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Gerichtsbescheid

20 K 2862/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0921.20K2862.20A.00
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Tenor

Der Bescheid vom 20.05.2020 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 20.05.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.2017 in Münster/BRD geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Den Eltern des Klägers und vier minderjährigen Geschwistern wurde mit Bescheid vom 07.11.2016 (0000000-000) der subsidiäre Schutz zuerkannt. Am 21.11.2016 erhoben die Eltern und Geschwister dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (12 K 4737/16.F.A). Während des laufenden Gerichtsverfahrens der Eltern wurde dem Kläger durch Bescheid vom 23.11.2017 (000000-000) ebenfalls der subsidiäre Schutz zuerkannt unter Ablehnung der Anträge im Übrigen. Der Bescheid wurde am 14.12.2017 bestandskräftig. Durch Teilurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 08.12.2017 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Vater des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 13.03.2018 setzte die Beklagte diese Verpflichtung um und erkannte dem Vater – Kläger zu 1) – die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Bescheid wurde am 14.03.2018 als Einschreiben zur Post gegeben. Durch Schlussurteil vom 08.12.2017 wurde die Beklagte verpflichtet, im Wege des Familienschutzes auch der Mutter und den minderjährigen Geschwistern – Kläger zu 2) bis 6) – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese Verpflichtung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2018 um. Der Bescheid wurde am 14.05.2018 als Einschreiben zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 10.04.2019, bei der Beklagten eingegangen am 11.04.2019, beantragten die Eltern des Klägers, auch dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung bezogen sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt. Der Richter habe ihnen im Gerichtstermin mitgeteilt, dass auch ihr Sohn die Flüchtlingseigenschaft erhalte, wenn sie als Eltern diese erhielten. Deshalb hätten sie auf einen neuen Bescheid gewartet. Da dieser nicht gekommen sei, hätten sie am 10.04.2019 eine Flüchtlingsberatungsstelle aufgesucht. Dort habe man ihnen mitgeteilt, dass sie einen Antrag stellen müssten. Mit Schreiben vom 09.01.2020, eingegangen bei der Beklagten am 14.01.2020, wiederholten die Eltern des Klägers den Antrag. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Folgeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden sei. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Eltern am 03.06.2020 zugestellt. Am 09.06.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die ganze Familie habe den Flüchtlingsschutz erhalten, nur er nicht. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gehört worden sind ( § 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Verpflichtungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, vom 01.06.2017 – 1 C 9.17 – und vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –. Hinsichtlich des in dem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltenen Anfechtungsantrages ist die Klage jedoch zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil sein erneuter Asylantrag zulässig ist. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiter gehenden Ausführungen, dass nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Eltern und Geschwister des Klägers durch Bescheide der Beklagten vom 13.03. und 11.05.2018 die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG vorliegen und der Kläger zudem einen materiellrechtlichen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG hat. Ebenso unstreitig ist, dass der Kläger die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt hat. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Diese Frist begann hier spätestens mit der Zustellung des zuerkennenden Bescheides betreffend den Vater des Klägers am 17.03.2018 zu laufen, so dass sie im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags lange abgelaufen war. Der Ablauf der Drei-Monatsfrist ist hier aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls ausnahmsweise unbeachtlich. Die vorliegende Fallkonstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte den unmittelbar nach der Geburt in der Bundesrepublik für den Kläger gestellten Erstantrag während des anhängigen Gerichtsverfahrens der Eltern und Geschwister hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung abgelehnt hat, bevor abschließend über die Schutzberechtigung der Eltern entschieden wurde. Der Bescheid im Erstverfahren erging zudem in einem Zeitpunkt, als das Verfahren der Eltern bereits auf den 08.12.2017 terminiert war. Die Bestandskraft des Bescheides betreffend den Kläger trat am 14.12.2017 ein und damit noch vor Zustellung des Teilurteils vom 08.12.2017 an seinen stammberechtigten Vater. Aufgrund dieser Verfahrensgestaltung durch die Beklagte wurde bis heute über den Anspruch des Klägers auf Familienasyl noch nicht umfassend und abschließend entschieden. Die aus einer solchen Verfahrensgestaltung resultierenden Konsequenzen – die Behandlung des erneut erforderlichen Antrags auf Familienasyl als Folgeantrag – dürfen aber nicht zu Lasten der Kinder gelöst werden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Regelung des § 26 Abs. 2 AsylG nicht vereinbar. Es ist daher etwa zur umfassenden Durchsetzung des Rechts auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG bei Folgeanträgen der Kinder nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern mit dem Ziel der Zuerkennung von Familienschutz hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages abzustellen, auch wenn die Kinder zwischenzeitlich volljährig geworden sind. Vgl. so BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 – 1 C 10/02 –. In gleicher Weise wäre es in einer solchen Fallkonstellation unbillig und mit Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 AsylG nicht vereinbar, den allein aufgrund der Verfahrensgestaltung der Beklagten erforderlichen Folgeantrag der Kinder alleine daran scheitern zu lassen, dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt wurde. Die Kinder sind vielmehr ebenso wie hinsichtlich der Frage, auf welche Antragstellung für die Minderjährigkeit abzustellen ist, in den Stand des Erstverfahrens zurückzuversetzen, um ihren materiellrechtlichen Anspruch auf Familienschutz gemäß § 26 Abs. 2 AsylG auch verfahrensrechtlich abzusichern. Dies gilt zumal deshalb, weil der Anspruch auf Familienasyl von minderjährigen Kindern – anders als etwa derjenige von Ehegatten und Lebenspartnern – grundsätzlich an keinerlei Fristen gebunden ist und durch nachgereiste oder nachgeborene Kinder zu jeder Zeit ohne zeitliche Beschränkungen oder Befristungen geltend gemacht werden kann. Dieses durch § 26 Abs. 2 AsylG garantierte umfassende Schutzkonzept genießt hier Vorrang gegenüber der Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG. Aufgrund der obigen Ausführungen kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die Fristbestimmung in § 51 Abs. 3 VwVfG mit Art. 40, 42 der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) vereinbar ist oder nicht. Vgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19 -; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Loseblattsammlung (Stand März 2021), § 71, Rn. 284; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 71, Rn. 85. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.