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Beschluss

19 L 1226/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0909.19L1226.21.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller                 19 K 397/21 gegen den Beitragsbescheid vom 09.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 19 K 397/21 gegen den Beitragsbescheid vom 09.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Der Antrag der Antragsteller, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2021 (Az. 19 K 397/21) anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2020 (Az. 19 K 6981/20) anzuordnen, hat teilweise Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Antragsteller haben bezüglich des Bescheides vom 07.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2020 keinen vorherigen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde gestellt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil eine Vollstreckung drohte. Eine Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift droht erst dann, wenn die Behörde konkrete Schritte für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder bereits eingeleitet hat. Eine bloße Mahnung ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2021 – 9 B 146/21 –, juris Rn. 11 m.w.N. Um eine solche handelt es sich aber bei dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 29.06.2021. Eine Androhung der Vollstreckung enthält das Schreiben entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Der Satz, dass anderenfalls der Gesamtrückstand auf Kosten der Kläger im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden müsse, ist als bloßer Hinweis zu verstehen, aus dem nicht zu schließen ist, dass konkrete Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen, vgl. dazu Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 40. EL Feb. 2021, § 80 Rn. 515 m.w.N. Das bloße Unbeantwortetlassen anderer Aussetzungsanträge kann das Drohen einer Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht begründen. Bei § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachholbar ist. Der Antrag zu 1. ist hingegen zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Behörde über den von den Antragstellern am 22.01.2021 bei ihr gestellten Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO noch nicht entschieden hat. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist eine vorherige Ablehnung des Aussetzungsantrages dann nicht erforderlich, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dies ist hier der Fall. Die Behörde hatte zum Zeitpunkt der Erhebung des Eilantrags am 05.07.2021 noch nicht über den Aussetzungsantrag entschieden, ohne einen zureichenden Grund mitzuteilen. Nach einem Zeitraum von über 5 Monaten wäre jedoch eine entsprechende behördliche Entscheidung zu erwarten gewesen. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben setzt der Erfolg eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO voraus, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.1989 – 9 B 2594/89 -, juris. Dies ist vorliegend der Fall. Mit dem Änderungsbescheid vom 09.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2021 hat die Antragsgegnerin nicht nur eine Regelung dahingehend getroffen, die Elternbeiträge für die hier streitgegenständlichen Zeiträume Oktober 2016, Oktober bis Dezember 2017 und Januar bis Februar 2018 neu festzusetzen. Sie hat zudem konkludent die zuvor gewährte Ermäßigung für diese Zeiträume zurückgenommen. Die Klage der Antragsteller (19 K 397/21) ist dementsprechend dahingehend auszulegen, dass sie sich nicht nur gegen die Neufestsetzung, sondern auch gegen die ebenfalls in den Bescheiden enthaltene, konkludente Rücknahme der gewährten Ermäßigung richtet. Es bestehen nach summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel daran, dass die erfolgte Rücknahme der Bescheide und die erfolgte Neufestsetzung rechtmäßig erfolgt sind. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der ursprünglich mit Festsetzungsbescheid vom 18.07.2016 für Oktober 2016, mit Festsetzungsbescheid vom 18.10.2017 für Oktober bis Dezember 2017 und mit Festsetzungsbescheid vom 23.10.2019 für Januar bis Februar 2018 gewährten Ermäßigung ist § 54 KiBiz NRW i.V.m. § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei dem teilweisen Erlass der Elternbeiträge für den streitigen Zeitraum um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelte. Auch wenn die Antragsgegnerin dies im Rahmen der Gewährung eines Erlasses in ihrer Verwaltungspraxis nicht deutlich zum Ausdruck bringt, ist der nach § 90 Abs. 3, 4 SGB XIII a.F. i.V.m. § 7 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn vom 23.06.2015 (im Folgenden: EBS) vorgesehene Erlass der Elternbeiträge ein separates Verfahren, das von der Festsetzung der Elternbeiträge getrennt erfolgt. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2004 – 3 M 269/03 –, juris Rn. 28. Für diesen gilt die von der Antragsgegnerin benannte Rechtsprechung, wonach die Festsetzung von Elternbeiträgen grundsätzlich als belastende Verwaltungsakte anzusehen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2014 – 12 A 2449/13 –, juris Rn. 3 ff., damit nicht. Der Erlass ist vielmehr als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen, da er den Adressaten von der zunächst bestehenden Pflicht zur Leistung von Elternbeiträgen (teilweise) befreit und damit ein Recht begründet wird, vgl. § 45 Abs. 1 SGB X. Der teilweise Erlass der Elternbeiträge für die streitgegenständlichen Zeiträume Oktober 2016, Oktober bis Dezember 2017 und Januar bis Februar 2018 war auch rechtswidrig, da die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Nach § 90 Abs. 3, 4 SGB XIII a.F. i.V.m. § 7 Satz 1, Satz 2 a) EBS soll der Elternbeitrag auf Antrag den beitragspflichtigen Personen teilweise erlassen werden, wenn diesen und dem betreuten Kind die Belastung nicht zuzumuten ist. Die Belastung ist dann nicht zumutbar, wenn sich das aus der Prüfung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII a.F. i.V.m. den §§ 82 bis 85, 87, 88 des SGB XII ergibt. Für Kinder, deren Beitragspflichtige mit ihrem Einkommen unter der Einkommensgrenze gem. § 85 SGB XII liegen, ist, sofern das Jahresbruttoeinkommen so hoch ist, dass es eine Beitragspflicht auslöst, ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen. Für Kinder, deren Beitragspflichtige mit ihrem Einkommen die Einkommensgrenze übersteigen, ist ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 5,00 Euro zuzüglich des Betrages, um den die o.g. Einkommensgrenze überschritten wird, zu zahlen, höchstens der nach der festgestellten Jahresbruttoeinkommensstufe zu zahlende reguläre Elternbeitrag. Die Rechtswidrigkeit des teilweisen Erlasses der Elternbeiträge ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung nach den §§ 82 ff. SGB XII die Tilgungsraten für ein von den Antragstellern aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des Kaufs eines Kraftfahrzeuges als besondere Belastung in Höhe von monatlich 250,35 Euro berücksichtigt hatte. Dabei war die Berücksichtigung der Tilgungsrate für die Monate Januar und Februar 2018 schon deswegen rechtswidrig, weil der Kredit in diesen Monaten auch nach Ausführungen der Antragsteller nicht mehr abbezahlt wurde. Ohne Berücksichtigung des Kredits war nach den von den Antragstellern im Übrigen nicht beanstandeten Berechnungen der Antragsgegnerin (siehe Bl. 339 des Verwaltungsvorgangs) für Januar 2018 nach § 82 SGB XII ein Einkommen der Antragsteller von 2.323,66 Euro anzusetzen. Nach Abzug der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII (2.020,10 Euro) ergab sich danach eine Differenz von 308,56 Euro. Ein Erlass hätte nach § 7 Satz 2 a) EBS damit nicht gewährt werden können. Im Februar stand der vorgenannten Einkommensgrenze ein Einkommen der Kläger von 2.153,45 Euro gegenüber. Ohne Berücksichtigung des Kredits ergibt sich eine Differenz von 133,35 Euro, die nach § 7 Satz 2 a) EBS um 5 Euro erhöht, zu einem Erlass des Elternbeitrags in Höhe von 91,65 Euro (230 Euro – 138,35 Euro) führt. Die mit Bescheid vom 23.10.2019 gewährte Ermäßigung (Zahlung nur des Grundbetrags in Höhe von 5 Euro) war damit rechtswidrig. Die Berücksichtigung der Darlehensraten war zudem auch für Oktober 2016 und für Oktober bis Dezember 2017 rechtswidrig. Für den Monat Oktober 2016 konnte der Darlehenskredit nicht im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII berücksichtigt werden. Danach sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von dem Einkommen abzusetzen. Alle Aufwendungen, die Voraussetzung für die Einkommenserzielung sind, können Berücksichtigung finden. Darunter fallen alle mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben, wobei mit dem Begriff „verbunden“ nicht das Merkmal der Unmittelbarkeit in dem verschärften Sinne gemeint ist, dass ohne die Aufwendungen die Erzielung des Einkommens undenkbar wäre. Siebel-Huffmann, in: BeckOK SozR, 61. Ed. 01.06.2021, SGB XII, § 82 Rn. 26; Geiger, in: LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 82 Rn. 91. Sofern die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann und dies zumutbar ist, kann die Tilgung eines für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges aufgenommenen Darlehens jedenfalls nicht berücksichtigt werden. Dies folgt daraus, dass das Gesetz in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als vorrangig ansieht und die mit einem Kraftfahrzeug verbundenen Ausgaben nur ausnahmsweise als abzugsfähig erachtet. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII (im Folgenden DVO § 82 SGB XII), wonach Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Pauschalbetrag nur dann in Abzug gebracht werden können, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die Benutzung des Kraftfahrzeugs notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Oktober 2016 war nur der Antragsteller zu 2. berufstätig. Die ca. 16 km weite Fahrtstrecke von der Wohnung der Antragsteller in der S.------straße 00 in Bonn zur Arbeitsstätte in der T. -G. -Straße 00 in Bonn ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Google Maps in etwas mehr als einer Stunde zu erreichen. Anhaltspunkte, die die Zumutbarkeit entfallen ließen wie etwa körperliche Einschränkungen, bestehen nicht und sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Dasselbe gilt auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017. In diesem Zeitraum war zwar auch die Antragstellerin zu 1. berufstätig. Die 8 km lange Fahrtstrecke von der Wohnung der Antragsteller zur damaligen Ausbildungsstätte der Antragstellerin zu 1. in der P.-------straße 00 in St. B. beträgt laut Google Maps mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 45 Minuten. Auch diese Fahrzeit ist der Antragstellerin zu 1. grundsätzlich zumutbar. Soweit sie vorbringt, an zwei Tagen der Woche neben der Arbeit auch die Schule aufsuchen zu müssen, bestehen auch hier keine Anhaltspunkte dafür, dass es unzumutbar war, diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, auch wenn die Schule in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstelle liegt, da ggf. andere Verkehrsverbindungen genommen werden können. Die Darlehensrate war für den Zeitraum Oktober 2016 und Oktober bis Dezember 2017 auch nicht als besondere Belastung nach § 87 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII zu berücksichtigen. Danach ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei dem „angemessenen Umfang“, in dem die Mittel aus Einkommen über der Einkommensgrenze aufzubringen sind, handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. VG Bayreuth, Urteil vom 30.01.2012 – B 3 K 11.166 –, juris Rn. 107. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist u.a. die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Besondere Belastung meint in erster Linie finanzielle Verpflichtungen. Sie müssen bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angemessen sein und entweder vor dem Eintritt der Notlage eingegangen sein oder bei einer längeren Notlage nach der Lebenserfahrung üblicherweise auftreten und auch nicht vermeidbar sein. Giere, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 87 Rn. 18. Für die Angemessenheit ist von Bedeutung, ob die Belastungen in einem vernünftigen Zusammenhang mit der Lebensführung der Person stehen, mithin notwendig, entbehrlich oder überflüssig sind, und ob das Verhältnis der Zahlungsverpflichtung zur Höhe des Einkommens angemessen ist. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.02.2011 – 4 PA 205/10 –, juris Rn. 16. Insoweit können unter bestimmten Umständen auch Schuldverpflichtungen als besondere Belastung anerkannt werden, soweit deren Begründung einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht widerspricht, Conradis/Schoch, LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, SGB XII, § 87 Rn. 12. Aufwendungen für die Finanzierung eines Kraftfahrzeugs werden zum Teil dann als besondere Belastungen angesehen, wenn der Antragsteller beruflich auf die Nutzung eines Pkw angewiesen ist, vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe, OLG Bremen, Beschluss vom 16.05.2011 − 4 WF 71/11 −, NJW-RR 2011, 1510 (1511) m.w.N. Auch wenn anzunehmen ist, dass die Verfügbarkeit eines Fahrzeuges die Bewältigung des Alltags und den Weg zur Arbeitsstätte erleichtert, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie insbesondere beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen waren. Sie haben auch nicht dargetan, dass für sie die vorgebrachten Behörden- oder Arzttermine sowie Lebensmitteleinkäufe zwingend mit dem Auto zu bewältigen gewesen wären. Auch aus der Lage der Kita des Kindes der Antragsteller ergibt sich nicht zwingend, dass die Strecke zur Kita und im Anschluss zur Arbeit nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar zu bewältigen gewesen wäre. Danach ergibt sich bei Außerachtlassen des Kfz-Kredites für die Monate Oktober 2016 und Oktober bis Dezember 2017 bei der Einkommensberechnung nach §§ 82 ff. SGB XII jeweils ein Differenzbetrag, der über dem regulären Elternbeitrag liegt. Der rechtswidrige teilweise Erlass der Elternbeiträge kann nach § 45 Abs. 1, 2 Satz SGB X jedoch dann nicht zurückgenommen werden, soweit die Antragsteller auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut haben und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei spricht Überwiegendes dafür, dass hinsichtlich Oktober 2016 und Oktober bis Dezember 2017 ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller gegeben ist und eine Rücknahme des Erlasses damit ausscheidet. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Rechtswidrigkeit des Erlasses auf einem Fehler in der Sphäre der Antragsgegnerin beruht, da sie die Tilgungssumme für das aufgenommene Pkw-Darlehen in diesen Monaten zunächst zu Unrecht berücksichtigt hat. Sie hat zudem anlässlich eine Folgeantrags auf Ermäßigung in ihrem Bescheid vom 04.08.2017 ausgeführt, dass Schuldverpflichtungen als besondere Belastungen berücksichtigt werden könnten, „sofern sie unabweisbar (z.B. Kredite für Möbel, Haushaltsgeräte, Kfz) oder wirtschaftlich sinnvoll“ seien. In einem weiteren ablehnenden Bescheid vom 26.06.2018 hat sie dies wiederholt und hinsichtlich des 2014 aufgenommenen Kredits ausgeführt, dass dieser als besondere Belastung habe anerkannt werden können, weil er vor der ersten Bescheid-erteilung abgeschlossen worden sei. Sie hat damit das Vertrauen der Kläger in die grundsätzliche weitere Berücksichtigung der Darlehensraten, die bereits zuvor anerkannt worden waren, erneut bekräftigt. Hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2018 spricht Überwiegendes jedoch gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger. Sie wussten, dass die Ermäßigung auch auf der Anerkennung der Darlehensraten für das angeschaffte Fahrzeug beruhte. Zudem war ihnen bekannt, dass sie für die vorgenannten Monate keine Tilgungsraten mehr auf diesen Kredit leisteten. Damit musste ihnen bewusst sein, dass die darauf beruhende Ermäßigung gegebenenfalls keinen Bestand haben kann. Hinsichtlich Oktober 2016 und Oktober bis Dezember 2017 ist zudem die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 SGB X abgelaufen. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einmaliger Gestaltung der Rechtslage erschöpft. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert wird. Der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erzeugt Bindung und Wirkung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung hinaus. Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, SGB X, § 45 Rn. 11. Der Bescheid über den Erlass von Elternbeiträgen ist ein Dauerverwaltungsakt. Inhaltlich ergibt sich die Dauerwirkung daraus, dass der geförderte Kindergartenbesuch auf Dauer (regelmäßig eines Kindergartenjahres) angelegt ist und die Kostenbeitragsregelung in § 90 Abs. 3 SGB VIII a.F. sozusagen als notwendiger Annex des Kindergartenbesuchs und der dadurch entstehenden Gebühren dieser Dauerhaftigkeit folgt bzw. sie teilt, vgl. für die Übernahme von Elternbeiträgen VG Bayreuth, Urteil vom 30.01.2012 – B 3 K 11.166 –, juris Rn. 69; VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2009 – AN 14 K 09.00340 –, juris Rn. 16. Der Beitrag für Oktober 2016 wurde mit Bescheid vom 18.07.2016 teilweise erlassen. Damit war die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X bei Rücknahme im Jahre 2020 bereits verstrichen. Gleiches gilt für den mit Bescheid vom 18.10.2017 gewährten teilweisen Erlass der Elternbeiträge für Oktober bis Dezember 2017. Soweit damit nur noch eine Rücknahme des Erlasses für den Zeitraum Januar bis Februar 2018 in Betracht kam, ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedoch davon auszugehen, dass der Bescheid hinsichtlich dieser Monate ermessensfehlerhaft ergangen ist, § 114 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund des Fachrechts ein intendiertes Ermessen im Rahmen der Rücknahme der Bewilligung eines teilweisen Erlasses von Elternbeiträgen nach § 45 SGB X anzunehmen ist, vgl. insoweit ein intendiertes Ermessen aufgrund von § 45 SGB X für die Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung verneinend BVerwG, Urteil vom 14.03.2013 – 5 C 10/12 –, NVwZ-RR 2013, 689 (691 f.); intendiertes Ermessen für die Frage der Neufestsetzung annehmend OVG LSA, Beschluss vom 23.06.2004 – 3 M 269/03 –, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28.03.2001 – 16 A 4212/00 –, juris Rn. 40 ff für § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 SGB X, denn die Ausübung des Ermessens ist bereits deswegen fehlerhaft unterblieben, weil die Behörde ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2021 verkannt hat, dass der Frage der Nacherhebung der Elternbeiträge die Frage der Ausübung eines Ermessens über die Rücknahme des Erlasses vorgeschaltet ist. Auch die Annahme eines intendierten Ermessens, bei dem es keiner Abwägung eines Für und Wider bedarf und eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde entfällt, setzt denklogisch voraus, dass die Behörde dieses Ermessen überhaupt erkennt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Dies ergibt sich daraus, dass sie im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 15.01.2021 ausführt, die Nacherhebung von Elternbeiträgen sei ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig und Elternbeitragsbescheide seien darüber hinaus grundsätzlich belastende Verwaltungsakte, die keinen Fragen Vertrauensschutz begründeten. Die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bezieht sich ausschließlich auf Verfahren, in denen es um die Nacherhebung von Elternbeiträgen und nicht um die Rücknahme von deren Erlass ging. Ihre Ausführungen dahingehend, dass der Kfz-Kredit nicht in Abzug gebracht werden könne, da ansonsten durch die Beitragsermäßigung eine Refinanzierung des Fahrzeugs durch öffentliche Steuergelder erfolge, bezieht sich nur auf die grundsätzliche Berücksichtigung des Kredites und nicht auf die Frage der Rücknahme des Erlasses. War damit die mit dem Bescheid vom 09.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2021 erfolgte Rücknahme des zuvor gewährten Erlasses für die streitgegenständlichen Zeiträume rechtswidrig, sodass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, führt dies auch zur Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Neufestsetzung der Elternbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII, § 51 Abs. 1 KiBiz NRW, §§ 3, 6, 9 EBS. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.