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Urteil

20 K 2190/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1013.20K2190.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4–6 des Bescheides vom 14.11.2016 verpflichtet, festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanons besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4–6 des Bescheides vom 14.11.2016 verpflichtet, festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanons besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.1973 geborene Klägerin ist libanesische Staatsangehörige. Sie reiste eigenen Angaben zufolge erstmals am 04.06.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.06.2016 einen förmlichen Asylantrag. Die Tochter der Klägerin reiste am 12.10.2017 auf unbekanntem Wege in die Bundesrepublik Deutschland ein und betreibt das Klageverfahren 20 K 2/18.A. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 09.06.2016 gab die Klägerin an, aus Tripoli zu stammen. Ihre Eltern lebten zusammen mit ihrer Tochter in El Koura, das ca. 15 km von Tripoli entfernt liege. Im Libanon habe sie auch noch zwei Brüder und vier Schwestern. Sie habe die Schule bis zur elften Klasse besucht, die Abiturprüfung aber nicht bestanden. Im Ort Bakoun, der ca. 15 km von Tripoli entfernt liege, habe sie ein Tabakgeschäft betrieben und von den Einnahmen leben können. Sie habe den Libanon verlassen, weil sie ein Mann, dessen Nachname K. laute, bedroht habe. Er habe sie eines Tages in ihrem Geschäft geschlagen, weil sie ihren PKW davor abgestellt gehabt habe. Sie habe daraufhin Anzeige erstattet und werde seitdem von dem Mann bedroht, damit sie diese zurückziehe. Es habe auch ein Gerichtstermin stattgefunden. Am Tag der Verhandlung sei aber weder der Richter noch dieser Mann anwesend gewesen. Ausweislich eines Schreibens des Bundespolizeipräsidiums Potsdam vom 23.08.2016 wurde die Klägerin am 19.08.2016 bei einer Einreisekontrolle am Flughafen Istanbul angetroffen, bei welcher sie sich mit einem gefälschten belgischen Aufenthaltstitel auswies. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Klägerin zuvor erneut im Libanon aufgehalten hatte. Mit am 17.11.2016 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 14.11.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, drohte der Klägerin die Abschiebung in den Libanon an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 28.11.2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.02.2017 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, für ein Tabakunternehmen gearbeitet und Shisha-Tabak an Geschäfte verteilt zu haben. Der Mann, der sie bedroht habe, habe sie ständig am Telefon terrorisiert. In den Libanon sei sie nicht zurückgekehrt; man müsse sie verwechselt haben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2016 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte 20 K 2/18.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.09.2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylG. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich des Libanon. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG dürfen Ausländer*innen nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR ist eine Abschiebung unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der*die Betroffene im Falle seiner*ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23; EGMR, Urteil vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 90 f.; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi/Italien) –, Rn. 125. Allerdings können Ausländer*innen kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des*der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. EGMR, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) –, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 − 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23. Schlechte allgemein-humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in der Regel nur dann, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteur*innen beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen dann als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteur*innen zurückzuführen sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71 und vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 23; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 (Sufi u. Elmi/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 282 f. Die wirtschaftliche Lage im Libanon stellt sich wie folgt dar: Der Libanon befindet sich in einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise. Die Corona-Pandemie sowie die Explosion im Hafen von Beirut am 04.08.2020 haben diese Krise erheblich verschärft. Mehr als die Hälfte der libanesischen Bevölkerung (ca. 60 %) lebt nunmehr an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 US-Dollar pro Tag, Tendenz steigend. Insbesondere im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie im Süd-Libanon bestehen hohe Armutsraten. Die Arbeitslosigkeit unter Libanes*innen liegt offiziell bei 7 %, unter libanesischen Jugendlichen bei 21,7 %. Erhebungen zu den Zahlen nach der Explosion stehen noch aus, jüngste Schätzungen gehen allerdings von einer Arbeitslosigkeit von jetzt über 30 % aus. Für arme Libanes*innen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms. Derzeit erhalten lediglich 15.000 Familien Nahrungsmittelhilfen in Höhe von 100.000 LBP pro Kopf/pro Monat über das nationale Armutsprogramm. Die Zahl soll(te) bis Anfang/Frühjahr 2021 auf 50.000 Familien erhöht werden. Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe). Es gibt auch keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer*innen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 20; tagesschau.de, „Leiden hat Grenzen der Tragödie erreicht“, Artikel vom 06.07.2021, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/libanon-regierungschef-diab-101.html; Süddeutsche Zeitung, Ein ganzes Land ohne Strom, Artikel vom 13.07.2021, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-stromausfall-iran-irak-1.5349417. Der libanesische Verband der Lebensmittelimporteure befürchtet wegen der schweren Wirtschaftskrise und der Corona-Beschränkungen eine Verknappung der Lebensmittelvorräte mindestens um die Hälfte. Der Libanon produziert kaum selbst Lebensmittel und ist von Importen abhängig. Allein der Bedarf an Agrarprodukten wird zu 80 % mit Waren aus dem Ausland gedeckt. Es besteht ein Mangel an ausländischen Währungen, mit denen Importe bezahlt werden könnten. Das libanesische Pfund hat in der Krise auf dem Schwarzmarkt 80–90 % seines Wertes verloren. Die libanesische Wirtschaft war bereits vor der Pandemie stark angeschlagen. Seit 2018 befindet sich der Staat in einer Rezession. 2019 fiel die Wirtschaftsleistung um fast 7 %. Die Preise sind stark angestiegen. Die Inflation liegt bei über 100 %, für Lebensmittel sogar bei mehr als 200 %. Die Regierung musste bereits Subventionen kürzen, zuletzt für Brot und Treibstoff. Die demnächst vollständig wegfallende Subventionierung von Treibstoff, Nahrungsmitteln und medizinischen Gütern wird die Inflation voraussichtlich um ein Drittel erhöhen. Vgl. Zeit Online, Hälfte der Lebensmittelbestände im Libanon bald aufgebraucht, Artikel vom 01.02.2021, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-02/corona-wirtschaftskrise-libanon-lebensmittel-nahrungsversorgung-armut-lockdown; Bundesamt, Länderreport 32 Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 5; tagesschau.de, „Leiden hat Grenzen der Tragödie erreicht“, Artikel vom 06.07.2021, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/libanon-regierungschef-diab-101.html; Süddeutsche Zeitung, Ein ganzes Land ohne Strom, Artikel vom 13.07.2021, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-stromausfall-iran-irak-1.5349417. Wegen des Mangels an Benzin und Diesel für die landesweit eingesetzten Stromgeneratoren bricht die Stromversorgung im Libanon immer wieder über längere Zeiträume zusammen. In der Folge fällt vielerorts auch die Wasserversorgung aus, die auf elektrisch betriebene Pumpen angewiesen ist. Die privaten Generatoren zu betreiben, kann sich kaum noch jemand leisten. Vgl. Süddeutsche Zeitung, Ein ganzes Land ohne Strom, Artikel vom 13.07.2021, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-stromausfall-iran-irak-1.5349417. Libanons Übergangsregierungschef Diab warnt vor einer „sozialen Explosion“ im Libanon. Er hat die internationale Gemeinschaft kürzlich in einem Interview um Hilfe gebeten. Israel hat daraufhin humanitäre Hilfe versprochen. Deutschland, Frankreich und die Vereinigten Staaten von Amerika haben ebenfalls Hilfen in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro zugesagt. Die Hilfsgelder sollen direkt der Bevölkerung zu Gute kommen und ihr Einsatz überprüft werden. Der Internationale Währungsfonds stellte dem Land zudem Reserven im Volumen von 860 Millionen US-Dollar in Aussicht. Vgl. tagesschau.de, „Leiden hat Grenzen der Tragödie erreicht“, Artikel vom 06.07.2021, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/libanon-regierungschef-diab-101.html; Spiegel Online, „Frankreich, Deutschland und die USA versprechen massive Finanzhilfe für den Libanon“, Artikel vom 04.08.2021, https://www.spiegel.de/ausland/libanon-frankreich-deutschland-und-die-usa-versprechen-massive-finanzhilfe-a-2965952a-c716-44cf-b626-f6176d466463; Deutsche Welle, „Umfangreiche internationale Unterstützung für den Libanon“, Artikel vom 04.08.2021, https://p.dw.com/p/3yX7w. Die medizinische Versorgung im Libanon ist – bei leichten regionalen Unterschieden –relativ gut. Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialist*innen, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen können grundsätzlich durchgeführt werden. Lediglich Patient*innen mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 21; Bundesamt, Länderreport 32 Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 10. Alle international gängigen Medikamente waren bisher im Libanon grundsätzlich erhältlich. Der durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Kaufkraftverlust, die faktischen Kapitalverkehrskontrollen, die Abwanderung ausgebildeter Ärzt*innen und Pflegekräfte sowie die Abwertung der libanesischen Währung haben den Gesundheitssektor jedoch in arge Bedrängnis gebracht. Angesichts der galoppierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter*innen entlassen. Medikamente sind wegen des Schmuggels von subventionierten Medikamenten ins Ausland, Vorratshaltung von Alltagsmedikamenten in Erwartung von Preissteigerungen (z. B. Paracetamol) und Verzögerungen in der Abrechnung der Subventionen mit der Libanesischen Nationalbank nicht mehr uneingeschränkt erhältlich. Die meisten Apotheken sind bereits in den Streik getreten, weil sie keine Medikamente mehr importieren können. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 21; Bundesamt, Länderreport 32 Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 10; Süddeutsche Zeitung, Ein ganzes Land ohne Strom, Artikel vom 13.07.2021, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-stromausfall-iran-irak-1.5349417. Hinzu kommt die Covid-19-Pandemie, welche die Krankenhäuser bereits libanonweit an ihre Belastungsgrenze gebracht hat. Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanes*innen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzt*innen erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, zugewiesene Patient*innen im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich (soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind) mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Derzeit bekommen 42.000 Haushalte (d. h. rund 230.000 Personen) diese Unterstützungsleistung des Gesundheitsministeriums. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr von ca. 5−10 US-Dollar vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine (allerdings kostspielige) private Krankenversicherung abschließen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 21; Bundesamt, Länderreport 32 Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 10. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass es der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort Tripoli im Libanon gelingen würde, sich und ihrer Familie zumindest das absolute Existenzminimum zu erwirtschaften. Dabei ist zu unterstellen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter E. D. L. , die das Klageverfahren 20 K 2/18.A betreibt, in den Libanon zurückkehren würde. Lebt der*die Ausländer*in (auch) in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des*der Ausländer*in im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113, juris Rn. 17. Es ist nicht hinreichend sicher, dass die Klägerin angesichts der desolaten Wirtschaftslage im Libanon die Versorgung für sich und ihre Tochter sichern kann. Die Klägerin müsste das Existenzminimum für sich und ihre minderjährige Tochter alleine erwirtschaften. Sie hätte es dabei auf dem libanesischen Arbeitsmarkt trotz ihrer Berufserfahrung schwer. Das Gericht geht angesichts der patriarchalischen Prägung des Libanons davon aus, dass die Klägerin als Frau kaum Zugang zu körperlich anstrengenden Tagelöhnertätigkeiten hätte, auf welche sie folglich zur Sicherung des Existenzminimums nicht verwiesen werden kann. Auch ist das Gericht auf Grundlage der glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass insbesondere die betagten Eltern der Klägerin ihr und ihrer Tochter keine Unterstützung bieten könnten. Die Tochter der Klägerin wird als Minderjährige ohne Erfahrung auf dem libanesischen Arbeitsmarkt zur Sicherung des Lebensunterhalts nichts beitragen können. 2. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als Asylberechtigte oder als Flüchtling anzuerkennen. Die Klägerin wird im Libanon nicht politisch bzw. aus einem der in § 3b AsylG genannten Gründe verfolgt. Die vorgetragene Bedrohung durch einen fremden Mann soll nach dem Vortrag der Klägerin dazu dienen, sie zur Rücknahme einer Strafanzeige zu bewegen. 3. Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte. Subsidiär schutzberechtigt ist ein*e Ausländer*in gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er*sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm*ihr in seinem*ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Klägerin droht im Libanon nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Auch droht ihr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Eine solche droht ihr insbesondere nicht vonseiten des Mannes mit Nachnamen K. , der die Klägerin mit dem Tode bedroht haben soll. Diese Person ist bereits kein Akteur i.S.v. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Ferner liegt keine Vorverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG vor, da der libanesische Staat grundsätzlich Schutz vor Verfolgungshandlungen Dritter bietet (vgl. § 3c Nr. 3 i. V. m. § 3d AsylG). Dies zeigt bereits das Tätigwerden der Polizei und der Justiz. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die Polizei im Libanon „an der Seite der Starken stehe“ und sie nach der Anzeigenerstattung nichts mehr gehört habe. Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten sowie allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln ist indes nicht ersichtlich, dass der libanesische Staat grundsätzlich nicht Willens oder nicht in der Lage wäre, seinen Bürgern Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren. Ein lückenloser Schutz vor derartigen Übergriffen kann auch in Deutschland nicht gewährt werden. Es ist überdies nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund einer mindestens sechs Jahre zurückliegenden Strafanzeige bei einer Rückkehr in den Libanon eine Misshandlung zu befürchten hätte. Die Klägerin hat nach dem Vorfall in Bakoun mindestens ein Jahr lang im Libanon gelebt, ohne dass ihr – von „Telefonterror“ abgesehen – etwas zugestoßen wäre. Das Gericht geht zudem aufgrund der Erkenntnismitteilung der Bundespolizei vom 23.08.2016 davon aus, dass die Klägerin nach ihrer Einreise nach Deutschland in den Libanon zurückgekehrt ist, ohne dass sie dort behelligt worden wäre. Die Klägerin ist ferner im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in den Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU definiert. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bei teleologischer Auslegung nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris Rn. 27, 30. Zur Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im vorgenannten Sinne vorliegt, ist nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des*der Asylantragsteller*in kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des*der Asylantragsteller*in bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 – C‑901/19 –, juris Rn. 38 ff. Dies zugrunde gelegt, ist die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Libanon nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht. Eine entsprechende Gefahr besteht im gesamten Libanon nicht: Infolge der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation im Libanon kommt es seit Mitte Oktober 2019 zu massiven, überwiegend friedlichen Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft, vgl. UN-Sicherheitsrat, Umsetzung der Resolution 1559 (2004), 24.04.2020, S. 1; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt Libanon, Gesamtaktualisierung vom 01.09.2020, S. 9; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 5. Die allgemeine Sicherheitslage ist dadurch zwar unübersichtlicher geworden, stellt aber zunächst keine allgemeine Bedrohungslage dar. Proteste und Verkehrsblockaden laufen im Wesentlichen gewaltfrei ab, von wenigen Handgemengen und punktuell „robusterem“ Auftreten der Sicherheitskräfte bei der Auflösung von Blockaden abgesehen. Vereinzelt ist es zu gewalttätigen Übergriffen von schiitischen, Hisbollah-/Amal-nahen Schlägertrupps auf Protestierende in der Innenstadt Beiruts gekommen. Mitte Dezember 2019 kam es erstmals zu gewaltsamerem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstrant*innen, einschließlich des Einsatzes von Tränengas und Wasserwerfern. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24.01.2020, Stand November 2019, S. 5, 8; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 5. Die verheerende Explosion im Hafen von Beirut am 04.08.2020 mit mindestens 180 Toten und rund 6.000−6.500 Verletzten hat zu weiteren Protesten geführt. Durch die Explosion wurden 300.000 Menschen obdachlos, große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Mit den Protesten forderte die Bevölkerung eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung trat daraufhin zurück. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Libanon, Gesamtaktualisierung vom 01.09.2020, S. 9; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 5; Bundesamt, Länderreport 32 Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 5. In den Palästinenser-Camps/-Ansiedelungen kommt es immer wieder zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere in den Lagern Ain-el-Hilwe und Mie-Mie. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24.01.2020, Stand November 2019, S. 8; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 8. Im Grenzgebiet zu Israel kam es im Herbst 2019 zu erhöhten Spannungen, welche aber keine allgemeine Bedrohung der dortigen Bevölkerung darstellten. Die Hisbollah beschoss Anfang September 2019 israelische Militärstellungen und -fahrzeuge nahe der Ortschaft Avivim an der israelisch-libanesischen Grenze mit mehreren Panzerabwehrlenkraketen. Israel reagierte mit Artilleriebeschuss auf Ziele im südlichen Libanon. Nach wenigen Stunden wurden die Gefechte wieder eingestellt. Die Angriffe der Hisbollah erfolgten nach eigenen Angaben als Vergeltungsaktion auf einen israelischen Angriff in Syrien am 24.08.2019, bei dem zwei Hisbollah-Kämpfer getötet wurden, sowie einen Drohnenangriff in Südbeirut am 25.08.2019, bei dem mutmaßlich eine Maschine zur Herstellung von Kurzstreckenraketen zerstört wurde. Die Hisbollah hat erklärt, sich künftig wieder an die Waffenruhe mit Israel halten und die Resolution 1701 des UN-Sicherheitsrats respektieren zu wollen, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24.01.2020, Stand November 2019, S. 8; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 8; Spiegel Online, Raketengefechte an Israels Grenze zum Libanon, Artikel vom 01.09.2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/israel-raketenfeuer-an-der-grenze-zum-libanon-naehrt-sorge-vor-eskalation-a-1284726.html; Frankfurter Allgemeine Zeitung Online-Ausgabe, Israel reagiert auf Raketenbeschuss aus dem Libanon, Artikel vom 01.09.2019, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/israel-beantwortet-raketenbeschuss-aus-libanon-mit-angriff-16362760.html?service=printPreview; WeltNewsCheck, Hisbollah will Waffenruhe mit Israel von 2006 künftig wieder einhalten, Artikel vom 10.09.2019, https://www.welt.de/newsticker/news2/article200044566/Streitkraefte-Hisbollah-will-Waffenruhe-mit-Israel-von-2006-kuenftig-wieder-einhalten.html. Am 17.01.2021 kam es in Baalbek an der Grenze zu Syrien nach der Konfiszierung eines Pickups mit Schmuggelware zu einer Auseinandersetzung zwischen einer Patrouille der Armee und Mitgliedern des Jaafar-Clans. Der Jaafar-Clan ist in der Region weit verbreitet und mit der Hisbollah eng verbunden. Seit Jahren kommt es auch immer wieder zu Sicherheitsvorfällen aufgrund eines Konflikts mit dem ebenfalls Hisbollah-nahen Shamas-Clan. Vgl. Bundesamt, Briefing Notes, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration –, 18.01.2021, S. 6. Mit Terroranschlägen interner und externer Akteure muss weiterhin landesweit gerechnet werden. Terroristische Gruppen – auch solche, die die Palästinenserlager als Rückzugsraum nutzen – stehen jedoch unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24.01.2020, Stand November 2019, S. 8; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 8; Australian Government/Department of Foreign Affairs and Trade, Länderinformationsbericht Libanon, 19.03.2019, S. 15; US Department of State, Länderbericht zu Terrorismus 2018, Kapitel 1, Libanon. Ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in welchem die libanesische Hisbollah-Milliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes mitkämpft, auf libanesisches Territorium konnte in den vergangenen Jahren weitgehend unterbunden werden; die fortbestehende Verwicklung der Miliz in den Syrien-Konflikt birgt allerdings das Risiko, dass der Libanon in den Konflikt „hineingezogen“ und die Stabilität des Libanon und der Region unterminiert wird. So wurde die Hisbollah erklärtes Ziel sunnitischer Extremisten, die sich mit Selbstmordanschlägen gegen schiitische Wohn- und Einflussgebiete für den Kampf der Schiiten-Miliz an der Seite von Baschar al-Assad in Syrien rächen wollten. Vgl. UN-Sicherheitsrat, Umsetzung der Resolution 1559 (2004), 24.04.2020, S. 8; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 7. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass insbesondere in der Stadt Tripoli für Unbeteiligte Gefahrenlagen im Zusammenhang mit den dort herrschenden interkonfessionellen Konflikten entstehen können. Großflächige Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Libanon bzw. in die Stadt Tripoli Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgehen, haben jedoch weder in Tripoli noch in den übrigen Gebieten des Libanon stattgefunden und sind auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse derzeit auch nicht zu erwarten, ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 22.07.2020 – 9 A 299/18 –, juris, Rn. 39; VG Potsdam, Urteil vom 18.06.2020 – 8 K 3961/17.A –, juris, Rn. 45 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 18.08.2020 – AN 17 K 20.30137 – juris, Rn. 38. Eine individuelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergibt sich auch nicht aus persönlichen gefahrerhöhenden Eigenschaften der Klägerin. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 14.11.2016 ist aufzuheben, weil wegen der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die für den Erlass der Abschiebungsandrohung (u.a.) erforderliche Voraussetzung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht vorliegt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides vom 14.11.2016 ist ebenfalls aufzuheben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.