Urteil
20 K 2076/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1118.20K2076.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die durch Beamte der Beklagten am 04.05.2019 am Bochumer Hauptbahnhof durchgeführten Maßnahmen gegen den Kläger in Gestalt der körperliche Durchsuchung des Klägers und seiner Jacke und das Festhalten während der Dauer und im Anschluss an diese Maßnahme rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die durch Beamte der Beklagten am 04.05.2019 am Bochumer Hauptbahnhof durchgeführten Maßnahmen gegen den Kläger in Gestalt der körperliche Durchsuchung des Klägers und seiner Jacke und das Festhalten während der Dauer und im Anschluss an diese Maßnahme rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Durchsuchung und eine Freiheitsentziehung durch Beamte der Bundespolizei am 04.05.2019 am Hauptbahnhof Bochum. Am Samstag, den 04.05.2019, fand um 13:00 Uhr im Vonovia Ruhrstadion in Bochum das Zweitligaspiel zwischen dem VfL Bochum und dem 1. FC Magdeburg statt. Zu diesem Zweck reisten 17.339 Zuschauer, darunter 2.835 Fans aus Magdeburg, nach Bochum an. Es wurde ein von der Magdeburger Fanszene organisierter Sonderzug (DPE 348) eingesetzt, mit dem etwa 680 Magdeburger Fans gegen 10:51 Uhr den Bochumer Hauptbahnhof erreichten. Bereits am 30.04.2019 verfasste die Beklagte einen Einsatzbefehl aus Anlass der Fußballbegegnung am 04.05.2019, der polizeiliche Risikoeinschätzungen enthielt. Dazu gehörte, dass die Bahnstrecken für die Hin- und Rückreise als auch die auf diesen Strecken von Fußballfans genutzten Züge und unter anderem der Hauptbahnhof Bochum als „gefährdete Objekte“ eingestuft wurden. Die Beklagte prognostizierte die Gefahr, dass körperliche Auseinandersetzungen mit Angriffen von Fangruppierungen der beiden Vereine, das Zünden von Pyrotechnik, das Werfen von Glasflaschen bzw. Störungen im Reiseverkehr mit verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen mit unbeteiligten Reisenden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Der Schwerpunkt werde im bahnpolizeilichen Aufgabenbereich liegen, insbesondere sei die Überwachung der an-, ab- und durchreisenden Fans sowie die Verhinderung des Mitführens und Verwendens nicht zugelassener pyrotechnischer Erzeugnisse durch bahnreisende Fans erforderlich. Aufgrund der bisher gewonnenen Erkenntnisse und der bahnseitigen An- und Abreise der Fußballfan stelle sich die Begegnung aus polizeilicher Sicht als brisant dar. Für den Einsatz der Bundespolizei in den Bahnanlagen und -einrichtungen seien somit Eingriffsbefugnisse nach den §§ 23 Abs. 1 Nr. 4, 26 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4, 44 Abs. 1 Nr. 4 BPolG in Betracht gekommen. Mit der Polizei Bochum wurden mögliche Szenarien abgestimmt (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 04.06.2020). Für den Fall, dass Magdeburger Fans im Zug oder auf dem Bahnsteig Pyrotechnik zündeten und so Straftaten begingen, sollte eine Kontrolle (Abtasten) der Fans vor Betreten des Personentunnels bzw. eine gezielte Kontrolle im Tunnel durch Kräfte der Bundespolizei erfolgen. Nach durchgeführter Kontrolle sollten die Fans – soweit keine repressiven Maßnahmen zu treffen wären – ihren Weg Richtung Stadion fortsetzen können. Am 04.05.2019 wurde gegen 10:45 Uhr durch die Notfallleitstelle der Deutschen Bahn AG gemeldet, dass aus dem fahrenden Sonderzug in Höhe des Wittener Hauptbahnhofs Pyrotechnik gezündet und herausgeworfen worden sei. Auf dem Bahnsteig vier des Bochumer Hauptbahnhofs, an dem der Sonderzug einfuhr, befanden sich Beamte der Beklagten sowie weitere in Amtshilfe für die Beklagte tätige Beamte andere Polizeibehörden. Nach dem Aussteigen wurden die mit dem Sonderzug angereisten Fans alsbald von den Polizeibeamten umschlossen, sodass ein Verlassen des Bahnsteiges nicht möglich war. Einzelne Personen entfernten sich gleichwohl über die Gleise. Sodann wurden polizeiliche Maßnahmen u.a. gegen Fans des FC Magdeburg durchgeführt, wobei es sich repressiv um 25 Identitätsfeststellungen, 25 vorläufige Festnahmen und eine Sicherstellung/Beschlagnahme und präventiv um sechs Identitätsfeststellungen, 640 Durchsuchungen, 680 Platzverweise sowie drei förmliche Platzverweise/Betretungsverbote handelte (Anlage 4, Bl. 4 zum Schriftsatz vom 04.06.2020). Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen wurden sechs Verschlusstütchen mit BTM, zwei Mundschutze und neun Sturmhauben festgestellt bzw. sichergestellt. Der Kläger hat am 27.04.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, er sei am 04.05.2019 am Bochumer Hauptbahnhof mit den anderen angereisten Fans aus dem Sonderzug ausgestiegen und von den Beamten der Beklagten über mehrere Stunden hinweg eingekesselt worden, was ein Verlassen des Bahnsteiges unmöglich gemacht habe und als Freiheitsentziehung gelte. Allen Personen, die sich im Kessel befanden, sei verweigert worden, die Toilette aufzusuchen oder sich mit Getränken und Nahrungsmitteln zu versorgen. Lediglich einzelnen weiblichen Fans sei ermöglicht worden, am Ende des Gleises ihre Notdurft zu entrichten, jedoch ohne Sichtschutz. Es sei über den Anlass und das Ausmaß der Maßnahmen nicht informiert worden. Erst zweieinhalb Stunden nach Ankunft des Zuges sei er von Beamten in eine Bearbeitungsstraße geführt worden, wo seine Jacke durchsucht worden sei. Im Anschluss sei sein Körper abgetastet worden. Eine Identitätsfeststellung sei unterblieben. Die Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Durchsuchung habe nicht auf § 43 BPolG gestützt werden können, da es am Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr gefehlt habe. Entsprechend hätten auch die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Jacke des Klägers gefehlt. Die Durchsuchungen hätten in einer Unterführung des Bahnhofs stattgefunden, wofür Bearbeitungsstraßen errichtet worden seien. Es habe sich um Bauzäune mit schwarzer Plane als Sichtschutz gehandelt. Daran könne man erkennen, dass die Maßnahmen bereits vor dem Eintreffen geplant und vorbereitet gewesen seien, unabhängig von einer vorgeblichen konkreten Gefahrensituation. Ein einzelnes Geschehnis wie das Werfen eines einzelnen pyrotechnischen Erzeugnisses durch eine Einzelperson aus einem voll besetzten Zug heraus könne es nicht rechtfertigen, neben anderen Maßnahmen eine Durchsuchung von 680 Personen durchzuführen und sie länger festzuhalten. Der von der Polizei benannte, von dem Kläger aber nicht bemerkte Vorfall sei nicht konkret belegt und könne nicht die Annahme rechtfertigen, dass nach dem Eintreffen des Zuges durch die Magdeburger Fans Pyrotechnik gezündet werde. Ferner sei das Festhalten des Klägers für die Dauer von insgesamt mehr als drei Stunden eine Freiheitsentziehung, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. Da schon die Voraussetzungen für die Durchsuchung nicht vorgelegen hätten, sei § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nicht einschlägig, da die Gewahrsamnahme nicht zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeit unerlässlich gewesen sei. Zudem sei die Dauer von drei Stunden zum Zwecke der Personen- und Sachdurchsuchung unverhältnismäßig. Jedenfalls sei die Maßnahme rechtswidrig, da nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt worden sei. Die Polizei habe es versäumt und keinerlei Anstrengungen unternommen, das zuständige Amtsgericht von der Tatsache zu unterrichten, dass viele Personen über Stunden festgehalten wurden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die durch Beamte der Beklagten am 04.05.2019 am Bochumer Hauptbahnhof durchgeführten Maßnahmen gegen den Kläger rechtswidrig waren, im Einzelnen die körperliche Durchsuchung des Klägers und seiner Jacke und das Festhalten während der Dauer und im Anschluss an diese Maßnahme. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da sich die angegriffenen bundespolizeilichen Maßnahmen vom 04.05.2019 bereits erledigt haben, im Übrigen auch für unbegründet. Sie bestreitet zunächst, dass sich der Kläger am 04.05.2019 im oder am Hauptbahnhof in Bochum aufgehalten habe. In der Sache führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die Gefahrenprognose aufgrund der vor dem Spieltag gewonnenen Erkenntnisse und die Entwicklung der Sachlage am 04.05.2019 hätten die polizeilichen Maßnahmen erforderlich gemacht: In dem Sonderzug hätten sich ca. 400 als Magdeburger Risikofans eingestufte Personen befunden. Das Fanverhältnis zwischen dem VfL Bochum und dem 1. FC Magdeburg sei als rivalisierend einzustufen. Es sei zu erwarten gewesen, dass Maßnahmen und Weisungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften nur sehr widerwillig und nach mehrmaligen Aufforderungen nachgekommen werde. Es sei stets mit ultratypischen Störungen zu rechnen. Ein nicht unerheblicher Teil der im Vorfeld erwarteten Anhänger des 1. FC Magdeburg sei im Zusammenhang mit vorausgegangen Spielen der zweiten Bundesliga negativ aufgefallen. Die Auswertung des Verhaltens der Anhänger des FC Magdeburg in der Saison 2018/2019 bis zum 30.04.2019 habe ergeben, dass es in diesem Zeitraum wiederholt zu dem Zünden von pyrotechnischen Gegenständen, dem Abbrennen von Bengalischen Fackeln und anderen Knall- und Rauchkörpern, sowie andere Angriffe und Störungen durch die Magdeburger Fanszene gekommen sei. Nachdem am 04.05.2019 gegen 10:45 Uhr durch die Notfallleitstelle der Deutschen Bahn AG gemeldet worden sei, dass Pyrotechnik aus dem fahrenden Sonderzug in Höhe des Wittener Hauptbahnhofs gezündet und herausgeworfen worden sei, sei die Entscheidung getroffen worden, die Gästefans nach dem Aussteigen aus dem Zug nach Pyrotechnik zu durchsuchen. Es sollte verhindert werden, dass durch das erneute Zünden von Pyrotechnik auf dem Weg zum Stadion oder im Stadion Leib und Leben anderer Besucher des Fußballspiels gefährdet werde. Identitätsfeststellungen der aus dem Zug aussteigenden Personen seien nicht vorgesehen und eine Bearbeitungsstraße sei mangels zur Verfügung stehenden Personals nicht eingerichtet gewesen. Nach dem Einfahren des Sonderzuges seien mehrfach Versuche unternommen worden, über die beabsichtigte Maßnahmen zu informieren, diese seien jedoch durch Fans niedergebrüllt worden. Maßnahmen gegen einzelne Magdeburger Fans seien durch teilweise gewaltsame Solidarisierungsaktionen behindert worden. Die Magdeburger Störer hätten zunächst beabsichtigt, mit dem Sonderzug wieder zurück nach Magdeburg zu fahren. Nach intensiven internen Diskussionen hätten sie sich überwiegend den Durchsuchungsmaßnahmen unterzogen. Einige Fans hätten sich über Nachbargleise und benachbarte Bahnsteige entfernt, um sich der anstehenden Maßnahme zu entziehen. Dies habe Gleissperrungen und damit einhergehend zahlreiche Zugverspätungen im Verkehr der Deutschen Bahn AG zur Folge gehabt. Nur durch die Unterstützung weiterer Kräfte der Landespolizei hätten die Magdeburger Fans unter Anwendung unmittelbaren Zwangs den Durchsuchungskräften im Personentunnel zugeführt werden können. Nach erfolgtem Abtasten seien die Fans am Bahnhofsvorplatz an weitere Einsatzkräfte übergeben worden, sodass eine größere Personenanzahl habe abfließen können. Gegen 12:35 Uhr habe sich die Lage entspannt, und die noch wartenden Fans hätten freiwillig den Bahnsteig in Richtung Personentunnel verlassen, um sich dort der Durchsuchungsmaßnahme zu unterziehen. Insgesamt seien im Verlauf der Maßnahmen eine Vielzahl von Störungen, Angriffen und Straftaten zu verzeichnen gewesen, darunter tätliche Angriffe auf und Widerstand gegen Ordner und Polizeibeamte, Werfen von Gegenständen, Beleidigungen sowie das Zünden von Pyrotechnik am Wittener Hauptbahnhof. Durch Widerstandshandlungen seien drei Polizeibeamte verletzt und drei Straftäter mit einem förmlichen Platzverweis belegt worden. Die angereisten Fans hätten gegenüber den Einsatzkräften eine extrem hohe aggressive Grundhaltung gezeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die von dem Kläger vorgetragenen bundespolizeilichen Maßnahmen, nämlich die körperliche Durchsuchung, die Durchsuchung seiner Jacke und das Festhalten auf dem Bahnsteig bzw. im Bahnhofsbereich beruhen auf Ermächtigungsgrundlagen des Bundespolizeigesetzes, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da die Bundespolizei gefahrabwehrend und nicht repressiv tätig geworden ist, scheidet eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus. Der Polizeieinsatz anlässlich der in Rede stehenden Maßnahmen diente der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Ausschreitungen, konkret der Einsatz von Pyrotechnik und damit einhergehende Gefahren für andere Personen, sollten verhindert werden. Die Maßnahmen dienten insbesondere nicht dem Zweck, Straftaten zu verfolgen. Nur vereinzelt und nicht in Bezug auf den Kläger wurden Identitätsfeststellungen durchgeführt und nach möglicherweise strafbarem Verhalten Strafanzeigen aufgenommen. Die vom Kläger erhobene Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, da sich die Verwaltungsakte i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG mit der Durchführung der Maßnahmen erledigt haben. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der Gestalt des Rehabilitationsinteresses vor. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung regelmäßig nicht erlangen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 38.12 -, beide juris. In Fällen der vorliegenden Art, die sich kurzfristig erledigende polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, bestünde ein rechtsfreier Raum, was mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2009 - 5 E 548/09 -, juris. Die Voraussetzungen eines solchen Feststellungsinteresses liegen hier vor. Polizeiliche Eingriffe der in Rede stehenden Art erledigen sich regelmäßig und typischerweise, bevor sie gerichtlich überprüft werden können. Die staatlichen Eingriffe in persönliche Freiheitsrechte begründen auch ein persönliches Rehabilitationsinteresse. Durch das Festhalten des Klägers über mehrere Stunden sind in nicht unerheblicher Weise das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Entsprechendes gilt für die Durchsuchung seiner Person und seiner Jacke. Die subjektive Betroffenheit des Klägers ist hier entgegen dem Vorbringen der Beklagten anzunehmen, die die Anwesenheit des Klägers am Hauptbahnhof Bochum am 04.05.2019 bezweifelt und in Abrede stellt. Nachdem die Polizei von der Identitätsfeststellung der betroffenen Magdeburger Fußballfans abgesehen hatte und sich ein Teil der Fans durch Flucht ohnehin dem Zugriff der Polizei entzogen hatte, ist das Gericht auf andere Möglichkeiten der Tatsachenfeststellung verwiesen. Mit Blick auf das Bestreiten der Beklagten hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsätzen vom 16.08.2020 und vom 02.09.2020 Fotos des fraglichen Bahnsteigs vorgelegt, auf denen der Kläger zu erkennen ist. Das Gericht hat an der Richtigkeit der Angaben keine Zweifel, zumal die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Vorfälle vom 04.05.2019 so detailliert geschildert und kommentiert hat, dass an der Anwesenheit des Klägers vor Ort keine Zweifel bestehen. An der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Aus Magdeburg angereiste Bekannte des Klägers, ebenfalls aus der Fanszene, haben nachvollziehbar seine Existenz bestätigt, und eine Recherche im Internet (Stichworte „D. P. N. “) ergibt eine Vielzahl von Fundstellen, nach denen der Kläger für die „G. N. e.V.“ prominent tätig sein soll. Die Klage ist auch begründet. Die von den Beamten der Beklagten durchgeführte körperlichen Durchsuchung und die Kontrolle der Jacke des Klägers sowie das mehrstündige Festhalten des Klägers waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1, Satz 4 VwGO. Die Voraussetzungen für eine körperliche Durchsuchung des Klägers sowie die Kontrolle seiner Jacke waren nicht gegeben. Als Rechtsgrundlage für die körperliche Durchsuchung kommt zunächst § 43 Abs. 1 Nr. 2 BPolG in Betracht. Die Vorschrift gestattet die Durchsuchung von Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Sicherstellen kann die Bundespolizei eine Sache - nach dem hier allenfalls in Betracht kommenden Tatbestand - um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (§ 47 Nr. 1 BPolG), weil entweder von der Sache selbst eine Gefahr ausgeht, weil sie sich in einem gefährlichen Zustand befindet, oder diese in einer Weise verwendet wird, aus der sich Gefahren für Dritte ergeben, insbesondere deren Verletzung droht, vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2018 – 1 S 1468/17 –, Rn. 141, juris. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Die von der Behörde bei dieser Bewertung anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die bestehende Besorgnis eines Schadenseintritts muss auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ferner hat sich die Prognose an der Bedeutung der betroffenen Grundrechte zu orientieren, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 - und vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -; BVerwG, Urteil vom 08.09.1981 - I C 88.77 -; sämtlich: juris; VG Köln, Urteil vom 16.05.2019 – 20 K 5133/17 –, Rn. 63 - 66, juris. Daran gemessen sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefahr festzustellen. Es lagen insbesondere keine individuell-konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der Kläger im Besitz von sicherzustellenden Sachen i.S.v. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BPolG befand. Erforderlich wären konkrete Tatsachen, die gerade in Bezug auf den Kläger die Vermutung nahelegen, dass er pyrotechnisches Material, gefährliche oder andere verbotene Gegenstände mit sich trug. Dafür war jedoch nichts ersichtlich; der Kläger ist vielmehr ebenso wie alle anderen Reisenden wegen des Verdachts überprüft worden, jemand führe gefährliche Gegenstände (Pyrotechnik) mit sich, nachdem anderenorts pyrotechnische Gegenstände aus dem Zug geworfen worden sein sollen. Soweit das Werfen und Abbrennen von Pyrotechnik aus dem Sonderzug in der Höhe des Bahnhofs Witten der Anlass der Maßnahme gewesen sein sollte, ist dieser Umstand nur durch eine entsprechende Meldung der Notfallleitstelle der Deutschen Bahn AG gegen 10:45 Uhr belegt. Weitere Nachforschungen zum Sachverhalt haben nach dem Inhalt der Akten nicht stattgefunden und waren angesichts einer Fahrzeit des Zuges von etwa elf Minuten vom Bahnhof Witten bis zum Bahnhof Bochum vor dem Eintreffen des Zuges nicht zu erwarten. Konkrete weitergehende Angaben und tatsächliche Belege gibt es zu dieser Meldung nicht, auch nicht für die Zeit nach der Ankunft des Zuges in Bochum. Daher kann nur vermutet werden, dass es einen solchen Vorfall gegeben und dass die Notfallleitstelle wahrheitsgemäß berichtet hat. Mangels hinreichender Feststellungen wäre allerdings ebenso denkbar, dass der pyrotechnische Gegenstand nicht aus, sondern auf den Zug geworfen wurde oder dass es sich um keinen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz gehandelt hat, was sich anhand der Reste eines solchen pyrotechnischen Gegenstandes möglicherweise hätte nachweisen lassen können. Auch ist allein aufgrund der Meldung ungewiss, ob mehrere pyrotechnische Gegenstände gezündet worden sein sollen und warum von Beobachtern etwas als ein pyrotechnischer Gegenstand bewertet worden ist. Entscheidend ist, dass es sich bei dem möglicherweise stattgefundenen Zünden von Pyrotechnik nach dem Inhalt der Meldung und der sonstigen Erkenntnisse um ein einmaliges Geschehen handelte, verursacht möglicherweise durch eine einzelne Person. Dies allein ist kein tragfähiger Anhaltspunkt für die Annahme, dass weitere Verstöße zu erwarten waren. Für eine Wiederholung solcher Vorkommnisse sprach ein Verdacht, für den es keine aktuellen hinreichenden konkreten Hinweise gab. Das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter in Gestalt der objektiven Rechtsordnung (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) und Leib und Leben anderer, ggfls. auch unbeteiligter Personen, ist in diesem Kontext nicht zu bagatellisieren, jedoch sind auf der anderen Seite wesentliche Freiheitsrechte von rund 680 Personen – darunter auch die des Klägers – deutlich eingeschränkt worden. Insofern bedarf es für die vorliegende Grundrechtseinschränkung fundierte Tatsachen, die auf eine Gefährdung schließen lassen. Daran fehlt es auch mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger in einem Sonderzug für Fußballanhänger des 1. FC Magdeburg angereist ist. Die Gefahrenprognose darf grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins anknüpfen. Auf den (strafrechtlichen) Nachweis individueller Schuld oder der Begehung gewalttätiger Handlungen kommt es im Rahmen der präventiv ausgerichteten Gefahrenprognose nicht an. Gerade die Gruppenzugehörigkeit bietet (anderen) Gelegenheit zur (unentdeckten) Begehung von Straftaten aus der Schutz vor Gegenangriffen und Strafverfolgung vermittelnden Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins, vgl. u.a.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 - 17 K 3954/14 -, Rn. 49f, juris; VG Köln, Beschluss vom 21.08.2015 - 20 L 2023/15 -, Rn. 13 m.w.N., juris. Der Kläger ist als Fan des 1. FC Magdeburg und Reisender des Sonderzuges auch Teil einer solchen Gruppe. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass er der gewaltbereiten Ultra-szene zugeordnet worden ist oder werden kann, ein gewaltbereiter Anhänger ist oder zum maßgeblichen Zeitpunkt vermutet werden konnte, dass er etwas mit der Verwendung von pyrotechnischem Material zu tun gehabt haben könnte. Das bloße Dabeisein oder Mitfahren in einem Sonderzug ist keine psychische Beihilfe und kein Gewalttätigkeiten unterstützendes Verhalten. Vorliegend sind nach den Feststellungen der Beklagten aus der Menge heraus später möglicherweise Straftaten verübt worden, nämlich Angriffe und Störungen zum Nachteil der Polizeibeamten auf dem Bahnsteig, wobei Tatverdächtige vereinzelt zugeordnet werden konnten. In diesen Fällen wurden gesonderte Verfahren eingeleitet. In Bezug auf den Kläger liegen allerdings keine konkreten Tatsachen vor, dass er daran beteiligt gewesen sein könnte oder sich in Zukunft hätte beteiligen können oder dies wollte. Die im Vorfeld der Begegnung getroffene Gefahrenprognose und Risikoeinschätzung der Beklagten begründet ebenfalls keine hinreichend konkrete Gefahr. Zwar dürfte es bereits in der Vergangenheit zu Ausschreitungen und zur Verwendung von Pyrotechnik durch Magdeburger Fans gekommen sein. In Bezug auf den Kläger sind solche Vergehen jedoch nicht bekannt. Auch bietet die Analyse der Fanszene, insbesondere hinsichtlich der Verhaltensweisen bei vergangenen Spielbegegnungen, keine hinreichende und verlässliche Grundlage für die Annahme, dass es seitens der im Sonderzug anreisenden Fans zu Verstößen unter Verwendung von Pyrotechnik kommen werde. Die von der Beklagten vorgelegten Auswertungen bieten Anhaltspunkte dafür, dass ultratypisches Verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit durch „Fans“ nicht ausgeschlossen werden können. Die von der Polizei erstellte Auswertung des Verhaltens der zum Teil anscheinend gewalttätigen Fans des 1. FC Magdeburg in der Saison 2018 bis zum 30.04.2019 zeigt auf, dass bei 12 Begegnungen in zehn Fällen jeweils im Stadion oder vor dem Stadion Vorfälle im Zusammenhang mit Pyrotechnik zu beobachten waren. Davon waren sieben Vorfälle anscheinend die Taten Einzelner, drei Vorfälle waren eher massiveren Charakters. Daneben gab es rund zehn sonstige Vorfälle (Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Anhängern und der Polizei, zum Teil mit 20 bis 100 Teilnehmern aus der Magdeburger Fanszene, das Zeigen des Hitler-Grußes, Verwendung von Quarzhandschuhen, Gewalt gegen Sachen). Die Übersicht kann daher die Erwartung belegen, dass es zu Verhaltensweisen oder Verstößen kommen könnte. Allerdings rechtfertigt sich nicht die Annahme, alle oder ein Großteil der 680 mit dem Sonderzug anreisenden Fans würde(n) verbotene Gegenstände mitführen und damit eine Gefahr darstellen. Der Vorfall am Bahnhof in Witten, der sehr wahrscheinlich eine Einzeltat gewesen ist, ist daher ohne weiter hinzu kommende Tatsachen nicht geeignet, praktisch alle Mitreisenden eines aus mehreren Waggons bestehenden Zuges zu verdächtigen, ebenfalls pyrotechnisches Material mitzubringen, um es in der Stadt oder im Stadion (rechtswidrig) zu verwenden. Auch hinsichtlich des Klägers sind keine Tatsachen erkennbar, die eine solche Annahme stützen könnten. Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 BPolG lagen nicht vor. Danach kann die Bundespolizei eine Person durchsuchen, wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und die Durchsuchung auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. Die Beklagte hat aus Anlass der Fußballbegegnung bereits am 30.04.2019 die Bahnstrecken für die Hin- und Rückreise als auch die auf diesen Strecken verkehrenden, durch Fußballfans genutzten Züge, als „gefährdete Objekte“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG eingestuft. Zudem sind auch die Anlagen oder Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes (vgl. § 3 BPolG) ausdrücklich als Objekte in § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG genannt, auf den sich § 43 Abs. 1 Nr. 4 BPolG bezieht. Somit ist auch der Bereich des Bochumer Hauptbahnhofes einschließlich der Bahngleise ein Objekt i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG. Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung ist der auf Tatsachen gestützte Verdacht, es könne zu Straftaten kommen, welche die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährden. Als Straftaten kommen nur solche in Betracht, die einen inhaltlichen Zusammenhang mit den Schutzaufgaben der Bundespolizei aufweisen. Vgl. Nomos-BR/Wehr BPolG § 43 Rn. 7, § 23 Rn. 7,8. Diese Voraussetzung lag nicht vor. Die am 04.05.2019 vorliegende Sachlage ließ keinen Rückschluss zu, dass der Kläger im Bereich des Hauptbahnhofs oder gar im Zug Straftaten begehen werde oder begangen hat. Für eine derartige Erwartung bzw. Prognose gab es zu keiner Zeit einen konkreten Anlass. Neben den bereits ausgeführten obigen Erwägungen in Bezug auf das Mitsichführen pyrotechnischen Materials fehlt es auch an jeglichen einen Gefahrenverdacht begründenden Tatsachen bezüglich anderer Straftaten durch den Kläger. Im Ergebnis Gleiches gilt entsprechend den obigen Ausführungen, wenn man die weiteren möglichen Anknüpfungspunkte in Betracht zieht, insbesondere das erwartete Verhalten der Mitreisenden des Sonderzuges. Die Durchsuchung der Person des Klägers findet ihre Rechtfertigung auch nicht in § 43 Absatz 3 BPolG. Danach kann die Bundespolizei eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Eine Identitätsfeststellung war vorliegend jedoch gerade nicht vorgesehen und wurde auch nicht durchgeführt. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Jacke des Klägers lagen nicht vor. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung von Sachen ist § 44 BPolG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BPolG kann unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Durchsuchung von Personen nach § 43 BPolG bei Vorliegen einer Gefahrenlage gehandelt werden. Mangels hinreichender Tatsachen fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme einer solchen Gefahr. Das Festhalten des Klägers auf dem Bahnsteig und in anderen Teilen des Hauptbahnhofs Bochum war ebenfalls rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Einschließung auf dem Bahnsteig und die anschließende Mitnahme durch das Festhalten des Arms des Klägers ist die Ingewahrsamnahme nach § 39 BPolG. Gewahrsam i.S.d. § 39 BPolG ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt, d.h. daran gehindert wird, sich fortzubewegen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 07.06.1978 - IV A 330/77 –, juris und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14.07.1980 – 1 B 327.78 –, juris. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Es bedarf einer gegenwärtigen (erheblichen) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Maßnahme setzt daher die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2006 - 5 B 1142/06 -, juris zu § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. An diesen Anforderungen fehlt es. Zwar darf auch im Rahmen der Gefahrenprognose grundsätzlich an eine Gruppenzugehörigkeit angeknüpft werden. Jedoch stellt die bloße Anwesenheit oder das Mitfahren in der Fangemeinschaft keine psychische Beihilfe und kein bestimmte Gewalttätigkeiten unterstützendes Verhalten dar. Die Reisegruppe ist keine insgesamt gewaltbereite Gruppierung, vielmehr gab es nur Anhaltspunkte für die Verfehlung allenfalls einzelner Magdeburger Anhänger. In Bezug auf den Kläger (und wohl auch die meisten weiteren Mitreisenden) fehlte es an konkreten Anhaltspunkten, sodass eine hinreichend objektive Tatsachengrundlage für das Festhalten nicht bestand. Die Freiheitsentziehung in einem Kessel bis zum Abschluss der Kontrollen wäre nur rechtmäßig gegenüber Personen, bei denen konkrete Tatsachen eine Gefahrenprognose begründen konnten. Dies ist hinsichtlich der Gesamtheit der festgehaltenen Personen, insbesondere der vielen unbeteiligten Anhänger, unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen, unter denen Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht nur zulässig sind, nicht gegeben. Auch die von der Beklagten angeführte hohe aggressive Grundhaltung der Magdeburger Anhänger gegenüber den Einsatzkräften der Beklagten kann das längerfristige Festhalten auf dem Bahnsteig nicht legitimieren. Die teilweise feststellbare Weigerung, an den beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen mitzuwirken, war zwar nicht berechtigt, weil die Betroffenen die sofort vollziehbaren polizeilichen Maßnahmen und Anordnungen auch im Fall ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu befolgen hatten. Dies begründet aber nicht darüber hinausgehend, dass über einen mehrstündigen Zeitraum freiheitsbeschränkende Maßnahmen getroffen werden, zumal erst die Umschließung der gesamten Personenmenge und der zeitliche Umfang der Maßnahme die angespannte Lage zwischen den Fans und den Einsatzkräften der Polizei bewirkt haben dürfte. Die Dauer des Festhaltens von rund drei Stunden zum Zwecke der Durchsuchung von Personen und Sachen ist insoweit unverhältnismäßig. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Freiheitsentziehung zum Nachteil von rund 680 Personen über rund drei Stunden auch wegen der Nichtbeachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig gewesen sein dürfte. Nach Art. 104 Abs. 2 GG hat nur der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden. Diese verfassungsrechtliche Anforderung findet ihre einfachgesetzliche Konkretisierung in § 40 Abs. 1 BPolG, wonach die Zulässigkeit und Fortdauer eines polizeilichen Gewahrsams von einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung abhängt. Abgesehen werden kann davon, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre. An einer richterlichen Entscheidung fehlt es. Sie wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass eine richterliche Entscheidung vor dem beabsichtigten Ende der Freiheitsentziehung nicht erreichbar gewesen wäre. Es ist aber nicht vorgetragen oder erkennbar, dass kein richterlicher Eildienst eingerichtet war oder aus welchen anderen Gründen eine richterliche Entscheidung nicht eingeholt wurde. Aufgrund des langen Zeitraums der Freiheitsentziehung von mehr als drei Stunden ist davon auszugehen, dass das zuständige Amtsgericht hätte erreicht und eine Entscheidung hätte erlangt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 2 VwGO analog. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.