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Beschluss

24 L 1056/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0924.24L1056.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.314,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.314,40 Euro festgesetzt. Gründe Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Begehren, den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 17. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2019 aufzuheben (24 K 4037/19), anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, worunter auch Haftungsforderungen für Steueransprüche fallen, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Darüber hinaus ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2. VwGO zulässig, wenn die Behörde über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsteller nicht gestellt. Entgegen seiner Auffassung drohte vor Stellung des vorliegenden Antrages auch keine Vollstreckung. Dies ist erst der Fall, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 19. Juni 2002 - 9 B 1062/02 -, juris; Beschluss vom 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 - juris, Rn. 5 m.w.N; Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 - juris, Rn. 2 und 7, m.w.N. Eine Zahlungserinnerung, insbesondere eine Mahnung, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ihr allein kann auch nicht entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, OVG NRW Beschluss vom 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 - juris, Rn. 7 m.w.N. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hatte vor Stellung des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO noch keine konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen. Sie hat weder einen Vollstreckungsauftrag erteilt, noch ist dem Antragsteller gegenüber eine Vollstreckungsankündigung erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 14. Mai 2021, das nach Auffassung des Antragstellers belegen soll, dass die Vollstreckung vor Stellung des vorliegenden Eilantrages unmittelbar bevorstand. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch- BGB - analog) hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit diesem Schreiben lediglich an die Zahlung der Haftungsforderung erinnert und eine weitere Zahlungsfrist für die seit dem 19. Februar 2019 (ein Monat nach Bekanntgabe des Haftungsbescheides) fällige Haftungsschuld bis zum 14. Juni 2021 eingeräumt. Zudem ist dem Antragsteller in diesem Schreiben angeboten worden, eine Teilzahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu treffen und die hierzu erforderlichen Unterlagen bis zum 14. Juni 2021 vorzulegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Schreiben von „weiteren Vollstreckungsmaßnahmen“ die Rede ist und dieses (offenbar aufgrund interner Zuständigkeitsregelungen) von der „Vollstreckungsstelle“ der Antragsgegnerin verfasst wurde. Denn diese Vollstreckungsmaßnahmen standen jedenfalls nicht vor dem 14. Juni 2021 im Raum. Dennoch hat der Antragsteller bereits am 7. Juni 2021 und damit vor Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist den vorliegenden Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Da es sich bei der Regelungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VwGO nicht um Sachentscheidungsvoraussetzungen im herkömmlichen Sinne handelt, die noch bis zur gerichtlichen Entscheidung verwirklicht werden können, sondern um Zugangsvoraussetzungen, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1992 - 22 B 316/92 -, n.v.; zu einem fehlenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2020 - 14 B 985/20 -, juris, Rn. 2 ff.; zur drohenden Vollstreckung: OVG NRW Beschluss vom 19. Juni 2002 - 9 B 1062/02 -, juris und Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris, Rn. 2 und 7, m.w.N. kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO inzwischen erfüllt sind. Im Übrigen hätte der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid, zu denen auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern sowie Haftungsbescheide gehören, soweit sie - wie hier der streitgegenständliche Haftungsbescheid - Abgaben im Sinne dieser Vorschrift betreffen, ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen. Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher als ein Unterliegen des Antragstellers, ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris, Rn. 3, m.w.N., Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rn. 2 - 7. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind ferner vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris, Rn. 2-8; Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, nrwe; Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris, Rn. 7. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen nach summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides und der mit diesem verbundenen Zahlungsaufforderung. In entsprechender Anwendung des § 128 des Handelsgesetzbuches (HGB) i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) der – wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung – für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend gilt - haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die während ihrer Mitgliedschaft entstanden Steuerschulden einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Oktober2015 – 9 C 11/17 – juris, Rn. 10-13; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 28. Januar 2005 - III B 91/04 -, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N. im Anschluss an den Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 1056; BFH, Urteil vom 9. Mai 2006, - VII R 50/05 -, BStBl II 2007, 600; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2008 - 4 L 19/05 -, NVwZ-RR 2009, 77. Dem steht vorliegend zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem bisher unwidersprochen gebliebenen Vortrag die nur aus zwei Personen bestehende GbR mit Schreiben vom 17. November 2016 wegen erheblicher Vertragsverletzung des Mitgesellschafters (Herr Ihsan Elahi) fristlos gekündigt hat, was zur Auflösung der Gesellschaft geführt hat, weil es eine Einmann-GbR nicht gibt, vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2011 - I -15 U 107/11 -, juris, Rn. 32. Denn auch die ehemaligen Gesellschafter einer aufgelösten GbR haften für offene Steuerschulden der GbR, wenn - was der Antragsteller vorliegend nicht bestreitet - kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 64.90 -, juris, Rn. 14 und Urteil vom 08. Mai 2002 - 9 C 1.01 -, juris, Rn. 19, jeweils m.w.N. Nach summarischer Prüfung ist ferner nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Steuerforderungen gegenüber der GbR (noch) bestehen. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller für Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen in Haftung, die gegenüber der GbR während seiner Gesellschafterstellung entstanden und mit Bescheiden 10. Februar 2017 (Veranlagung und Nachforderungszinsen 2014), 26. Mai und 21. Juli 2017 (Veranlagung und Nachforderungszinsen 2015) sowie 29. Juni 2018 (Veranlagung 2016) festgesetzt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR nach bisherigem Sach- und Streitstand zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst war, weil eine Personengesellschaft so lange nicht vollbeendet ist, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen abgewickelt sind (vgl. §§ 730 ff. BGB). Hierzu gehört auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Finanzbehörden, vgl. BFH Urteil vom 24. März 1987 - X R 28/80 -, juris, Rn. 9 ff. und Beschluss vom 21. September 2006 - V B 102/05 -, juris, Rn. 5, jeweils m.w.N. Deshalb können gegen eine aufgelöste GbR noch Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume, die vor deren Auflösung liegen, erfolgen. Zudem reicht es für die Wirksamkeit der Festsetzungsbescheide gemäß § 122 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. § 34 Abs. 2 AO aus, wenn diese gegenüber einem der ehemaligen Gesellschafter - wie hier dem Antragsteller - bekannt gegeben wurden, vgl. BFH, Urteil vom 8. November 1995 - V R 64/94 -, juris, Rn. 17 ff. Nach summarischer Prüfung ist nach bisherigem Sach- und Streitstand auch nicht davon auszugehen, dass die gegenüber dem Antragsteller gelten gemachten Gewerbesteuerforderungen bereits vor Erlass des Haftungsbescheides durch Zahlung erloschen sind (§ 47 AO). Hierzu trägt der Antragsteller unter Verweis auf Buchungsunterlagen der ehemaligen Steuerberaterin der GbR vor, im Jahr 2014 seien Gewerbesteuern in Höhe von insgesamt 2.936,50 Euro, im Jahr 2015 in Höhe von 1.110,50 Euro und im Zeitraum Januar bis Juni 2016 in Höhe von 2.133,45 Euro an die Antragsgegnerin gezahlt worden, welche in dem Haftungsbescheid nicht berücksichtigt worden seien. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen und legt nachvollziehbar und substantiiert dar, dass mit diesen Zahlungen zum einen Steuerschulden der GbR für das Jahr 2011 und zum anderen bereits mit vorherigen Bescheiden festgesetzte Vorauszahlungen für die Jahre 2013 und 2014 getilgt worden seien. Dass diese Ausführungen der Antragsgegnerin grundsätzlich zutreffend sein dürften, ergibt sich bereits aus dem Inhalt der hier maßgeblichen Steuerbescheide. So hat die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 10. Februar 2017 nur eine Nachforderung für die Gewerbesteuer 2014 in Höhe von 1.706,60 Euro festgesetzt. Diese ergibt sich daraus, dass der Messbetrag für 2014 durch das zuständige Finanzamt unter dem 28. Januar 2017 von 472,00 Euro auf 843,00 Euro erhöht wurde, nachdem für dieses Jahr im Dezember 2016 eine Steuererklärung abgegeben wurde. Der Messbetrag von 472,00 Euro resultierte aus einer Schätzung des Finanzamtes vom 8. November 2016, die wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für 2014 erfolgt war. Demensprechend hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Februar 2017 für 2014 eine Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 3.877,80 Euro errechnet, aber nur eine Gewerbesteuernachzahlung in Höhe von 1.706,60 Euro festgesetzt. Nur für diesen Mehrbetrag hat die Antragsgegnerin zudem Nachforderungszinsen in Höhe von 85,00 Euro erhoben. Es ist nicht ersichtlich, wie dieser erst 2017 festgesetzte und fällige Mehrbetrag und die hierzu angefallenen Nachforderungszinsen in den Vorjahren bereits hätte beglichen werden können. Gleiches gilt für die mit Bescheid vom 26. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Juli 2017 festgesetzten Gewerbesteuerforderungen für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von 2.417,60 Euro. Nachdem für die GbR auch für dieses Jahr keine Steuererklärung abgegeben worden war, schätzte das Finanzamt den Messbetrag für 2015 unter dem 18. Mai 2017 auf 1.067,00 Euro. Daraufhin setzte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 26. Mai 2017 ausgehend von einer Gewerbesteuerforderung in Höhe von insgesamt 4.908,20 Euro eine Nachforderung von 3.204,20 Euro und 16,00 Euro Nachzahlungszinsen fest. Diese Nachforderung reduzierte die Antragsgegnerin (ausgehend von einer Steuerforderung von 4.121,60 Euro) mit Bescheid vom 21. Juli 2017 um 786,60 Euro, nachdem der Messbetrag für 2015 nach Abgabe der Steuererklärung auf 896,00 Euro heruntergesetzt worden war. Zugleich reduzierte sie die Nachzahlungszinsen auf 4,00 Euro. Schließlich ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, inwieweit die mit Bescheid vom 29. Juni 2018 festgesetzten Gewerbesteuern für das Jahr 2016 in Höhe von 78,20 Euro bereits beglichen worden sein könnten. Weitere Aufklärungen und Ermittlungen darüber, welche Zahlungen auf die gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Gewerbesteuerschulden der GbR geleistet und ob diese von der Antragsgegnerin zutreffend verbucht worden sind, bleiben - soweit diese überhaupt erforderlich sein sollten - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die für diese Forderungen entstandenen Säumniszuschläge, gegen deren Höhe der Antragsteller keine Einwände erhoben hat, hat die Antragsgegnerin zu Recht in die Haftung des Antragstellers einbezogen (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO). Gleiches gilt für die Mahngebühren und Vollstreckungskosten, welche als „Schulden der Gesellschaft“ i.S.d. § 128 HGB ebenfalls von der Haftung des Antragstellers erfasst werden. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller für die gegenüber der GbR bestehenden Forderungen in Haftung zu nehmen, ermessensfehlerhaft sein könnte, vgl. § 114 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, den Antragsteller in Haftung zu nehmen damit begründet, dass Steuerausfälle vermieden werden sollten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Zudem wurde gegenüber dem Mitgesellschafter ebenfalls ein Haftungsbescheid erlassen. Die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 219 AO und lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die aufgelöste GbR, die ihren Geschäftsbetrieb im Juni 2016 eingestellt hat, noch über Vermögen verfügen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder ersichtlich, noch von dem insoweit darlegungspflichtigem Antragsteller vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert beträgt in Übereinstimmung mit Nrn. 3.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31.05./01.06. und 18.07.2013, veröffentlicht unter http://www.BVerwG.de/medien/streitwertkatalog; ein Viertel des streitgegenständlichen Abgaben (insgesamt 5.257,60 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.