OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1601/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1012.6L1601.21.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4801/21 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 6. September 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung nach § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 4 Abs. 9 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten sein kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 4 Abs. 5 StVG. Zu Erfolgsaussichten führende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 6. September 2021 bestehen nicht. Die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 StVG liegen nach summarischer Prüfung vor. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Nach diesem kombinierten Tattag- und Rechtskraftprinzip hat der Antragsteller im Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit – 12. August 2019 – acht Punkte erreicht. Diese maßgebliche Punktzahl ergibt sich aus folgenden auch in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Einzelnen aufgeführten und vom Antragsteller innerhalb des Zeitraums vom 1. März 2016 bis zum 12. August 2019 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen: Tattag Sachverhalt Rechtskraft Tilgungsdatum Punkte 01.03.2016 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h, Kalthof Leckingser Straße FR Schirrnbergstraße 05.07.2016 05.07.2021 Fahrverbot 1 Monat – Überliegefrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG 2 18.10.2018 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h, Paderborn 25.07.2019 25.01.2022 1 15.12.2018 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h, Mehren 06.11.2019 06.05.2022 1 29.06.2019 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h, Schwelm 06.03.2020 06.03.2025 Fahrverbot 1 Monat 2 12.08.2019 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h; Leverkusen 12.06.2021 12.06.2026 Fahrverbot 1 Monat 2 Diese sind auch im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG rechtskräftig geahndet worden. Eine weitere Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde findet dabei nicht statt, vielmehr ist diese an entsprechende Bußgeldbescheide gebunden (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2006 – 16 B 2137/05 –, juris Rn. 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war auch der am 1. März 2016 begangene Verkehrsverstoß zu berücksichtigen, obwohl dessen Tilgungsreife bereits am 5. Juli 2021 eingetreten war. Denn nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG – wie hier bei dem Verkehrsverstoß vom 1. März 2016 – nach Eintritt der Tilgungsfrist erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung u.a. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden, § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Ein absolutes Verwertungsverbot geht erst mit der Löschung der Eintragung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG einher, zu der es bis zum Erlass der streitgegenständlichen Entziehungsverfügung jedoch nicht gekommen ist. Vgl. zur Begrenzung und Modifikation des Tattagprinzips durch das absolute Verwertungsverbot: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 2020 – 3 C 14.19 –, juris Rn. 20 ff. Darüber hinaus waren auch die am 29. Juni 2019 und am 12. August 2019 begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen. Denn soweit der Antragsteller in Bezug auf den Verstoß vom 29. Juni 2019 geltend macht, er hätte krankheitsbedingt hiergegen nicht vorgehen können, erschließt sich dieser Vortrag vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller diesbezüglich ein erfolgsloses Einspruchsverfahren geführt hat, schon nicht. Auch mit dem Einwand, seinem seinerzeitigen Rechtsanwalt sei im den Verstoß vom 12. August 2019 betreffenden Gerichtsverfahren keine „ordentliche Akteneinsicht“ gewährt worden, dringt der Antragsteller nicht durch. Denn zum einen kann mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers bereits nicht festgestellt werden, dass die Akteneinsicht unzureichend war. Zum anderen wäre ein solcher Fehler im Einspruchsverfahren geltend zu machen gewesen. Der Antragsgegner hat auch das in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG geregelte Stufensystem eingehalten. Denn er hat den Antragsteller vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 5. Dezember 2019, welches ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. Dezember 2019 zugestellt worden ist, beim Stand von 4 Punkten ermahnt. Ferner hat er den Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 30. April 2020 verwarnt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 StVG erforderlichen Hinweise sind dabei erteilt worden. Unschädlich ist insoweit, dass die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Zuwiderhandlungen bereits vor der Verwarnung von dem Antragsteller begangen wurden, der Fahrerlaubnisbehörde aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen. Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), kann nichts anderes gelten. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der aktuellen Fassung des Gesetzes zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene nach der Verwarnung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 22 ff. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war ihm auch kein Punkt auf der Grundlage der Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar am 16. April 2021 abzuziehen. Denn nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG wird einem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen, wenn er an einem Fahreignungsseminar teilnimmt und hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorlegt. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Vorliegend waren für den Antragsteller zum Ausstellungszeitpunkt der Bescheinigung am 15. April 2021 mit dem zwischenzeitlich am 29. Juni 2019 begangenen Verkehrsverstoß jedoch bereits 6 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, sodass ein Abzug nach der gesetzlichen Regelung nicht erfolgen konnte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Antragstellers, dass er aufgrund seiner Erkrankung im Jahr 2020 nicht in der Lage gewesen sei, an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Denn die Teilnahme an einem solchen Seminar und die damit verbundene Möglichkeit zur Reduktion eines fünf Punkte nicht übersteigenden Punktestandes fallen unzweifelhaft in die Risikosphäre des Antragstellers. Die Berücksichtigung einer hypothetischen Teilnahme zu einem früheren Zeitpunkt kommt ebenso wenig in Betracht wie die Erhöhung des zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung zulässigen maximalen Punktestandes. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die vom Antragsteller angeführte Corona-Pandemie. Das Risiko, aufgrund der konkreten Umstände ein Fahreignungsseminar nicht absolvieren zu können, kann nicht vom Fahrerlaubnisinhaber auf die Allgemeinheit verlagert werden, deren Schutz vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern die straßenverkehrsrechtlichen Punkteregelungen gerade bezwecken. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob tatsächlich keine Fahreignungsseminare im Jahr 2020 angeboten wurden und ob selbst bei einem unterstellten Angebotsdefizit nicht schon die Erkrankung des Antragstellers eine frühere Seminarteilnahme verhindert hätte und damit als kausal zu betrachten wäre. Aufgrund des zwingend zu berücksichtigenden Punktestandes von acht Punkten war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen. Ein Ermessen besteht nicht, Verhältnismäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen. Unabhängig davon wäre auch bei einer ergebnisunabhängigen allgemeinen Interessenabwägung dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht ein im Rahmen der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG entgegenstehender Vorrang vor den öffentlichen Vollzugsinteressen einzuräumen. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder auch berufliche Einschränkungen drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei berücksichtigt das Gericht in Orientierung an Ziffern 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages von 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.