Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 21.02.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2019 und unter Änderung des Bescheides vom 14.01.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2020 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2018 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 260,02 € und für das Jahr 2019 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 30,80 € zu bewilligen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist als Tagespflegeperson in der öffentlich geförderten Kindertagespflege tätig. Sie betreute von Januar 2018 bis September 2018 3 Kinder, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten hatten. Ab Oktober 2018 betreute sie 2 Kinder mit Wohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten und ein Kind mit Wohnsitz in der Stadt F. . Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Betreuung der Kinder mit Wohnsitz in ihrem Stadtgebiet eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Für die Betreuung des Kindes mit Wohnsitz in F. erhielt die Klägerin von der Stadt F. eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Die Klägerin beantragte am 06.12.2018 bei der Beklagten die hälftige Erstattung der von ihr für das Jahr 2018 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Zum Nachweis der von ihr geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung legte sie einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 10.10.2018 vor, wonach sie von Januar bis September 2018 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 253,54 € und von Oktober 2018 bis Dezember 2018 zu Beiträgen in Höhe von 219,92 € veranlagt wurde. Die DRV berechnete die Beiträge eines auf der Grundlage von § 165 Abs. 1 SGB VI ermittelten Jahresarbeitseinkommens der Klägerin ab 01.01.2018 in Höhe in Höhe 16.357,31 € und eines Arbeitseinkommens von 13.899,00 € ab dem 01.10.2018. Der Jahresbeitrag für 2018 betrug insgesamt 2.941,62 €. Die Stadt F. bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 07.01.2019 einen anteiligen Beitrag zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 109,95 €. Den anteiligen Beitrag berechnete sie, indem sie den ab Oktober 2018 zu zahlenden Beitrag von 219,92 € durch die Anzahl der von der Klägerin betreuten Kinder dividierte und der Klägerin den auf das aus F. stammende Kind entfallenden Anteil hälftig erstattete. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21.02.2019 einen anteiligen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 1.100,84 €. Dabei errechnete sie die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung eigenständig. Bei der Berechnung der Bemessungsgröße setzte sie als Arbeitseinkommens der Klägerin die von der Beklagten geleisteten laufenden Geldleistungen in Höhe von 17.824,05 € abzüglich der darin enthaltenen Betriebskostenpauschale in Höhe von 5.987,10 € an und gelangte zu einem zu versteuerndem Einkommen in Höhe 11.836,95 €. Davon errechnete sie eine Rentenversicherungsbeitrag von 2.201,67 € für das Jahr 2018 und erstattete diesen Betrag zur Hälfte. Die Klägerin legte unter dem 25.02.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.02.2021 ein, mit sie die Erstattung eines Betrages von 1.360,86 € verlangte. Zur Begründung trug sie vor, dass für die Berechnung des Erstattungsbetrages der aktuelle Beitragsbescheid der DRV maßgeblich sei. Die Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung seien angemessen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nur diejenigen Beiträge hälftig erstattet würden, die auf die Einnahmen der Klägerin aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege entfielen. Die Klägerin betreute im Jahr 2019 drei Kinder, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten hatten. Im Januar 2019 betreute sie ein Kind aus der Kommune L. und von Januar 2019 bis Dezember 2019 ein Kind aus der Kommune F. . Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Betreuung der Kinder mit Wohnsitz in ihrem Stadtgebiet eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Für die Betreuung der Kinder mit Wohnsitz in L. und F. erhielt die Klägerin von der Stadt L. und F. eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Die Stadt F. bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 05.12.2019 für das Jahr 2019 einen anteiligen Beitrag zur Rentenversicherung für die Betreuung des Kindes mit Wohnsitz in Höhe von 327,18 €. Die Stadt L. bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15.10.2019 einen anteiligen Beitrag zur Rentenversicherung für die Betreuung des Kindes mit Wohnsitz in F. in Höhe von 22,93 €. Die Klägerin beantragte am 07.12.2019 bei der Beklagten die hälftige Erstattung der von ihr für das Jahr 2019 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Zum Nachweis der von ihr geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung legte sie einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 09.08.2019 vor, wonach sie von Januar bis Juli 2019 zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 226,03 € und von August 2019 bis Dezember 2019 zu Beiträgen in Höhe von 207,10 € veranlagt wurde. Die DRV berechnete die Beiträge eines auf der Grundlage von § 165 Abs. 1 SGB VI ermittelten Jahresarbeitseinkommens der Klägerin ab 01.01.2018 in Höhe 14.582,83 € und eines Arbeitseinkommens von 13.009,00 € ab dem 01.08.2018. Der Jahresbeitrag für 2019 betrug insgesamt 2.617,71 €. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 14.01.2020 einen anteiligen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 927,95 €. Dabei errechnete sie die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung eigenständig. Bei der Berechnung der Bemessungsgröße setzte sie als Arbeitseinkommens der Klägerin die von der Beklagten geleisteten laufenden Geldleistungen in Höhe von 14.702,93 € abzüglich der darin enthaltenen Betriebskostenpauschale in Höhe von 4.725,00 € an und gelangte zu einem zu versteuerndem Einkommen in Höhe 9.977,93 €. Davon errechnete sie einen Rentenversicherungsbeitrag von 1.855,89 € für das Jahr 2019 und erstattete diesen Betrag zur Hälfte. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.01.2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2020 zurück. Die Klägerin hat am 03.04.2019 Klage erhoben, mit der sie für das Jahr 2018 die Bewilligung eines weiteren Beitrages zur Rentenversicherung in Höhe von 260,02 € begehrt. Die Klägerin hat ihre Klage am 12.03.2020 für das Jahr 2019 erweitert. Mit Klageerweiterung begehrt sie für das Jahr 2019 die Bewilligung eines weiteren Beitrages zur Rentenversicherung in Höhe von 30,80 €. Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass die von der DRV tatsächlich erhobenen Beiträge maßgeblich für die Berechnung des Erstattungsbetrages seien. Diese habe sie durch Vorlage der Beitragsbescheinigung der DRV vom 02.01.2019 für das Jahr 2018 nachgewiesen. Dass die DRV die Beiträge dynamisiere, entspreche der Systematik in der Sozialversicherung und stehe der Angemessenheit der Rentenversicherung nicht entgegen. Aus dem der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid für das 2017 gehe zudem hervor, dass das der Beitragsberechnung zugrundeliegende Einkommen im Jahre 2017 ausschließlich aus der selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin erzielt worden sei. Die Grundsätze des Urteils des BVerwG vom 28.02.2019 – 5 C 1.18 -, das zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergangen sei, seien auf die hier streitige Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung übertragbar. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 21.02.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2019 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2018 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 260,02 € zu bewilligen. 2) die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.01.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2020 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2019 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 30,80 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass für die Berechnung des Erstattungsbetrages zur Rentenversicherung das tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen aus öffentlicher Kindertagespflege maßgeblich sei. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Die Erweiterung der Klage um die Bewilligung des Erstattungsbetrages für das Jahr 2019 ist zulässig. Das Gericht hält sie gem. § 91 VwGO für sachdienlich, weil die Beteiligten auch für das Jahr 2019 um die Auslegung und Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII streiten. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr für das Jahr 2018 weitere Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 260,02 € und für das Jahr 2019 weitere Beiträge in Höhe von 30,80 € bewilligt. Der Anspruch ergibt sich aus § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Bewilligung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, die auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson umfasst. Die Absicherung der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine angemessene Alterssicherung, weil für selbständig tätige Tagespflegepersonen, die – wie die Klägerin – ihre Tätigkeit nicht nur geringfügig ausüben, gem. § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Klägerin hat für die angemessene Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) im Jahre 2018 gezahlte Beiträge in Höhe 2.941,62 € und im Jahr 2019 gezahlte Beiträge in Höhe von 2.617,71 € durch Vorlage entsprechender Mitteilungen der DRB nachgewiesen. Die Hälfte dieser nachgewiesenen Aufwendungen, mithin 1.470,81 € für 2018 und 1.308,86 € für 2019 kann die Klägerin vom für sie zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Bestandteil der laufenden Geldleistung verlangen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verleiht dem zuständigen Träger der öffentlichen keinen dahingehenden Beurteilungsspielraum, die im Beitragsjahr geleisteten Aufwendungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und eine eigenständige vom Rentenversicherungsträger abweichende Berechnung der erstattungsfähigen Aufwendungen zur Rentenversicherung vorzunehmen. Gegen die Annahme eines von der Beklagten angenommenen Beurteilungsspielraums sprechen Wortlaut und Binnensystematik des § 23 Abs. 2 SGB VIII. Das für die Annahme eines Beurteilungsspielraumes allein in Betracht kommende normative Anknüpfungsmerkmal des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit bezieht sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nicht auf die „nachgewiesenen Aufwendungen“, sondern nur auf die Alterssicherung der Tagespflegeperson. Der systematische Vergleich mit § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bestätigt dieses durch die Wortlautauslegung gewonnene Ergebnis. Während letztgenannte Vorschrift die Erstattung ausdrücklich auf „angemessene Kosten“ beschränkt, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, fehlt eine entsprechende Begrenzung in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 5 C 1/18 -, juris Rn.12, für die Auslegung der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Der Begriff der „nachgewiesenen Aufwendungen“ i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfährt zwar aus Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gesetzes eine Einschränkung, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstattenden Beiträgen zur Alterssicherung um solche handeln muss, die auf der Grundlage des aus öffentlichen Mitteln gezahlten „Entgelts“ für die Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege von der Tagespflegeperson für die Alterssicherung zu zahlen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 5 C 1/18 -, juris, Rn. 16 ff.. Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erlaubt angesichts seines eindeutigen Wortlauts der „nachgewiesenen Aufwendungen“ dem für die Erstattung zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber nicht, eine vom Rentenversicherungsträger abweichende Berechnung der Beiträge zur Alterssicherung vorzunehmen. Stellt der Rentenversicherungsträger – wie hier die DRV – als Berechnungsgrundlage für die Beiträge zur Alterssicherung – wie dies grundsätzlich nach § 165 Abs. 1 SGB VI vorgesehen ist - auf das dynamisierte Einkommen des Vorjahres ab, ist diese Berechnung des Rentenversicherungsträgers auch für die Erstattung der „nachgewiesenen Aufwendungen“ nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII maßgeblich. Die der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Einkünfte des Vorjahres der Klägerin sind zur Überzeugung des Gerichts allein durch ihre Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie eigene Einkünfte ausschließlich mit ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson erzielt hat. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Klägerin hat durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 belegt, dass sie in den Jahren 2017 und 2018 allein Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat, die das von der DRV der Beitragsberechnung zugrundegelegte dynamisierte Einkommen nicht wesentlich übersteigen. Die Klägerin hat hiervon ausgehend für die Jahre 2018 und 2019 gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der von ihr nachgewiesenen Beiträge zur Alterssicherung in Höhe von 2.941,62 € und 2.617,71 €, mithin 1.470,81 € und 1.308,86 €. Dieser Erstattungsanspruch steht der Klägerin gegenüber der Beklagten in voller Höhe zu. Wird einer Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz außerhalb des Bezirks des für sie zuständigen Jugendamtes von mehreren Jugendämtern laufende Geldleistung für die Betreuung von Kindern mit Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich bewilligt, schulden alle Jugendämter, die der Tagespflegeperson während des Kalenderjahres laufende Geldleistungen bewilligen, den Erstattungsbetrag gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII als Gesamtschuldner in der Weise, dass die Tagespflegeperson den Erstattungsbetrag – bis zur vollständigen Bewilligung – von jedem Jugendamt ganz oder zu einem Teil fordern kann. Dies ergibt ein Umkehrschluss aus der erst für das Bewilligungsjahr 2020 in Kraft getretenen Bestimmung des § 49 Abs. 3 Kibiz NRW. Diese Vorschrift bestimmt erst für das Bewilligungsjahr 2020, dass - ohne abweichende Vereinbarung unter den Jugendämtern - nur das Jugendamt, in dessen Bezirk eine Tagespflegeperson ein Kind mit Wohnsitz außerhalb des Bezirks des für Tagespflegperson zuständigen Jugendamtes betreut, zur Erstattung der Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII an die Tagespflegeperson verpflichtet ist und die anderen betroffenen Jugendämter dem allein zahlungspflichtigen Jugendamt des Wohnsitzes der Tagespflegeperson verwaltungsintern einen Anteil an dem Erstattungsbetrag leisten. Die erst für das Bewilligungsjahr 2020 geltende gesetzliche Neuregelung ist damit erkennbar darauf gerichtet, die bis zu ihrem Inkrafttreten bestehende gesamtschuldnerische Stellung der betroffenen Jugendämter im Sinne der Neuregelung zu ändern. Steht der Klägerin somit für das Jahr 2018 ein Erstattungsanspruch gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 1.470,81 € zu, so sind hiervon die von der Beklagte bewilligte Erstattung in Höhe von 1.100,84 € und die vom Jugendamt der Stadt F. bewilligte Erstattung 109,95 € in Abzug zu bringen, so dass noch ein nicht erfüllter Erstattungsanspruch in Höhe von 260,02 € offen steht, den die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2018 noch zu bewilligen hat. Von dem der Klägerin für das Jahr 2019 zustehenden Erstattungsanspruch von 1.308,86 € steht unter Berücksichtigung der Bewilligung der Beklagten in Höhe von 927,95 € und den Bewilligungen der Stadt F. und der Stadt L. in Höhe von 327,18 € und 22,93 € noch ein Betrag von 30,80 € offen, den die Beklagte für das Jahr 2019 noch zu bewilligen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.