Beschluss
10 L 1557/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1005.10L1557.21.00
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Tenor
1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, vorläufig die mit dem Besuch der Heilpädagogischen Maßnahme nach der Schule verbundenen Fahrtkosten mit einem Taxi für den Weg von der Schule (K. - Schule) zur Tagesgruppe CJG St. B. , L.-----straße 00, 00000 I. , zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Ihm steht der im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommende schülerfahrkostenrechtliche Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zur Tagesgruppe CJG St. B. nicht zu. Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 SchfkVO werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges dann, wenn ein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, der Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist – wie im vorliegenden Fall – die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich, besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Ein Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen ist nur gegeben, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO vorliegen. Dabei setzt § 16 Abs. 2 SchfkVO unter anderem voraus, dass es sich bei dem zurückzulegenden Weg um den Schulweg im Sinne der Schulerfahrkostenverordnung handelt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO ist Schulweg im Sinne der Verordnung der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der Schule oder dem Unterrichtsort. Die Verordnung bestimmt den Schulweg als Weg zwischen Wohnung und Schule. Damit ist die Wohnung grundsätzlich Ausgangspunkt des Hinweges und Endpunkt des Rückweges, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Juli 1986 – 16 A 1493/84 –, wobei nur der „kürzeste Weg“ schülerfahrkostenrechtlich berücksichtigt werden kann. Daran gemessen kann der Weg von der Schule zur Tagesgruppe CJG St. B. schülerfahrkostenrechtlich nicht Teil des Schulweges sein. Denn der Rückweg von der Schule wird durch den Besuch der Tagesgruppe erheblich verlängert und ist damit schülerfahrkostenrechtlich nicht der „kürzeste Weg“. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO. Danach ist als Wohnung auch der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Nach der missverständlichen Formulierung von Ziffer 7.1.1 Satz 2 der zu § 7 SchfkVO ergangenen Verwaltungsvorschrift sollen zu solchen Aufenthaltsorten auch Einrichtungen wie Kindertagesstätten gehören. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass im vorliegenden Fall an die Stelle der Wohnung der Betreuungsort der Tagesgruppe tritt. § 7 Abs. 1 SchfkVO knüpft stets an das Tatbestandsmerkmal des Wohnens an (vgl. „Wohnung“ in Satz 1, „Haustür des Wohngrundstücks“ in Satz 3). Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO dient ersichtlich allein dazu, diejenigen Fälle zu erfassen, in denen Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtzeit anderweitig untergebracht sind und nicht bei ihren Eltern wohnen. Ihr Wohn- bzw. ständiger Aufenthaltsort weicht in diesen Fällen von der Meldeanschrift bei den Eltern ab, auf die es in der Regel ankommt (vgl. Nr. 7.1.1 Satz 1 der VV zu § 7 SchfkVO). Nicht erfasst werden Fälle, in denen sich Schülerinnen oder Schüler an Schultagen auf dem Rückweg von der Schule vorübergehend an anderen Orten aufhalten, vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1986 – 16 A 1493/84 –. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller bei seinen Eltern wohnt und sich nur am Nachmittag für wenige Stunden in einer Betreuungseinrichtung aufhält, stellt sich der vorübergehende Aufenthalt in der Tagesgruppe CJG St. B. lediglich als eine Unterbrechung des Schulrückweges zur Wohnung dar. Auch der Einwand des Antragstellers, es handele sich bei der Tagesgruppe CJG St. B. um einen anderen Unterrichtsort im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 8 Abs. 1 SchfkVO kann Unterrichtsort im Sinne des § 7 auch ein Ort außerhalb des Schulgrundstücks sein, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird. Lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW ist aber nur ein nach Zeiteinheiten organisierter und einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordneter Pflichtunterricht. § 8 SchfkVO NRW knüpft an die Unterscheidung zwischen diesen verschiedenen Unterrichtsformen an, indem er in Abs. 1 den Ort eines regelmäßigen Pflichtunterrichts außerhalb des Schulgrundstücks und in Abs. 2 den Ort sonstiger Schulveranstaltungen erfasst, die wegen der Unregelmäßigkeit ihres Stattfindens kein lehrplanmäßiger Unterricht sein können, aber gleichwohl in die Kostenübernahme einbezogen werden sollen, weil sie Pflichtveranstaltungen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 1095/17 –, juris. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich ein Anspruch nicht aus § 97 Abs. 4 Nr. 4 SchulG NRW ableiten. Diese Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Fahrtkostenerstattung nach § 97 Abs. 1 SchulG NRW sowie die Ermächtigung für entsprechende Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Aber auch nach dieser Ermächtigungsgrundlage ist nur der Weg vom Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler zur Schule und zurück erstattungsfähig (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Da dem Antragsteller ein schülerfahrkostenrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Taxis für den Weg von der Schule zur Tagesgruppe CJG St. B. nicht zusteht, dürfte die den Bescheiden des Rhein-Sieg-Kreises vom 19. Juli 2021 und 7. September 2021 zugrunde liegende Annahme unzutreffend sein, eine Leistungsverpflichtung des Kreissozialamtes scheide bereits wegen des Nachrangigkeitsgrundsatzes (§ 91 Abs. 1 SGB IX) aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.