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Beschluss

18 L 1319/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0820.18L1319.21.00
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Tenor

1.       Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.       Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2433,08 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2433,08 Euro festgesetzt G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3872/21 erhobenen Klage gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2021 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit sich diese auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt dabei trotz des ausschließlich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage diesen dahin aus, dass sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung begehrt wird. Der Antrags- und Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der angegriffene Bescheid unter allen Gesichtspunkten aufzuheben sei. 1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 22. Juni 2021 anzuordnen. Bei einer – wie hier vorliegenden – Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein gerichtlicher Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde im Sinne von § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und von der Behörde ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Die vorherige Erfüllung dieses Erfordernisses ist eine echte Zugangsvoraussetzung, die während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris Rn. 2. Einen behördlichen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt. Die Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen hier nicht vor. 2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse überwiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt das Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Sie war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei stellt sie darauf ab, dass nur die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung durch die unmittelbar geltende Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches gewährleiste, dass etwaige, zukünftige Verstöße mit dem Kraftfahrzeug aufgeklärt werden könnten. Die sofortige Belastung für den Antragsteller stehe in einem angemessenen Verhältnis zum schutzwürdigen Aufklärungsinteresse bei Verkehrsverstößen. Danach überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von einer Fahrtenbuchauflage zunächst verschont zu bleiben. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2021 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist nicht von dem seitens des Antragstellers angeführten Anhörungsmangel auszugehen, der darin liegen soll, dass er vor Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht angehört worden sei. Zwar reicht es grundsätzlich aus, dass der Zugang eines Schreibens nicht weiter substantiiert bestritten wird, sofern der Zugang als solcher – und nicht lediglich der Zeitpunkt des Zugangs – bestritten wird. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 4. Januar 2021 – 8 B 1781/20 –, juris Rn. 34 und vom 18. Dezember 2017 – 8 B 1104/17 –, juris Rn. 22. Diese Würdigung geht hier zulasten des Antragstellers aus. Nach den Grundsätzen des ersten Anscheins ist im Rahmen der summarischen Prüfung anzunehmen, dass die an den Antragsteller adressierte Anhörung diesem zugegangen ist. Dies gilt trotz des Umstands, dass sich im von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang keine konkreten Vermerke über die Aufgabe der Schreiben zur Post befinden. Denn nach Aktenlage überwiegen die sonstigen Indizien, die für einen Zugang des Anhörungsschreibens beim Antragsteller sprechen. Das an den Antragsteller gerichtete Anhörungsschreiben war korrekt – nämlich an die von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ebenfalls angegebene Privatanschrift – adressiert. Bemerkenswert ist des Weiteren, dass der Antragsteller nicht nur den Zugang des Anhörungsschreibens vor Erlass der streitigen Fahrtenbuchauflage abstreitet, sondern gleiches auch für die Anhörung vor Erlass des Bußgeldbescheides vortragen lässt. Lediglich die förmlich mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheide (Bußgeldbescheid und Fahrtenbuchauflage) sollen in seinen Machtbereich gelangt sein. Im Verwaltungsvorgang befinden sich keine Hinweise darauf, dass Schreiben in den Postrücklauf gelangt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht grundsätzlich wenig dafür, dass – zwei verschiedene – korrekt adressierte und abgesandte Schreiben den Empfänger nicht erreichen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 8 B 1104/17 –, juris Rn. 22. Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er hat sich darauf beschränkt, den Zugang des Schreibens schlicht zu bestreiten. Selbst wenn jedoch von einem Anhörungsmangel auszugehen sein sollte, so führt dies allein nicht zum Erfolg des Eilantrags. Denn in die insoweit gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist einzustellen, dass die Antragsgegnerin die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen kann, § 45 Abs. 2 VwVfG NRW. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lag hier darin, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am 1. Februar 2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h überschritten worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 41 und § 49 StVO. Die Antragsgegnerin ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, juris Rn. 3 ff. Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder – wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, so dass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – , juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 –, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 –, juris Rn. 35 f. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde, das ursächlich dafür war, dass der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Denn der Antragsteller ist seiner anzunehmenden Mitwirkungspflicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nachgekommen. Insbesondere spricht nach der hier gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Mitwirkungspflicht des Antragstellers durch Zugang eines an ihn gerichteten Anhörungsschreibens ausgelöst worden ist. Ein Ermittlungsdefizit der Ermittlungsbehörde ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, er sei vor Erlass des Bußgeldbescheides nicht angehört worden, nach Aktenlage im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu erkennen. Da der Antragsteller auch insoweit keine besonderen Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass er das Anhörungsschreiben tatsächlich nicht erhalten hat, geht die Würdigung auch in diesem Zusammenhang – wie bei der Einlassung hinsichtlich der Behauptung, vor Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht angehört worden zu sein – zu seinen Lasten aus, da er sich darauf beschränkt hat, den Zugang des Schreibens schlicht zu bestreiten. Dass die Anhörung unter dem 22. Februar 2021 und damit nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Begehen des Verkehrsverstoßes an den Antragsteller übermittelt wurde, ist rechtlich unerheblich. Diese Verzögerung ist für die unterbliebene Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich gewesen. Denn selbst nach Zustellung des Bußgeldbescheides am 23. März 2021, der gewährten Akteneinsicht am 29. März 2021 und einer Erinnerung seitens der Antragsgegnerin unter dem 21. April 2021 hat der Antragsteller erst am 4. Mai 2021 seinen Bruder als Fahrer benannt. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfolgungsverjährungsfrist von 3 Monaten gerade abgelaufen. Zudem war die Benennung des Fahrers ersichtlich unzureichend, da neben dem Namen des Bruders lediglich das Land benannt wurde, in dem dieser studiert (Rumänien). Ob damit mitgeteilt werden sollte, dass sich der Bruder derzeit in Rumänien aufhält, ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Eine Adresse des Bruders wurde jedenfalls nicht mitgeteilt, obwohl spätere Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, dass der Bruder weiterhin in Bonn gemeldet ist. Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers und mangels konkreter Ermittlungsansätze war es der Ermittlungsbehörde nicht zumutbar, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Verantwortlichen des Verkehrsverstoßes rechtzeitig, das heißt innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung, ausfindig zu machen. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Der angegriffene Bescheid verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten angeordnet worden ist. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an das in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegte Punktesystem anzulehnen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 38. Erlegt eine Straßenverkehrsbehörde bei erstmaligen Verstößen typisierend eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten auf, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Einen ermessensleitenden Grundsatz, wonach die Untergrenze einer Fahrtenbuchauflage zwingend bei sechs Monaten angesetzt werden müsste, gibt es nicht. § 31a StVZO enthält keine Vorgaben für die Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern überlässt diese dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Verkehrsbehörde. Eine zwingende „Einstiegsdauer“ von sechs Monaten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Fahrtenbuchauflage mit der Begründung als verhältnismäßig angesehen hat, diese Zeitdauer liege „noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ und stelle daher keine übermäßige Belastung dar. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, juris Rn. 15 f. Nach diesem Maßstab war der mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, das die Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Er wäre mit der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister, einer Geldbuße von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden gewesen. Das dadurch dokumentierte erhebliche Gewicht des Verkehrsverstoßes wird durch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten in verhältnismäßiger Weise abgebildet. Es war auch nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2006 – 8 B 2172/06 –, juris Rn. 23 m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern der Gefahrenabwehr dient. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage ist zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, juris Rn. 6. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für den Betroffenen keine schwerwiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 12 Monaten also 4.800,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) zuzüglich eines Viertels der ebenfalls angegriffenen festgesetzten Gebühren gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.