Urteil
5 C 1/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen in ihrer Höhe gesondert als "angemessen" zu bewerten sind.
• Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nicht berechtigt, die erstattungsfähigen Aufwendungen pauschal um Beitragsanteile zu kürzen, die rechnerisch auf das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehegatten entfallen, soweit diese Beitragsanteile auf der durch öffentlich geförderte Kindertagespflege veranlassten Versicherungspflicht beruhen.
• Eine teleologische Reduktion der Anspruchsgrundlage dahin, dass Beiträge zu kürzen sind, die auf Einnahmen des Ehegatten entfallen, kommt nicht in Betracht; aus Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien folgt jedoch, dass nicht erstattungsfähig sind Beitragsanteile, die auf eigene, außerhalb der öffentlich geförderten Kindertagespflege erzielte Einkünfte der Tagespflegeperson zurückgehen.
• Die Klägerin hat gegenüber der beklagten Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf weitere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den streitigen Zeitraum, weil die bestrittenen Beitragsanteile nicht auf eigene außerhalb der geförderten Tätigkeit entstandenen Einkünfte der Klägerin entfallen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII • Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen in ihrer Höhe gesondert als "angemessen" zu bewerten sind. • Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nicht berechtigt, die erstattungsfähigen Aufwendungen pauschal um Beitragsanteile zu kürzen, die rechnerisch auf das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehegatten entfallen, soweit diese Beitragsanteile auf der durch öffentlich geförderte Kindertagespflege veranlassten Versicherungspflicht beruhen. • Eine teleologische Reduktion der Anspruchsgrundlage dahin, dass Beiträge zu kürzen sind, die auf Einnahmen des Ehegatten entfallen, kommt nicht in Betracht; aus Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien folgt jedoch, dass nicht erstattungsfähig sind Beitragsanteile, die auf eigene, außerhalb der öffentlich geförderten Kindertagespflege erzielte Einkünfte der Tagespflegeperson zurückgehen. • Die Klägerin hat gegenüber der beklagten Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf weitere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den streitigen Zeitraum, weil die bestrittenen Beitragsanteile nicht auf eigene außerhalb der geförderten Tätigkeit entstandenen Einkünfte der Klägerin entfallen. Die Klägerin war von Juni 2012 bis April 2014 als selbstständige Tagesmutter tätig. Ihr Ehemann ist Polizeibeamter und nicht gesetzlich versichert; bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin wurden deshalb dessen Einnahmen im gesetzlich vorgegebenen Umfang angerechnet. Die Kranken- und Pflegekasse setzte für Juni bis Dezember 2012 bestimmte Monatsbeiträge fest; die Klägerin beantragte die hälftige Erstattung dieser Beiträge durch die Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe. Die Beklagte zahlte nur bis zum monatlichen Maximalbetrag und lehnte weitere Erstattung ab mit der Begründung, nur Beiträge zu erstatten, die ausschließlich aus den Einnahmen der Klägerin aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege resultierten. Die Klage war zunächst erfolglos, das Oberverwaltungsgericht änderte und verpflichtete die Beklagte zur weiteren Erstattung; die Beklagte revidierte dies vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SGB VIII; danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege die Gewährung einer laufenden Geldleistung, zu der die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung gehört. • Wortlaut und Systematik des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII unterscheiden zwischen "nachgewiesenen Aufwendungen" und einer "angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung"; das Merkmal der Angemessenheit bezieht sich auf die Art der Versicherung, nicht auf die Höhe der Aufwendungen, sodass die Vorschrift keine Kürzung auf nur "angemessene" Aufwendungen erlaubt. • Ein pauschaler behördlicher Beurteilungsspielraum zur Kürzung der erstattungsfähigen Aufwendungen fehlt, weil kein normativer Anknüpfungspunkt vorliegt; insoweit ist Rechtsprechung zu anderen Nummern von § 23 nicht übertragbar. • Eine richterliche Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion, die Erstattung auf Beitragsanteile zu begrenzen, die ausschließlich durch die öffentlich finanzierte Kindertagespflege veranlasst sind, ist grundsätzlich möglich, ihre Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. • Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber der Wille des Gesetzgebers, dass die Erstattungspflicht nicht Beiträge umfasst, die auf eigene, außerhalb der öffentlich geförderten Kindertagespflege erzielte Einkünfte der Tagespflegeperson zurückgehen; diese Materialien verhindern jedoch nicht die Erstattung der streitigen Beitragsanteile, weil diese nicht aus eigenen außerhalb der geförderten Tätigkeit stammten, sondern sich aus der Anrechnung der Einnahmen des Ehemannes ergaben. • Die Beklagte durfte die Erstattung nicht mit der pauschalen Begründung ablehnen, nur Beiträge zu übernehmen, die ausschließlich aus den Einkünften der Tagespflegeperson aus der öffentlich geförderten Tätigkeit resultierten; auf die konkrete Herkunft der angefallenen Beitragsanteile kommt es an. • Folge: Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte zur Festsetzung und Erstattung des weiteren beantragten Betrags verpflichtet. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts: Die Klägerin hat Anspruch auf die weitere Erstattung der für Juni bis Dezember 2012 festgesetzten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 390,46 €. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII verlangt nicht, die nachgewiesenen Aufwendungen in ihrer Höhe gesondert als "angemessen" zu prüfen und pauschal zu kürzen. Soweit das Gesetz über seinen Wortlaut hinausreichend erscheint, ist eine teleologische Reduktion nicht angezeigt; zugleich ergeben Gesetzesmaterialien, dass nicht erstattungsfähig sind Beitragsanteile, die auf eigene außerhalb der geförderten Tätigkeit erzielte Einkünfte der Tagespflegeperson beruhen. Im vorliegenden Fall beruhten die strittigen Beitragsanteile aber auf der Anrechnung der Einnahmen des Ehemannes, sodass die Beklagte zur Erstattung verpflichtet ist.