zeitlich abschätzbare Rückkehr des Klägers in sein Heimatland zur Nachholung des Visumverfahrens das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nicht begründen. Das Visumverfahren als solches sei dem Kläger zumutbar. Es belaste seine Kinder nicht über Gebühr, da keine Trennung von unzumutbar langer Dauer im Raum stehe. Anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren bestehe die pandemische Situation mit den erheblichen Einschränkungen so nicht mehr. Die Deutsche Botschaft in Kairo sei wieder geöffnet und die Dauer des Visumverfahrens betrage für nationale Visa mehrere Wochen bis Monate. Eine Terminbuchung sei online möglich. Für die Zeit der Trennung während der Durchführung des Visumverfahrens könnten die Kontakte des Klägers zu seinen Kindern mittels moderner Kommunikationsmöglichkeiten durchgeführt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein tatsächliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bestehe nicht, da der Kläger im Besitz eines gültigen ägyptischen Nationalpasses und auch reisefähig sei. Ebenso wenig bestehe eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Rechtliche Hindernisse, die die Ausreise ausschließen würden oder als unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht gegeben. Insbesondere begründe die Bindung des Klägers zu seinen Kindern im Bundesgebiet keine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Der Nachzug von Eltern minderjähriger ausländischer Kinder sei in § 36 AufenthG speziell geregelt. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG sei keine Auffangnorm für die Fälle, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen an der Nichterfüllung der speziellen oder allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen scheitere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens 6 L 176/20 sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.