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Beschluss

23 L 1322/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0830.23L1322.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3876/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung wieder her, bzw. ordnet die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung an, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht ersichtlich kein Interesse. Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin, als zweiten Rettungsweg eine Spindeltreppe auf der Rückseite des Gebäudes L. Straße 00 zu errichten, ist § 59 Abs. 1 BauO NRW. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass bestehende Anlagen den Anforderungen des aktuellen Rechts angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Damit betrifft die Vorschrift bestandsgeschützte Anlagen in jenen Fällen, in denen eine Verschärfung der Anforderungen an diese Anlagen im Verhältnis zu dem bei der Errichtung maßgeblichen Bauordnungsrecht eingetreten ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben. Bei dem streitigen Mehrfamilienhaus handelt es sich um eine rechtmäßig bestehende bauliche Anlage. Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Bauschein ist am 6. Juli 1950 die Instandhaltung und Erweiterung des Gebäudes bauaufsichtlich genehmigt worden. Das Gebäude entspricht jedoch nicht den Anforderungen des jetzt geltenden § 33 BauO NRW. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung müssen – wie schon seit der Einführung der Vorgängerbestimmung § 17 BauO NRW mit der Bauordnung vom 26. Juni 1984 – für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Absatz 3 bestimmt weiter, dass Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmten Fenstern mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden dürfen, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Mit dem zweiten Rettungsweg soll dementsprechend eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden. Eine mit einer weiteren (zweiten) notwendigen Treppe vergleichbare Zuverlässigkeit weist eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle jedoch nur dann auf, wenn dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit einsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 – juris. Gemessen hieran ist ein zweiter Rettungsweg für die hofseitige Wohnung im Dachgeschoss nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit gegeben. Den Grundrisszeichnungen der Baugenehmigung vom 6. Juli 1950 kann entnommen werden, dass – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – die Wohnung keinen Zugang zu straßenseitigen Fenstern hat. Ein zweiter Rettungsweg kann mithin nur über die hofseitigen Fenster erfolgen. Gleichfalls unstreitig ist, dass die Brüstung der Fenster im Dachgeschoss mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Den Ansichts- und Schnittzeichnungen zur Baugenehmigung vom 19. April 2012 für die Errichtung der Altane kann entnommen werden, dass die Oberkante der Altane, die noch unter den Brüstungen der Fenster im Dachgeschoss liegt, eine Höhe von 9,85 m über der Geländeoberfläche hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Rettung aus den Fenstern im Dachgeschoss über ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiterwagen) nicht hinreichend sichergestellt. Ein Anfahren des Hofbereichs über die als „Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichnete Zufahrt von der F. Straße aus, ist nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Zufahrt auf einem anderen Grundstück (Flurstück 0000/00) liegt, dass diese Zufahrt nicht die notwendige Breite hat und dass sie dauerhaft durch die aufgestellten Abfallcontainer versperrt ist. Ein Anleitern mit der Drehleiter scheidet gleichfalls aus. Dies lässt sich bereits auf der Grundlage der verfügbaren Luftbilder und „StreetView-Ansichten“ für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend sicher beurteilten. So lässt insbesondere die StreetView-Ansicht von der F. Straße aus erkennen, dass die hier interessierenden Fenster im Dachgeschoss zum Teil durch einen Altan verdeckt werden und daher nicht mittels Drehleiter angesteuert werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zugelassene Ausladung der Drehleiter nicht ausreicht, um die Fenster im Dachgeschoss zu erreichen. Dabei legt die Kammer die Standarddrehleiter DLAK 23/12 zugrunde, die eine maximale Rettungshöhe von 23 m bei einer Ausladung von 12 m hat. Aufgrund der Altane kommt kein unmittelbar zur Hauswand paralleles Anleitern, sondern nur ein schräges Anleitern aus dem Bereich der Zufahrt auf das Flurstück 0000/00 in Frage. Vom Straßenrand vor der Zufahrt bis zur Hauswand unterhalb des nächstgelegenen Dachfensters der Dachgeschosswohnung beträgt die ebenerdige Entfernung bereits rund 20 m (gemessen bei TIM-Online), also weit mehr als die Ausladung von 12 m. Berücksichtigt man ferner, dass die F. Straße (erneut gemessen bei TIM-Online) eine Breite von ca. 7,30 m hat und beidseitig beparkt wird, verbleibt im Brandfall nur eine Aufstellfläche (Fahrbahnbreite) von ca. 3,30 m für das Drehleiterfahrzeug. Bei einer Aufstellfläche bis zu 3,50 m (Breite) reduziert sich die zulässige Ausladung der Drehleiter jedoch auf maximal 9 m. Vgl. Feuertrutz, Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, https://www.feuertrutz.de/aufstellflaechen-fuer-hubrettungsfahrzeuge-04012021 Diese Ausladung reicht nicht annähernd aus, um die Fenster der Dachgeschosswohnung zu erreichen. Angesichts der vom Gesetz verlangten Zuverlässigkeit des zweiten Rettungsweges kann nicht darauf vertraut werden, dass im Zeitpunkt eines Brandes zufällig keine parkenden Fahrzeuge die Fahrbahn verengen und daher eine weitreichendere Ausladung der Drehleiter möglich ist. Ob überhaupt bei der erforderlichen Rettungshöhe von ca. 11 m die hier gegebene Entfernung von über 20 m überwunden werden kann, muss daher im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Auch die von § 59 Abs. 1 BauO NRW vorausgesetzte konkrete für Leben oder Gesundheit ist gegeben. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. In der hier gegebenen Konstellation ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 – und vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, beide juris. Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den hier in Rede stehenden hofseitigen Wohnungen aufhalten. Das folgt ohne weiteres aus der Erfahrung, dass ein Treppenhaus als Rettungsweg durch einen Brand oder durch Verqualmung versperrt sein kann und die Nutzer der Wohnungen dann auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind. Vgl. erneut OVG NRW; Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch § 59 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Mit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Errichtung einer Spindeltreppe hat sie weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere wird der Antragstellerin mit dieser Forderung nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangt. Die Errichtung der Spindeltreppe steht mit der Rechtsordnung in Einklang, namentlich ist kein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW gegeben. Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin ihr nicht aufgegeben, die Spindeltreppe vor den Fenstern des Erdgeschosses sowie des 1. und 2. Obergeschosses zu errichten. Bereits aus dem Wortlaut der Verfügung, jedenfalls aber aus der Anlage 1 zur Ordnungsverfügung (Foto der Rückseite des Gebäudes mit Einzeichnung des Standortes der Spindeltreppe) ergibt sich eindeutig, dass die Spindeltreppe – von der Hofseite aus gesehen – links der Fenster im Bereich der Wandscheibe zwischen den Fenstern in den jeweiligen Geschossen errichtet werden soll. Damit kann die Spindeltreppe nicht durch etwaige Flammen aus den Fenstern tangiert werden. Keinen Bedenken begegnet es auch, dass die Fenster in den Obergeschossen an die Spindeltreppe angebunden werden sollen. Die Befürchtung, dass im Brandfall Bewohner des 1. und/oder des 2. Obergeschosses auch ohne Anbindung versuchen könnten, die Spindeltreppe zum Zweck der Selbstrettung zu erreichen, erscheint der Kammer sehr lebensnah. Schließlich sind auch die abgestuften Anordnungen (zunächst Skizze, dann Konstruktionszeichnung, dann Ausführung und Sachverständigennachweise) ermessensgerecht. Dies dient letztlich dem Schutz der Interessen der Antragstellerin, weil dadurch unnötige Investitionen durch etwaige Missverständnisse hinsichtlich der Anordnung und Planung der Spindeltreppe vermieden werden können. Eine zusätzliche Belastung für die Antragstellerin ist nicht zu erkennen. Die Zwangsgeldandrohung begegnet keinen Bedenken. Sie beruht auf § 63 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie §§ 55 Abs. 1 und 60 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.