OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 1852/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

29mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Einholung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn die vertretene Partei keinen förmlichen Beweisantrag nach §86 Abs.2 VwGO gestellt hat. • Bei der Würdigung der Kausalität von Thalidomid für angegebene Schädigungen genügt nicht bloßes Nicht-Ausschließen der Ursache; es ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung darzulegen.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Berufung: fehlende Beweisanträge und unzureichende Kausalitätserklärung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, wenn die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Einholung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn die vertretene Partei keinen förmlichen Beweisantrag nach §86 Abs.2 VwGO gestellt hat. • Bei der Würdigung der Kausalität von Thalidomid für angegebene Schädigungen genügt nicht bloßes Nicht-Ausschließen der Ursache; es ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung darzulegen. Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, mit dem ihre Anspruchsanträge nach dem ContStifG abgelehnt wurden. Streitgegenstand ist die Anerkennung gesundheitlicher Schädigungen der Klägerin als durch die mütterliche Einnahme von Thalidomid verursachte kongenitale Schäden. Die Klägerin rügt insbesondere, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verzichtet. Im Verwaltungsverfahren lagen mehrere medizinische Gutachten sowie Bild- und Röntgenmaterial vor; strittig ist vor allem die ursächliche Zuordnung der Befunde zu Thalidomid. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten; im mündlichen Verfahren ist kein förmlicher Beweisantrag nach §86 Abs.2 VwGO gestellt worden. Das OVG prüft, ob die gesetzlichen Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO (Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, Verfahrensmangel) vorliegen. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe nicht hinreichend dargetan sind. • Zu Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Ein Gericht verletzt nicht seine Aufklärungspflicht durch Unterlassen einer Beweiserhebung, wenn die Partei keinen formellen Beweisantrag nach §86 Abs.2 VwGO gestellt hat; aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich kein solcher Antrag. • Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, warum die vorhandenen Gutachten (insbesondere das im Widerspruchsverfahren erstellte Gutachten) unvollständig oder unrichtig sein sollen; die behaupteten Erkrankungen sind nicht bestritten, maßgeblich ist die Frage der kausalen Zuordnung. • Die fehlende körperliche Untersuchung der Klägerin rechtfertigt keinen gesonderten Gutachtenserfordernis, weil die Kausalitätsprüfung überwiegend auf Erfahrungswissen beruht und die vorhandenen Unterlagen (Gutachten, Fotos, Röntgenaufnahmen) eine aussagefähige Grundlage bilden. • Zur Wahrscheinlichkeit der Thalidomid‑Verursachung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nicht genüge, Thalidomid nur theoretisch nicht auszuschließen; es bedarf einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine kausale Verknüpfung, die hier nicht dargetan wurde. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) liegen nicht vor; die Rechts- und Tatsachenfragen sind mit den vorliegenden Unterlagen und der vorhandenen Rechtsprechung zu beurteilen. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hält die dargelegten Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO für nicht erfüllt: Es fehlt an einem formellen Beweisantrag für die Einholung weiterer Gutachten, an schlüssigen Argumenten gegen die vorhandenen Gutachten und an einer hinreichenden Darlegung der Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Schädigungen durch Thalidomid verursacht sind. Demnach besteht kein genügender Anlass zur Fortsetzung des Rechtswegs in die Berufung.