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Beschluss

4 PA 205/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zurückgenommen werden, wenn sich aufklärbare Angaben des Antragsstellers als unzutreffend oder unvollständig erweisen und nach korrekter Ermittlung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. • Bei der Ermittlung des für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen einzusetzenden Einkommens sind die Abzugsbeträge nach §115 Abs.1 Satz 3 ZPO anhand der Konkretisierungen der Verordnung zur Durchführung des §82 SGB XII zu bestimmen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Monatsraten der vom Kläger nach §115 Abs.2 ZPO zu zahlenden Rate nicht übersteigen.
Entscheidungsgründe
Bewilligungsaufhebung von Prozesskostenhilfe bei unzutreffenden Angaben und Einkommensermittlung nach SGB XII-Verordnung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann zurückgenommen werden, wenn sich aufklärbare Angaben des Antragsstellers als unzutreffend oder unvollständig erweisen und nach korrekter Ermittlung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. • Bei der Ermittlung des für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen einzusetzenden Einkommens sind die Abzugsbeträge nach §115 Abs.1 Satz 3 ZPO anhand der Konkretisierungen der Verordnung zur Durchführung des §82 SGB XII zu bestimmen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung vier Monatsraten der vom Kläger nach §115 Abs.2 ZPO zu zahlenden Rate nicht übersteigen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht bewilligte zunächst Prozesskostenhilfe, hob diese Bewilligung jedoch später auf, nachdem es Unvollständigkeiten und Ungenauigkeiten in den Angaben des Klägers festgestellt hatte. Der Kläger legte ergänzende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor und begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der Bewilligung. Streitgegenstand war, ob der Kläger nach §166 VwGO i.V.m. §115 ZPO einsetzbares Einkommen in Höhe zu berücksichtigen hatte, das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt. Relevant waren insbesondere die Höhe von Fahrtkosten, Versicherungs- und Leasingaufwendungen sowie weitere abzugsfähige Beträge nach den Vorgaben des SGB XII und der einschlägigen Verordnung. • Zulässigkeit: Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde unzulässig ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses; jedenfalls ist sie unbegründet, weil die Bewilligung zu Recht aufgehoben wurde. • Rechtliche Maßstäbe: Prozesskostenhilfe ist nach §115 Abs.4 ZPO zu versagen, wenn die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten nicht übersteigen; bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die Abzugsbeträge nach §115 Abs.1 Satz3 ZPO unter Zugrundelegung der Verordnung zur Durchführung des §82 SGB XII heranzuziehen. • Einkommensfeststellung: Auf Grundlage der vom Kläger ergänzten Angaben ergab sich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.353,62 EUR. Abzugsfähig waren u.a. pauschalierte berufsbedingte Fahrtkosten, angemessene Versicherungsbeiträge, Beiträge für Arbeitsmittel sowie Beträge nach den PKH-Sätzen. • Fahrtkosten: Die berufsbedingten Fahrtkosten sind nach §3 Abs.6 VO zur Durchführung des §82 SGB XII zu bemessen; mangels Nachweis der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sind maximal 135,20 EUR als abzugsfähig anerkannt. • Sonstige Belastungen: Private Krankenzusatzversicherung (27,89 EUR) und nachgewiesene Kreditraten für beruflich genutzte Arbeitsmittel (41,81 EUR) wurden anerkannt; Leasing- und andere Kreditaufwendungen wurden nur eingeschränkt oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, weil ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit nicht dargelegt war. • Ergebnis der Berechnung: Unter Berücksichtigung aller zulässigen Abzüge verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 888,72 EUR, woraus sich nach §115 Abs.2 ZPO eine monatliche Rate von 438,72 EUR ergibt. • Folgerung: Da die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung (insbesondere Anwaltsvergütung von ca. 700 EUR) vier Monatsraten nicht übersteigen, war Prozesskostenhilfe zu versagen und die vorherige Bewilligung zu widerrufen. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil nach korrekter Ermittlung des einzusetzenden Einkommens (888,72 EUR) die monatliche Rate (438,72 EUR) so hoch ist, dass die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten nicht übersteigen. Fahrkosten und sonstige Abzüge wurden nach der Verordnung zur Durchführung des §82 SGB XII bemessen; erhebliche Leasing- und Kreditbelastungen waren nicht oder nur beschränkt anerkennbar, weil ihre Erforderlichkeit oder Angemessenheit nicht hinreichend dargelegt wurde. Gerichtskosten fallen nicht an; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.