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Urteil

7 K 5731/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0928.7K5731.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1965 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Im März 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung und Zahlung einer einmaligen Kapitalentschädigung sowie einer monatlichen Contergan-rente. Zu den conterganbedingten Schäden gab die Klägerin an, sie habe schon immer Probleme mit ihren Armen gehabt. Neben der Versteifung der Handgelenke gab die Klägerin im Antragsformular an, dass sie Probleme mit der Bandscheibe habe und dass sich am linken Fuß sechs Zehen befänden. Die Klägerin leide außerdem unter immer wiederkehrenden Darmentzündungen, Gleichgewichtsstörungen und sie neige zur Zystenbildung. Sie gehe davon aus, dass ihre Fehlbildungen und anderen Krankheitsbilder auf die Einnahme von Contergan durch ihre Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen seien. Die Mutter habe bereits während der Schwangerschaft mit ihrem älteren Bruder Contergan eingenommen, der mit entsprechenden Fehlbildungen zur Welt gekommen sei. Zum Beleg der thalidomidbedingten Schädigungen übersandte die Klägerin verschiedene aktuelle und in der Vergangenheit eingeholte ärztliche Befundberichte. Der Facharzt für Orthopädie H. stellte in seinem Befundbericht vom 06.02.2015 eine bajonettartige Fehlstellung des Handgelenks mit Volarshift, sog. prom. distale Ulna mit reizlosen Inzisionsnarben fest, die bis zur Schaftmitte reicht. Nach Auffassung des behandelnden Arztes sei eine Contergan assoziierte Dysplasie aufgrund der Familiengeschichte zu erwägen. Er empfahl zur weiteren Abklärung das Aufsuchen eines spezialisierten Zentrums. Der Hausarzt der Klägerin Dr. med. X. bestätigte mit Bescheinigung vom 05.03.2015 daneben den Zustand einer Cholezystektomie sowie einen Zustand nach perianaler Haemorrhoidenthrombose. Weiterhin bestehe ein Zustand nach Sectio caesarea 1988 und 1991. Es seien noch immer Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich vorhanden. Die Beklagte legte den Vorgang ihrer medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Der Gutachter der medizinischen Kommission PD Dr. Dr. H1. teilte mit Schreiben vom 22.07.2015 mit, dass die anatomischen Veränderungen der Klägerin nicht typisch für einen Conterganschaden seien. Die Röntgenbilder gäben keinen Anhalt für Conterganschäden, lediglich die distale Elle sei etwas verklumpt und aufgerieben. Die Trochlea des Oberarms sei etwas vermehrt im Varus, der Ellebogen sei etwas vermehrt im Valgus. Warum der Orthopäde bei den Bildern erschrocken reagiert habe, erschließe sich ihm nicht. Die Darmentzündungen hätten nichts mit Contergan zu tun. Überzählige Zehen seien auch in der Normalbevölkerung häufig zu beobachten. Die Zystenbildung sowie ein in den überreichten Unterlagen beschriebener Bandscheibenvorfall seien ebenfalls kein typisches Zeichen für Conterganschäden. Die vorgelegten Befundberichte hälfen in Richtung Diagnosestellung Conterganschäden insgesamt nicht weiter. Überdies sei auch die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft nicht plausibel. Die Klägerin sei 1965 geboren. Aufgrund der Fehlbildungen des älteren Bruders nach Einnahme von Contergan während der Schwangerschaft und mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Medienecho sei es schwer vorstellbar, dass die Mutter bei der nachfolgenden Schwangerschaft mit der Klägerin im Jahr 1964/1965 wieder auf das thalidomidhaltige Präparat zurückgegriffen hätte. Mit Bescheid vom 25.09.2015 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf die Beurteilung des PD Dr. Dr. H1. ab. Hiergegen legte die Klägerin am 07.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. X. vom 05.03.2015. Dieser sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin Ansprüche nach dem ContStiftG habe. Im Widerspruchsverfahren befasste die medizinische Kommission der Beklagten den Sachverständigen Dr. med. T. -I1. mit dem Vorgang. Er schloss in seiner Stellungnahme vom 05.03.2018 eine thalidomidbedingte Schädigung aus. Im Gegensatz zu PD Dr. Dr. H1. gehe er zwar davon aus, dass die Polydaktylie von je sechs Zehen an jedem Fuß Teil des Thalidomidsyndroms sein könne. Als einziger orthopädischer Komplex könne ein derartiger Zustand jedoch niemals die Diagnose einer Conterganschädigung sichern. Soweit die Klägerin über Rückenschmerzen klage, seien diese meist auf dem Boden degenerativer Wirbelsäulenerkrankungen zu sehen. Auch der Bandscheibenvorfall sei Folge einer degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule. Beides stehe nicht im Zusammenhang mit Contergan. Hinsichtlich der feststellbaren Verklumpung der Elle bestätigte Dr. med. T. -I1. die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. Dr. H1. . Der Befund sei untypisch für eine Conterganschädigung bei der es zu allererst zu einer Schädigung der Speiche und nicht der Elle komme. In dem Moment, in dem die Elle geschädigt sei, sei der Radius praktisch nicht mehr vorhanden. Ein derartiger Befund wäre nicht zu übersehen und liege bei der Klägerin auch nicht vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2018 unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. med. T. -I1. zurück. Die Klägerin hat am 15.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass ihr am 24.07.1961 geborener Bruder unstreitig und anerkanntermaßen contergangeschädigt sei. Er habe deutlich verkürzte Arme und an jeder Hand nur vier Finger. Diese Missbildungen seien eindeutig zurückzuführen auf die Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates der Firma Grünenthal GmbH, Aachen, während der Schwangerschaft der Mutter. Bei ihr selbst zeigten sich Anomalien am linken Fuß. Darüber hinaus leide sie unter einer zunehmenden Einsteifung beider Hände und Handgelenke trotz einer operativen Intervention an den distalen Unterarmen beidseitig. Der Faustschluss und die Beweglichkeit in beiden Handgelenken seien eingeschränkt. Nach Feststellung des behandelnden Facharztes für Orthopädie H. liege eine Dysplasie der Handgelenke beidseitig vor. Eine molekularbiologische Untersuchung durch Herrn Prof. Dr. L. , die im Mai 2017 durchgeführt worden sei, habe zudem ergeben, dass zumindest nicht auszuschließen sei, dass die bestehenden Erkrankungen und Beschwerden der Klägerin conterganbedingt seien. Sie selbst wisse nicht, ob ihre Mutter, während sie mit ihr schwanger war, Contergan eingenommen habe. Ihre Schwester sei sich jedoch sehr sicher, dass die Mutter auch während der Schwangerschaft mit ihr das Medikament Contergan eingenommen habe. Der Mutter sei damals nicht bewusst gewesen, dass die körperlichen Fehlbildungen des Bruders durch das thalidomidhaltige Präparat hervorgerufen worden seien. Die Klägerin beantragt, ihr unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2018 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält eine Thalidomidanamnese bei der Klägerin für höchst unwahrscheinlich. Der Bruder der Klägerin sei 1961 contergangeschädigt geboren worden. Es sei deshalb schon wenig glaubhaft, dass die Mutter während der Schwangerschaft mit der Klägerin das Medikament Contergan noch einmal eingenommen haben soll. Darüber hinaus sei das Medikament zum Zeitpunkt der Schwangerschaft der Mutter mit der Klägerin bereits seit mehreren Jahren aus dem Handel genommen worden. Über die teratogene Wirkung sei in den Medien ausführlich berichtet worden. Weit schwerer wiege jedoch die Bewertung der orthopädischen Schädigungen. Sowohl die im Vorverfahren mit dem Fall betrauten Gutachter, als auch der im Klageverfahren beauftragte Gutachter Prof. Dr. med. G. seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin keine conterganbedingten Schädigungen vorliegen. Wie Prof. Dr. med. G. in seinem Gutachten vom 06.09.2019 ausführlich dargelegt habe, entsprächen weder die Schädigungen der Handgelenke, noch die Doppelbildung der Fußzehe am linken Fuß oder die Wirbelsäulenveränderungen solchen Schädigungen, wie sie bei pränataler Thalidomidexposition vorkommen könnten. Nach Auffassung von Prof. Dr. med. G. zeigten die Röntgenaufnahmen beider Hände keinerlei Veränderungen, wie sie für die Thalidomid-Embryopathie typisch sind. Hinsichtlich der Fußzehe komme der Gutachter zu dem Ergebnis, dass zwar in der Thalidomidembryopathie Doppelbildungen an der Großzehe, d.h. tibiale präaxale Veränderungen bekannt seien. Bei der Antragstellerin liege jedoch eine postaxiale, d.h. fiburale Polydaktylie vom Metatarsaltyp vor. Eine solche sei für die Thalidomid-Embryopathie nicht beschrieben. Auch andere skelettare Veränderungen, die der teratologischen Reihe bei der Thalidomid-Embryopathie zugeordnet werden könnten, fänden sich nicht. Die Veränderungen der Wirbelsäule stünden nach Auffassung von Prof. Dr. med. G. ebenfalls in keinem Zusammenhang mit einer Thalidomid-Embryopathie. Es handele sich vielmehr um rein degenerative Veränderungen der Bandscheiben sowie von Wirbelgelenken, wie sie in der übrigen Bevölkerung in der Altersgruppe der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung sehr häufig anzutreffen seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStiftG nicht zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Damit hat der Gesetzgeber zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung getragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht widerlegt oder nicht auszuschließen ist. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung wahrscheinliche Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 -. Dies zu Grunde gelegt lassen sich die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen und sonstigen Krankheitsbilder nicht mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Mittels durch die Mutter in Verbindung bringen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft das thalidomidhaltige Mittel der Firma Grünenthal eingenommen hat. Die Klägerin ist am 00.00.1965 geboren. Zum Zeitpunkt der sensiblen Schwangerschaftsphase war das Mittel schon fast drei Jahre vom Markt genommen. Auch bestand bereits ein breites Medienecho. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei schon deshalb davon auszugehen, dass die Mutter das thalidomidhaltige Arzneimittel eingenommen habe, weil sie es auch in der vorangegangenen Schwangerschaft mit dem älteren Bruder der Klägerin genommen habe, kann die Kammer dem nicht folgen. Selbst wenn die Mutter noch übrig gebliebene Tabletten zu Hause gehabt haben sollte, ist es eher unwahrscheinlich, dass sie vor dem Hintergrund der medialen Berichterstattung und dem Eindruck der Fehlbildungen des Bruders während der Schwangerschaft mit der Klägerin erneut auf das thalidomidhaltige Arzneimittel zurückgegriffen haben soll. Der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die ältere Schwester, Frau Gabriele Teofel, als Zeugin zur Einnahmegeschichte der Mutter zu hören, war vor diesem Hintergrund nicht weiter nachzugehen. Es liegt nicht ansatzweise etwas dafür vor, dass die Schwester mehr als bisher im schriftlichen Verfahren geschehen zur Einnahmegeschichte aussagen kann. Die Einvernahme der Schwester liefe, da es an einem nachvollziehbaren Tatsachenkern im Vortrag fehlt, auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinaus. Es kann aber auch dahinstehen, ob die Mutter während der Schwangerschaft mit der Klägerin das Mittel Contergan eingenommen hat. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Schädigungen und Fehlbildungen sind von ihrem Erscheinungsbild her nicht so beschaffen, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme durch die Mutter in Zusammenhang stehen. Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde überzeugt. Weder die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, noch die von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen des PD Dr. Dr. H1. , des Dr. med. T. -I1. und des Prof. Dr. med. G. stellen einen Bezug zu einem durch Thalidomid verursachten Schaden her. Alle drei Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten orthopädischen Schäden nicht mit der Einnahme eines thalidomidhaltigen Präparates der Mutter in der Schwangerschaft mit der Klägerin in Verbindung gebracht werden können. Sowohl die ersten beiden Gutachter, als auch zuletzt Prof. Dr. med. G. haben eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin eine Thalidomidembryopathie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt. Zu der geltend gemachten Vorfußfehlbildung führt Prof. Dr. med. G. in seiner Stellungnahme vom 06.07.2019 aus, dass Doppelbildungen bei der thalidomidbedingten Embryopathie an der Großzehe (tibial, präaxial) zwar bekannt seien, nicht jedoch ausschließlich im Bereich der fibularen Strahlen des Fußes. Im konkreten Fall liege eine solche postaxiale, d.h. fibulare, Polydaktylie vom Metatarsaltyp vor, die für die Thalidomidembryopathie nicht beschrieben worden ist. Zu den geltend gemachten orthopädischen Schäden der Handgelenke führt Prof. Dr. med. G. , wie auch die beiden Gutachter vor ihm, aus, dass die skelettaren Veränderungen im Bereich beider Handgelenke der Klägerin auf einer sog. Madelung-Deformität beruhen. Die Ursache für eine solche Madelung-Deformität sei noch nicht abschließend geklärt. Der Erstbeschreiber dieser Krankheit habe aber vermutet, dass die Wachstumsstörungen des Radius durch ein Ungleichgewicht zwischen Ernährung und Belastung des Knochens zustande kommen könnten. Einen Bezug zu einer Thalidomidexposition schließt der Gutachter aus. Nach Auffassung des Gutachters zeigten die Hände der Klägerin keinerlei Veränderungen, wie sie für die Thalidomidembryopathie typisch wären. Bei der thalidomidbedingten Dysmelie seien am Arm in erster Linie die radiale Seite der Hand und der Radius (radiale, longitudinale Dysmelie) betroffen. Die entsprechenden Veränderungen folgten der sog. teratologischen Reihe mit definierter Reduktionstendenz der einzelnen Knochen. Die bei der Klägerin vorliegenden radiologisch erkennbaren Veränderungen im Bereich beider Hände und Unterarme sowie in den Ellenbogengelenken stünden mit diesen in der Literatur für die Thalidomidembryopathie beschriebenen Erscheinungsbildern nicht in Einklang. Zu dem gleichen Ergebnis kommt Prof. Dr. med. G. hinsichtlich der Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Hierbei handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter um rein degenerative Veränderungen von Bandscheiben in der unteren Lendenwirbelsäule sowie von Wirbelgelenken, wie sie in der Altersgruppe der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung sehr häufig anzutreffen sind. Auch hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Schädigungen können die Gutachter keinen Zusammenhang zu einer Schädigung durch Thalidomid feststellen. Insbesondere die wiederkehrenden Darmentzündungen, die Neigung zur Zystenbildung und die Gleichgewichtsstörungen sind sowohl nach Auffassung von Herrn PD Dr. Dr. H1. , als auch nach Auffassung von Herrn Dr. med. T. -I1. , keine typischen Zeichen für Conterganschäden und würden in der Thalidomidembryopathie nicht beschrieben. Die sachverständigen Stellungnahmen sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine groben Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Die von der Klägerin vorgelegten Arztberichte sind demgegenüber nicht geeignet, die Bewertung der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Den Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Fehlbildungen und sonstigen Beschwerden auf der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter beruhen. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. med. X. vom 05.03.2015. Die Bescheinigung erschöpft sich in der Aufzählung und Bestätigung bestimmter krankhafter Zustände. Auf welche Ursache diese Erkrankungen zurückzuführen sind, wird nicht angegeben. Erst recht ist dem Bericht nicht zu entnehmen, dass die Schädigungen auf einer Thalidomidexposition beruhen. Er ist somit für den Nachweis einer thalidomidbedingten Schädigung unergiebig. Das Gleiche gilt für den Befundbericht des Orthopäden H. vom 06.02.2015. Dort heißt es lediglich, aufgrund der bekannten Conterganschädigung des Bruders sei eine fragliche Contergan assoziierte Dysplasie zu erwägen. Der Arzt empfiehlt, ein spezialisiertes Zentrum zur weiteren Abklärung aufzusuchen. Der Orthopäde kann eine thalidomidbedingte Schädigung mangels eigenen Fachwissens nicht ausschließen und rät der Patientin daher zu einer weiteren Aufklärung. Eine Bestätigung einer Thalidomidembryopathie ist darin nicht zu sehen. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, eine molekulargenetische Untersuchung durch Prof. Dr. L. habe ergeben, es sei zumindest nicht auszuschließen, dass die bestehenden Erkrankungen der Klägerin conterganbedingt seien, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Zum einen ergibt sich diese Aussage so schon nicht aus dem Befundbericht. Zum anderen reicht die bloße Möglichkeit, dass Thalidomid als Ursache für bestimmte Fehlbildungen nicht ausgeschlossen werden kann, wie weiter oben erläutert wurde, gerade nicht aus, um einen Anspruch auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.