OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 7205/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1004.14K7205.17A.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 4.5.2017 verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.

Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 4.5.2017 verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 00.00.1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Inobhutnahme durch das Jugendamt im November 2015 und vor dem Bundesamt im Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, als kleines Kind in Afghanistan seine Eltern bei einem Feuergefecht zwischen den Taliban und Regierungstruppen verloren zu haben. Seitdem habe er beim Onkel und dessen Familie gelebt. Es sei furchtbar gewesen, sie hätten ihn oft geschlagen, gedemütigt und getreten, wenn er etwas nicht oder nicht so gemacht habe, wie sie es sich vorgestellt hätten, insbesondere die Frau seines Onkels. Er sei nur kurz zur Schule gegangen, weil die Taliban sie zerstört und nach dem Wiederaufbau sie erneut angegriffen hätten. Dabei sei er auch geschlagen worden. Deshalb habe er weder lesen noch schreiben gelernt. Als er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei habe er angefangen, in eine Moschee zum Beten zu gehen. Nach dem Gottesdienst habe ein Prediger der Taliban sie über den Dshihad und den Kampf gegen die Ungläubigen aufgeklärt. Sein Onkel und seine Tante hätten ihn gedrängt, sich den Taliban anzuschließen, damit er ihnen nicht mehr auf der Tasche liege. 3 Tage vor seiner Ausreise habe er erfahren, dass er für die Taliban kämpfen solle. Da sei er mit Hilfe eines Cousins seines Onkels und Schleppern über den Iran nach Europa geflohen. Er habe keine Kontakte mehr nach Afghanistan. Mit Bescheid vom 4.5.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat hiergegen am 16.5.2017 Klage erhoben und verweist auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die ursprünglich gegen sämtliche Ziffern des Bescheids gerichtete Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4.5.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegt. Die Beklagte verweist auf den angegriffenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit noch über die zulässige Klage zu entscheiden ist, ist sie begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans. Die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verletzung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07– (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in der Person des Klägers aktuell und auf absehbare Zeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor. Die Kammer hat Ende August 2021 die humanitäre Lage in Afghanistan, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban neu bewertet. Sie geht davon aus, dass (auch) im Fall eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Die Kammer schließt unter den derzeitigen Umständen aus, dass eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.8.2021 – 14 K 6369/17.A –, kostenlos abrufbar im Internet unter www.nrwe.de. An dieser Einschätzung ist festzuhalten, da sich die Sachlage in Afghanistan nach den vorliegenden neuesten Erkenntnissen jedenfalls nicht in Richtung einer für die Betroffenen positiveren Prognose entwickelt hat. 2. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass es dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Vor dem Hintergrund der insoweit widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben zu seiner familiären und sozialen Situation in Afghanistan vor der Ausreise ist mehr als nachvollziehbar, dass er keinen Kontakt mehr nach Afghanistan hat. Er verfügt damit dort über kein tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass begünstigende Umstände vorliegen, die es ihm ermöglichen könnten, dennoch das Existenzminimum in Afghanistan zu sichern. Er hat zwar im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten nahezu durchgehend in Deutschland gearbeitet, aber immer in prekären Arbeitsverhältnissen, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in nennenswertem Umfang finanzielle Rücklagen hätte bilden können. Seine durchaus beachtlichen Deutschkenntnisse sind nach Abzug der ausländischen Truppen und Einstellung der Arbeit von ausländischen NGOs nicht hilfreich, eine Beschäftigung zu finden. 3. Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Urteil vom 18.3.2019 – 1 A 348/18.A –, juris, Rn. 89. II. Auch die Regelungen der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids sind aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für diese Regelungen nicht vorliegen bzw. sie ins Leere gehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG und entspricht der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kostenquotelung in einer vergleichbaren Fallgestaltung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2009 – 10 B 60.08 u.a. –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.