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Beschluss

16 B 2137/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0118.16B2137.05.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; die auf die vorgetragene Beschwerdebegründung beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antragsteller kann für sich nichts daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht lediglich (summarisch) die Erfolgsaussichten des laufenden Widerspruchsverfahrens, nicht aber eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens in den Blick genommen hat. Der Prüfungsmaßstab würde sich nämlich durch die vom Antragsteller für richtig gehaltene Erweiterung des Prüfungsrahmens nicht zu seinen Gunsten verändern. Sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Rahmen einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage geht es um die Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt, also die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 - Entziehung der Fahrerlaubnis -, mit dem formellen und materiellen Recht im Einklang steht. Da die Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, wäre auch im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum mehr für die Prüfung, ob die dem Antragsteller zur Last gelegten Verkehrsverstöße zum Teil von anderen Personen begangen worden sind oder ob die ahndende Behörde - wie der Antragsteller meint - gegen das Übermaßverbot verstoßen haben könnte. Der Antragsteller bemängelt auch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe bei der Entscheidung nicht hinreichend auf seine Interessenlage abgestellt. Soweit das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt die Interessenabwägung an der Frage ausgerichtet hat, ob der Widerspruch bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich in der Sache Erfolg haben werde, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Praxis des Senats und der vorherrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, NWVBl. 2004, 273, mwN. Abgesehen davon würde auch eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstößt, auch im Hinblick auf sein Verhalten im fließenden Verkehr aussagekräftig ist und die Interessenabwägung entscheidend prägt. Das wird insbesondere dadurch unterstrichen, dass der hohe Punktestand des Antragstellers nicht ausschließlich aus Verstößen gegen Parkvorschriften resultiert, sondern auch zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Buche schlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.