Gerichtsbescheid
8 K 718/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1126.8K718.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000/0 (postalische Lagebezeichnung W.-straße 00, 00000 G.). Am 3. Juni 2022 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau zur Erweiterung der darunterliegenden Wohneinheit (3. OG, rechts) i. V. m. der Errichtung einer wohnungsinternen Verbindungstreppe sowie einer überdachten Loggia. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 (Az.: N01), dem Kläger zugestellt am 13. Januar 2023, lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Insbesondere seien die Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg nicht erfüllt. § 33 BauO NRW regele, dass dieser eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein könne. Gemäß Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr dürfe dabei der Abstand der Aufstellfläche zur Gebäudefassade nicht größer als 9 m sein. Die nach § 5 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Aufstell- und Bewegungsfläche sei nicht vorhanden, und der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche betrage hier ca. 15 m, womit die nach der Musterrichtlinie zulässigen 9 m überschritten seien. Außerdem bestehe ein Verstoß gegen § 37 Abs. 5 BauO NRW, da zwei Trittstufen vor dem straßenseitigen Dachgaubenfenster des zweiten Rettungsweges geplant seien. Nach § 37 Abs. 5 BauO NRW dürfe der Auftritt aber aus maximal einer Trittstufe bestehen. Wegen der Ablehnung des Bauantrages erließ die Beklagte am 9. Januar 2023 außerdem einen Gebührenbescheid über 281,00 €, der dem Kläger mit der Sachentscheidung zugestellt wurde. Hinsichtlich des Inhalts des Bescheides wird auf Bl. 7 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 12. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, vor dem Hintergrund einer ihm am 31. Juli 2008 erteilten Baugenehmigung für dasselbe Objekt (Aktenzeichen N02) könne die Ablehnung des Bauantrages nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte habe bei Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2008 keinen Verstoß gegen §§ 33 und 5 BauO NRW festgestellt. Außerdem habe sie im Antragsverfahren einen schriftlichen Hinweis erteilen müssen, soweit der Bauantrag auch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 5 BauO NRW beinhalte. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm die am 3. Juni 2022 beantragte Baugenehmigung zu erteilen und 2. den Gebührenbescheid vom 9. Januar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Der mit der Klageschrift eingereichte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat die Beteiligten zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheidangehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auf Erteilung der Baugenehmigung besteht nicht. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Vorhaben stehen Vorschriften des Bauordnungsrechts, konkret das Fehlen eines zweiten Rettungsweges im Sinne des § 33 BauO NRW entgegen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauO NRW kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Nach § 33 Abs. 3 BauO NRW dürfen Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Vorliegend bestehen Bedenken gegen die Personenrettung i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Die hier in Rede stehende Wohneinheit ist im Rechtssinne nicht mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar. Ein Anleitern mit einer Steckleiter kommt vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 3 BauO NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauO NRW nicht in Betracht, weil die anleiterbaren Stellen der betroffenen Wohneinheit mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen. Überdies ist nicht gewährleistet, dass die Rettung von Personen mittels einer Drehleiter der Feuerwehr erfolgen kann. Eine nach § 5 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr ist nicht vorhanden und der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche als nächstgelegener Aufstellfläche beträgt ca. 15 m, wodurch der für eine Rettung erforderliche Höchstabstand einer Drehleiter zum Gebäude überschritten wird. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 22. Juli 2024 – 8 L 1250/24 –, Rn. 19 - 21, juris, und vom 30. August 2021 - 23 L 1322/21 -, juris, Rn. 13 f.; vgl. auch Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 – zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009. Überdies liegt ein Verstoß gegen § 37 Abs. 5 BauO NRW vor. Danach müssen Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW dienen, im Lichten mindestens 0,90 m × 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Der Abstand des ersten Auftritts vor dem straßenseitigen Dachgaubenfenster des zweiten Rettungsweges zur Traufkante beträgt deutlich mehr als 1 m, nämlich 1,31 m. Dass sich unterhalb des ersten Auftritts vor dem Fenster ein weiterer Auftritt befindet, der den Abstand von einem Meter zur Traufkante einhält, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da der Wortlaut des § 37 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW bloß „einen“ Auftritt und keine Treppenstufen zulässt. Treppenstufen würden dem Zweck der Norm zuwiderlaufen. Dieser ist es, die sichere Rettung von Personen mittels Leiter zu gewährleisten. Während der Gesetzgeber den zu rettenden Personen die Überwindung einer Distanz von 1 m zwischen Fenster und Traufkante bei Unterstützung durch die Feuerwehr zutraut, steigt bei größeren Entfernungen die Gefahr, dass zu rettende Personen oder auch Einsatzkräfte der Feuerwehr beim Überstieg zwischen Fenster und der Leiter keinen hinreichenden Halt auf der Dachfläche finden, da ein beidseitiger Halt im Bereich der Leiter und des Fensters nicht möglich ist. Vgl. Otto/Schulz, in: BeckOK BauordnungsR NRW, 19. Ed., 1.7.2024, BauO NRW 2018, § 37, Rn. 22.1. Das Überwinden einer weiteren Stufe erfordert gegenüber einem einfachen Auftritt zusätzliche Bewegungsgeschicklichkeit. Fehlt es – zumal unter den Bedingungen eines Rettungseinsatzes – daran, erhöht dies die Gefahr eines Absturzes. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Abstand zwischen Fenster bzw. Auftritt und Traufkante gem. § 37 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vergrößert werden kann. Der Kläger hat weder eine entsprechende Abstimmung vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass sie zwingend in seinem Sinne ausfallen müsste. Soweit der Kläger rügt, dass ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung schon aus der erteilten Baugenehmigung vom 31. Juli 2008 folge, folgt das Gericht dem nicht. Für die Frage, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch derzeit hat, kommt es allein auf die für die Beurteilung maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Vgl. Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 113 Rn. 103. Aus einer - etwaigen - unzutreffenden behördlichen Baugenehmigungserteilung für ein vergleichbares Vorhaben auf demselben oder einem anderen Grundstück im Zuständigkeitsbereich der Beklagten kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung entfällt nicht deshalb, weil eine Behörde diese Bindung während einer gewissen Zeit möglicherweise nicht hinreichend beachtet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 29.75 –,juris, Rn. 32. Auch soweit eine Baugenehmigung vom 31. Juli 2008 bereits die in Rede stehende Wohnung im 3. OG der Hausnummer 00 betreffen mag und die brandschutztechnischen Mängel schon damals bestanden haben mögen, führt der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg. Aufgrund der vom Kläger am 3. Juni 2022 beantragten Änderung der Wohnung im 3. OG rechts wird die Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz für die in Rede stehende Wohnnutzung erfüllt sind, erneut aufgeworfen und muss nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen und tatsächlichen Verhältnissen erneut geprüft werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 7 E 909/23 –, BA S. 3. Soweit der Kläger rügt, keinen Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen § 37 Abs. 5 BauO NRW vorab erhalten zu haben, ist unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz des Einwands darauf hinzuweisen, dass dieser Punkt bereits Gegenstand des Anhörungsschreibens vom 31. Oktober 2022 der Beklagten gewesen ist. Die Anfechtungsklage gegen den ergangenen Gebührenbescheid ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids ist §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14, 15 Abs. 2 GebG NRW in Verbindung mit § 1 und Tarifstelle 2.4.2.1 der Anlage zur AVerwGebO in der bei Erlass des Bescheides geltenden Fassung. Mängel der Gebührenfestsetzung als solcher sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß Tarifstelle 2.4.2.1 der Anlage zur AVerwGebO beträgt die Höhe der Gebühr sechs Tausendstel der Herstellungssumme, jedoch mindestens Euro 50. Im Falle Ablehnung eines Antrages ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel, vgl. § 15 Abs. 2 GebG NRW. Nach der hier vorliegenden Herstellungssumme von 62.500 € ergibt sich gerundet auf eine ganze Zahl eine Gebühr in Höhe von 281,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.281,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat das Gericht in Anlehnung an Ziffer 2 des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW 2019 4.000 Euro für die Verpflichtungsklage und gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG den festgesetzten Gebührenbetrag für die Anfechtungsklage in Ansatz gebracht. In Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG wurden diese Werte zusammengerechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.