Beschluss
20 L 1290/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0917.20L1290.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3796/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.06.2021 zu Ziffer 4 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht. Allerdings ist nicht zweifelsfrei, ob eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW erfolgt ist. Eine vorherige schriftliche Anhörung ist vor Erlass der hier streitigen Verfügung nach Aktenlage nicht erfolgt. Es spricht zwar manches dafür, dass anlässlich der Sicherstellung der zwei Hunde „C. “ und „C1. “ eine mündliche Anhörung erfolgt ist. Zweifelsfrei lässt sich dies dem hierüber erstellten Sicherstellungsprotokoll sowie einem weiteren Gesprächsvermerk vom 17.06.2021 derzeit aber nicht entnehmen. Unabhängig davon ist eine Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels noch während des gerichtlichen Verfahrens möglich, so dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage alleine mit Blick auf einen Anhörungsmangel derzeit nicht gerechtfertigt erscheint. In materieller Hinsicht bestehen bei der gebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken gegen die hier allein angegriffene erweiterte Haltungsuntersagung in Ziffer IV der Ordnungsverfügung vom 16.06.2021. Rechtsgrundlage für eine erweiterte Haltungsuntersagung ist § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Danach kann mit einer Haltungsuntersagung auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Diese sog. erweiterte Haltungsuntersagung ist als Annexmaßnahme zulässig im Falle der Haltungsuntersagung eines oder mehrerer konkreter Hunde und setzt deren Rechtmäßigkeit voraus. Gegen die hier von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ausgesprochenen konkreten Haltungsuntersagungen betreffend die Hunde „C. “ und „C1. “ in Ziffer I und II der Ordnungsverfügung vom 16.06.2021 bestehen voraussichtlich keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Es spricht hier nach Aktenlage und den vorhandenen Fotos alles dafür, dass es sich bei den vorgenannten beiden Hunden der Antragstellerin um American Staffordshire Terrier und damit um gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt. Dies ist von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten worden, sie bezeichnet die Hunde vielmehr selbst als Staffordshire Terrier. Es spricht auch alles dafür, dass es der Antragstellerin an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Haltung gefährlicher Hunde fehlt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Unzuverlässig in diesem Sinne ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen werden. Der Hundehalter muss ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, seine Pflichten als Halter eines potentiell gefährlichen Hundes im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW jederzeit und überall zu erfüllen. Nicht willens zur ordnungsgemäßen Hundehaltung ist, wer sich als Halter eines solchen Hundes nicht hinreichend seiner besonderen Verantwortung gegenüber den Belangen und Rechtsgütern der Allgemeinheit und Dritter bewusst ist, wer insbesondere ohne Einsicht in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren den durch Gesetz oder durch Ordnungsverfügung angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang beharrlich missachtet oder in sonstiger Weise ordnungsrechtlichen Anforderungen wiederholt oder gröblich zuwider handelt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Wegen der von einer unsachgemäßen Haltung oder Führung von Hunden ausgehenden Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben anderer Menschen und Tiere muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen Hundehalters positiv feststehen. Dementsprechend genügen bereits verbleibende Zweifel an dieser Zuverlässigkeit, um die Eignung als Hundehalter zu verneinen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.2013 – 5 B 1228/12 –, vom 02.07.2012 – 5 B 160/12 – und vom 31.10.2000 - 5 B 838/00 –; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 -; VG Köln, Beschluss vom 08.10.2012 – 20 L 954/12 –. Bei der Feststellung der Zuverlässigkeit handelt es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der auch das Verhalten des Betroffenen und seine Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren berücksichtigt werden können. Insbesondere Einlassungen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei anderen suchen, begründen Zweifel daran, ob der Betroffene gewillt und in der Lage ist, auch zukünftig die Vorschriften des LHundG NRW zu beachten. Vgl. VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 – 11 K 240/16 –. Gemessen an den vorgenannten Kriterien spricht hier Überwiegendes für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, da sie wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung verwiesen. Die Antragstellerin hat im Rahmen eines Gesprächs mit der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin am 17.06.2021 selbst eingeräumt, die Hunde „C. “ und C1. “ gehalten zu haben, ohne die erforderliche Erlaubnis zu beantragen und ohne deren Haltung anzuzeigen oder sie zur Hundesteuer anzumelden. Sie hat ferner eingeräumt, alle drei Hunde – die beiden Junghunde und das angebliche Muttertier „O. “ – ohne Maulkorb geführt zu haben und für keinen der Hunde eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Das Führen ohne Maulkorb stellt für die Junghunde spätestens seit dem 20.05.2021 einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW dar. Angesichts dieser eindeutigen Verstöße gegen grundlegende Halterpflichten ist die getroffene Wertung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 LHundG NRW ergibt, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Hierfür sprechen gewisse Anhaltspunkte mit Blick darauf, dass sie jahrelang unter einem Betreuungsverhältnis stand und die vormalige Betreuerin an ihrem früheren Wohnort S. -M. anlässlich eines Ortstermins zur Kontrolle der Hundehaltung die Antragstellerin als „nicht betreubar“ eingestuft hat. Zurzeit scheint nach Aktenlage allerdings keine Betreuung zu bestehen. Die Untersagung der Hundehaltung betreffend die Hunde „C. “ und „C1. “ ist hier auch ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die hier allein streitgegenständliche erweiterte Haltungsuntersagung bezogen auf große Hunde gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW in Ziffer IV der Verfügung erweist sich auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW aus den vorstehenden Gründen voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig. Die insoweit angestellten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeit ein allgemeines und notwendiges Erfordernis für die Haltung aller in §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW genannten Hunde darstellt, denen ein erhöhtes Gefahrenpotential innewohnt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017 – 18 K 6990/15 –; VG Minden, Urteil vom 14.09.2016 - 11 K 240/16 –. Die erweiterte Haltungsuntersagung in Ziffer IV des Bescheides stellt allerdings entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht zugleich eine konkrete Haltungsuntersagung bezogen auf die Hündin „O. “ dar. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik des § 12 Abs. 2 LHundG NRW und aus dem Inhalt der Ordnungsverfügung selbst sowie des Verwaltungsvorganges. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 20 L 1400/21 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.