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Urteil

12 K 6097/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1001.12K6097.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger an die Beklagte jeweils die Hälfte.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger an die Beklagte jeweils die Hälfte. T a t b e s t a n d Der 1987 geborene ledige Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischer Religionsangehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er am 00.09.2015 aus dem Irak aus und am 00.09.2015 in Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.07.2016 einen förmlichen Asylantrag stellen konnte. Bei seiner dortigen Anhörung gab er u.a. an, zuletzt habe er in Bagdad für ca. 20 Tage vor seiner Ausreise bei seiner Großmutter in der Nähe des Flughafens von Bagdad und zuvor in einem ca. 10 km vom Stadtzentrum entfernten Viertel Bagdads gelebt. Bei seiner Großmutter lebe auch seine Mutter, außerdem habe er im Heimatland noch zwei Schwestern und einen Bruder. Er habe ein vierjähriges Hochschulstudium der Informatik erfolgreich absolviert und sei als Beamter auf Lebenszeit im Bauministerium in der IT-Abteilung beschäftigt gewesen. Er könne im Irak nicht leben, weil das Leben bedroht sei. Im Oktober 2014 hätten Angehörige der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haq ihn auf dem Weg nach Hause getroffen und von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Er habe erwidert, seine Familie brauche ihn und er müsse für sie sorgen. Danach sei er ständig bedroht worden. Am 15.08.2015 habe er ein Drohschreiben erhalten, wonach er das Haus verlassen solle oder sterben werde. Er wisse nicht, von wem das Schreiben gekommen sei. Am 16.08.2015 hätten zwei auf einem Motorrad sitzende Personen auf ihn nicht weit von seiner Wohnung entfernt zwei- oder dreimal geschossen. Er wisse nicht, ob die Personen, die den Drohbrief geschrieben hätten, auch das Motorradattentat auf ihn verübt hätten. Danach sei er nach Hause zurückgegangen, habe seine Schwester, seinen Bruder und seine Mutter abgeholt und sie mit dem Auto zu seiner Großmutter gefahren. Am gleichen Tag habe er Anzeige erstattet und ein Schreiben von einem Richter erhalten, mit dem er zur Polizeistation gegangen sei, wo ein Protokoll angefertigt worden sei. Zwischen dem Vorfall im Oktober 2014 und dem Schreiben vom August 2015 sei er im Juni 2015 an eine Arbeitsstelle 100 km von seinem Haus entfernt in M. geschickt worden. Da er sich bei seiner Großmutter versteckt habe, sei bis zu seiner Ausreise nichts mehr passiert. Er selbst sei Muslim, Außenstehende könnten ihn weder als Schiit noch als Sunnit identifizieren. Deshalb gehe er davon aus, dass die verschiedenen Gruppen versucht hätten, ihn auf ihre Seite zu ziehen. In seinem Umfeld habe er stets kundgetan, dass er sich weder der einen noch der anderen Gruppe zugehörig fühle. Er habe im Vorfeld auch an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deshalb nicht einfach umgezogen, weil das nichts ändere. Im ganzen Irak gebe es die Gefahr von Entführungen. Erst kurz vor seiner Anhörung sei im Fernsehen berichtet worden, dass in der Nähe des Flughafens 30 Raketen eingeschlagen seien. Das Bundesamt lehnte mit dem Kläger am 13.04.2017 zugestelltem Bescheid vom 10.04.2017 den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn er Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung verlasse (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Mit seiner dagegen am 27.04.2017 erhobenen Klage macht der Kläger im Einzelnen geltend, im Irak herrschten verheerende Konflikte zwischen den Schiiten und den Sunniten. Aufgrund des Anteils der Sunniten an der Gesamtbevölkerung i.H.v. 17-22 % könne die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte angenommen werden. Die Kampfhandlungen im Irak hätten die Qualität einer Bürgerkriegssituation. Der „IS“ sei überall im Irak verteilt. Es sei nicht vorhersehbar, wann und wo ein Anschlag erfolge. Das habe die Beklagte in zahlreichen Bescheiden des Bundesamts zugegeben. Gegenwärtig bestehe unter anderem in der Provinz Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, für einige Provinzen könne generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet rechtfertige. Im Irak herrschten außerdem schlechte humanitäre Bedingungen. Unter teilweiser Wiederholung seiner Angaben in der Anhörung führt er weiter aus, der Grund des Drohbriefs sei gewesen, dass er sich nicht, wie von ihm verlangt, der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haq angeschlossen habe, sondern seine Arbeitsstelle ca. 100 km von seinem Wohnsitz entfernt hin verlegt worden sei, da sein Leben bedroht gewesen sei. Dass auf ihn geschossen worden sei, könnte sich daraus ergeben, dass der Kläger es zuvor abgelehnt habe, sich einer Gruppe anzuschließen. Eine inländische Fluchtalternative komme für ihn nicht in Betracht, weil dauerhaft die Gefahr bestehe, dass er gefunden und getötet werde. Dies verdeutliche die Versetzung seiner Arbeitsstelle. Trotz dieser Maßnahme sei er immer wieder bedroht und verfolgt worden. Der Kläger reicht zur Gerichtsakte Kopien seines irakischen Personalausweises, von fünf Schreiben an einen Ermittlungsrichter und des Drohbriefs samt beglaubigter deutscher Übersetzungen ein, die das Bundesamt in seinem Bestand nicht mehr auffinden kann, sowie Kopien seines 2015 ausgestellten und bis zum 31.12.2015 gültigen Dienstausweises als Programmierassistent im irakischen Bauministerium, des Nachweises seines am 30.06.2014 abgeschlossenen Bachelor-Studiums der Informatik und der Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 20.07.2017, wonach dieser ausländische Abschluss einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene entspricht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf der angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-im Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger angehört worden ist und viele Umstände nachvollziehbar klargestellt hat, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Bundesamts vom 10.04.2017 im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris); zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125 ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris); zu den Voraussetzungen der Gefahr einer Gruppenverfolgung: BVerwG, Beschluss vom 02.02.2010 - 10 B 18.09 - sowie Urteile vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff., vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - und vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - (sämtlich in juris); zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: EuGH, Urteile vom 10.06.2021 – C-901/19 –, vom 30.01.2014 – C-285/12 (Diakit) –, Rn. 27, 30 und vom 17.02.2009 – C-465/07 (Eldafaji) –, Rn. 35, 39; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, Rn. 33 (sämtlich in juris); gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auf der Grundlage der §§ 3 bis 3d AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Eine individuelle Vorverfolgung gerade „wegen“ flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale im Sinne des § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe, politische Überzeugung) ist hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Teilnahme an einer Demonstration lediglich möglich, aber deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich; woher der Drohbrief stammte und wer auf ihn aus welchem Grund schoss, weiß der Kläger – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht. Soweit der Kläger vermutet, dass das Drohschreiben und die Schüsse auf ihn (auch) mit dem erfolglosen Versuch einer schiitischen Miliz im Zusammenhang standen, ihn zu rekrutieren, stellt Letzteres rein kriminelles Unrecht, aber keine Verfolgung aus Gründen der vom Kläger vertretenen politischen Meinung dar. Eine Gruppenverfolgung von Schiiten, denen nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung allein seine Mutter angehört, findet im Irak nicht statt, weil sie die religiöse Mehrheit stellen. Auch eine Gruppenverfolgung von Sunniten, denen der Kläger nach seinem Vater angehört, findet in der Provinz und Stadt Bagdad nicht statt. Ein gegen Sunniten gerichtetes Verfolgungsprogramm seitens des Staats gibt es nicht, Auswärtiges Amt (AA), Lage über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.01.2021 (Stand: Januar 2021) – Lagebericht – S. 11, und ist dem Gericht von Seiten schiitischer Milizen nicht bekannt. Obwohl Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden und dies auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger betrifft, AA, Lagebericht S. 17, 23, sind dem Gericht keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Häufigkeit solcher Übergriffe bekannt, aus der eine rechtlich erforderliche Regelvermutung eigener Verfolgung von Sunniten abgeleitet werden kann. Sollten sich Gruppen des „IS“ in den so genannten Bagdad Belts aufhalten, ist dem Kläger ohne weiteres möglich, gemäß § 3e AsylG internen Schutz dadurch zu erlangen, dass er eine Wohnung innerhalb der Stadt Bagdad selbst nimmt. Der Kläger hat ferner nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG zu befürchten. Die allein einem Staat mögliche Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe steht hier nicht in Rede. Ebenso wenig ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zu befürchten. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne unterstellt, ist jedenfalls das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad nicht derart hoch, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrenlage praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 42 ff., Beschluss vom 07.11.2019 - 9 A 1951/19.A -, juris Rn. 8 - 18; Beschluss vom 31.01.2020 - 9 A 1222/18.A -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 11.03.2020 - 9 A 278/18.A -, juris Rn. 12-19; Urteil vom 26.06.2020 - 9 A 939/20.A -, juris Rn.10 - 13; Urteil vom 29.09.2020 - 9 A 480/19.A -, juris Rn. 23 - 52. Daran hat sich auch bei einer Prognose auf Grundlage der Umstände in der jüngsten Vergangenheit nichts geändert, obwohl es in der zweiten Jahreshälfte 2020 erstmals wieder vereinzelte Anschläge des „IS“ im Gebiet der Stadt Bagdad gab. AA, Lagebericht, S. 6. Legt man für die Provinz Bagdad die – für den gesamten Irak im Vergleich zu den Vormonaten erhöhten – Zahlen von Joel Wing: „Violence Picks Up Again in Iraq in July 2021“ vom 02.08.2021, Musings on Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/08/violence-picks-up-again-in-iraq-in-july …, zuletzt aufgerufen am 02.09.2021, für Juli 2021 zugrunde, wonach bei Anschlägen 97 Zivilisten Opfer wurden (38 getötet und 59 verwundet), multipliziert – rechnerisch einmal zugunsten des Klägers – diese erhöhte Zahl mit elf Monaten, legt für Januar 2021 eine nochmals erhöhte Zahl von 150 zivilen Opfern aufgrund eines verheerenden Selbstmordattentats in Bagdad zugrunde, vgl. dazu: Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 23.04.2021: Aktuelle Sicherheitslage in den Provinzen Bagdad und L. , und setzt die daraus resultierende Gesamtzahl von 1.217 zivilen Opfern – wie das OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 117 – zugunsten des Klägers ins Verhältnis zu insgesamt 6,6 Millionen Einwohnern, obwohl die Provinz Bagdad 7 bis 8,5 Millionen Einwohner hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 55, erhält man wegen der vom OVG NRW in seinem Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 117, zugrundegelegten nahezu identischen Zahl von 1.214 zivilen Opfern (naturgemäß nahezu) die selbe Gefährdungswahrscheinlichkeit von etwa 0,018 %, die es in diesem Urteil vorsichtshalber auf 0,023 % angehoben hat, wobei es bei der erforderlichen insgesamt wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 119, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad nicht derart hoch war, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt war. Eine Gefährdung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – hier einmal unterstellten – bewaffneten Konflikts ergibt sich auch nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften. Dem Gericht liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass aus den berichteten Übergriffen auf Sunniten wegen ihrer Verdächtigung seitens schiitischer Milizen, sie sympathisierten mit dem „IS“, folgt, dass der Kläger wegen seiner sunnitischen Konfession mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden, zumal er aus Bagdad stammt, das nicht vom „IS“ besetzt war, und schon deshalb kaum der Sympathie oder Unterstützung des „IS“ bezichtigt werden kann. Nichts anderes gilt im Hinblick auf frühere Versuche der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haq, den Kläger zu rekrutieren. Eine Gefahrerhöhung willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – hier unterstellten – bewaffneten Konflikts in Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG aufgrund einer – hier ebenfalls unterstellten – Bedrohung des Klägers durch schiitische Milizen kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zwar um eine ernsthafte „individuelle“ Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson geht, aber infolge „willkürlicher“ Gewalt im Rahmen eines (internationalen oder innerstaatlichen) bewaffneten Konflikts, das vom Kläger befürchtete Vorgehen von Milizen aber als kriminelle Handlung zielgerichtet gegen den Kläger anzusehen wäre und diese Handlung deshalb nicht als Teil „willkürlicher“ Gewalt angesehen werden könnte. Die in weiten Teilen des Irak, auch in Bagdad, bestehende allgemein schwierige Versorgungslage vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinischer Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen kann schon deshalb nicht im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG berücksichtigt werden, weil sie nicht von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht. Diese schwierige Versorgungslage ist nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt worden, sondern ist allgemeine Folge insbesondere jahrzehntelanger internationaler Isolation des Landes, des Kriegs und Terrors, der volatilen Sicherheitslage, Korruption und Armut und teilweise bedingt auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 156. Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG wegen einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus dem Grund, dass sich Angehörige der Ministerien einer hohen Gefährdungssituation gegenübersehen, weil sie regelmäßig Opfer von Entführungen oder gezielten Attentaten, meist verübt von Angehörigen von Milizen oder des „IS“, werden. AA, Lagebericht S. 16. Der Kläger war nachgewiesenermaßen im Bauministerium angestellt. Auch Intellektuelle sind besonders gefährdet. AA, Lagebericht S. 16, Zu dieser Gruppe gehört der Kläger ebenfalls, weil er nachgewiesenermaßen Informatik studiert hat. Zudem sind gerade Kenntnisse der Informatik für die mit dem Staat nahezu verschmolzene schiitische Miliz Asa´ib Ahl al-Haq im Hinblick auf die Erlangung von Informationen von hohem Interesse. Besteht danach für den Kläger ein hohes Risiko, von dieser Miliz entführt zu werden, um mittels länger dauernder Gewaltanwendung gezwungen zu werden, mit dieser zusammenzuarbeiten, drohen ihm nicht lediglich Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, sondern Umstände i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK seitens eines Akteurs im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 2 AsylG, weil die schiitischen Milizen formal unter Regierungskontrolle stehen und staatliche Zahlungen erhalten. AA, Lagebericht S. 5. Außerdem kooperieren und konkurrieren die Netzwerke der von schiitischen Milizen, u.a. der Miliz Asa´ib Ahl al-Haq, gestellten Volksmobilisierungskräfte nicht nur miteinander, sondern agieren auch in Abstimmung mit anderen irakischen Beamten und Parteien, einschließlich solcher, die ideologisch und politisch gegen die Volksbefreiungskräfte eingestellt sind. Diese Verknüpfungen und Verbindungen der Netzwerke ermöglichen es den von Milizen gestellten Volksbefreiungskräften, in unterschiedliche Sphären der Sicherheit, Politik und Wirtschaft einzudringen. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom 10.06.2021, unter Ziffern 1 und 2. Die schiitische Miliz Asa´ib Ahl al-Haq, die bereits versucht hatte, den Kläger zu rekrutieren, kann deshalb leicht von der Rückkehr des Klägers erfahren. Denn die schiitischen Milizen agieren im südlichen, Zentral- und nördlichen Irak. Sie haben sich vom Süden Iraks und vom Gebiet in und um Bagdad immer weiter nach Norden und Westen ausgedehnt. Diese Milizen haben ein weit reichendes Netzwerk. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom 10.06.2021, unter Ziffern 1 und 2. Die Volksmobilisierungskräfte sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, generiert am 03.03.2021, Version 3, S. 35. Die irakische Regierung und der irakische Staat können die Bürgerinnen und Bürger vor Repressionen seitens mit dem Staat verbundener Milizen nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG Schutz bieten, weshalb im Übrigen diese Milizen zumindest als Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Auch die mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten PMF-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar. AA, Lagebericht S. 15. „In den Gebieten der Miliz sind staatliche Strukturen lediglich rudimentär vorhanden, de facto aber wirkungslos, denn das Schutzorgan ist im Grunde die Miliz selbst, so dass staatliche Strukturen sich genau überlegen, gegen wen sie innerhalb des Milizenraumes vorgehen. Somit kann von einem effektiven Schutz der von Repressalien betroffenen irakischen Staatsangehörigen nicht ausgegangen werden.“ AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.04.2016, S. 3 (zur Miliz Asa´ib Ahk al-Haq). Da Repressalien insbesondere seitens der schiitischen Miliz Asa‘ib Ahk al-Haq auch da ausgeübt werden, wo die Miliz auch das Sagen hat, dürfte „klar sein, dass in den Gebieten, in denen die Miliz die Vorherrschaft besitzt, Repressalien gegenüber allen durchgesetzt werden, die entgegen der Agenda der Miliz wirken.“ AA, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.04.2016, S. 3. Da dies nicht nur in Teilen der Stadt Bagdad, sondern wegen der oben erläuterten Verbindungen dieser Miliz auch im gesamten südlichen und Zentral-Irak der Fall ist, kann der Kläger nirgendwo im südlichen und Zentral-Irak internen Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG finden. Als Araber ohne Bezüge zur Region Kurdistan-Irak hat der Kläger ohne einen Sponsor auch keine realistische Aussicht, sich in dieser Region niederzulassen. Zu dieser Problematik: Britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Version 10.0, Mai 2020, Punkt 7.1.3, 7.2.2, 7.2.4. Gibt es deshalb keine rechtliche Grundlage für die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, sind die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Ziffer 4 des Bescheids ist als obsolet ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.