Urteil
7 K 6814/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0503.7K6814.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Volsltreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Volsltreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie ist am 00.00.1949 in G. in Kasachstan geboren. Am 14. November 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem Antrag gab sie an, sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten und aktuellen Inlandspass sei keine Nationalität eingetragen. Sie habe in ihrem Elternhaus ab dem Alter von zwei Jahren Deutsch gesprochen und im Alter von 12 bis 20 Jahren die deutsche Sprache von ihrem Vater, den Großeltern und anderen Verwandten sowie an der Mittelschule und an einem Institut erlernt. Sie verstehe fast alles auf Deutsch und schreibe es auch. Ihre Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Vater der Klägerin sei der am 00.00.1922 geborene S. I. , ihre Mutter die am 00.00.1917 geborene N. M. P. . Ihr Großvater väterlicherseits sei der am 00.00.1896 geborene S1. I. , ihre Großmutter die am 00.00.1896 geborene G1. I. (Geburtsname X. ). In den Inlandspässen der Großeltern sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Sie fügte dem Antrag ihren am 26. Dezember 2003 ausgestellten Personalausweis bei. Als Wohnort ist „Stadt Baku, Bezirk O. , K. Str., Haus 00, Wohnung 00“ eingetragen. Die Tochter der Klägerin, F. O1. , gab 2018 im Rahmen ihres eigenen Aufnahmeverfahrens an, dass sich die Klägerin längere Zeit in Frankreich aufhalte und daher an einem Sprachtest am 30. Mai 2018 nicht teilnehmen könne. In einer Email vom 31. Januar 2019 führte sie aus, dass die Klägerin seit 2011 in Frankreich arbeite und ihr Arbeitsverhältnis wohl um ein Jahr verlängert werde. In einer weiteren Email vom 4. Februar 2019 teilte die Tochter der Beklagten die Anschrift „0, rue de G2. , 75006 Paris, France“ der Klägerin mit. Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei schon 2011 von Aserbaidschan aus nach Frankreich gezogen und habe dort bis zum Erlass des Bescheides als Französischlehrerin gearbeitet. Somit könne nicht mehr von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ausgegangen werden. Hiergegen legte die Klägerin am 6. März 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei weder französische Staatsangehörige, noch besitze sie eine Daueraufenthaltserlaubnis in Frankreich. Sie sei Staatsangehörige von Aserbaidschan mit ständigem Wohnsitz in Baku. Seit 2011 unterstütze sie auf privater Basis eine aserbaidschanische Familie, deren Tochter am Down-Syndrom erkrankt sei. Diese sei Malerin und werde von der Klägerin für Ausstellungen in Paris begleitet. Dabei blieben sie in einer Mietwohnung und würden am Ende der Ausstellungen nach Baku zurückkehren. Sie halte sich stets mit einem touristischen Visum in Frankreich auf. Sie legte insoweit Schengen-Visa für die Zeiträume 3. Dezember 2013 bis 2. Dezember 2014, 3. Januar 2015 bis 2. Januar 2016 und 2. Januar 2016 bis 1. Januar 2018 und ein französisches Visum für den Zeitraum 5. Januar 2011 bis 5. Januar 2012 vor. Die Klägerin legte Ende 2019 die am 29. März 1973 ausgestellte Geburtsurkunde ihrer Tochter sowie eine am 17. Oktober 2019 ausgestellte Zweitausfertigung der Geburtsurkunde vor. In der ursprünglichen Geburtsurkunde ist für die Klägerin die russische, in der Zweitausfertigung die deutsche Nationalität eingetragen. Auch in der am 11. Mai 1978 ausgestellten Geburtsurkunde der jüngeren Tochter, M1. O2. , ist für die Klägerin die russische Nationalität eingetragen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass unter Betrachtung der Gesamtumstände, insbesondere unter Zugrundelegung des Schreibens der Tochter vom 31. Januar 2019, davon auszugehen sei, dass sich die Klägerin für mehrere Jahre mit ständigem Wohnsitz in Frankreich aufgehalten und Aserbeidschan verlassen habe. Es sei daher unerheblich, wenn sie wieder in Baku lebe. Die Klägerin hat am 15. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe keinen Arbeitsvertrag in Frankreich gehabt und sei danach zu keinem Zeitpunkt dort berufstätig gewesen. Sie habe in Frankreich auch keinerlei Mietverträge abgeschlossen und ihren Wohnsitz in Aserbaidschan zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Sie legt Abschriften ihrer Reisepässe sowie einer Auflistung ihrer Aufenthalte in Frankreich vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege zudem auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Bei den Erklärungen der Klägerin im Hinblick auf die Angabe der russischen Nationalität in amtlichen Dokumenten handele es sich lediglich um ein „Lippenbekenntnis“; eine Bewusstseinslage in Bezug auf das russische Volkstum habe zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens vorgelegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2020 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, als Bekenntnis zum deutschen Volkstum komme bei der Klägerin der Eintrag der deutschen Nationalität in der am 17. Oktober 2019 erneut ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter in Betracht. Allerdings sei die Klägerin in der 1973 ausgestellten Geburtsurkunde mit der russischen Nationalität eingetragen gewesen. Es müsse danach davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bei der Erstausstellung ihres sowjetischen Inlandspasses, der ihr ausweislich des amtlichen Vermerks auf ihrer Geburtsurkunde am 20. Juli 1967 ausgestellt worden sei, zur russischen Nationalität bekannt habe. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sie sich damals durchaus freiwillig und bewusst für den Eintrag der russischen Nationalität in ihrem Inlandspass entschieden habe. Es lasse sich nicht positiv feststellen, dass sich bei der Klägerin ein innerer Bewusstseinswandel dergestalt vollzogen habe, fortan ausschließlich der deutschen Volksgruppe angehören zu wollen. Die erst im Jahre 2019 erfolgte Nationalitätenänderung stelle sich lediglich als Unterfangen dar, die eigenen Aufnahmebemühungen zu befördern. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie bereits ihren Wohnsitz nicht durchgehend in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 2013 - 5 B 87/12 -; Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 29.19-. Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird ein (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Frage, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87/12 -. Gemessen an diesen Maßstäben hatte die Klägerin zumindest zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben. Denn nach den Umständen des Einzelfalls steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin jedenfalls in den Jahren 2011 bis 2019 in Frankreich gearbeitet und auch im Laufe dieser Zeit den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dort begründet hat. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass ihre ältere Tochter entsprechende Angaben in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren machte und auch auf Anfrage der Beklagten eine französische Anschrift der Klägerin einreichte. Beide Töchter gaben zudem im Rahmen ihrer eigenen Verfahren keinen Wohnsitz für die Klägerin an, während sie für den Vater einen Wohnsitz in Aserbaidschan nannten. Dass die Klägerin, wie von ihr angegeben, lediglich auf privater Basis die Tochter einer aserbaidschanischen Familie unterstützt hat, konnte mangels Angaben zum Namen der Familie oder den besagten Ausstellungen und auch nicht durch sonstige Nachweise glaubhaft belegt werden. Es war auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin für den Zeitraum von acht Jahren immer wieder in Frankreich aufhielt. Zwar handelte es sich hierbei anfänglich noch um kürzere Aufenthalte. Jedoch ist den Abschriften der Reisepässe und der Auflistung ihrer Aufenthalte zu entnehmen, dass sie jedenfalls vom 14. April 2018 bis zum 30. August 2019 die überwiegende Zeit in Frankreich verbracht hat. Dass es sich hierbei um einen Zeitraum nach Antragstellung handelt, ist unerheblich, da die Voraussetzungen geltend gemachter Ansprüche grundsätzlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Eine Ausnahme hiervon ist nicht ersichtlich, insbesondere da neben § 27 Abs. 1 BVFG auch § 4 Abs. 1 BVFG den durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten voraussetzt, bis der jeweilige Antragsteller im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Dass die Klägerin noch eine Wohnung in Aserbaidschan als Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse unterhielt, hat sie zudem nicht substantiiert dargelegt. Sie gab für den maßgeblichen Zeitraum lediglich an, seit dem Jahre 2013 Rentnerin zu sein. Hinsichtlich der von ihr angegebenen Anschrift in Aserbaidschan war zu berücksichtigen, dass diese mit der Anschrift ihrer jüngeren Tochter übereinstimmt. Im Laufe des Verfahrens wurde jedoch nicht vorgetragen, dass Klägerin und Tochter gemeinsam leben. Unter Würdigung der Gesamtumstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tochter die Antragsbemühungen der Klägerin insoweit organisatorisch unterstützte und die Klägerin lediglich zu Besuchszwecke nach Aserbaidschan zurückkehrte. Darüber hinaus liegt auch das Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nicht vor, welches sich im Falle der im Jahre 1949 geborenen Klägerin nach § 6 Abs. 2 BVFG richtet. Deutscher Volkszugehöriger ist danach, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Mit Blick auf die bekenntnisrelevanten Umstände der Klägerin ist im vorliegenden Fall weder von einem Bekenntnis durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung, noch von einem Bekenntnis durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse auszugehen. Denn Sprachkenntnisse allein genügten hier zum Beleg eines Volkstumsbekenntnisses deshalb nicht, weil die Klägerin mit den Eintragungen der russischen Nationalität in den Geburtsurkunden ihrer Töchter nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch bei der Erstausstellung ihres sowjetischen Inlandspasses, die ausweislich des amtlichen Vermerks auf ihrer Geburtsurkunde am 20. Juli 1967 erfolgte, zur russischen Nationalität bekannt hat. Es trifft zwar zu, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Volkstumsbekenntnis regelmäßig durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Aufnahmebewerber kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt aber ein Gegenbekenntnis vor, bedarf es eines glaubhaften Abrückens hiervon. Die bloße Aneignung von Sprachfertigkeiten reicht hierzu nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris Rn. 21. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: "...In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). ...Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 bedarf es - anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage - keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Auf diese zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung von § 6 BVFG 2013, der das zwischenzeitliche Erfordernis eines durchgängigen (positiven) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr enthält, zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit zwar abgesenkt, hält im Grundsatz aber weiterhin daran fest, dass der Bewerber vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben und dieses im Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse eine Bestätigung gefunden haben muss. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte dafür vorliegen, die gegen eine Zuwendung zu deutschen Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen. Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten- bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll." Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 7 K 6378/20 –, Rn. 19 - 23, juris. Im Falle der Klägerin kommt als bekenntnisrelevanter Umstand lediglich die Änderung der Nationalitätenangabe in der Zweitausfertigung der Geburtsurkunde ihrer älteren Tochter in Betracht. Diese lässt jedoch weder auf ein ernsthaftes Bekenntnis, noch auf einen ernsthaften Bekenntniswandel im angesprochenen Sinne schließen. Denn diese Urkunde wurde erst im Oktober 2019, mithin im unmittelbaren Zusammenhang zu den Ausreisebemühungen der Klägerin ausgestellt. Es fehlt ohnehin auch an einer entsprechenden Zweitausfertigung der Geburtsurkunde der jüngeren Tochter, die ein Abrücken vom Bekenntnis zur russischen Nationalität aus dem Jahre 1978 dokumentieren könnte. Soweit die Klägerin als bekenntnisrelevanten Umstand den Auszug der Eintragungsakte über die Geburt ihrer älteren Tochter aus dem Jahre 1973 vorgelegt hat, stehen diese Angaben im unmittelbaren Widerspruch zu den erstausgestellten Geburtsurkunden ihrer Töchter. Zudem bestehen auch erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments, da für sie ein falsches Geburtsdatum eingetragen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.