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Urteil

8 K 1463/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0819.8K1463.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von neun Wohnungen zu Ferienwohnungen in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000/000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung C.--------straße 00, 00000 L. . Das im Dritteigentum stehende Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 0000 0/00 aus dem Jahr 1958, der Straßenfluchtlinien festsetzt. Das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude wies zunächst 15 als Wohnungen genutzte Nutzungseinheiten auf. Elf dieser Wohneinheiten wurden von der Klägerin angemietet und neun hiervon (drei im Erdgeschoss, die Übrigen in den Obergeschossen) ab einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt als Ferienwohnungen genutzt. Unter dem 6. April 2018 erteilte die Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin hinsichtlich der Zweckentfremdung von geschütztem Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung in der Fassung vom 4. Juli 2017 ein „Negativattest“ bezogen auf die sechs in den Obergeschossen liegenden, zu Ferienwohnungen umgenutzten Wohnungen. Am 14. September 2018 beantragte die Klägerin die vorbenannte Baugenehmigung. Dabei legte sie unter anderem einen Vertrag über die Ablösung zweier Stellplätze betreffend das auf dem Vorhabengrundstück stehende Gebäude vor. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019, der Klägerin zugestellt am 14. Februar 2019, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Vorhaben stünden in Gestalt von § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW a.F. öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es seien neun notwendige Stellplätze herzustellen, die nicht nachgewiesen werden könnten und hinsichtlich derer einer beantragten Stellplatzablöse wegen des schon hohen Parkdrucks nicht zugestimmt werden könne. Eine gemäß § 51 Abs. 2 BauO NRW a.F. die Herstellung der Stellplätze erfordernde Wesentlichkeit der Nutzungsänderung liege vor. Am 8. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der beantragten Baugenehmigung stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei unstreitig gegeben. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben werde nicht von § 51 BauO NRW a.F. erfasst, denn eine wesentliche Nutzungsänderung nach § 51 Abs. 2 BauO NRW a.F. liege nicht vor. Die Vergleichbarkeit der Nutzungsänderung zu einem Neubau sei nicht gegeben. Eine Entziehung der ursprünglichen Identität der baulichen Anlage durch die Nutzungsänderung von Wohnungen zu Ferienwohnungen sei wegen der Verwandtschaft der Nutzungstypen und einer fehlenden grundsätzlichen Verschiedenheit nicht anzunehmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Nutzungsänderung nicht das gesamte Gebäude erfasse. Die Relation des vom Antrag umfassten Gebäudebereichs zur übrigen Nutzung des Gebäudes sei für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsänderung maßgeblich. Hiernach spiele die Fläche, die der Nutzungsänderung unterliege, 405,78 m², in Relation zur Gesamtfläche von 1.043,17 m² lediglich eine untergeordnete Rolle. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass der bisherige Charakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibe, weil die Nutzungsänderung nicht mit Baumaßnahmen einhergehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 7. Februar 2019 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb auf dem Grundstück C.--------straße 00 in 00000 L. -O. /T. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Vertiefung der Begründung im angegriffenen Bescheid aus, der Anwendungsbereich von § 51 BauO NRW a.F. sei eröffnet. Eine wesentliche Nutzungsänderung liege vor. Dies ergebe sich hinsichtlich der drei Wohnungen im Erdgeschoss, die zuvor als Galerie genutzt worden seien, daraus, dass eine grundsätzlich verschiedene Nutzung aufgenommen worden sei. Insofern sei für die Beurteilung der Wesentlichkeit auch nicht das Verhältnis der Fläche der Nutzungsänderung zur gesamten Nutzungsfläche des Gebäudes in den Blick zu nehmen. Ein solcher bloß quantitativer Vergleich lasse außer Acht, dass es bei unterschiedlichen Nutzungen zu einem unterschiedlichen Stellplatzbedarf kommen könne. Auch stelle der Wandel von einer Wohnung zu einer Ferienwohnung eine wesentliche Nutzungsänderung dar. Eine grundsätzliche Verschiedenheit der Nutzungen sei schon dann anzunehmen, wenn die neue Nutzung einer anderen Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) angehöre als die bisherige. Dies sei im Hinblick auf § 13a Satz 1 BauNVO der Fall. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, hilfsweise ihr Wahlrecht gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW n.F. dahingehend auszuüben, dass der Rechtszustand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (1 Band). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW a.F.) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Fassung der Vorschrift ist vorliegend maßgeblich (dazu sogleich unter 1.). In Anwendung dieser Vorschrift ergibt sich der mit der Klage verfolgte Erteilungsanspruch nicht (dazu unter 2.). 1.) Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Anspruch besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden § 90 Abs. 4 Satz 1 der BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) (im Folgenden: BauO NRW 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) (im Folgenden: BauO NRW n.F.) beantwortet sich die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht nach der BauO NRW a.F. sowie der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW a.F.) vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241), in der maßgeblichen Änderung durch Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2). Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. werden die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortgeführt und abgeschlossen. Eingeleitet ist ein Verfahren im Sinne dieser Vorschrift schon mit der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Antrag vollständige Bauvorlagen beigefügt sind. Denn anders als noch die bis zum 1. Juli 2021 geltende Übergangsvorschrift in § 90 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NRW 2018 in der Änderung durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) stellt § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der anzuwendenden Bauordnung nicht mehr ausdrücklich auf bis zu einem bestimmten Stichtag vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen ab. Dieses letztgenannte Erfordernis ist auch nicht im Lichte der zuvor geltenden Regelungslage als Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens in § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. hineinzulesen. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut, der für die Bestimmung des maßgeblichen Rechts „eingeleitete Verfahren“ ausreichen lässt. Eingeleitet wird das bauordnungsrechtliche Verfahren allein durch die Antragstellung. Dies zeigt sich schon in § 70 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW n.F., die begrifflich klar zwischen der Einreichung des Antrags und den „mit dem Bauantrag“ einzureichenden Bauvorlagen unterscheiden. Dass auch ein Bauantrag ein Verfahren einleitet, dem nicht alle erforderlichen Bauvorlagen beigefügt sind, zeigt sich in § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW n.F., wonach gestattet werden kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden können, und in § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW n.F., der es der Behörde bei Unvollständigkeit oder erheblichen Mängeln des Bauantrags bzw. der Bauvorlagen gestattet, eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Die begriffliche Unterscheidung von Bauantrag und Bauvorlagen sowie die Verfahrensweise bei unvollständigen Bauvorlagen sind durch die gesetzliche Fortschreibung der Bauordnungen im Wesentlichen unverändert geblieben (§§ 69 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW a.F.). Das aus dem Wortlaut gewonnene Verständnis von § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. wird zusätzlich durch die Gesetzesbegründung gestützt, die nur im Zusammenhang mit Fällen der Genehmigungsfreistellung das Einreichen der „erforderlichen“ Unterlagen als für die Einleitung des Verfahrens maßgeblich benennt. Im Übrigen werde ein Verfahren durch den Eingang eines Antrags eingeleitet. Vgl. Lt.-Drs. 17/12033, Seite 132. Nach diesen Grundsätzen sind die Verfahrensvorschriften der BauO NRW a.F. anzuwenden, denn der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ist am 14. September 2018 gestellt worden. Hieraus folgt, vermittelt über die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 3 BauO NRW a.F., auch die Anwendung der vorgenannten Fassung der BauPrüfVO NRW a.F. als Verfahrensvorschrift. Es besteht für die Klägerin als Bauherrschaft nicht die Möglichkeit, noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW n.F. die Anwendung der Verfahrensvorschriften der BauO NRW n.F. zu beantragen. Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, ob von dem vorgenannten Wahlrecht im gerichtlichen Verfahren hilfsweise Gebrauch gemacht werden könnte. Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW n.F. kann die Bauherrschaft abweichend von Satz 1 die Anwendung dieses Gesetzes (meint: die Verfahrensvorschriften der BauO NRW n.F.) anstelle des insoweit zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Diese Wahlmöglichkeit besteht indes nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des (ablehnenden) Bescheids. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Wahlrecht nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW n.F. erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden ist. Der Wortlaut der Vorschrift lässt die Anwendbarkeit des Wahlrechts auf der zeitlichen Achse offen. In Zusammenschau der Sätze 1 und 2 von § 90 Abs. 4 BauO NRW n.F. und der dazugehörigen Gesetzesbegründung wird indes deutlich, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung des möglichen Ausübungszeitraums für das Wahlrecht bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des Bescheids vorgesehen hat. So ist der Gesetzesbegründung zu Satz 1 zu entnehmen, dass die prinzipielle Anknüpfung der Frage der anzuwendenden Verfahrensvorschriften an die Verfahrenseinleitung pragmatische Gründe hat: Die bei Anwendung des neuen Rechts möglicherweise notwendige Rücknahme eines Antrags, dessen Überarbeitung oder die Wiederholung von Verfahrensschritten soll vermieden werden. Folgerichtig weist die Gesetzesbegründung zu Satz 2 darauf hin, dass mit der Beantragung der Anwendung der Verfahrensvorschriften der BauO NRW n.F. gegebenenfalls eine Überarbeitung der eingereichten Unterlagen erforderlich wird. Vgl. Lt.-Drs. 17/12033, Seite 132 f. Der Umstand, dass nach dem Vorgenannten durch die Anwendung neuerer Verfahrensvorschriften eine Überarbeitung des Bauantrags bzw. der dazugehörigen Bauvorlagen erforderlich werden kann, schließt ohne ausdrücklich dahingehende gesetzgeberische Willensäußerung die Annahme der Zulässigkeit einer Ausübung des Wahlrechts auch noch im gerichtlichen Verfahren aus. Eine erstmalige Prüfung von überarbeiteten oder gänzlich neuen Bauvorlagen durch das Gericht würde dieses – je nach Inhalt – dazu zwingen, etwaig fehlenden Sachverstand durch Sachverständigengutachten auszugleichen. Im Übrigen verließe das Gericht hinsichtlich der Beurteilung solcher neuer Unterlagen die ihm auch unter Gewaltenteilungsgesichtspunkten zugewiesene Rolle des Überprüfens einer Behördenentscheidung. Es spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt haben könnte, dem entstehenden Konflikt im vorgenannten Sinne analog § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Aufhebung des ablehnenden Bescheids bzw. Aussetzung des Verfahrens bis zur erfolgten behördlichen Prüfung zu begegnen. Denn ungeachtet der Frage, ob der systematisch auf die Anfechtungsklage bezogene § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO überhaupt auf die Verpflichtungssituation übertragen werden kann, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 35, und Beschluss vom 21. November 2006 – 8 B 25.06 –, juris, Rn. 14, ist ein solches Vorgehen unter keinem ersichtlichen Gesichtspunkt im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Belange der Beteiligten sachdienlich. Die durch die Behörde nach Anwendung des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu vollziehende Prüfung nach der BauO NRW n.F. unterschiede sich nicht von der Prüfung, die erfolgen würde, wenn ein gänzlich neuer Bauantrag gestellt würde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, welchen greifbaren Vorteil ein Vorgehen über § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO hätte, wenn die Bauherrschaft ohnehin auch einen neuen Bauantrag stellen könnte, der sodann nach neuem Recht zu bescheiden wäre. Ähnliche Erwägungen greifen, würde man in diesen Fällen ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht ziehen. Weiter geht die Gesetzesbegründung zu § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW n.F. auch in der Handhabung des Wahlrechts davon aus, dass dieses noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgeübt wird. So soll die Stellung des Antrags aktenkundig werden und in der Genehmigung dokumentiert werden, welche Fassung der Bauordnung angewendet worden ist. Der Antrag ist ausweislich der Gesetzesbegründung dementsprechend „bei der Bauaufsicht“ zu stellen. Vgl. Lt.-Drs. 17/12033, Seite 133. 2.) Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht bereits die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrags entgegen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung war weder bei der Antragstellung im September 2018, noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F. ist ein Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen – Bauvorlagen – bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Wird die Erteilung einer Baugenehmigung betreffend eine Nutzungsänderung begehrt, gehören zu den vorzulegenden Bauvorlagen im hier anwendbaren vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW a.F. bzw. § 64 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW n.F. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW a.F. bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) jedenfalls ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte sowie ein Lageplan, die den näheren Anforderungen der §§ 2 und 3 BauPrüfVO NRW a.F. entsprechen müssen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW a.F. müssen im Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Bauvorhabens dargestellt sein. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW a.F. darf der Auszug nicht älter als sechs Monate und muss amtlich beglaubigt sein. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BauPrüfVO NRW a.F. muss der Auszug aus der Deutschen Grundkarte das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m sowie den Standort des Bauvorhabens darstellen. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 BauPrüfVO NRW a.F. konkret aufgestellten Anforderungen an den Umkreis der darzustellenden Umgebung können nicht im Lichte des allgemein für die BauPrüfVO NRW a.F. geltenden Grundsatzes, dass sich der Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche beschränkt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW a.F.), unterschritten werden. Denn zum einen sind die in § 2 Abs. 2 und 3 BauPrüfVO NRW a.F. niedergelegten Anforderungen im Lichte der §§ 34, 35 BauGB zu lesen, deren Prüfung die Darstellung der näheren Umgebung in hinreichender Größe erfordert. Zum anderen ergibt sich schon aus dem systematischen Vergleich von § 2 und § 3 BauPrüfVO NRW a.F., dass § 2 zwingende Anforderungen an den Inhalt der Auszüge aus dem Katasterkartenwerk enthält. Denn § 3 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO NRW a.F. schränkt im Gegensatz zu § 2 die Anforderungen an den Inhalt des Lageplans ausdrücklich auf das Erforderliche ein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW a.F. muss der Lageplan auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein darf, erstellt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO NRW a.F. muss der Lageplan – soweit erforderlich – die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks (Nr. 2), die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks und deren Längen sowie seinen Flächeninhalt (Nr. 3) sowie die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes über NN (Nr. 4) enthalten. Ausgehend von diesen Grundsätzen entsprechen die Bauvorlagen nicht den Anforderungen der BauPrüfVO NRW a.F. Die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich wegen der Existenz eines lediglich einfachen Bebauungsplans Nr. 6643 7/02 (§ 30 Abs. 3 BauGB) im Übrigen bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB, sodass der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW a.F. eröffnet ist. Der vorgelegte Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte stellt indes nicht die Umgebung im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dar. Insbesondere jeweils ausgehend von der Grundstücksgrenze nach Westen und Osten ist nur ein Bereich bis knapp über 30 m dargestellt. Der Auszug ist ferner nicht beglaubigt. Der vorgelegte Auszug aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 stellt nicht die Umgebung des Baugrundstücks im Umkreis von 500 m dar. Jeweils ausgehend von der Grundstücksgrenze wird nach Westen und Osten nur ein Bereich bis etwa 425 m dargestellt. Ferner ist der Standort des Bauvorhabens nicht (hervorgehoben) dargestellt. Auch der Lageplan entspricht nicht den Anforderungen aus § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 bis 4 BauPrüfVO NRW a.F. Der Lageplan ist nicht erkennbar auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt. Das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke sind nicht vollständig nach Grundbuch unter Angabe der Gemarkung und der Flur bezeichnet. Die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks fehlt. Der Lageplan gibt den Flächeninhalt des Baugrundstücks nicht wieder. Die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks ist jedenfalls hinsichtlich der östlichen Ecke des Baugrundstücks unvollständig. Die aufgezählten Angaben im Lageplan sind auch bei der Beantragung einer Baugenehmigung gerichtet auf Nutzungsänderung erforderlich, zumal es sich um die Grundangaben für die Einschätzung der örtlichen Begebenheiten in Verbindung mit einer zeichnerischen Zuordnung in großem Maßstab handelt. Der nach diesen Maßstäben fehlerhafte Lageplan kann auch nicht die vorgenannten Defizite der Auszüge aus dem Katasterkartenwerk kompensieren, § 2 Abs. 2 BauPrüfVO NRW a.F. Insbesondere macht er gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BauPrüfVO NRW a.F. nicht das Erfordernis der Beglaubigung des Auszugs aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte obsolet, da er nicht von einem Katasteramt oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 3 Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.