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Beschluss

20 L 1400/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0917.20L1400.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4097/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.07.2021 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 20 K 4097/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 06.07.2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. 6 Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die hier streitgegenständliche Verfügung vom 06.07.2021 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. 7 Dies gilt gegenwärtig bereits in formeller Hinsicht, da nach Aktenlage eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW nicht erfolgt ist. 8 Aber auch in materieller Hinsicht bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit der Ordnungsverfügung vom 06.07.2021 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung wegen der unterlassenen Abgabe der Hündin „P. “ und der erneuten Fristsetzung. Dies gilt deshalb, weil eine konkrete Haltungsuntersagung bezogen auf die Hündin „P. “ mit Entzug und Abgabeanordnung bislang nicht erfolgt ist und es auch an einer entsprechenden Zwangsgeldandrohung fehlt. 9 Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin beinhaltet die erweiterte Haltungsuntersagung in Ziffer IV des Bescheides vom 16.06.2021 nicht zugleich eine konkrete Haltungsuntersagung bezogen auf die Hündin „P. “. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik des § 12 Abs. 2 LHundG NRW und aus dem Inhalt der Ordnungsverfügung selbst sowie dem Inhalt des Verwaltungsvorganges. 10 Rechtsgrundlage für eine erweiterte Haltungsuntersagung ist § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Danach kann mit einer Haltungsuntersagung auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Diese sog. erweiterte – oder auch abstrakte - Haltungsuntersagung ist demnach eine Annexmaßnahme zu einer konkreten Haltungsuntersagung eines oder mehrerer konkreter Hunde und setzt diese voraus. Sie bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ausschließlich auf eine künftige Haltung von im Einzelnen noch unbekannten Hunden und ist genereller und abstrakter Natur. 11 Vgl. Haurandt, Landeshundegesetz NRW, § 12 Anm. 5; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 -. 12 Das Regelungssystem des § 12 Abs. 2 LHundG NRW spiegelt sich in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.06.2021 wider, in dem die Hündin „P. “ – im Gegensatz zu den American Staffordshire Terriern „D. “ und „E. “ keinerlei Erwähnung findet und insoweit weder der Entzug noch die Abgabe angeordnet werden. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs geschah dies offenbar auch bewusst, denn noch in einer E-Mail der Sachbearbeiterin an den Rhein-Sieg-Kreis vom gleichen Tage heißt es ausdrücklich: Wie mit dem Schäferhundmischling verfahren wird, wird noch geklärt. Und in einer Anfrage an das Amtsgericht Siegburg wegen eines Betreuungsverhältnisses vom 17.06.2021 heißt es: Im Haushalt befindet sich allerdings ein weiterer Hund, so dass dieser bei Vorliegen einer Betreuung ebenfalls zu entziehen wäre. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 16.06.2021 bezogen auf die Hündin „P. “ tatsächlich noch keine Regelung treffen wollte. 13 Ist die Hündin „P. “ nach allem weder von einer konkreten Haltungsuntersagung erfasst noch von der abstrakten auf die Zukunft gerichteten Regelung in Ziffer IV der Ordnungsverfügung vom 16.06.2021, so fehlt es für die hier streitige Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 06.07.2021 an einer vollziehbaren Grundverfügung. Gleiches gilt für die – erstmalige – Fristsetzung zur Abgabe der Hündin bis zum 09.07.2021. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist die Hälfte des streitigen Zwangsgeldes zugrunde gelegt worden. 16 Rechtsmittelbelehrung 17 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 18 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 19 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 20 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 21 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 22 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 23 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 24 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 25 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.