Urteil
7 K 6378/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1012.7K6378.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.03.1937 in L. /Taschkent in der ehemaligen UdSSR geboren. Sein Vater war nach den Antragsangaben der 1910 geborene und 1986 verstorbene Herr I. K. N. , seine Mutter die am 13.09.1913 geborene Frau G. N1. , geb. R. . Als Großentern mütterlicherseits sind der 1886 geborene Herr L1. R1. und die 1891 geborene G1. (C. ) R. , geb. U. angegeben. Der Kläger beantragte über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 08.06.2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei wie seine Mutter und die Großeltern mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger. In seinem Inlandspass sei bis zum 03.07.2018 die russische, danach die deutsche Nationalität vermerkt gewesen. Er habe im Elternhaus von Beginn an sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von der Mutter und der Großmutter mütterlicherseits und anderen Verwandten vermittelt worden. Angaben zum aktuellen Sprachstand enthielt der Antrag nicht. In einem nachgereichten anwaltlichen Schriftsatz verwies er darauf, krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, den Nachweis für die Fähigkeit zu erbringen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 04.11.2019 stellte er auf entsprechende Anfrage des BVA Kläger klar, dass die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen von der Großmutter mütterlicherseits abgeleitet werde. Die mangelnde Fähigkeit, die Sprachkenntnisse zu belegen, werde durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nachgewiesen. Mit Bescheid vom 20.12.2019 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2020 als unbegründet zurück. Die deutsche Volkszugehörigkeit der 1913 geborenen Mutter sei nicht belegt. Die beigebrachten Dokumente belegten kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Klägers. Die vorgelegte Abschrift einer Archivbescheinigung des Volkskommissariats des Innern der UdSSR zu Geburt des Klägers (ausgefertigt 05.06.2018) zeige zahlreiche inhaltliche Abweichungen zu einer undatierten „Bescheinigung über die Geburt“ des Standesamtes L2. -L3. . Von beiden Bescheinigungen weiche wiederum die Geburtsurkunde Nr. 000000 ab, die ein anderes Datum für die Eintragung der Geburt angebe und keine Angaben zur Nationalität der Eltern enthalte. Die Vielzahl nicht übereinstimmender Informationen in den drei Dokumenten ergebe einen nicht auflösbaren Widerspruch. Auch liefere die Lebensgeschichte der Mutter während des Zweiten Weltkrieges und danach keine Hinweise auf ein typisches Kriegsfolgenschicksal. Der Kläger hat am 23.11.2020 Klage erhoben und diese auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gerichtet. Er könne seine Abstammung von der 1891 geborenen Großmutter mütterlicherseits herleiten. Ausweislich der vorgelegten Archivbescheinigungen sei diese von Verfolgungsmaßnahmen betroffen und 1942 als Person deutscher Nationalität zwangsumgesiedelt und unter Kommandanturaufsicht gestellt worden. Auch sei die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter unstreitig. Sie ergebe sich aus den Angaben im Heirats- und Geburtsregister. Angesichts des eindeutigen Bekenntnisses bedürfe es nicht des Nachweises eines Verfolgungsschicksals. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2020 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Verwaltungsentscheidungen im vorliegenden Verfahren und das Vorbringen im Parallelverfahren 7 K 304/20 des Sohnes des Klägers. Zudem fehle es beim Kläger auch an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Hierzu reiche die erstmalige Eintragung der deutschen Nationalität in dem am 03.07.2018 neu ausgestellten Kasachischen Inlandspass nicht aus. Es bedürfe nach dem Urteil des BVerwG vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris Rn. 23 eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur zum deutschen Volk und nicht zu einem anderen Volkstum zu gehören. Der Kläger sei in diesem Sinne nicht von dem vorherigen Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgerückt. Dies belege schon der zeitliche Ablauf mit einer Änderung des Passes kurz vor der Antragstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des im Verfahren 7 K 304/20 beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA (dort Beiakte 2) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 20.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der VO vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen belegt hat. Hieran bestehen Zweifel, weil die vorgelegten Dokumente zur Geburt des Klägers mehrfache Abweichungen zeigen, die mit einer oberflächlichen Arbeitsweise der zuständigen Behörden allein kaum zu erklären sind. Griffen diese Zweifel durch, fehlte es auch an einem Beleg der Abstammung von den weiteren potentiellen Abstammungspersonen der mütterlichen Linie. Ob die Ungereimtheiten, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.10.2020 im Verfahren 7 K 304/20 ausführt, eher für die Authentizität der Angaben sprechen, weil einem Fälscher eine solche Häufung von Fehlern nicht unterlaufen wäre, mag auf sich beruhen. Denn es fehlt an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum: Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG nur, wer sich im Herkunftsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer – wie der Kläger – nach der 31.12.1923 geboren ist, muss von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVFG). Es bedarf keiner Aufklärung der Frage, ob der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, hinreichende Sprachfertigkeiten nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbs. BVFG). Denn Sprachkenntnisse allein genügten hier zum Beleg eines Volkstumsbekenntnisses deshalb nicht, weil der Kläger mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Es trifft zwar zu, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Volkstumsbekenntnis regelmäßig durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Aufnahmebewerber kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt aber ein Gegenbekenntnis vor, bedarf es eines glaubhaften Abrückens hiervon. Die bloße Aneignung von Sprachfertigkeiten reicht hierzu nicht. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris Rn. 21. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „...In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). ...Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 bedarf es - anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage - keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Auf diese zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung von § 6 BVFG 2013, der das zwischenzeitliche Erfordernis eines durchgängigen (positiven) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr enthält, zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit zwar abgesenkt, hält im Grundsatz aber weiterhin daran fest, dass der Bewerber vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben und dieses im Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse eine Bestätigung gefunden haben muss. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte dafür vorliegen, die gegen eine Zuwendung zu deutschen Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen. Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten- bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.“ Im Fall des Klägers kommen als bekenntnisrelevante Umstände zwar Erklärungen gegenüber amtlichen Stellen in Betracht, nämlich die Änderung der Nationalitätsangaben im Pass und in der Geburtsurkunde des Sohnes. Diese lassen aber nicht auf einen ernsthaften Bekenntniswandel im angesprochenen Sinne schließen. Denn die Änderung erfolgten im Sommer 2018 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen des Klägers und zu einem Zeitpunkt, in welchem der Sohn des Klägers bereits einen Aufnahmeantrag gestellt und sich mit negativem Ergebnis bereits einem Sprachtest unterzogen hatte. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in Jahrzehnten zuvor stets mit russischer Nationalität geführt worden war, kann dies nicht als eine ernsthafte und sachlich nachvollziehbare Hinwendung zum deutschen Volkstum gewertet werden. Hierbei muss nicht geklärt werden, ob der Kläger hierzu kognitiv in der Lage war. Nach dem vorgelegten Ergebnis der neuropathologischen Untersuchung vom 04.04.2019 litt er jedenfalls im Untersuchungszeitpunkt unter einer Absendung der kognitiv-mnestischen Funktionen. Das medizinische Gutachten der Verwaltung für Gesundheitswesen der Stadt U1. vom Vortag attestiert eine Demenz, die ihn unfähig mache, sich neuen Stoff und neue Informationen anzueignen. Liegen damit die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht vor, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.