OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1433/20

VG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0512.5K1433.20.00
4mal zitiert
92Zitate
26Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

54 Entscheidungen · 26 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der auf eine auf Störungen aus einer unübersichtlichen Gruppensituation gestützten Inanspruchnahme des Betroffenen kann dieser grundsätzlich nicht entgegenhalten, die Polizei habe die unübersichtliche Gruppensituation erst selbst geschaffen, indem sie den Gesamteinsatz falsch konzipiert oder durchgeführt habe.(Rn.116) 2. Eine länger andauernde Ingewahrsamnahme, die keinen einheitlichen Ablauf nimmt, sondern sich im Zeitverlauf hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Lokalität ändert, kann rechtlich hinsichtlich der einzelnen Gewahrsamsabschnitte getrennt betrachtet werden. Bei der rechtlichen Bewertung ist zu beachten, dass zur Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsaktes nicht die lediglich einmalige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Maßnahme im Zeitpunkt der Anordnung genügt. Im Zuge der verfahrensbegleitenden Kontrolle ist es vielmehr geboten, den Fortbestand der Voraussetzungen im Blick zu behalten und zu bewerten, soweit es die zeitlichen und personellen Kapazitäten der Polizei erlauben.(Rn.147) 3. „Ort“ im Sinne von § 27a Abs 1 PolG a.F. (juris: PolG BW 1992) meint nicht das Gebiet einer Gemeinde, sondern eine räumlich eng umgrenzte Fläche. Daher ist der von § 27a Abs 1 PolG a.F. (juris: PolG BW 1992) gesetzte Rahmen jedenfalls bei einem Platzverweis überschritten, dessen räumlicher Geltungsbereich das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt umfasst.(Rn.202)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin, soweit sie nach der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte, und der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der auf eine auf Störungen aus einer unübersichtlichen Gruppensituation gestützten Inanspruchnahme des Betroffenen kann dieser grundsätzlich nicht entgegenhalten, die Polizei habe die unübersichtliche Gruppensituation erst selbst geschaffen, indem sie den Gesamteinsatz falsch konzipiert oder durchgeführt habe.(Rn.116) 2. Eine länger andauernde Ingewahrsamnahme, die keinen einheitlichen Ablauf nimmt, sondern sich im Zeitverlauf hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Lokalität ändert, kann rechtlich hinsichtlich der einzelnen Gewahrsamsabschnitte getrennt betrachtet werden. Bei der rechtlichen Bewertung ist zu beachten, dass zur Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsaktes nicht die lediglich einmalige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Maßnahme im Zeitpunkt der Anordnung genügt. Im Zuge der verfahrensbegleitenden Kontrolle ist es vielmehr geboten, den Fortbestand der Voraussetzungen im Blick zu behalten und zu bewerten, soweit es die zeitlichen und personellen Kapazitäten der Polizei erlauben.(Rn.147) 3. „Ort“ im Sinne von § 27a Abs 1 PolG a.F. (juris: PolG BW 1992) meint nicht das Gebiet einer Gemeinde, sondern eine räumlich eng umgrenzte Fläche. Daher ist der von § 27a Abs 1 PolG a.F. (juris: PolG BW 1992) gesetzte Rahmen jedenfalls bei einem Platzverweis überschritten, dessen räumlicher Geltungsbereich das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt umfasst.(Rn.202) Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin, soweit sie nach der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte, und der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die zurecht auf dem Verwaltungsrechtsweg erhobene Klage ist zulässig und begründet. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen der Polizei hat eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art zum Gegenstand, § 40 VwGO. Vorliegend handelt es sich um Maßnahmen, die sowohl der Gefahrenabwehr als möglicherweise auch der Strafverfolgung dienten, sogenannte „doppelfunktionale Maßnahmen“. Gegen sie ist zumindest auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Polizei ist sowohl berufen, repressiv begangene Straftaten zu erforschen, § 163 Abs. 1 StPO, als auch präventiv Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, § 1 PolG. Während letztere vor den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind, wird Rechtschutz gegen Maßnahmen der Polizei in ihrer Rolle als Strafverfolgungsbehörde nach § 23 EGGVG auf dem ordentlichen Rechtsweg gewährt, soweit es sich dabei um Justizverwaltungsakte handelt (BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 13 und vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255, 258 ff.). Bei Unklarheiten über den Rechtscharakter polizeilicher Maßnahmen ist der zu beschreitende Rechtsweg danach zu bestimmen, ob der Grund oder das Ziel des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkt der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - BVerwG 1 C 11.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 - 11 OB 263/13 -, juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang kommt dem erklärten oder erkennbaren Willen des eingreifenden Sachwalters erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - 1 C 11.73 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 - 11 OB 263/13 -, juris Rn. 4). Gemessen daran lag der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahmen hier auf der Gefahrenabwehr. Der Beklagte schildert die Motivation seiner Beamten selbst dergestalt, dass die Vorkommnisse auf dem Gästefanmarsch die polizeiliche Gefahrenprognose bekräftigt hätten, dass von den Karlsruher Risikofans und mit ihnen sympathisierenden Personen „auch weiterhin schwerwiegende Straftaten ausgehen werden“. „Aufgrund dieser Gefahrenprognose“ habe sich der Einsatzleiter zur Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen entschieden. Zudem hat sich der Beklagte auch ausschließlich auf gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen berufen (diesen Punkt für maßgeblich haltend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16). Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht den Schwerpunkt des polizeilichen Handelns deshalb für nicht hinreichend eindeutig bestimmbar halten wollte, weil die Beamten mit ihrem Vorgehen auch darauf zielten, erkannte Straftäter zu identifizieren (vgl. die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zum „Polizeieinsatz beim Lokalderby KSC-VfB“ am 24. November 2019, LT-Drs. 16/7383 S. 5 (zu Frage 7)), führte das zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in den Fällen, in denen nicht eindeutig bestimmbar ist, ob der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahmen auf dem Recht der Gefahrenabwehr oder jenem der Strafverfolgung lag, ist für Klagen gegen dieses Eingreifen zumindest auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (für ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in diesem Fall: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 - 11 OB 263/13 - juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2012 - 5 E 251/11 -, juris Rn. 16; für Wahlrecht des Klägers: Danne, JuS 2018, 434, 437 m.w.N.). Soweit die Klage die Ingewahrsamnahme der Klägerin durch die Polizei zum Gegenstand hat, ist darüber auch keine richterliche Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG a.F. ergangen, deren Erlass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 8 PolG a.F. zum Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe geführt hätte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 25) II. Die Klage ist zulässig. 1. Soweit sich die Klage gegen die Einkesselung, die erkennungsdienstliche Behandlung und den Platzverweis richtet, ist sie als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, soweit sie sich gegen den verweigerten Toilettengang richtet, als Feststellungsklage. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht möglich, wenn sich der Verwaltungsakt „vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt“ und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung hat Feststellung hat. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. a. Bei der „Einkesselung“, der erkennungsdienstliche Behandlung und dem Platzverweis handelt es sich um Verwaltungsakte, die sich erledigt haben. aa. Die „Einkesselung“ der Karlsruher Anhänger ist rechtlich als Ingewahrsamnahme zu bewerten. Bei einer solchen Ingewahrsamnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 26, 72). Auch bei der erkennungsdienstlichen Behandlung handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris Rn. 30). Selbiges gilt für den gegenüber der Klägerin ausgesprochenen „Platzverweis“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 26, 101). bb. Alle drei Maßnahmen haben sich erledigt, weil sie bereits seit ihrer Beendigung keine rechtliche Wirkung mehr entfalten, § 43 Abs. 2 LVwVfG. Der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht insoweit nicht entgegen, dass die Erledigung bereits vor der Klageerhebung eintrat. Aus der systematischen Stellung des § 113 VwGO im Abschnitt über Urteile ergibt sich zwar, dass die Norm direkt nur auf Verwaltungsakte Anwendung findet, die sich nach der Klageerhebung erledigt haben, bei einer Erledigung vor Klageerhebung ist die Norm dafür analog anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 und Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214, vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431 und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 17). b. Soweit sich die Klägerin gegen die Verweigerung eines Toilettengangs wendet, handelt es sich um einen bloßen Realakt bei Vollzug des polizeilichen Gewahrsams. Folglich scheidet eine Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit aus und Rechtschutz ist über eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.01.2012 - 10 B 08.2849 -, juris Rn. 29 m.w.N.). 2. Die Klägerin kann sich auch auf ein Fortsetzungsfeststellungs- bzw. ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. § 43 Abs. 1 VwGO berufen. Als Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 ; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20). a. Für das Vorgehen gegen die Einkesselung, die erkennungsdienstliche Behandlung und den Platzverweis ist hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr gegeben. Wegen einer solchen besteht ein hinreichendes Interesse an einer Sachentscheidung, wenn zu erwarten ist, dass derselbe Kläger binnen eines überschaubaren Zeithorizontes erneut mit einer entsprechenden Maßnahme konfrontiert werden wird, weil die rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert bleiben (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20 f.). Davon ist hier bei der Klägerin in Bezug auf die Einkesselung, die erkennungsdienstliche Behandlung und den erteilten Platzverweis deshalb auszugehen, weil sie Mitglied eines anerkannten Fanclubs des Karlsruher SC ist und regelmäßig Heim- sowie teilweise auch Auswärtsspiele der 1. Herrenmannschaft dieses Clubs besucht, ohne dass von Seiten des Beklagten Zweifel an diesem Vortrag erhoben oder solche für die Kammer sonst ersichtlich wären. Damit ist hinreichend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Klägerin auch in Zukunft Profifußballspiele besuchen und dabei entsprechenden polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt sein könnte. Diese drohen ihr insbesondere auch gerade von Seiten des Beklagten. Diesem obliegen sowohl die Polizeieinsätze bei den Heimspielen des Karlsruher SC als auch jene bei den Heimspielen anderer Clubs, welchen die Klägerin als Auswärtsfan des Karlsruher SC beiwohnte, namentlich in Sandhausen und Heidenheim. Zudem besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die Einkesselung, die erkennungsdienstliche Behandlung und den Platzverweis auch deshalb, weil damit Grundrechtseingriffe in Rede stehen, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 31, BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 25 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 33). Das Verfassungsrecht gebietet es, eine dergestalt drohende Rechtsschutzlücke zu schließen, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, juris Rn. 25 f.; vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 28, 36 und vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschlüsse vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, juris Rn. 9 und vom 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13). Dieser Begründungstopos für das Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist insbesondere bei polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen und Menschenaufläufen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Seiner Erstreckung auf den hiesigen Fall steht nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich ein Fußballspiel besuchen wollte, sodass Art. 8 Abs. 1 GG gar nicht berührt war. Mit den durch die Maßnahmen jedenfalls betroffenen Grundrechten der Klägerin auf körperliche Bewegungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung sind stattdessen nämlich andere Grundrechte von erheblichem Gewicht betroffen, was ebenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2501/13 -, juris Rn. 12 für die informationelle Selbstbestimmung). b. Auch für ihr Vorgehen gegen die Verweigerung des Toilettenganges kann sich die Klägerin auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse stützen. Es ergibt sich ebenfalls aus der grundgesetzlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, weil auch insoweit ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte in Rede steht, der sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (s.o.). In der von der Klägerin behaupteten Verweigerung eines Toilettengangs im polizeilichen Gewahrsam lag möglicherweise ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, was sich bereits daran zeigt, dass dadurch ihre durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde tangiert worden sein könnte. Weiter war das Geschehen im konkreten Einzelfall wie auch typischerweise nur von so kurzer Dauer, dass gerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig nicht rechtzeitig in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. für den Fall eines verweigerten Toilettenganges während einer polizeilichen Ingewahrsamnahme: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 22 ff.). 3. Die Klage ist auch unabhängig von der Einhaltung einer Klagefrist zulässig. Die streitgegenständliche polizeiliche Maßnahme datiert vom 24.11.2019, die Klage vom 12.03.2020. Für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Verwaltungsakte, die sich wie hier vor Klageerhebung und vor Eintritt der Bestandskraft erledigt haben, greift im Polizeirecht bereits keine Klagefrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, DVBl. 2010, 1569 m.w.N. und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 19). III. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Vorgehen des Polizeipräsidiums Stuttgart stand insoweit nicht im Einklang mit den für dessen rechtliche Beurteilung maßgeblichen Vorschriften des Polizeigesetzes für das Land Baden-Württemberg in der bis zum 16.01.2021 geltenden Fassung und verletzte die Klägerin in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil das polizeiliche Vorgehen rechtmäßig erfolgte. 1. Die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens ist an den Vorgaben des allgemeinen Polizeirechts, nicht an jenen des Versammlungsrechts zu messen. Die polizeilichen Maßnahmen erfolgten hier im Zusammenhang mit einem „Fanmarsch“ zu einem Fußballspiel. Ein solcher ist keine „Versammlung“ i.S.d. Versammlungsgesetzes. Unter einer Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 42, vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 35 und vom 25.04.2007 - 1 S 2828/06 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 7; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 39). Für die Bejahung der Versammlungseigenschaft genügt danach nicht schon jeder beliebige von einer Personengruppe verfolgte Zweck. Insbesondere sind Veranstaltungen, die (nur) künstlerischen, privaten oder Unterhaltungszwecken dienen, nicht als Versammlungen zu klassifizieren. Sie zielen nicht auf eine kollektive Aussage, eine „gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung", sondern dienen der Unterhaltung bzw. der Information der Teilnehmer (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 42 m.w.N. und Beschluss vom 27.05.1994 - 1 S 1397/94 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 5). Gemessen daran dient die Unterstützung eines Fußballclubs, auch wenn sie mit entsprechenden Bekundungen der Sympathie für diesen Club und seine Region einhergeht, privaten Interessen und der Unterhaltung und ist keine „gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung", wegen der das hiesige Geschehen als Versammlung klassifiziert werden könnte. 2. Das polizeiliche Vorgehen ist am Polizeigesetz für das Land Baden-Württemberg in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung zu messen. Mit Gesetz vom 06.07.2020, in Kraft seit dem 17.01.2021, hat der Landesgesetzgeber das Polizeigesetz novelliert. Dementsprechend hat sich die Rechtslage zwischen den streitgegenständlichen behördlichen Maßnahmen und der Entscheidung des Gerichts geändert. Welche Rechtslage in solchen Fällen maßgeblich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Maßgabe des materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 - 8 C 51.09 -, juris Rn. 20). Im Recht der Gefahrenabwehr – wie vorliegend – ist der maßgebliche Zeitpunkt für Anfechtungs- und Feststellungsbegehren jedenfalls dann, wenn keine Widerspruchsentscheidung erging, jener der Erstanordnung. Es kommt demnach auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der polizeilichen Zwangsmaßnahmen an (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 24, vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, beck-online Rn. 29 und vom 30.03.1992 - 1 S 1266/91 -, juris Rn. 14 (letzte Behördenentscheidung); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, beck-online Rn. 41). 3. Die „Einkesselung“ der Klägerin bis zum Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung (dazu unter a.), die Weigerung der Beamten, die Klägerin eine Toilette aufsuchen zu lassen (b.), und die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin (c.) erfolgten rechtmäßig. Der gegenüber der Klägerin ausgesprochene „Platzverweis“ (d.) und das Aufrechterhalten des Gewahrsams nach der Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin (e.) genügen dagegen nicht den rechtlichen Vorgaben. a. Die „Einkesselung“ der Klägerin ist rechtlich als Ingewahrsamnahme zu bewerten (aa.) und erfolgte formell rechtmäßig (bb.). Materiell war die Maßnahme bis zum Abschluss der Durchsuchung der Klägerin rechtmäßig (cc.). aa. Die Einkesselung der Klägerin und der übrigen Karlsruher Anhänger ist rechtlich als Ingewahrsamnahme zu klassifizieren und an § 28 PolG a.F. zu messen. Die polizeiliche Einkesselung der Klägerin bewirkte primär eine Einschränkung ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit. Die rechtlichen Vorgaben für eine solche Einschränkung differieren nach der Intensität des Eingriffes, konkret danach, ob die Maßnahme eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG oder eine bloße Freiheitsbeschränkung bewirkt (sogenannter „materieller Gewahrsamsbegriff“). Für eine Freiheitsentziehung ist es insoweit mindestens erforderlich, dass dem Betroffenen die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239-252, juris Rn. 23). Hält diese Freiheitsentziehung eine gewisse Mindestzeitdauer an und erreicht der Eingriff damit eine bestimmte Intensität, ist eine solche Maßnahme als Ingewahrsamnahme zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 178). Räumlich ist insoweit nicht erforderlich, dass der Betroffene sich überhaupt nicht mehr bewegen kann. Es genügt auch die Begrenzung seiner Bewegungsfreiheit auf einen „engen Ort“ (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E 496 S. 454, für einen ähnlichen Fall wie hier auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29). In zeitlicher Hinsicht ist jedenfalls bei einer Freiheitsentziehung von über einer Stunde Dauer von einer Ingewahrsamnahme auszugehen (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29 „ab einer Stunde“; ähnlich: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 4 Rn. 12; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29). Gemessen daran ist die polizeiliche Maßnahme hier als Ingewahrsamnahme zu bewerten. In räumlicher Hinsicht verhinderte die polizeiliche Umschließung im Zusammenspiel mit den dafür genutzten örtlichen Gegebenheiten (Bahndamm und geparkte Polizeifahrzeuge), dass sich die Klägerin außerhalb des so umschlossenen, engen Gebietes bewegen konnte. Dieses umfasste für knapp 600 umschlossene Personen eine Fläche von maximal 120m Länge und maximal 20m Breite. In zeitlicher Hinsicht dauerte die Ingewahrsamnahme nach den auch zwischen den Beteiligten unstrittigen Feststellungen der Kammer von ca. 11.52 Uhr bis 15.29 Uhr und damit gut 3,5 h. Rechtlich ist eine solche Ingewahrsamnahme in Baden-Württemberg für den hier maßgeblichen Zeitpunkt an § 28 PolG a.F. zu messen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59). bb. Die Ingewahrsamnahme erfolgte formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG a.F. und auch die Anforderungen an das behördliche Verfahren sind gewahrt. aaa. Die allgemeinen Anforderungen nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz sind gewahrt. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, bedurfte es auch keiner Begründung, § 39 Abs. 1 LVwVfG. bbb. Die polizeiliche Maßnahme genügte auch den besonderen formellen Vorgaben der § 28 Abs. 2 und 3 PolG a.F. Gemäß § 28 Abs. 2 PolG a.F. sind der in Gewahrsam genommenen Person der Grund dieser Maßnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Gemäß § 28 Abs. 3 PolG a.F. ist der Gewahrsam aufzuheben, sobald sein Zweck erreicht ist (Satz 1). Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden (Satz 2). Eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam ist unverzüglich herbeizuführen (Satz 3). Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde (Satz 4). Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 PolG a.F. kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die dort statuierte Belehrungspflicht setzt die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 30 und - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23). Im Fall einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe durch polizeiliche Umschließung an Ort und Stelle ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 2 PolG a.F. dagegen nicht praktikabel und auch vom Zweck der Norm nicht gefordert (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 30). Auch die unterbliebene richterliche Entscheidung über die Ingewahrsamnahme berührt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht. Der Beklagte durfte gemäß § 28 Abs. 3 Satz 4 PolG a.F. in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise davon ausgehen, dass bei einer nur wenige Stunden andauernden Maßnahme an einem Sonntagnachmittag die richterliche Entscheidung erst nach dem Wegfall des Grundes für die Ingewahrsamnahme ergangen wäre. cc. Die Ingewahrsamnahme erfolgte bis zum Abschluss der Durchsuchung der Klägerin materiell rechtmäßig. Gemäß § 28 Abs. 1 PolG a.F. kann die Polizei eine Person unter anderem in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann (Nr. 1), oder die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann (Nr. 3). aaa. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen (statt aller: BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, beck-online Rn. 23). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gewahrsams ist, ob aus der ex ante-Perspektive des handelnden Polizeibeamten im Zeitpunkt der Maßnahme eine konkrete Gefahrenlage bestand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24 und Beschluss vom 10.03.2015 - 1 S 1225/14 -, unveröffentlicht S. 5). Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Unmittelbar i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 PolG a.F. ist eine drohende Störung jedenfalls dann, wenn der Eintritt eines Schadens so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen auch sofort erfolgen kann (Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D 59 S. 210). Die hierzu vorzunehmende Prognose muss sich auf konkrete Tatsachen stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 63; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18 -, juris Rn. 34). Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit ist stattdessen abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilich geschützten Gutes und dem Gewicht des drohenden Schadens (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 02.07.1991 - 1 C 4.90 -, BVerwGE 88, 348-354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 28; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, S. 215). Gemessen daran genügt die Einkesselung der Klägerin auf der Benzstraße in Sichtweite zum Gästeeingang bis zum Abschluss der Durchsuchung der Klägerin den rechtlichen Anforderungen. I.) Als konkrete Anlasstatsachen konnten sich die Beamten dabei zum einen auf die Geschehnisse beim letzten Aufeinandertreffen der beiden Clubs in Stuttgart sowie auf die Vorfälle im Vorfeld des Fanmarsches (vgl. zur Verwertbarkeit auch solcher Vorfeld-Umstände für die konkrete polizeiliche Prognose: VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 32) und die auf solche und ähnliche Tatsachen gestützte polizeiliche Erfahrung berufen. Entsprechend den Aussagen des Zeugen Berger in der mündlichen Verhandlung ist es ein Phänomen beim Fußball, dass die Tatmittel von den Menschen, die sie einsetzen, oft nicht mitgeführt werden, um ihre Entdeckung bei den absehbaren Durchsuchungen zu vermeiden. So sei auch bei dem Spiel im Jahr 2017 in großem Umfang Pyrotechnik gezündet worden, obwohl zuvor alle Fans, die im entsprechenden Block gewesen seien, durchsucht worden waren. Weder hat die Kammer insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen noch sind diese von Seiten der Klägerin in Zweifel gezogen worden. Zum anderen ergaben sich auch aus den Geschehnissen bei der Anreise der Karlsruher Anhänger und auf dem Fanmarsch entsprechende Tatsachen. So kam es zur Überzeugung des Gerichts und zwischen den Beteiligten unstreitig während des Fanmarsches zu tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte, Beleidigungen und Sachbeschädigungen (vgl. insoweit auch die per Video dokumentierten Vorfälle auf dem „Datenträger 5K1433.20.mp4“ bei 00:31 (Beleidigung), ab 02:30 und ab 02:55 (tätliche Angriffe und Bewerfen), ab 02:35 (Beschädigen von Baustellenmaterial) und bei 04:31 (Beleidigung). Weiter befanden sich zumindest Teile der von der Einkesselung betroffenen Anhänger zur Überzeugung der Kammer vor der Ingewahrsamnahme während des Fanmarsches in einer äußerst aggressiven und feindseligen Stimmung. Neben den bereits genannten Übergriffen auf die Beamten ist auf der Videodatei „Datenträger 5K1433.20.mp4“ ab Minute 00:15 zu sehen, wie eine Mehrzahl von Karlsruher Anhängern aggressiv auf die Polizeibeamten zugeht und versucht, die Beamten zu „überrennen“. Auch im weiteren Verlauf des Videos sind entsprechende Szenen, provozierende und aggressive Gesten, Wortwechsel und Kundgaben (vgl. etwa ab Minute 02:30) zu erkennen. Ab Minute 04:55 ist auf dem Video zu erkennen, wie Karlsruher Anhänger noch in der polizeilichen Umkesselung einen Gegenstand entzünden, der blauen Rauch absondert, ab 05:01 zeigt das Video, wie sich einzelne Anhänger unterhaken und so versuchen, die erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizeibeamten zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Weiter ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich Teile der Karlsruher Anhänger vor oder während des Fanmarsches vermummt haben und mit den dazu verwendeten Sturmhauben und Schlauchschals nicht lediglich witterungsadäquate Bekleidung trugen, wie die Klägerin behauptet. Die Überzeugung der Kammer speist sich aus der Inaugenscheinnahme des zu dem Polizeieinsatz übersandten Datenmaterials. Dort ist auf der Videodatei „Datenträger 5K1433.20.mp4“ ab Minute 00:00 ein junger Mann zu sehen, dessen Gesicht mit Ausnahme der Nase und der Augenpartie vermummt ist. Er befindet sich zum Zeitpunkt der Aufnahme in einem geschlossenen Fanbus. Auf demselben Video sind auch bei Minute 00:48 und Minute 02:34 entsprechend vermummte Karlsruher Anhänger zu erkennen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme an dem Fanzug teilnehmen. Die Kammer geht schließlich auch davon aus, dass Karlsruher Anhänger im Verlauf des Fanmarsches mehrere pyrotechnische Gegenstände gezündet haben. So ist auf der Videodatei „Datenträger 5K1433.20.mp4“ ab Minute 00:37 die Detonation eines Böllers zu sehen und weithin zu hören. Auf demselben Video ist bei Minute 01:05 der Abschuss und der Flug einer Rakete aus dem Fanzug zu beobachten. Im weiteren Verlauf des Fanmarsches zeigt das Video ab Minute 02:24 nochmals eine starke Rauchentwicklung aus dem Fanzug. II.) Diese Anlasstatsachen rechtfertigten im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens die polizeiliche Prognose, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gedroht hätte, § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. 1.) Konkret war nach der insoweit nicht zu beanstandenden polizeilichen Prognose zu erwarten, dass es bei ungehindertem Ablauf des Geschehens zu körperlichen Auseinandersetzungen im Stadion oder in dessen Umfeld gekommen wäre und dass im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung weitere Pyrotechnik gezündet worden wäre. Die Anlasstatsachen rechtfertigten auch die Annahme, dass die Störung unmittelbar bevorstehe i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F., weil die öffentliche Sicherheit durch die vorgenannten Übergriffe und Straftaten bereits verletzt worden war, ohne dass im Anschluss Umstände eingetreten wären, wegen der die Beamten davon ausgehen hätten müssen, dass sich solche oder andere Störungen der öffentlichen Sicherheit nicht jederzeit wiederholen könnten. 2.) Dieser Prognose stand nicht entgegen, dass die zuvor tatsächlich eingetretenen Störungen als Anlasstatsachen für die polizeiliche Prognose bis zum Zeitpunkt der Maßnahme vorrangig gegen Schutzgüter der Allgemeinheit erfolgten, sich also insbesondere gegen die Polizei selbst richteten, während die mit der Einkesselung abgewehrten Störungen sich prognostisch möglicherweise hauptsächlich gegen andere Stadionbesucher, die an der Veranstaltung in offizieller Funktion teilnehmenden Privaten oder das Spiel als solches gerichtet hätten, dass also die konkreten Anlasstatsachen für die Maßnahme die öffentliche Sicherheit in ihrer Ausprägung als Schutz des Staates und seiner Einrichtungen betreffen, während die prognostisch abgewehrten Gefahren primär die öffentliche Sicherheit in ihrer Ausprägung als Schutz der Rechte Privater betrafen. Für die hier zu überprüfende polizeiliche ex-ante Prognose bedarf es (lediglich) konkreter Tatsachen, welche hinreichend wahrscheinlich die Annahme rechtfertigten, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18 -, juris Rn. 34). Solche Tatsachen können selbstverständlich auch bereits eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein. Die dabei bereits verletzten Schutzgüter müssen nicht mit den prognostisch in Zukunft bedrohten Gütern übereinstimmen. Es genügt, dass aus der bereits eingetretenen Störung des einen Schutzgutes auf die hinreichend wahrscheinliche Störung anderer Schutzgüter geschlossen werden kann, weil sich ein begonnenes Geschehen - wie hier - fortentwickelt. Soweit die Klägerin der polizeilichen Gefahrenprognose weiter entgegenhält, dass bei der späteren Durchsuchung der eingekesselten Personen verglichen mit der in Gewahrsam genommenen Personenzahl nur eine begrenzte Zahl inkriminierender Gegenstände gefunden worden sei, führt das zu keiner anderen Bewertung. Für die polizeiliche Prognose kommt es auf die ex ante Perspektive an, also darauf, mit welchen Gefahren anhand der vorliegenden Tatsachen zu rechnen war, nicht darauf, welche Tatsachen später eingetreten sind. Außerdem hat der Zeuge Berger in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass der Zweck der Ingewahrsamnahme nicht nur darin bestand, die Betroffenen zu durchsuchen. Stattdessen ging es vorrangig gerade darum, das menschliche Aggressions- und Gewaltpotenzial von den hinreichend wahrscheinlich im Stadion befindlichen weiteren Tatmitteln zu separieren. Das danach mit der Maßnahme zu kontrollierende menschliche Störungspotenzial lag damit gerade nicht primär im Besitz von gefährlichen Gegenständen und kann folglich nicht dadurch in Abrede gestellt werden, dass „nicht hinreichend viele“ solcher Gegenstände gefunden worden seien. Dementsprechend konnte und musste die Polizei zum maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund des Geschehens bei dem Spiel im Jahr 2017, den Vorkommnissen im Vorfeld des Spiels und den Ereignissen auf dem Fanmarsch sowie dem damit zutage getretenen Störungspotenzial auch damit rechnen, dass die Betroffenen unmittelbar nach dem Zutritt zum Stadion Zugang zu weiteren Tatmitteln erhalten würden, mit denen hinreichend wahrscheinlich weitere unmittelbare Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten gewesen wären. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Vorbringens schließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kölns (Urteil vom 18.11.2021 - 20 K 2076/20 - n.v.) beruft, folgt daraus nichts anderes. Die rechtliche Beurteilung des jeweiligen polizeilichen Vorgehens hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den bestehenden Anlasstatsachen für die polizeiliche Gefahrenprognose ab. Sie waren im dort entschiedenen Fall, in dem die Polizei ihr Vorgehen maßgeblich auf das Zünden von Pyrotechnik in einem Zug gestützt hatte, andere als bei der hiesigen, manifesten Gefahrenkulisse. bbb. Die handelnden Polizeibeamten haben die danach veranlassten und rechtlich in den Grenzen der Befugnisnorm zulässigen Maßnahmen insoweit auch zurecht gegenüber der Klägerin als Adressatin durchgeführt. Sie war als Anscheinsverursacherin Störerin i.S.v. §§ 6 ff. PolG a.F. Gemäß § 6 Abs. 1 PolG a.F. hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Die Kammer teilt insoweit die übereinstimmende Einschätzung der Beteiligten, dass von der Klägerin selbst aus der ex post Perspektive keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Die Klägerin konnte jedoch als Anscheinsstörerin in Anspruch genommen werden. Als eine solche bezeichnet man Personen, deren Verhalten ex ante dazu geeignet war, bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation den Eindruck der Gefahrverursachung zu erwecken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 -, juris Rn. 9). Diese Denkfigur umfasst auch Konstellationen, in denen nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt ist (Anscheinsverursacher, vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 7 Rn. 6). Für die Einstufung als Anscheinsverursacher genügt es dann, dass ein zurechenbares Verhalten objektiv geeignet war, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut. Der Anscheinsverursacher trägt also das Irreführungsrisiko. Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob er ex post tatsächlich die mit der Maßnahme bekämpfte Gefahr (mit)verursacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 25 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 68). Ein solcher Anschein kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene bei einer unübersichtlichen Gemengelage, etwa bei von einer Gruppe ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefahr angetroffen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2014 - 2 K 1318/13 -, unveröffentlicht S. 8). Das gilt umso mehr dann, wenn der Betroffene durch seine Anwesenheit in der Personengruppe und durch sein Auftreten zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein, wenn er sich also nicht so offensichtlich von den übrigen in Gewahrsam genommenen Personen unterscheidet, dass sich der Schluss aufdrängt, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 69). I.) Gemessen daran durfte die Klägerin zurecht als Anscheinsverursacherin in Anspruch genommen werden. Zwischen den Beteiligten unstreitig bewegte sich die Klägerin im maßgeblichen Moment im vorderen Teil des Fanmarsches zum Stadion. Sie hielt sich damit in unmittelbarer Nähe zu dem Teil der Karlsruher Anhänger auf, von dem immer wieder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Drohgebärden und aggressives Verhalten ausgingen. Dass sich eine hinreichende Anzahl an Störern im vorderen Teil des Fanmarsches befand, hat selbst die Klägerin nicht bestritten. Es wird überdies durch die im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Umkesselten aufgefundenen Gegenstände und durch die Einlassung des Zeugen Kunz, des damaligen Leiters der szenekundigen Beamten des Karlsruher SC, in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach seien durch die Einkesselung dieses Teils des Fanmarsches auch ca. 100 von ihm der „Szene“ und teilweise als gewaltbereit eingestufte Anhänger erfasst worden. Die sogar unmittelbare räumliche Nähe der Klägerin zu diesen Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt belegt auch die Aufnahme auf der Videodatei „Datenträger 5K1433.20.mp4“, Minute 04:03. Dort ist die Klägerin umgeben von anderen Karlsruher Anhängern zu sehen, während nur wenige Meter neben ihr ein junger Mann die Polizisten mit einem ausgestreckten Mittelfinger beleidigt und kurz hinter ihr ein junger Mann sein Gesicht in seinem Schlauchschal verbirgt. II.) Der auf eine auf Störungen aus einer unübersichtliche Gruppensituation gestützten Inanspruchnahme der Klägerin als Anscheinsverursacherin kann diese nicht entgegenhalten, der Beklagte habe die unübersichtliche Gruppensituation erst selbst geschaffen, indem er die Anreise der Karlsruher Anhänger auf den Bahnhof Untertürkheim konzentrierte, statt, wie ursprünglich geplant, die mit den Sonderbussen anreisenden Karlsruher Anhänger auf den Parkplatz an der Benzstraße zu leiten und nur die per Entlastungszug anreisenden Karlsruher Anhänger am Bahnhof Untertürkheim in Empfang zu nehmen. Die primäre Aufgabe der Polizei ist die effektive Abwehr von Gefahren, § 1 Abs. 1 PolG a.F. Dementsprechend ist erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Ergebnis selbst dann zu begegnen, wenn die staatlichen Stellen vorab nicht hinreichend dazu beigetragen haben, die abzuwehrende Gefahrenlage zum maßgeblichen Zeitpunkt freiheitsschonender bewältigen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Leitsatz 4 und Rn. 175 ff. für staatliche Ermittlungsmaßnahmen). Das Unterlassen eines möglichen staatlichen Alternativhandelns im Vorfeld der angegriffenen Maßnahme beeinflusst die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme stattdessen gegebenenfalls erst dann und umso mehr, als die von dieser ausgehenden Belastungen bei einem rechtzeitigen, zumutbaren und sich in der Sache aufdrängenden Handeln des Staates vermeidbar gewesen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn. 176). Dementsprechend führt die Änderung der polizeilichen Einsatzplanung durch das Umleiten der Karlsruher Fanbusse hier nicht zu einem geänderten Maßstab für die Einstufung der Klägerin als Anscheinsverursacherin. Die grundlegende Planung eines Polizeieinsatzes unterliegt ebenso wie ihre nachträgliche Änderung als Reaktion auf konkrete neue Tatsachen oder geänderte Einsatzlagen einem weiten, an den Vorgaben des Polizeirechts zu orientierenden und nur eingeschränkt justiziablen polizeilichen Ermessen (OVG Bremen, Urteil vom 11.11.2020 - OVG 2 LC 294/19 –, juris Rn. 67). Dieses haben die Beamten des Beklagten hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. So hat der Zeuge Berger insoweit ausgeführt, dass der Polizei am Spieltag Hinweise vorlagen, aufgrund derer von einer Veränderung der ursprünglichen Lage hin zu einer Gefährdung auszugehen gewesen sei. Konkret habe es sich dabei um Übersteigungsversuche ins Stadion, Pyrotechnik-Funde im Stadion, gezündete Rauchkörper und Provokationen von VfB-Fans sowie Vermummungshandlungen in den Bussen gehandelt. Außerdem seien der Polizei 30 bis 40 Straßburger Fans gemeldet worden, die sich ebenfalls auf den Weg zum Spiel gemacht hätten. Zudem hätten sich die Anhänger der Heimmannschaft ebenfalls formiert und es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Karlsruher Anhänger im Stadtgebiet von Stuttgart vorzeitig aus ihren Bussen aussteigen würden. Deshalb habe die Gefahr eines Zusammentreffens mit den Stuttgarter Anhängern bestanden. Das habe man verhindern und die polizeilichen Kräfte bündeln wollen. Es habe dabei zwei Parameter gegeben, die für die Polizei wichtig gewesen seien: zum einen die Gefahren, die vom Fanzug selbst ausgingen und zum anderen, welche Gefahren für den Fanzug drohten. Dies habe bei den Entscheidungen der Polizei eine maßgebliche Rolle gespielt. Deshalb habe man entschieden, die ursprünglich geplanten drei Einsatzbereiche der Polizei auf zwei zu reduzieren und auch die Fanbusse zum Bahnhof nach Untertürkheim umzuleiten. Unabhängig davon, dass diese Überlegungen und das darauf gestützte Vorgehen für sich bereits rechtlich nicht zu beanstanden gewesen sein dürften, fehlte es angesichts der vielschichtigen Sach- und Gefahrenlage jedenfalls an einem sich in der Sache aufdrängenden, zumutbaren polizeilichen Alternativhandeln. III.) Der korrekten ex-ante Prognose der Polizeibeamten insoweit stehen auch das konkrete Auftreten und das Geschlecht der Klägerin nicht entgegen. Insoweit ist zu beachten, dass sich die primäre Verpflichtung der Polizei zur effektiven Abwehr von Gefahren als Maßstab in polizeilichen Prognoseentscheidungen dergestalt niederschlägt, dass die für eine rechtmäßige Einschätzung zu erreichende Wahrscheinlichkeitsschwelle umso niedriger ist, je größer die drohenden Gefahren sind, je höher also die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist und je hochrangiger das geschützte Rechtsgut ist (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 28; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, S. 215). Hier drohten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme angesichts der vorgenannten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Gefahren für hochrangige polizeilichen Schutzgüter, konkret für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der übrigen Stadionbesucher, des Veranstalters und der an der Veranstaltung in offizieller Funktion Beteiligten. Dementsprechend bedurfte es zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich geringer Anhaltspunkte für die Gefahrverursachung (auch) durch die Klägerin, welche durch ihre räumliche Nähe zu den Störern ohne weiteres gegeben waren und durch die sie möglicherweise entlastenden Umstände nicht dergestalt ausgeglichen wurden, dass die Klägerin einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation als Unbeteiligte hätte erscheinen müssen. Die Klägerin war am Spieltag mit einer dunklen Jacke und einer dunklen Hose bekleidet und trug außerdem einen blau-weißen Fanschal des Karlsruher SC. Auch alle Umstehenden waren in dunkle Jacken und Jeans oder dunkle Hosen gekleidet und trugen dazu vereinzelte, meist ebenfalls in blau-weiß gehaltene Kennzeichen ihres Clubs, wie Mützen, Schals oder Pullover. Die Klägerin unterschied sich damit allenfalls geringfügig von ihrem zumindest teilweise aus Handlungsstörern bestehenden räumlichen Umfeld. In Bezug auf das Geschlecht der Klägerin ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass soweit hier vorgetragen und auf dem vorgelegten Bildmaterial ersichtlich, die tatsächlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Aggression und die Dominanzgesten wohl ausschließlich von männlichen Jugendlichen und Männern im Alter von 16 bis ca. 55 Jahren verursacht wurden, nur solche also Handlungsstörer waren. Auch der Zeuge Kunz grenzte das Alter der „Szeneangehörigen“ auf „zwischen 16 und 45 Jahre[n]“ ein. Das führt rechtlich gleichwohl zu keiner anderen Bewertung der Anscheinsverursacherstellung der Klägerin. Die polizeilich abzuwehrenden Gefahren entstammten einer unübersichtlichen Gruppensituation. Der Fanzug umfasste eine weitgehend homogene Gruppe aus ca. 2000 Personen. Er erstreckte sich über etwa 23 m Breite und 180 m Länge. Aus dieser Gruppe erfolgten in einem dynamischen Geschehen immer wieder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, welche bei ungehindertem Geschehensablauf auch in Zukunft unmittelbar zu erwarten waren (s.o.). Schon angesichts dieser personellen, räumlichen und zeitlichen Dimensionen ließen sich die Handlungsstörer zum maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens nicht so trennscharf und einzelfallgenau bestimmen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte festgestellt werden können, von wem genau die entsprechenden Handlungen wie ausgingen bzw. hätte ausgeschlossen werden können, dass alle übrigen Personen im vorderen Zugteil und damit auch die Klägerin an entsprechenden Handlungen nicht beteiligt waren. Es gibt darüber hinaus auch keinen polizeilichen oder sonstigen Erfahrungssatz, wonach Frauen an entsprechenden Gefährdungen nie beteiligt sind. Vielmehr sind in der beim Bundeskriminalamt geführten Datei „Gewalttäter Sport“ auch 39 weibliche Personen gespeichert. Soweit sich die Klägerin - in der Sache zutreffend und zwischen den Beteiligten unstreitig - darauf beruft, dass von ihr selbst keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch sonst kein aggressives oder provozierendes Verhalten ausgingen, ist das nach dem Vorgenannten unerheblich. Die Figur des Anscheinsstörers/Anscheinsverursachers dient gerade dazu, polizeiliche Maßnahmen in unübersichtlichen Gefahrenlagen zu ermöglichen. Von dem Anscheinsstörer selbst ausgehender Gefahren bedarf es demnach nicht. Es genügt das zurechenbare Erwecken eines hinreichenden Anscheins (s.o.). Dieses war hier nach der konkreten Situation im maßgeblichen Zeitpunkt bereits dadurch gegeben, dass die Klägerin in einer größeren Gruppe im räumlichen Zusammenhang mit Personen mitlief, von denen wiederholt Störungen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und auch in Zukunft zu erwarten waren, ohne dass sie sich von den übrigen Angehörigen dieser Gruppe hinreichend unterschied oder abgrenzte. IV.) Es bestand auch keine Rechtspflicht der Polizei, bezüglich der Betroffenen der Maßnahme stärker zu differenzieren. (1.) Die Beamten waren insbesondere nicht gehalten, den Versuch zu unternehmen, die erwiesenen oder potenziellen Störer ggf. unter Hinzuziehung szenekundiger Beamter aus Karlsruhe personengenau zu identifizieren, bevor sie die Maßnahme durchführten. Im Laufe des Fanmarsches wurde eine Mehrzahl von Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit begangen. Diese entsprangen einem dynamischen Geschehen aus einer ca. 2000 Personen umfassenden Menschenmenge. Innerhalb dieser Gruppe bewegte sich während des Marsches eine Vielzahl von Personen dergestalt, dass sie entweder, wie die Klägerin, versuchten, weiter an die Spitze des Zuges zu gelangen, sich zurückfallen ließen oder aus der Mitte des Zuges an die Seite bzw. von der Seite in die Mitte des Zuges wechselten. Angesichts dieser Zahl an Menschen, der Dynamik und Unübersichtlichkeit der Situation, der Vielzahl von Störern und der Schwere, Unmittelbarkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit der drohenden Schäden, war es den Beamten weder möglich, durch einen Einzelzugriff auf die erwiesenen Handlungsstörer hinreichend wahrscheinlich all jener Personen habhaft zu werden, durch die im Folgenden im Stadion und dessen Umfeld hinreichend wahrscheinlich weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohten, noch war dies für ein rechtmäßiges Handeln notwendig. Gerade bei gefahrgeneigten, unübersichtlichen Situationen gehört es zu den Aufgaben und Befugnissen der Polizei, bei der Störerauswahl zu pauschalieren und so eine effektive Abwehr der drohenden Gefahren sicherzustellen. Zudem haben die Beamten eine Differenzierung bereits dadurch vorgenommen, dass nicht alle Anhänger des Fanmarsches in Gewahrsam genommen wurden, sondern lediglich der vordere Teil des Zuges, in dem die Beamten die tatsächlichen Störer ausgemacht hatten. (2.) Die Beamten des Beklagten waren auch nicht gehalten, durch die Hinzuziehung szenekundiger Beamter die Maßnahme ausschließlich auf Angehörige der „aktiven Fanszene“ des Karlsruher SC zu begrenzen. Der Zeuge Kunz hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass nach seiner Erfahrung die Gewalttaten im Zusammenhang mit Fußballspielen des Karlsruher SC „vielleicht nicht überwiegend“ […] „aber schon zu einem großen Teil“ von Angehörigen der Fanszene ausgingen und er sich „nicht so weit aus dem Fenster lehnen“ würde, „zu sagen, dass die ganzen Straftaten aus dem Bereich der Ultras kommen.“ Zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme sei nicht feststellbar gewesen, ob die Gefährdungen von den „üblichen Verdächtigen“ oder von sonstigen Personen ausgegangen seien. Demnach war selbst für einen szenekundigen Beamten mit 15 Jahren Berufs- und Szeneerfahrung in diesem Bereich nicht hinreichend präzise einschätzbar, von welchen Angehörigen der Gruppe bei ungestörtem Fortgang der Geschehnisse weitere Gefährdungen zu erwarten gewesen wären und von welchen nicht. Überdies sollten und durften mit der Maßnahme nicht nur bereits vor dem Spieltag bekannte und auffällige mutmaßliche Störer isoliert werden, sondern auch alle Personen, die - ggf. erstmals - im unmittelbaren zeitlichen Vorlauf zur hiesigen Ingewahrsamnahme Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begangen hatten oder von denen entsprechendes bei weiterem ungebremstem Geschehensablauf hinreichend sicher zu erwarten war. Die Beamten befürchteten vor dem Spiel gerade auch starke Solidarisierungseffekte unter den übrigen Zuschauern, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass es dieser Befürchtung an einer hinreichenden sachlichen Grundlage fehlte. Auch die szenekundigen Beamten hätten aber nur Aussagen über diejenigen Personen treffen können, welche ihnen aus ihrer Tätigkeit bei vorangegangenen Spielen als potenzielle Störer bekannt waren. Ihre stärkere Einbeziehung wäre demnach zwar milder, aber nicht gleich wirksam gewesen. ccc. Die Ingewahrsamnahme der Klägerin war auch nicht ermessensfehlerhaft und wahrte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (I.) Der Gewahrsam durch die Einkesselung und die spätere Verbringung der Klägerin zur Abarbeitungsstrecke, sowie ihr Verbleiben dort bis zum Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung waren auch verhältnismäßig, dienten also einem legitimen Zweck und waren geeignet, erforderlich und angemessen. (1.) Zweck des Gewahrsams war es, wie sich insbesondere aus den Aussagen des Zeugen Berger in der mündlichen Verhandlung und den objektiven Umständen des Einzelfalles ergibt, die Gesamtsituation zu beruhigen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadion und auf den Zu- und Abwegen zu diesem zu verhindern, namentlich die körperliche Unversehrtheit der in dem und um das Stadion befindlichen Personen sicherzustellen, die Interessen der Clubs und der Liga am störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu schützen und Sachschäden am Eigentum der Clubs, der im und um das Stadion befindlichen Personen sowie den öffentlichen Sachen im Straßenraum abzuwenden sowie schließlich auch das staatliche Gewaltmonopol zu sichern. Zu diesem Zweck sollte die Ingewahrsamnahme auch die erkennungsdienstliche Behandlung und die Durchsuchung der festgesetzten Personen ermöglichen, um tatsächliche oder potenzielle Störer zu ermitteln oder abzuschrecken und mögliche Tatmittel vorab zu finden und sicherzustellen. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen hat die Kammer nicht. Die genannte Zielsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (2.) Die Ingewahrsamnahme war auch geeignet, denn sie vermochte den legitimen Zweck zu fördern. Dem steht insbesondere die - von dem Zeugen Kunz als damaligem Leiter der szenekundigen Beamten des Karlsruher SC bestätigte - Einlassung der Klägerin nicht entgegen, von der Einkesselung seien einzelne Personen nicht umfasst gewesen, obwohl sie der „Szene“ angehörten, die Maßnahme habe sich also teilweise auf die falschen Personen erstreckt und nicht alle möglichen Störer umfasst. Der rechtliche Maßstab für die Geeignetheit einer Maßnahme ist die Möglichkeit, den legitimen Zweck zu fördern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 185 m.w.N.). Das stellt die Einlassung des Zeugen nicht in Abrede. Sie bestätigt vielmehr, dass mit der Maßnahme auch Störer erreicht wurden, die Maßnahme also den legitimen Zweck förderte. (3.) Die Ingewahrsamnahme war insoweit auch erforderlich, weil kein gleich wirksames milderes Mittel gegeben war (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 204 m.w.N. stRspr; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 28). Ein solches ist nur dann gegeben, wenn das Alternativhandeln den Betroffenen weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet und die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststeht (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, NJW 2022, 139 stRspr). Daran fehlte es hier. Insbesondere standen den handelnden Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Mittel zur weiteren Ermittlung und Differenzierung der zu Umschließenden zur Verfügung, mit deren Hilfe sie den abzuwehrenden Gefahren gleich wirksam dergestalt hätten begegnen können, dass die weiteren Maßnahmen auf die erwiesenen oder potenziellen Störer beschränkt geblieben wären (s.o. unter IV. 1. und 2.). Auch alternative Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wären jedenfalls nicht gleich wirksam gewesen. Insbesondere wäre bei der alternativ möglichen Erteilung von Platzverweisen an die Klägerin und die anderen umschlossenen Personen die drohende Gefahr nicht gleichermaßen sicher abgewehrt worden. Die Anhänger waren mit Sonderbussen und Entlastungszügen angereist. Wie der weitere Ablauf am Spieltag zeigt, war ihre geordnete vorzeitige Abreise aus dem Stadtgebiet wegen der Weigerung der Busfahrer und Zugführer jener Verkehrsmittel, den Rückweg ohne ihre übrigen Fahrgäste anzutreten, nicht möglich. Dementsprechend hätten die in Gewahrsam genommenen Personen aus einer hoch dynamischen Situation, in der von Teilen der Gruppe Aggressionen, Gefährdungshandlungen und Drohgebärden ausgingen, zur „freien“ Rückreise in das Stadtgebiet entlassen werden müssen. Dabei wären weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, sondern sogar sehr wahrscheinlich gewesen. Das ergibt sich schon mit Blick auf die Zahl der Störer, ihre hinreichend wahrscheinlich zu erwartende Frustration ob des erhaltenen Platzverweises und des verpassten Fußballspiels sowie den in diesem Fall hinreichend wahrscheinlich zu erwartenden gruppendynamischen Effekten. Weiter war insoweit in Rechnung zu stellen, dass die fraglichen Personen dann ohne erkennungsdienstliche Behandlung und ohne Durchsuchung in das Stadtgebiet entlassen worden wären, welches sie zum maßgeblichen Zeitpunkt als „feindliches Territorium“ ansahen (vgl. die entsprechenden Sprechchöre auf dem Video „Datenträger 5K1433.20.mp4“ ab Minute 02:34, ab Minute 03:48 und ab Minute 04:14). Überdies war zum insoweit maßgeblichen Prognosezeitpunkt hinreichend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Betroffenen weitere gefahrerhöhende Gegenstände bei sich trugen. Weiter wäre dann auch der mäßigende Effekt einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht eingetreten, der regelmäßig schon darin liegt, dass daraus eine erhöhte Entdeckungs- und Verfolgungswahrscheinlichkeit für spätere Störungen und Straftaten erwächst. Schließlich hätte ein solcher Platzverweis von den Beamten nicht hinreichend sicher kontrolliert und durchgesetzt werden können, sodass insbesondere Konfrontationen mit Anhängern der Heimmannschaft, die sich nicht oder noch nicht im Stadion aufhielten, nicht hinreichend sicher hätten ausgeschlossen werden können. (4.) Die Ingewahrsamnahme war bis zum Abschluss der Durchsuchung auch angemessen. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 216; BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13 -, juris Rn. 128 stRspr). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.1973 - 1 BvR 459/72 -, BVerfGE 36, 47 und Beschluss vom 14.10.1975 - 1 BvL 35/70 -, BVerfGE 40, 196 ; stRspr). Gemessen daran erfolgte die Ingewahrsamnahme verhältnismäßig. (a.) In der Abwägung stehen sich jeweils hoch- bis höchstrangige Rechtsgüter gegenüber. Auf Seiten der Klägerin liegt in der Ingewahrsamnahme ein Eingriff in ihr Recht auf körperliche Bewegungsfreiheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG. Es handelt sich dabei um ein Grundrecht von hohem Rang, in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Leitsatz 3 m.w.N.). Weiter ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass es ihr aufgrund der Ingewahrsamnahme bis zum Abschluss der Durchsuchung unmöglich war, das Stadion zu betreten, obwohl sie kraft der von ihr erworbenen Eintrittskarte gegenüber dem Veranstalter das Recht erworben hatte, der Veranstaltung beizuwohnen. Rechtlich ist ihr damit die Nutzung eines Rechts verunmöglicht worden. Darin liegt auch ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG, denn der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff umfasst neben dem Eigentum an beweglichen Sachen auch alle dinglichen Rechte des Zivilrechts, sowie Ansprüche und Forderungen des privaten Rechts und damit grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 und Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 ). Dazu zählen insbesondere auch schuldrechtliche Forderungen (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03 -, BVerfGE 112, 93 ; BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 12/08 -, NJW 2010, 1948, 1950 f.). Die Ingewahrsamnahme griff damit in wichtige, sogar von der Verfassung explizit geschützte Rechte der Klägerin ein. Als mit der Maßnahme geschütztes Gemeinwohlinteresse steht dem der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen. Namentlich diente die Ingewahrsamnahme dazu, die körperliche Unversehrtheit der in dem und um das Stadion befindlichen Personen sicher zu stellen, weiter dazu, die Interessen der Clubs und der Liga am störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu schützen, dazu, Sachschäden am Eigentum der Clubs, der im und um das Stadion befindlichen Personen sowie den öffentlichen Sachen im Straßenraum abzuwenden sowie schließlich auch dazu, das staatliche Gewaltmonopol zu sichern. Dabei handelt es sich ebenfalls um überragend wichtige, für einen Rechts- und Verfassungsstaat schlechthin konstituierende Rechtsgüter. (b.) Bei der Abwägung dieser Rechtsgüter sind die Beeinträchtigungen des Rechts der Klägerin auf körperliche Bewegungsfreiheit und ihrer Eigentumsposition als weniger schwer zu gewichten. Die Intensität der Beeinträchtigungen war insoweit eher gering. Sie erreichte jedenfalls nicht die Schwelle der durch die Maßnahme abgewehrten Gefahren. Zwar sind insoweit die Rechtseinbußen der Klägerin dergestalt anzuerkennen, dass sie aufgrund der polizeilichen Maßnahme gezwungen war, im November mehrere Stunden in einem eng umgrenzten Bereich im Freien auszuharren. Allerdings war ihr die körperliche Bewegungsfreiheit nicht vollständig genommen. Sie konnte sich in dem umgrenzten Bereich noch frei bewegen und war durch den geplanten Stadionbesuch auf einen Aufenthalt „im Freien“ vorbereitet. Schließlich musste die Klägerin die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit insoweit auch nur für einen eng umgrenzten Zeitraum hinnehmen. Wie sich insbesondere an den Verfahrensregeln in § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 PolG a.F. zeigt, liegt § 28 PolG a.F. insoweit der Gedanke zu Grunde, dass eine Ingewahrsamnahme umso gravierender ist, je länger sie andauert. Der Norm lassen sich mehrere Belastungsstufen entnehmen, mit denen Verfahrensvorgaben korrelieren, die umso strenger werden, je länger die Ingewahrsamnahme andauern soll. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens rangiert die hiesige Ingewahrsamnahme auf der schwächsten Stufe, weil die Einkesselung gegen 11.52 Uhr begann und die Durchsuchung der Klägerin gegen 13.30 Uhr beendet war, die Ingewahrsamnahme insoweit also nur knapp zwei Stunden andauerte. Eine zusätzliche Berücksichtigung der übrigen Gewahrsamszeit der Klägerin ist an dieser Stelle nicht geboten, da hier nur die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bis zum Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung infrage steht. Aus dem Charakter der Ingewahrsamnahme als Dauerverwaltungsakt folgt, dass die Maßnahme über die gesamte Dauer rechtmäßig sein muss, die Polizei also grundsätzlich - soweit tatsächlich möglich - fortwährend das Vorliegen der Voraussetzungen überprüfen muss und die Maßnahme aufzuheben ist, wenn ihr Zweck erreicht ist, § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG a.F., oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine zeitlich getrennte Betrachtung einzelner Gewahrsamsabschnitte rechtlich möglich und geboten ist und dass dementsprechend das weitere Andauern des Gewahrsams und die dann gegebenenfalls geänderte Sachlage bei der rechtlichen Bewertung der ursprünglichen Ingewahrsamnahme außer Betracht zu bleiben haben. Das gilt jedenfalls so lange, wie es sachliche Gründe für eine solche Unterteilung der Prüfung des Gewahrsams gibt und diese nicht lediglich dazu dient, die Einzelbelastung durch den jeweiligen Gewahrsamsabschnitt künstlich zu minimieren (vgl. insoweit die Ausführungen unter e.)). Auch der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin aus Art. 14 GG wiegt bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Durchsuchung der Klägerin weniger schwer. Zwar umfasst der mit dem Ticketkauf erworbene Anspruch auf Zugang zu der Veranstaltung je nach den im Vertrag getroffenen Absprachen auch das Recht, sich bereits vor ihrem Beginn in dem Stadion aufzuhalten und die dortigen Einrichtungen zu nutzen. Das – auch seinem materiellen Wert nach – Hauptinteresse des Erwerbers bei einem Ticketvertrag liegt indes regelmäßig darin, an der Veranstaltung selbst teilzunehmen. Dieses Recht war durch die Ingewahrsamnahme bis zum Abschluss der Durchsuchung der Klägerin jedenfalls nicht erheblich betroffen, weil dieser zeitlich ungefähr mit dem Anpfiff des Spiels um 13.30 Uhr zusammenfiel. Die Gefahren für die geschützten Gemeinschaftsgüter waren demgegenüber nach der hier allein maßgeblichen polizeilichen ex-ante Prognose erheblich. Durch die Erfahrungen beim letzten Aufeinandertreffen beider Clubs in Stuttgart, die Vorfälle im Vorfeld des Spiels sowie den Ablauf und die Zwischenfälle während des Fanmarsches der Gästeanhänger konnten und mussten die Beamten des Beklagten hinreichend wahrscheinlich davon ausgehen, dass es auch im Stadion und während der Nachspielphase zum Abschuss von Pyrotechnik sowie zur Konfrontation der in Gewahrsam genommenen Karlsruher Anhänger mit Anhängern des gastgebenden Clubs und Polizeibeamten kommen würde, in deren Folge erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Beteiligten, den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung und – je nach Ausmaß der Konfrontationen – das staatliche Gewaltmonopol drohten. In Abwägung dieser Belange überwiegen hier die Belange der Allgemeinheit. Sie betreffen höchstrangige Individual- und Gemeinschaftsgüter, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Schäden großer Intensität drohten, denen insbesondere hinreichend wahrscheinlich eine unübersehbare Vielzahl von Personen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist gerade die Aufgabe und Verpflichtung der Polizei, private Rechtsgüter zu schützen, die öffentliche Sicherheit zu wahren und den störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten. Stehen diese Rechtsgüter derart massiv in Frage wie vorliegend, ist die Polizei auch berechtigt, ihren Aufgaben mit entsprechend einschneidenden Maßnahmen nachzukommen. Ihnen gegenüber kann sich der Einzelne – selbst wenn er nur als Anscheinsverursacher betroffen ist – jedenfalls dann nicht mit Erfolg auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme berufen, wenn ihn diese wie im Fall der Ingewahrsamnahme nur mit verminderter Schwere trifft und wenn – wie im Fall des durch die Ingewahrsamnahme verfallenen Rechtes, den Veranstaltungsort vor der Veranstaltung aufzusuchen – diese Teilnahme hinreichend wahrscheinlich mit Gefahren für den störungsfreien Ablauf dieser und höchstrangige Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit verbunden wäre. (II.) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm gemäß § 28 Abs. 1 PolG a.F. („kann“) zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass die zeitweise unterbliebene Ermöglichung eines Toilettengangs für die Klägerin während des polizeilichen Gewahrsams rechtswidrig war. Dabei handelt es sich um eine Modalität bei der Vollziehung des Gewahrsams, die an den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 EMRK zu messen ist (aa.). Der Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin eher als tatsächlich erfolgt den Besuch einer Toilette zu ermöglichen (bb.). aa. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Vollzug des Gewahrsams sind von jenen der Ingewahrsamnahme als solcher zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 -, juris Rn. 61). Sie ergeben sich aus dem einfachen Recht, dem Verfassungsrecht und den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 88). Vorgaben für die Durchführung des Gewahrsams lassen sich zunächst § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16.09.1994 entnehmen. § 1 Abs. 3 DVO PolG legt fest, dass der in Gewahrsam genommenen Person nur Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam erforderlich sind. Die Vorschrift regelt in Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Zulässigkeit von weitergehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Person „im Gewahrsam“. Sie bildet keine Grundlage für weitere selbständige Grundrechtseingriffe, die ihrerseits einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 28). Weitere Anforderungen an den Vollzug des Gewahrsams folgen unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt, dass festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen. Die Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG begründet darüber hinaus Schutzpflichten des Staates dergestalt, dass die Personen in Polizeigewahrsam menschenwürdig zu behandeln sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 12 ff. zur Verpflichtung des Staates, einem Gefangenen in der Haft ein menschenwürdiges Dasein zu gewähren; siehe auch Antoni, in: Hömig/Wolff/GG, 12. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 8). Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 1 GG. Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, juris Rn. 118 ff.). Auf eine derartige Missachtung und Verletzung der Menschenwürde des Betroffenen kann es hindeuten, wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 15 ff.). Zu den Mindeststandards gehören dabei hygienische Haft- oder Gewahrsamsbedingungen einschließlich des Zugangs zu sanitären Einrichtungen und der Möglichkeit, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 29). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stimmen im Kern mit den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention überein. Auch Art. 3 EMRK begründet besondere Schutzpflichten des Staates gegenüber Personen in Polizeigewahrsam (vgl. EGMR, Urteil vom 06.10.2015 - 80442/12, Lecomte ./. Deutschland -, juris; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 20 Rn. 62; HK-EMRK/ Meyer-Ladewig/Lehnert, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 3 Rn. 26). Der Staat hat einen Mindeststandard an Bedingungen einzuhalten, welche die Menschenwürde nicht beeinträchtigen. Die Art und Weise des Vollzugs darf die Person in Gewahrsam nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus leiden lassen (vgl. EGMR, Urteil vom 06.10.2015 - 80442/12, Lecomte ./. Deutschland -, juris Rn. 93 f.). Die Gewahrsamsbedingungen verletzen Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung oder Erniedrigung wecken. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist hierzu eine Einzelfallbetrachtung anzustellen, in der die Gesamtumstände des Gewahrsams, darunter das verfolgte Ziel und die (kumulativen) Auswirkungen auf die Person in Gewahrsam zu bewerten sind (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 20 Rn. 62). Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei die Dauer des Gewahrsams (vgl. EGMR, Urteil vom 06.10.2015 - 80442/12, Lecomte ./. Deutschland -, juris Rn. 93). Zu den Mindestbedingungen gehört die Möglichkeit, Sanitäranlagen unter Beachtung der Intimsphäre - etwa für einen Toilettengang - nutzen zu können (EGMR, Urteil vom 08.07.2014 - 15018/11, Harakchiev u. Tolumov ./. Bulgarien -, Rn. 211; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl. 2021, § 20 Rn. 62). Beschränkungen verbliebener oder geschaffener Handlungsfreiheiten der Person im polizeilichen Gewahrsam und danach auch die Versagung eines Toilettenganges – sind dementsprechend nur zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 31). bb. Gemessen daran, hat die Polizei der Klägerin rechtmäßig vorübergehend den Toilettengang versagt. Die Kammer geht insoweit in tatsächlicher Hinsicht von einer Verweigerung für die Dauer von gut eineinhalb Stunden aus (aaa.). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Beklagte hinreichende organisatorische Vorkehrungen für Toilettengänge während der Ingewahrsamnahme geschaffen hat (bbb.) und die Beamten des Beklagten nicht verpflichtet waren, der Klägerin früher als erfolgt die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Toilettengang zu verrichten (ccc.) aaa. In tatsächlicher Hinsicht erstreckt sich die rechtliche Prüfung nur auf die Zeitspanne, die zwischen der erstmaligen Artikulation des Toilettenbedürfnisses der Klägerin gegenüber den Beamten und dem Toilettengang lag. Die vor dem Verwaltungsgericht allein rügbare Rechtsverletzung durch die Einsatzkräfte setzt nämlich voraus, dass die Klägerin ein entsprechendes Bedürfnis gegenüber diesen geäußert hat, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten des Gewahrsams offensichtlich nur ein von den Einsatzkräften begleiteter Toilettenbesuch möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 38), wie hier selbst nach dem Vortrag der Klägerin. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Klägerin erstmals gegen 12 Uhr gegenüber den Beamten des Beklagten den Wunsch geäußert hat, eine Toilette aufzusuchen. Der genaue Zeitpunkt ihrer Anfrage lässt sich insoweit nicht mehr gänzlich exakt rekonstruieren. Die zeitlichen Annahmen der Kammer zum erstmals geäußerten Toilettenbedürfnis beruhen auf einer entsprechenden Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass die Einkesselung gegen 11.52 Uhr erfolgte. Die Klägerin schildert das Geschehen ab diesem Zeitpunkt weiter so, dass eine Durchsuchung auf Pyrotechnik angekündigt worden sei. Der Kessel sei dann sehr eng gewesen und sie habe eine Panikattacke erlitten. Die Situation habe sich dann dadurch reguliert, dass ein Wasserwerfer in die hintere Kette integriert worden sei. Sie und ihre Freundin hätten die Beamten dann gefragt, ob sie nicht kurz auf die Toilette dürften. Diese Ereignisse dürften nach der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten konsentierten Annahme der Kammer wohl mindestens 10 bis 15 Minuten in Anspruch genommen haben. Zugunsten der Klägerin berücksichtigt die Kammer gleichwohl eine zusätzliche Sicherheitsmarge von einigen Minuten. Auch der genaue Zeitpunkt, zu dem die Klägerin schließlich eine Toilette aufsuchen durfte, lässt sich nicht mehr gänzlich exakt feststellen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass dies spätestens gegen 13.40 Uhr erfolgte. Diese Annahme beruht auf der Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie den Metadaten der übermittelten Dateien zu ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Klägerin erklärte insoweit, dass sie vor dem Toilettengang erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Die entsprechenden Daten wurden um 13.30 Uhr erfasst (vgl. das Foto DSC 00500 im Ordner 2019-11-24_VfB-KSC_Videotor_Bruchsal, Unterordner 2019-11-24_BluRay BC_01, Unterordner V4-2019-11-24-1700-B (EHU_S), Unterordner CAM_SD, Unterordner DCIM, Unterordner 100MSDCF). Auch dieser zeitlichen Annahme sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. bbb. Der Beklagte hat hinreichende Vorkehrungen für Toilettengänge während der Ingewahrsamnahme geschaffen. I.) Rechtlicher Maßstab ist insoweit eine Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK, die es im Einzelfall gebieten kann, dass die Polizei schon im Vorfeld des Einsatzes Sorge für das Vorhandensein ausreichender sanitärer Einrichtungen am Einsatzort trägt, wenn bei der polizeilichen Prognose eines Einsatzgeschehens vorhersehbar ist, dass entsprechende Bedürfnisse bei der zu erwartenden Zahl von Personen in Gewahrsam nicht vor Ort oder orts- und zeitnah in angemessener Weise erfüllt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Leitsatz 5 und Rn. 34). II.) Gemessen daran kann hier dahinstehen, ob eine entsprechende Pflicht im konkreten Einzelfall bestand, weil der Beklagte sie jedenfalls durch die hinreichend zeitnahe Bereitstellung von zwei Toiletten erfüllt hat. Für die Beurteilung des Gerichts ist insoweit maßgeblich, dass die Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 u. a. -, BVerfGE 77, 170 ; BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 stRspr). Die primär aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich nämlich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, NJW 1977, 2255 und BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 -, NJW 1997, 1769, 1770). Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem dabei grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 -, juris Rn. 152 m.w.N. stRspr). Gleiches gilt, wenn die Gerichte mangels einer Entscheidung des Gesetzgebers im Wege der Rechtsfortbildung oder der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe die Schutzpflicht wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 - 1 BvR 409/90 -, NJW 1997, 1769, 1770 und Beschluss vom 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212 (226f.) jeweils m.w.N.) oder diese Pflicht von einem Organ der Exekutive zu erfüllen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, NJW 1977, 2255). Damit liegt, wenn eine Schutzpflicht dem Grunde nach besteht, die Frage der Wirksamkeit staatlicher Schutzmaßnahmen allerdings nicht außerhalb der gerichtlichen Kontrolle. Diese ist jedoch zurückgenommen. Dementsprechend ist eine Schutzpflicht erst dann verletzt, wenn entweder Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen sind, oder wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313 stRspr). An einem derart eklatanten Mangel fehlt es hier, weil die Beamten des Beklagten nach den Feststellungen der Kammer Vorkehrungen getroffen haben (1.)) und weitergehende Vorbereitungen nicht veranlasst waren (2.)). 1.) Nach dem Dafürhalten der Kammer hielten die Beamten für entsprechende Bedürfnisse Toiletten vor. Die richterliche Überzeugung beruht insoweit auf den entsprechenden Aussagen der Zeugen Berger und Höfler, welchen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist und einer öffentlich zugänglichen entsprechenden Stellungnahme der Landesregierung auf eine entsprechende Anfrage der Abgeordneten Petra Häffner u. a. (LT-Drs. 16 / 7383 S. 6 zu Frage 9). Danach standen für den Einsatz zwei Toiletten zur Verfügung, die sich zu Beginn des Einsatzes auf einem Toilettenwagen in Stuttgart Bad Cannstatt befanden und von dort aus zum Ort der Ingewahrsamnahme gebracht wurden. 2.) Eine weitergehende Vorbereitung durch die Polizei war nicht veranlasst, weil der Ort und die Zahl der bereitgestellten Toiletten mit Blick auf die polizeiliche Prognose nicht offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich waren, um ein insoweit hinreichend vorhersehbares Bedürfnisse der zu erwartenden Zahl von Personen in Gewahrsam vor Ort oder orts- und zeitnah in angemessener Weise zu erfüllen. In der Planung des Einsatzes gingen die Beamten des Beklagten von einem Kontingent von 4000 Gästekarten aus, davon 3750 zur Veräußerung an die Anhänger bestimmt. Weiter stuften sie maximal ca. 200 - 250 dieser Anhänger als „Problemfans“, also als mögliche Handlungsstörer ein (vgl. das Protokoll der Organisations- und Sicherheitsbesprechung vom 01.10.2019, „alle Problemfans“ beider Fanlager, „300 +x“ Personen beim letzten Aufeinandertreffen, sowie die Aussage des Zeugen Kunz in der mündlichen Verhandlung: „200-225 Personen, die wir der Szene zuordnen“). Zudem ging die Polizei in der Vorbereitung von einer getrennten Anreise der Gästeanhänger aus, sodass ein Teil der Gruppe per Bus über den Parkplatz an der Benzstraße zu dem Spiel anreisen würde, der andere mit bis zu 2500 Personen per Sonderzug über den S-Bahnhof Untertürkheim. Die Wahrscheinlichkeit von Ausschreitungen auf der An- und Abreise zur Mercedes-Benz-Arena und von „Ausschreitungen unmittelbar an der Arena“ sahen die Beamten als „erhöht“ an. Weiter gingen die Beamten davon aus, dass am Bahnhof Untertürkheim durch das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung zusätzliche Chemietoiletten aufgestellt würden (vgl. zum Ganzen: Protokoll der Organisations- und Sicherheitsbesprechung vom 01.10.2019 S. 5, 7, 8) und dass eine „nochmals erhöhte“ Anzahl zusätzlicher Toiletten auf dem Parkplatz „P8“ bereitstehen werde (vgl. Protokoll der Organisations- und Sicherheitsbesprechung vom 12.11.2019 S. 3). Angesichts dessen konnten die Beamten des Beklagten damit rechnen, dass im Falle einer Ingewahrsamnahme und selbst unter Berücksichtigung der dabei häufig ebenfalls mitbetroffenen Anscheinsstörer nur eine begrenzte Zahl an Personen von der polizeilichen Maßnahme betroffen sein würde. Sie konnte weiter davon ausgehen, dass durch die Toiletten am S-Bahnhof, auf dem Parkplatz P8 und im Stadion ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen würden, um die sanitären Bedürfnisse der zu erwartenden Zahl der Betroffenen orts- und zeitnah in angemessener Weise zu erfüllen. Selbst die Versammlungsstättenverordnung, also jenes Regelwerk, das die baulichen Vorgaben für Veranstaltungsräume (insbesondere Sportstadien) enthält, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VStättVO, verlangt bei bis zu 1000 Besucherplätzen nur Toilettenkapazitäten von gerundet 1,5 pro 100 Zuschauern, § 12 Abs. 1 VStättVO. Angesichts dieser Umstände in Bezug auf die im konkreten Einzelfall voraussehbare Zahl möglicherweise von einer Ingewahrsamnahme Betroffener, der bereits anderweitig zur Verfügung stehenden Toiletten und des lediglich vorübergehenden und in Bezug auf Ort, Umfang und Dauer eher wenig vorhersehbaren Charakters einer Ingewahrsamnahme, verglichen mit dem vorhersehbaren Daueraufenthalt in einer Veranstaltungsstätte, erscheint die zusätzliche Bereitstellung von zwei weiteren mobilen Toiletten durch die Beamten des Beklagten weder offensichtlich ungeeignet noch völlig unzulänglich, sondern vielmehr ausreichend und angemessen. ccc. Die Beamten des Beklagten waren auch nicht gehalten, der Klägerin früher den Zugang zu den vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Für die Beurteilung, ob sich die Nichtermöglichung eines Toilettengangs im Polizeigewahrsam im Einzelfall als rechtswidrig darstellt, ist eine Würdigung sämtlicher Umstände des Gewahrsams, u.a. seines Zweckes und seiner Dauer sowie der (kumulativen) Auswirkungen auf die Person in Gewahrsam vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Leitsatz 6). Gemessen daran war die zeitweise unterbliebene Ermöglichung des Toilettenganges nicht rechtswidrig. Die entsprechende Weigerung erfolgte nicht willkürlich und stand auch in einer Gesamtwürdigung nicht außer Verhältnis zu Zweck und Anlass der polizeilichen Maßnahme. Die Weigerung der Beamten, der Klägerin einen Toilettengang zu ermöglichen, erfolgte nicht willkürlich. Sie beruhte stattdessen auf nachvollziehbaren polizeilichen Erfordernissen. So ist die Wartezeit der Klägerin zur Überzeugung der Kammer zu einem Gutteil bereits durch den notwendigen Transport der bereitgehaltenen Toiletten zum Ort der Ingewahrsamnahme veranlasst. Mit Blick darauf, dass der genaue Ablauf des hiesigen Polizeieinsatzes und damit auch die Fragen, ob, wo und in welchem Umfang Ingewahrsamnahmen erfolgen würden, unvorhersehbar waren, begegnet das polizeiliche Vorgehen keinerlei Bedenken, die Toiletten zunächst in einiger Entfernung vorzuhalten und sie sodann je nach Bedarf zum jeweiligen Einsatzort zu verbringen. Die damit verbundenen Verzögerungen der Bereitstellung sind ebenso wie etwaige Verzögerungen beim Transport von den Betroffenen hinzunehmen, die hier nach der Aussage des Zeugen Höfler daraus entstanden, dass der Toilettenwagen noch „ein wenig im Stau“ stand. Weitere Teile der Wartezeit der Klägerin resultierten nach der Überzeugung der Kammer daraus, dass die in Gewahrsam genommenen Personen einzeln aus der Einkesselung geführt und abgearbeitet und die Klägerin vor dem Toilettengang erst durchsucht und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Auch dieses Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht langfristig dringend geäußerte Begehren, eine Toilette aufzusuchen, stehen unter dem Vorbehalt der nachvollziehbaren polizeilichen Einsatztaktik (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 46). Diese ist weder in Bezug auf die Überlegung zu beanstanden, die Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt einzeln zu behandeln, sie so aus der unübersichtliche Menge zu lösen und die Abarbeitung aller sicher zu stellen, noch in Bezug auf jene, möglichen Versuchen, eine Zuordnung inkriminierender Gegenstände durch ihr Zurücklassen auf der Toilette dadurch zuvorzukommen, dass die Betroffenen vor dem Toilettengang durchsucht wurden. Die damit verbundenen Beschränkungen der Handlungsfreiheit der Klägerin waren zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam (vgl. zu diesem Maßstab: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 31) zulässig. Auch im Übrigen kann die Kammer keine Rechtspflicht der Beamten feststellen, der Klägerin früher einen Toilettengang zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere der überschaubare Zeitraum der Maßnahme von weniger als zwei Stunden zu würdigen, in dem es einem gesunden Erwachsenen regelmäßig ohne weiteres möglich sein wird, das nicht dringliche Bedürfnis nach einem Toilettenbesuch zurückzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 44). Überdies ist insoweit zu beachten, dass die Klägerin auch ohne die polizeiliche Ingewahrsamnahme nicht sofort eine Toilette hätte aufsuchen können. Eine solche hätte ihr nämlich dann erst wieder in der Mercedes-Benz Arena zur Verfügung gestanden. Auch der noch verbliebene Weg zu dieser und auf dem Stadiongelände sowie die dabei zu durchlaufenden Ticket- und Einlasskontrollen hätten, auch angesichts der Vielzahl der Anhänger und der begrenzten Zahl der Einlass- und Kontrollstellen, noch zu erheblichen Verzögerungen geführt. c. Die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin durch das Anfertigen von Lichtbildern ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa. Die Maßnahme ist hier an § 36 PolG a.F. zu messen. Im Tatsächlichen bestand die Maßnahme darin, die Klägerin aus dem ursprünglichen Umkesselungsbereich zu einer „Abarbeitungsstelle“ zu führen, wo die Beamten Lichtbilder von ihr und ihrem Personalausweis anfertigten. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. ist die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen rechtlich als „erkennungsdienstliche Maßnahme“ einzuordnen. Soweit während der Maßnahme auch die körperliche Bewegungsfreiheit der Klägerin eingeschränkt war, ist auch diese Einschränkung von § 36 PolG a.F. mit umfasst oder war hier jedenfalls durch die Ingewahrsamnahme abgedeckt (s.o.). Die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin ist an § 36 PolG a.F. und nicht an § 81b StPO zu messen, weil gegen die Klägerin soweit ersichtlich kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wurde, aus dessen Anlass entsprechende Maßnahmen vorrangig und ausschließlich nach den Regelungen der Strafprozessordnung durchzuführen gewesen wären (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris Rn. 35 m.w.N.). bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F. lagen vor. aaa. Der Beklagte konnte sich für die erkennungsdienstliche Behandlung allerdings nicht auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. stützen. Danach kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen nur vornehmen, wenn eine nach § 26 PolG a.F. zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht zuverlässig durchgeführt werden kann. Die Norm regelt die erkennungsdienstliche Behandlung als „Fortsetzung der Identitätsfeststellung mit anderen Mitteln“ (Württenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 5 Rn. 241). Sie darf demnach nur vorgenommen werden, wenn eine Identitätsfeststellung nach § 26 PolG a.F. zulässig war, die danach zulässigen (milderen) Mittel aber erfolglos ausgeschöpft wurden oder keinen hinreichenden Erfolg versprachen (Ruder, Polizeirecht Baden-Württemberg, Rn. 780). Eine solche erkennungsdienstliche Behandlung zur (reinen) Identitätsfeststellung lag wohl schon nicht im Interesse des Beklagten, nachdem dieser ausweislich seines Vortrages in den vorbereitenden Schriftsätzen die erkennungsdienstliche Behandlung gerade durchführte, um die Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten und Störungen der öffentlichen Sicherheit abzuhalten, indem er das Entdeckungsrisiko durch die Anfertigung des Bildmaterials erhöhte. Im Übrigen waren aber jedenfalls die tatbestandlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. nicht erfüllt. Die Kammer ist überzeugt, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt jederzeit und widerstandslos fähig und bereit war, sich auszuweisen und so ihre Identität feststellen zu lassen. Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen oder darauf hindeuten würden, dass die danach mögliche Feststellung der Identität der Klägerin nicht hinreichend zuverlässig hätte erfolgen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bbb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F. lagen jedoch vor. Danach kann der Polizeivollzugsdienst erkennungsdienstliche Maßnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen vornehmen, wenn sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird. Die Erforderlichkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich insoweit danach, ob der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen zur Last gelegten Straftaten - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 und Beschluss vom 13.05.1988 - 1 B 7.88 -, juris). Aus den bei der Prüfung der Ingewahrsamnahme ausgeführten Gründen, insbesondere dem Zünden von Pyrotechnik während des Fanmarsches, bestand hinsichtlich aller umschlossener Personen der Verdacht von weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Straftaten, konkret von Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikten. Dieser Verdacht wurde für die in Gewahrsam genommenen Personen dadurch verstärkt und weiter auf sie individualisiert, dass noch in der Umschließung Pyrotechnik gezündet und Vermummungsgegenstände getragen bzw. aus der Gruppe heraus am Ort der Umkesselung zurückgelassen wurden. Damit bestand hinsichtlich aller umschlossener Personen jedenfalls der Verdacht von Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG sowie § 127 StGB (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 45). Dass bei und nach der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung keine förmlichen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, schließt einen Verdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F. nicht aus. Vielmehr spricht § 36 PolG a.F. in Abgrenzung zu § 81b StPO gerade von einem „Betroffenen“, nicht von einem „Beschuldigten“ (Stephan/Dreger, Polizeigesetz Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 Rn. 11). Dementsprechend kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme allein auf die ex ante Prognose an, sodass auch ein mögliches Unterbleiben oder eine mögliche spätere Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO einen Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F. im fraglichen Zeitpunkt nicht entfallen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 45). Angesichts dieser Umstände und der damit offenbar gewordenen Absichten weiter Teile der Umkesselten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form des staatlichen Gewaltmonopols, des ungestörten Ablaufes der Veranstaltung und der Rechte Dritter (s.o.) stören zu wollen, lagen auch hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Straftaten aus oder durch Mitglieder der Gruppe der Umkesselten vor. cc. Die handelnden Polizeibeamten haben die danach allgemein veranlassten und rechtlich in den Grenzen des § 36 PolG a.F. zulässigen Maßnahmen auch zurecht gegenüber der Klägerin als Adressatin durchgeführt. Sie war auch insoweit als Anscheinsverursacherin Verhaltensstörerin i.S.v. § 6 PolG a.F.. Auch hier schlagen die bei der vorangegangenen Prüfung der Anscheinsstörerstellung in Bezug auf die Ingewahrsamnahme angeführten Umstände durch, umso mehr als die Gefährdungstatsachen durch das Zünden von Pyrotechnik und die personell nicht zuordenbaren, bei der Gruppe der Umkesselten gefundenen Vermummungsgegenstände weiter aktualisiert und konkretisiert wurden. dd. Der Beklagte hat auch in Bezug auf die Rechtsfolgenseite rechtmäßig gehandelt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt und die Klägerin ist nicht in ihren Grundrechten verletzt. Auch § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F. räumt den handelnden staatlichen Stellen Ermessen ein. Dass dessen Grenzen hier gerichtlich überprüfbar, § 114 VwGO, überschritten wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die erkennungsdienstliche Behandlung war auch verhältnismäßig. Sie verfolgte einen legitimen Zweck, der neben den bereits tatbestandlich gewürdigten Erwägungen auch darin bestand, die Betroffenen durch das Wissen um die mit der erkennungsdienstlichen Behandlung einhergehenden erhöhten Entdeckungsgefahr von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die erkennungsdienstliche Behandlung war dazu auch geeignet und erforderlich. Insoweit ist zu beachten, dass § 36 Abs. 2 PolG a.F. der Polizei ein ganzes Instrumentarium von erkennungsdienstlichen Maßnahmen bereitstellt. Es reicht von der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken über die Aufnahme von Lichtbildern bis zur Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie Messungen und ähnlichen Maßnahmen. Der Beklagte hat dieses Instrumentarium nicht vollständig genutzt, sondern stattdessen lediglich Lichtbilder von der Klägerin und ihrem Ausweis angefertigt. Mildere, gleich wirksame Mittel standen den Beamten des Beklagten insoweit nicht zur Verfügung. Insbesondere wäre es nicht gleich wirksam gewesen, nur die Identität der Klägerin festzustellen und es im Übrigen bei den allgemein vom Fanmarsch und den daran Teilnehmenden erhobenen Bilddokumenten zu belassen. Insoweit ist zu beachten, dass die Betroffenen und auch die Klägerin zum Zeitpunkt der Maßnahme im November 2019 gemäß dem Anlass und der Jahreszeit gekleidet waren, ebenso wie die umstehenden Personen und dass sie deshalb später bei einer reinen Identitätsfeststellung nicht ohne Weiteres wiederzuerkennen gewesen wäre. Gerade die Verknüpfung der Personalien mit den aktuellen Bildern beendete aber die Anonymität potenzieller Störer und erhöhte so die Entdeckungswahrscheinlichkeit. Sie förderte damit wirksamer den Zweck der Maßnahme. Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte auch angemessen und verletzte nicht die Grundrechte der Klägerin. Insoweit ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass in der zwangsweisen Anfertigung von Lichtbildern der Klägerin ein Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liegt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.02.2020 - 10 ZB 19.2459 -, juris Rn. 8). Diesem Recht kommt schon wegen seines unmittelbaren Bezuges zum Zentralgrundrecht der Verfassung, der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, besonderes Gewicht zu. Allerdings war der konkrete Eingriff eher von geringem Gewicht. Der Beklagte hat lediglich ein Lichtbild von der Klägerin angefertigt. Auf die gemäß § 36 Abs. 2 PolG a.F. mögliche, alternative oder zusätzliche Erhebung weiterer Daten hat er verzichtet. Demgegenüber diente die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung der Vermeidung weiterer, schwerer Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und künftiger Straftaten, sowie ggf. der erleichterten Aufklärung letzterer. Sie diente damit neben den geschützten Individulal- und Kollektivrechtsgütern (s.o.) auch einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt (BVerwG, Urteil vom 27.06.2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.02.2020 - 10 ZB 19.2459 -, juris Rn. 8). Damit erweist sich die vorgenommene Anfertigung von Lichtbildern und ihre vorübergehende Speicherung im konkreten Fall (auch) als angemessen, der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als gerechtfertigt. d. Das von den Beamten des Beklagten als „Platzverweis“ bezeichnete Betretungsverbot für das Gebiet der Stadt Stuttgart am Tag des Spiels bis 20 Uhr erging rechtswidrig. aa. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer insoweit davon aus, dass die Polizei sich um 13.11 Uhr über eine Lautsprecherdurchsage an die „aktiven KSC-Fans“ wandte und „auf Grund der Gewalthandlungen während des Fanmarsches“ „durch den Polizeiführer“ einen „Platzverweis für Stuttgart“ erteilte und in diesem Zusammenhang auch die später durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung durch die Erhebung der Personalien und das Anfertigen der Lichtbilder ankündigte. Weiter ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im Zuge ihrer Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung gegen 13.30 Uhr der „Platzverweis für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart“ am Tag des Spiels bis 20 Uhr nochmals von den Beamten individuell gegenüber der Klägerin ausgesprochen wurde. Dieser Ablauf ergibt sich aus den Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie der Verschriftlichung der Lautsprecherdurchsage in der Behördenakte. Maßgeblich für die juristische Prüfung des „Platzverweises“ ist insoweit der individuelle Ausspruch gegenüber der Klägerin, nicht die Lautsprecherdurchsage, weil nach den Umständen des konkreten Falles allein diese individuelle Bekanntgabe überhaupt geeignet war, als Verwaltungsakt entsprechende Rechtspflichten gegenüber der Klägerin zu begründen. Die Lautsprecherdurchsage war dazu in Bezug auf den gewählten Adressatenkreis der „aktiven KSC-Fans“ zu unbestimmt. bb. Diese polizeiliche Maßnahme ist an § 27a Abs. 2 PolG a.F. zu messen. Sie stellt in rechtlicher Hinsicht keinen Platzverweis dar, sondern ein Aufenthaltsverbot. Gemäß § 27a Abs. 1 PolG a.F. kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Gemäß § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG a.F. kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 PolG a.F. ist das Aufenthaltsverbot zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. In Abgrenzung zum Platzverweis ist das Aufenthaltsverbot danach die Maßnahme, welche einen längeren Zeitraum und ein größeres Gebiet umfasst, sodass anhand dieser beiden Kriterien auch die Abgrenzung zu erfolgen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 101; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 27a Rn. 7; Württenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 5 Rn. 166 f.). In räumlicher Hinsicht ist ein Platzverweis dann anzunehmen, wenn der verbotene Ort „eng umgrenzt“ ist (LT-Drs. 14/3165 S. 66). Je weiter das Verbot räumlich ausgreift, desto eher ist von einem Aufenthaltsverbot auszugehen (vgl. Württenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 5 Rn. 167). In zeitlicher Hinsicht ist der Platzverweis eine „vorübergehende Verweisung“ (LT-Drs. 14/3165 S. 66). Er darf also nicht auf längere Dauer ausgesprochen werden. Wann noch von einer vorübergehenden Maßnahme auszugehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ohne dass sich eine absolute Grenze abstrakt ziehen ließe (Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 27a Rn. 5). Gemessen daran ist die polizeiliche Maßnahme hier als Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG a.F. und nicht als Platzverweis nach § 27a Abs. 1 PolG a.F. zu klassifizieren. Unabhängig davon, wie weit man abstrakt räumlich noch von einem „eng umgrenzten“ Ort ausgehen will, ist dieser Rahmen jedenfalls bei einer Verfügung, deren räumlicher Geltungsbereich das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt umfasst, überschritten. Schon ihrem Wortlaut nach unterscheiden § 27a Abs. 1 und Abs. 2 PolG a.F. klar zwischen einem „Ort“ (Abs. 1) und einem „bestimmten Ort“, einem „bestimmten Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein[em] Gemeindegebiet“ (Abs. 2). Daraus wird ersichtlich, dass die Bezeichnung „Ort“ in Absatz 1 nicht das Gebiet einer Gemeinde meint, sondern eine räumlich eng umgrenzte Fläche, etwa „einen Raum oder ein Gelände einer Veranstaltung“ (vgl. Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 27a Rn. 3). Diese Auslegung stützt die Systematik der Norm. Der mit dem Betretungsverbot verbundene Grundrechtseingriff ist umso schwerwiegender, je größer das betroffene Gebiet ist. Dementsprechend enthält Absatz 1 als Ermächtigungsgrundlage für einen Platzverweis tatbestandlich geringere Anforderungen („zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung“) als Absatz 2 als Ermächtigungsgrundlage für ein Aufenthaltsverbot („wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird“). Diese Differenzierung würde durch eine zu weitgehende Auslegung des Begriffes „Ort“ unterlaufen. Unabhängig davon, ab welcher Ausdehnung nicht mehr von einem „Ort“ im Sinne von § 27a Abs. 1 PolG a.F. gesprochen werden kann, ist ein solcher jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn das Betretungsverbot das gesamte Gemeindegebiet einer Großstadt umfasst (vgl. Württenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 5 Rn. 167 welche als räumliche Obergrenze in Ausnahmefällen einen „ganzen Stadtbezirk“ annehmen). cc. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der als Aufenthaltsverbot zu verstehenden Maßnahme bestehen nicht. Insbesondere bedurfte es auch insoweit keiner vorherigen Anhörung der Klägerin, § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. dd. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 PolG a.F. lagen hingegen nicht vor, weil bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf dem „Gebiet der Stadt Stuttgart“ eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würde. Grundlage der anzustellenden Prognose müssen nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG a.F. „Tatsachen“ sein. Reine Vermutungen reichen also nicht aus (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. Rn. 450). Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 jeweils m.w.N.). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten des Aufenthaltsverbotes beziehen (vgl. Württenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 5 Rn. 171; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E 461). Im Grundsatz muss bezüglich jedes einzelnen Adressaten des Aufenthaltsverbotes belegt werden, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde eine Straftat begehen (Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325, 329; VG Darmstadt, Beschluss vom 28.04.2016 - 3 L 642/16.DA -, juris Rn. 13). Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 462). Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Belz/Mußmann u.a., Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl. § 27a Rn. 10). Auch die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe kann grundsätzlich eine „Tatsache“ darstellen, die für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 27a Abs. 2 PolG a.F. zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47). Das gilt jedenfalls dann, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeiträge des Betroffenen an vergangenen Gewalttätigkeiten oder seine nachgewiesene Zugehörigkeit zu „Hooligan-Gruppen“, „Ultra-Gruppen“ oder „gewaltbereiten Anhängern eines Fussballvereins“ (sic!). In solchen Fällen kommt es auch nicht darauf an, ob der Adressat später selbst als Täter identifiziert und gegebenenfalls strafrechtlich belangt werden könnte. Denn die durch ein Aufenthaltsverbot abzuwehrende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der durch Gewalttätigkeiten auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47 und Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris jeweils m.w.N.). Allerdings genügt für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe weder die Tatsache, Anhänger eines Fußballclubs zu sein, noch das Tragen von Fanbekleidung, das Skandieren von Parolen oder sonstiges fantypisches Auftreten (Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325, 329 f.). Wird bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots an eine Gruppenzugehörigkeit angeknüpft, werden in der Regel auch Personen in Anspruch genommen, die tatsächlich/objektiv die öffentliche Sicherheit gar nicht gefährden, im Fall des § 27a Abs. 2 PolG a.F. also nie beabsichtigten, Straftaten zu begehen. In einem solchen Fall folgt aus Art. 11 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei der Bestimmung eines Täterkreises im Sinne von § 27a Abs. 2 PolG a.F. der Kreis der objektiv zu Unrecht in Anspruch Genommenen (Anscheinsstörer) gemessen an den abzuwehrenden Straftaten so klein wie möglich zu halten ist. Je geringer die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind, desto enger muss der Kreis der in Anspruch genommenen Adressaten gezogen werden. Er darf umgekehrt umso größer sein, je höher die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58). Ob die Zugehörigkeit zu einer Gruppe - allein oder in Verbindung mit weiteren (Indiz-) Tatsachen - dann weiter die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse und der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem Verhalten in der Vergangenheit. Bei der gebotenen Würdigung der Einzelfallumstände kommt insoweit den Erkenntnissen der szenekundigen Beamten der Polizei ein besonderes Gewicht zu. Denn durch jahrelange Beobachtung der Szene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen diese Beamten auch auf die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Fanszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei Präventivmaßnahmen zugrunde gelegt wird. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren können, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 48 und Beschluss vom 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, VBlBW 2000, 474; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2014 - 11 ME 313/13 -, juris). Zudem ist bei der auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe gestützten Prognose, diese Person werde zukünftig eine Straftat begehen, zu beachten, dass aus dieser Gruppe heraus begangene Straftaten die für ein Aufenthaltsverbot erforderliche Prognose nur für vergleichbare Situationen und Orte rechtfertigen, also dann, wenn zu befürchten steht, dass erneut aus der Anonymität dieser Gruppe heraus Straftaten begangen werden und der Adressat hieran teilnimmt (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 62). Gemessen daran lagen für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichenden Tatsachen vor, um die Annahme zu rechtfertigen, sie werde auf dem „Gebiet der Stadt Stuttgart“ eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen, wie es § 27a Abs. 2 PolG a.F. verlangt. Konkret zielte das Aufenthaltsverbot nach der Aussage des Zeugen Berger in der mündlichen Verhandlung darauf ab, die Konfrontation zwischen Anhängern der Heimmannschaft und jenen der Gästemannschaft in der Nachspielphase zu vermeiden, weil sich Gewaltstraftäter suchen würden, egal wo, und sich sogar an gänzlich anderen Orten verabredeten. Eine Beteiligung der Klägerin an solchen Vorgängen kann hier auch aus der ex-ante Perspektive nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der bloße Verdacht einer Beteiligung genügt hierfür wie oben dargelegt nicht. Hinsichtlich der Person ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zurückgenommen. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass gerade diese Person die erwarteten Straftaten, die noch nicht genau bestimmbar sein müssen, begehen wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 66). Dies ist bei der Klägerin für die Beteiligung an Gewaltdelikten im Stadtgebiet nicht der Fall gewesen. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen der Phase des Fanmarsches, der anschließenden Spielphase und möglichen Drittortauseinandersetzungen im Anschluss. Während des Fanmarsches war die Klägerin nach dem Vorgenannten bereits Teil einer Gruppe, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen musste und welche insbesondere ihre Ingewahrsamnahme rechtfertigte (s.o.). Ob sie sich auch an Gruppen beteiligen würde, die Straftaten im Anschluss an die Veranstaltung planten, bedurfte dagegen einer separaten, auf hinreichende Tatsachen gestützte Prognose (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 67). Diese Prognose konnte hier nicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe von gewaltgeneigten Anhängern eines Fußballclubs gestützt werden. Weder gehörte die Klägerin einer solchen Gruppe an, noch bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Indizien in diese Richtung. Insbesondere sind hier weder Tatbeiträge der Klägerin an vergangenen Gewalttaten bekannt noch wurden solche von den Beteiligten vorgetragen. Auch die sonstige Einbindung der Klägerin in eine entsprechende Gruppe ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere erklärte der Zeuge Kunz als Leiter der Karlsruher szenekundigen Beamten mit 15jähriger Kenntnis der Karlsruher Fanszene in der mündlichen Verhandlung explizit, bei der Karlsruher Fanszene handele es sich um einen geschlossenen Kreis, der den Beamten gut bekannt sei. Die Klägerin sei ihm nicht bekannt. Allein aus der Zugehörigkeit der Klägerin zum umschlossenen Bereich, dem Verhalten von Handlungsstörern aus diesem Bereich während des Fanmarsches und der begründeten Erwartung, dass einzelne umschlossene Personen Anschlussstraftaten begehen würden, lässt sich die erforderliche konkrete Prognose, die Klägerin werde sich an solchen erwartbaren Straftaten beteiligen, nicht begründen. Die von den Beamten des Beklagten erwarteten Straftaten im Anschluss an die Veranstaltung unterschieden sich in Art, Ort und Tatausführung von den Unfriedlichkeiten, die nach den Feststellungen der Beamten während des Fanmarsches von den Personen an dessen Spitze ausgingen. Den als Anschlussstraftaten befürchteten gewalttätigen Drittortauseinandersetzungen ist insbesondere nicht zu eigen, dass sie aus der Anonymität einer Großgruppe, mit einer Vielzahl von bloßen Mitläufern heraus begangen würden, sondern eine unmittelbare eigene Tatbeteiligung erforderten. Gegen die hinreichend wahrscheinliche Bereitschaft aller im umschlossenen Bereich festgestellten Personen, derartige Straftaten zu begehen, sprachen schon die Zahlenverhältnisse. Nach der Aussage des Zeugen Berger habe man mit der Ingewahrsamnahme ca. „200 bis 300 Leute“ abtrennen wollen. Das deckt sich mit der Aussage des Zeugen Kunz, wonach man ca. 200 bis 225 Personen der aktiven Karlsruher Fanszene zuordne. Dementsprechend war den Beamten spätestens zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bewusst, dass sie eine Zahl an Personen in Gewahrsam genommen hatte, die jene der von ihr selbst als Störer oder potenzielle Störer angesehenen Personen deutlich überstieg, zumal weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass und warum der Beklagte bei der Anordnung des Aufenthaltsverbots von einer größeren Gruppe von Straftätern ausgehen durfte, die eine andere Prognose gerechtfertigt hätte. Bei einer Abwägung der Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, der Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und der Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung war es nicht gerechtfertigt, alle 589 Personen des umschlossenen Bereichs unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten als Störer anzusehen. Für von ihnen allen zu erwartende Körperverletzungen oder gar gefährliche Körperverletzungen hat der Beklagte - anders als für die Phase des Fanmarsches - keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Allein das Ausmaß des zu erwartenden Schadens durch Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen kann eine kollektive Inanspruchnahme aller Umschlossenen und damit einer zu erwartenden hohen Zahl von objektiven Nichtstörern im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Es konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Klägerin nicht nur beim Fanmarsch mitgelaufen ist, sondern dem engeren Kreis gewaltbereiter Karlsruher Anhänger angehörte. Ihre unmittelbare Beteiligung an den auf dem Fanmarsch und später noch aus dem umschlossenen Bereich begangenen Straftaten war nicht feststellbar und es gab auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass alle im Zuge der polizeilichen Ingewahrsamnahme umschlossenen Personen der Gruppe der gewaltbereiten Karlsruher Anhänger zuzurechnen waren, weil der polizeilich umschlossene Bereich nahtlos in den restlichen Teil des Karlsruher Fanmarsches überging, so dass der Punkt des Einzugs der Polizeikette im hinteren Teil sich nicht zwingend aus den Umständen herleiten ließ. So sind auf der Videodatei „Datenträger 5K1433/20“ ab Minute 04:01 die durchlaufenden Anhänger des Karlsruher SC zu sehen, bevor die Polizei diesen Teil von dem restlichen Fanmarsch abtrennt. Dabei sind zwar durchaus auch Beleidigungsgesten zu sehen (bei 04:02) und Schmähungen zu hören (ab 04:10). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich dieser letzte Teil der umkesselten Anhänger in irgendeiner Form generell von den folgenden Anhängern unterschied. Dementsprechend erfolgte die Abtrennung durch die Beamten auch durch ein akustisches Herunterzählen „3, 2, 1“ und nicht anhand äußerer Merkmale der Betroffenen. Auch die folgenden, später nicht eingekesselten Personen äußerten sich gegenüber den Beamten durchaus lautstark und nicht ohne Aggression (ab 04:12). War der Übergang zwischen den Störern und den Nichtstörern demnach fließend, bedurfte es für weitere, vertiefende Maßnahmen nach der Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahren nach den Umständen des Einzelfalles weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zum Kreis der gewaltbereiten Personen gehörte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hatte weder Straftaten für die Nachspielphase angekündigt noch dazu aufgefordert noch konnte festgestellt werden, dass sie sich zu solchen verabredet hätte. Waffen, Werkzeuge, eine Schutzbewaffnung oder sonstige Gegenstände, die ersichtlich zur Begehung von Straftaten bestimmt sind oder erfahrungsgemäß dazu verwendet werden, wurden bei der polizeilichen Kontrolle der Klägerin nicht gefunden. Seitens der Polizei ist schließlich auch nicht festgestellt worden, dass die Klägerin bei ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung gewaltbereit gewesen wäre. cc. Das Aufenthaltsverbot genügte im Übrigen auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Maßnahme nicht angemessen war. Die zu erwartende Zweckerreichung stand außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 216 stRspr). aaa. In Bezug auf das Gewicht des Eingriffes ist zu beachten, dass das Aufenthaltsverbot in das Grundrecht der Klägerin auf Freizügigkeit und damit in ein Grundrecht von erheblichem Gewicht eingriff (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 291 ff.). Zur Schwere des Eingriffes trägt weiter bei, dass die Klägerin mit dem Aufenthaltsverbot auch die Möglichkeit verlor, dem Fußballspiel als Zuschauerin beizuwohnen. Dieses Recht war in der von der Klägerin legal erworbenen Eintrittskarte verbrieft (vgl. Weller, JuS 2006, 497, 500) und stand damit unter dem Schutz des Grundrechts der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es umfasste hier im Kern den Aufenthalt im Stadion während des Fußballspiels, sowie darüber hinaus auch einige Zeit vor und nach der Veranstaltung (s.o.). bbb. Mit Blick auf den mit dem Aufenthaltsverbot verfolgten Zweck ist anzuerkennen, dass dieser mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere mit der Verhinderung von Gewaltdelikten durch Drittortauseinandersetzungen ebenfalls höchstrangigen Rechtsgütern diente und diesen Zweck auch zumindest fördern konnte, weil davon ausgegangen werden darf, dass die Gefahr solcher Auseinandersetzungen am Ort des Fußballspiels und damit des Anlasses für eventuelle Gewaltdelikte besonders hoch war. ccc. Bei der Abwägung dieser Belange standen der mit dem Aufenthaltsverbot verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs, weil der Eingriff für die Klägerin besonders schwer wog, während die Wahrscheinlichkeit der Zweckerreichung im konkreten Einzelfall erheblich gemindert war. Der Eingriff in das Recht der Klägerin auf Freizügigkeit durch ein Aufenthaltsverbot wiegt umso schwerer, je länger ein solches besteht und je größer der räumliche Bereich ist, den es umfasst (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E 444, E 462). Gemessen daran ist der Eingriff in zeitlicher Hinsicht weniger gewichtig, weil sich das Verbot „nur“ über den Zeitraum von 13.30 Uhr bis 20 Uhr und damit über eine Dauer von ca. 6,5 Stunden erstreckte. Die inhaltliche Relevanz dieses Zeitraumes für die Klägerin, also die Frage, welche Tätigkeiten ihr dadurch konkret verunmöglicht wurden, ist nach der Überzeugung der Kammer keine Frage der Freizügigkeit, sondern gegebenenfalls von spezielleren Grundrechten (vgl. sogleich). Räumlich wiegt der Eingriff dagegen schwer, weil er sich auf das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt erstreckte. Auch der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin wiegt schwer, weil durch das Aufenthaltsverbot von 13.30 Uhr bis 20 Uhr der Kern ihres in der Eintrittskarte verbrieften Rechts, der Zugang zu der Veranstaltung, in Gänze entwertet wurde. Bei der Gewichtung der Wahrscheinlichkeit der Zweckerreichung ist indes in Rechnung zu stellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Klägerin an entsprechenden Auseinandersetzungen beteiligen würde, von ihr also Handlungen ausgehen würden, die diesen Zweck gefährden würden, zum maßgeblichen Zeitpunkt gering war. Weiter ist insoweit zu beachten, dass auch nach der Einschätzung des Beklagten das Aufenthaltsverbot nicht genügte, um entsprechende Gewaltdelikte zu unterbinden. So führte der Zeuge Berger in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich Gewalttäter nach der Phänomenologie der Gewaltdelikte suchen würden, egal wo, und dass sie sich sogar an gänzlich anderen Orten verabreden würden, sodass das „Gebiet für den Platzverweis“ „rein taktisch“ „noch größer“ hätte „gewählt werden müssen“. Im Ergebnis wurde damit durch einen für die Betroffene besonders schwerwiegenden Eingriff in hochrangige Rechtsgüter zwar ein hochrangiger Zweck gefördert. Die Wahrscheinlichkeit, diesen Zweck durch die Maßnahme gegenüber genau dieser Betroffenen zu erreichen, erhöhte sich so aber kaum. Die Beamten des Beklagten gingen stattdessen selbst davon aus, dass sich gewaltbereite Anhänger „egal wo“ finden würden. Überdies drohten die mit dem Aufenthaltsverbot abzuwehrenden Gefahren jedenfalls mit geringer Wahrscheinlichkeit durch die Klägerin. Dementsprechend vermochte das Aufenthaltsverbot gegenüber ihr den verfolgten Zweck kaum zu fördern. Verglichen mit diesem geringen öffentlichen Nutzen stand die Intensität des Eingriffes in die Grundrechte der Klägerin auf Nutzung ihres Eigentums und Freizügigkeit in keinem angemessenen Verhältnis. dd. Das Aufenthaltsverbot kann alternativ auch nicht rechtmäßig auf §§ 1, 3 PolG a.F. gestützt werden. Gemäß diesen Normen hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen, um von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese sogenannte polizeiliche Generalklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass das Ordnungsrecht immer wieder mit neuen, bisher unbekannten oder noch nicht hinreichend geregelten Phänomenen und Verhaltensweisen umgehen muss und die Ordnungsbehörden auch die daraus erwachsenden Gefahren effektiv abwehren können müssen, dafür aber dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen (vgl. ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, juris Rn. 30). Aus dieser Zwecksetzung und dem Gewaltenteilungsprinzip folgt auch die Grenze einer möglichen Inanspruchnahme der polizeilichen Generalklausel. Sie soll die Bewältigung bisher noch ungeregelter Phänomene ermöglichen, nicht aber dazu dienen, die strengeren Tatbestandsvoraussetzungen speziellerer Ermächtigungsgrundlagen zu unterlaufen. Dementsprechend ist der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel ausgeschlossen, wenn für einen auf das Ziel der Maßnahme gerichteten Eingriff gesetzlich eine Standardermächtigung vorgesehen ist, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. Beaucamp, JA 2009, 279, 280, Poscher/Rusteberg, JuS 2011, 888, 891 jeweils m.w.N.; vgl. speziell für § 27a PolG a.F.: Württemberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 5 Rn. 165; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E 446). e. Die Aufrechterhaltung des Gewahrsams im Anschluss an die polizeiliche Durchsuchung erfolgte gegenüber der Klägerin rechtswidrig. Dieser Teil der Ingewahrsamnahme kann insoweit einer isolierten verwaltungsgerichtlichen Bewertung unterzogen werden (aa.). Sie ergibt, dass auch für die Aufrechterhaltung des Gewahrsams die formalen Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 PolG a.F. (s.o.) und die tatbestandlichen Anforderungen an die Gefahrenprognose erfüllt waren (bb.). Allerdings durfte die Maßnahme nicht mehr an die Klägerin adressiert werden (cc.). Im Übrigen genügte die Aufrechterhaltung des Gewahrsams nach der Durchsuchung der Klägerin auch nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dd.). aa. Die Ingewahrsamnahme kann insoweit einer isolierten rechtlichen Betrachtung unterzogen werden. Eine Ingewahrsamnahme ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 72). Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass er die auf Dauer angelegten Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringt und sie ständig aktualisiert. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ergibt sich die prinzipielle Bedeutsamkeit einer nachträglichen Veränderung der ihr zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage daraus, dass eine Vermutung dafür besteht, dass dem Betroffenen durch die Bündelung von Bescheiden in einem einzigen Verwaltungsakt keine Nachteile im Vergleich zu jenen Fällen entstehen soll, bei denen eine Vielzahl zeitlich begrenzter Verwaltungsakte ergeht, für die jeweils gesondert geprüft werden müsste, ob die ihren Erlass rechtfertigende Sach- oder Rechtslage noch besteht (VG München, Urteil vom 30.06.2022 - M 26a K 21.1542 -, juris Rn. 42). Dementsprechend müssen seine gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur bei seiner Anordnung, sondern während seiner gesamten Dauer vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 72). Folgerichtig bestimmt § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG a.F., dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, wenn der Zweck des Gewahrsams erreicht ist. Diese zeitliche Unterteilbarkeit einer Ingewahrsamnahme schlägt sich in der verwaltungsgerichtlichen Prüfung dergestalt nieder, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zwischen der Anordnung des Gewahrsams, also der ursprünglichen Ingewahrsamnahme, und ihrer späteren Aufrechterhaltung zu differenzieren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 36, 72). Das gilt umso mehr, wenn die Ingewahrsamnahme keinen einheitlichen Ablauf nimmt, sondern sich im Zeitverlauf ihr Zweck und ihre Lokalität ändern, wie hier. So diente die ursprüngliche Umkesselung dazu, die zuvor aufgefallenen Störer vom übrigen Fanmarsch zu separieren, sie zu durchsuchen und erkennungsdienstlich zu behandeln, also ihre Anonymität aufzuheben und sie dadurch von der Begehung von weiteren Störungen abzuhalten. Nachdem zwischenzeitlich der „Platzverweis“ ergangen war und diese weiteren Maßnahmen erfolgt waren, änderte sich der Zweck des Gewahrsams. Er diente nunmehr dazu, den „Platzverweis“ durchzusetzen, weil nach den Schilderungen des Beklagten eine zeitnahe Rückfahrt der Betroffenen nach Karlsruhe nicht möglich war. Auch die Örtlichkeit des Gewahrsams änderte sich im Lauf der Maßnahme. Während die ursprüngliche Einkesselung auf der Benzstraße in Sichtweite zum Gästeeingang etwa in Höhe der Adresse Fritz-Walter Weg 19 erfolgte, wurden die Betroffenen später zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu einer Abarbeitungsstrecke auf Höhe der benachbarten Tennisplätze geführt, wo sie im Anschluss im Gewahrsam der Polizeibeamten verblieben, bis die gemeinsame Rückreise mit den Stadionbesuchern erfolgte. Einer differenzierten Betrachtung des Gewahrsams im Zeitverlauf steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht entgegen, wonach sich die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme allein nach der Gefahrenlage bestimmt, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 -, juris), sodass später eingetretene Umstände grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24). Diese Vorgaben betreffen allein die Frage des Prognosemaßstabes und ergingen zu Sachverhaltskonstellationen, in denen sich der betroffene Anscheinsstörer später mit der Behauptung gegen die polizeilichen Maßnahmen wehrte, er sei zu Unrecht in Anspruch genommen worden, weil er tatsächlich gar kein Handlungsstörer gewesen sei. Sie stützen demnach allein die - auch von der Kammer vertretene - Rechtsauffassung, dass es für die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme darauf ankommt, ob ex ante hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestanden, um den Betroffenen als Störer anzusehen, nicht darauf, ob sich ex post herausstellt, dass der Betroffene tatsächlich Störer war. Eine Aussage zu der hier zu beantwortenden Frage, ob und unter welchen Umständen die Polizei bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eine einmal getroffene Anordnung fortlaufend zu kontrollieren und gegebenenfalls wegen geänderter Umstände anzupassen hat, lässt sich dem nicht entnehmen. bb. Die Beamten des Beklagten waren verpflichtet, die Entwicklung der Gefahrenlage und das Fortbestehen der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams weiterhin zu beobachten und zu überprüfen (aaa.). Aus der maßgeblichen ex ante Perspektive ergab sich dabei zwar eine geänderte Gefahrenlage (bbb.). Es war aber gleichwohl auch bei der Aufrechterhaltung des Gewahrsams noch hinreichend wahrscheinlich davon auszugehen, dass eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar bevorstehe (ccc.). aaa. Weil sich bei der Ingewahrsamnahme die behördlich auferlegte Pflicht fortlaufend aktualisiert und es sich somit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, haben die anordnenden Behörden grundsätzlich die Pflicht, Veränderungen der Sachlage durch den Beklagten fortlaufend zu berücksichtigen. Die Behörde hat dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren und muss ihre Entscheidung gegebenenfalls aktualisieren (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11.11.2020 - OVG 2 LC 294/19 -, juris Rn. 67 für die Pflicht zur fortlaufenden Aktualisierung der polizeilichen Einsatzplanung, vom BVerwG bestätigt mit Beschluss vom 21.12.2021 - 9 B 6/21 -, juris Rn. 16 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.06.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 43 für eine Ausweisung; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2021 - 25 K 2375/19 -, juris Rn. 212 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2021 - OVG 10 B 1.18 -, juris Rn. 29 jeweils für eine baurechtliche Nutzungsuntersagung; VG Mainz, Urteil vom 02.06.2022 - 1 K 532/21.MZ -, juris Rn. 37 ff. für in Gewahrsam genommenes Vermögen). Die Kammer verkennt insoweit weder die Aufgabe noch die daraus resultierenden besonderen Befugnisse, Belastungen und Notwendigkeiten polizeilicher Tätigkeit. Die juristischen Vehikel, um diese auch in der rechtlichen Betrachtung abzubilden, sind Denkfiguren wie jene zu Anscheinsstörern und -gefahren. Außerdem kann sich die Polizei bei ihrer Tätigkeit unzweifelhaft auf polizeiliche Erfahrungswerte und Prognosespielräume berufen (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 -, juris Rn. 86; OVG Bremen, OVG 2 LC 294/19 -, juris Rn. 67), die auch bei der juristischen Bewertung zu berücksichtigen sind. Gleichwohl bestehen diese Spielräume nicht abstrakt und losgelöst von der jeweiligen Situation. Stattdessen gewährt das Recht sie - senkt also die an den Eintritt der abzuwehrenden Gefahren zu stellenden Wahrscheinlichkeitsanforderungen in umso größerem Maß - je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist, in das eingegriffen wird, und je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 28; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, S. 215). Daraus folgen nicht nur materiell-rechtliche Vorgaben, sondern auch solche für das Verfahren dergestalt, dass polizeiliche Prognosen danach nicht nur umso gröber oder feiner bestimmen dürfen oder müssen, wer zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werden darf, sondern dass die Maßnahmen gegebenenfalls auch fortlaufend zu überprüfen sind. Maßgeblich für den polizeilichen Prognosespielraum sind dabei auch die den Beamten für ihre Entscheidung zur Verfügung stehenden Prognosekapazitäten, insbesondere die Zeit. Besteht die Notwendigkeit, innerhalb kürzester Zeit über eine polizeiliche Maßnahme zu entscheiden, kann, was das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen angeht, seitens der Beamten ein pauschalierenderer Ansatz gewählt werden, erst recht bei entsprechend schwerwiegenden und mit großer Wahrscheinlichkeit drohenden Schäden für hochwertige Rechtsgüter. Demgegenüber führt ein Mehr an für die Entscheidung zur Verfügung stehender Zeit zu erhöhten Prüfungsanforderungen seitens der Polizeibeamten. Ausreichend bei Dauerverwaltungsakten ist nicht die lediglich einmalige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Maßnahme im Zeitpunkt der Anordnung. Geboten ist vielmehr auch das weitere Im-Blick-Behalten des Fortbestandes der Voraussetzungen und deren Bewertung, soweit die zeitlichen und personellen Kapazitäten es erlauben. Das gilt umso mehr bei einer Ingewahrsamnahme, denn dabei handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Außerdem kommt einer Ingewahrsamnahme Dauerwirkung zu. Deshalb müssen ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur bei ihrer Anordnung, sondern während ihrer gesamten Dauer vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 72 f. und vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 28). Gleichzeitig erlangt mit der zunehmenden Dauer eines Grundrechtseingriffes der Freiheitsanspruch größeres Gewicht. Damit steigen auch die Anforderungen an die Prognose (vgl. Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 104 GG Rn. 16b m.w.N.). Diese Verschärfung führt gleichwohl nicht dazu, dass die Einschätzungsprärogative der Polizei in Bezug auf zukünftig drohende Gefahren damit in Frage steht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24 ff.). Stattdessen erlegen diese Umstände der Polizei im Umkehrschluss die Verfahrenslast auf, ihre Lagebewertungen und Prognosen im Verlauf der Maßnahme zu überprüfen und ggf. anzupassen. Diese Aktualisierungslast ist dann - ggf. bis zum völligen Entfall - gemindert, wenn die konkreten Umstände der tatsächlichen Situation eine entsprechende Überprüfung nicht oder nur eingeschränkt zulassen. Gemessen daran waren die Beamten des Beklagten nach den konkreten Umständen des hiesigen Einzelfalles gehalten, die Situation neu zu bewerten. Insbesondere standen ihnen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Kapazitäten für eine nachträgliche Überprüfung und mögliche Anpassung des Gewahrsams zur Verfügung, weil die Beamten des Beklagten und ihre Entscheidungskapazitäten durch die Abwehr sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in geringerem Maß in Anspruch genommen wurden. Das bestätigen u.a. auch die Aussagen der Zeugen Berger und Höfler in der mündlichen Verhandlung, laut denen im Einzelfall Personen nachträglich aus dem Gewahrsam entlassen wurden, eine spätere Überprüfung des Gewahrsams also möglich war und auch tatsächlich erfolgte. Zudem hat der Zeuge Berger in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage auch ausdrücklich erklärt, dass es außer den hier behandelten Störungen keine weiteren Zwischenfälle mehr bei dem Spiel gegeben habe. Es sei alles friedlich gewesen. Eine Aktualisierung der polizeilichen Lagebewertung und der ihr zugrundeliegenden Gefahrenprognose war danach tatsächlich möglich und zumutbar und deshalb auch rechtlich geboten. bbb. Für die Aktualisierung der Prognose konnten sich die Beamten im Ausgangspunkt auch weiterhin auf die Vorfälle während des Fanmarsches zum Stadion stützen. Die Tatsachenbasis und die polizeiliche Erkenntnislage hatten sich demgegenüber nunmehr aber auch weiterentwickelt und dadurch aktualisiert und konkretisiert. Mit dem in der Umkesselung gezündeten Rauchtopf, dem gegenseitigen Unterhaken einiger Anhänger zur Verhinderung weiterer polizeilicher Maßnahmen, dem Entlassen von Luft aus den Reifen von Polizeifahrzeugen sowie mit den bei den Durchsuchungen und im Nachgang zu der Umkesselung am ursprünglichen Gewahrsamsort gefundenen Gegenständen hatten sich weitere tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betroffenen weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beabsichtigten. Zudem deuteten diese weiteren - im vollen Bewusstsein der laufenden polizeilichen Maßnahme - verübten Handlungen auch hinreichend wahrscheinlich darauf hin, dass Teile der Betroffenen sich trotz dieser Maßnahmen nicht von weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abhalten lassen würden. Zugleich war durch den weiteren Geschehensablauf auch eine teilweise Minderung und Änderung der Gefahrenlage eingetreten. Zum einen ist insoweit zu konstatieren, dass die Ingewahrsamnahme und die weiteren polizeilichen Maßnahmen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zu einer gewissen Beruhigung der Situation geführt hatten. Weder hat der Beklagte insoweit weitere Störungen vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr zeigt das Video „Datenträger 5K1433/20“ ab Minute 05:44 die polizeiliche Abarbeitungsstrecke. Als Ortszeit gibt die Kamera dabei 14.10 Uhr an. Auf den Bildern ist zu sehen, wie einige Beamte mit der erkennungsdienstlichen Behandlung von Karlsruher Anhängern beschäftigt sind. Mehrere weitere Kollegen beobachten die Situation oder sind in Gespräche vertieft. Eine Vielzahl der Beamten trägt keine Helme oder ähnliche Schutzbekleidung mehr. Aggressives Verhalten von Seiten der Anhänger oder sonstige gefahrgeneigte Vorgänge sind nicht zu beobachten. Zum anderen hatte die Ingewahrsamnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt bewirkt, dass sich die Situation für die Beamten deutlich übersichtlicher darstellte. Statt der ursprünglichen, knapp 2000 Personen auf dem Fanzug umfassenden Menschenmenge, hatten sie, soweit hier relevant, nur noch das Gefahrenpotenzial von knapp 600 Personen zu kontrollieren und zu bewerten. Zudem hatten die Beamten durch die erkennungsdienstliche Behandlung die Entdeckungswahrscheinlichkeit für potenzielle Störer erhöht und durch die Durchsuchung und die vorherige Einkesselung dafür Sorge getragen, dass diese keine Tatmittel mehr bei sich trugen. Die abzuwehrenden Gefahren hatten sich dadurch verändert. Das Ziel der polizeilichen Maßnahme bestand nun nicht mehr zumindest auch darin, die ursprüngliche Dynamik und aggressive Grundstimmung zu brechen und die Verwendung mitgeführter Tatmittel zu unterbinden, sondern darin, das Störungspotenzial einer begrenzten Gruppe von Personen zu kontrollieren und sie von mutmaßlich andernorts bereitliegenden Tatmitteln zu separieren. ccc. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war gleichwohl noch davon auszugehen, dass hinreichend wahrscheinlich unmittelbar bevorstehende erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. drohten. Die drohenden Störungen waren noch hinreichend erheblich. Ausweislich der Aussage des Zeugen Berger war es gerade ein wesentliches Ziel der polizeilichen Maßnahme, mögliche Störer von den im Stadion und dessen Umfeld möglicherweise bereitliegenden Tatmitteln zu trennen (s.o.). Diese Gefahr war auch durch die nunmehr eingetretene Änderung der Sachlage nicht gebannt, sondern allenfalls durch die vorgenannten Umstände verringert. Mit Blick auf die danach weiterhin drohende Beeinträchtigung wichtiger Individual- und Gemeinschaftsgüter durch drohende Verletzungen von Leib, Leben und Eigentum anderer Stadionbesucher und die Störung der Veranstaltung waren diese Gefahren gleichwohl weiterhin hinreichend erheblich. Es war auch weiterhin von „unmittelbar bevorstehenden“ Gefahren i.S.v. § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. auszugehen. Die abzuwehrenden Gefahren hätten insbesondere mit der Beeinträchtigung des ungestörten Ablaufes der Veranstaltung sowie der übrigen Zuschauer und sonstigen Stadioninsassen sowie der drohenden Konfrontation der Betroffenen mit Anhängern der Heimmannschaft in der Nachspielphase in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang mit der Maßnahme gedroht. Der Zeuge Berger hat in Bezug auf letztere Gefahr in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei einem Fußballspiel grundsätzlich die Gefahr bestehe, dass sich die Fangruppen mischten. Die akute Gefahr eines Aufeinandertreffens vor dem Spiel sei zwar gebannt gewesen, weil sich die Anhänger der Heimmannschaft zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme schon im Stadion befunden hätten. Nach Beendigung des Spiels hätte „es dann natürlich wieder anders“ ausgesehen. Diese Prognose wird schon dadurch bestätigt, dass es am fraglichen Spieltag auch tatsächlich zu entsprechenden Zusammenstößen – wenn auch, soweit ersichtlich, aufgrund der hiesigen polizeilichen Maßnahmen nicht mit den ursprünglich Umkesselten – gekommen ist und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, warum die Ingewahrsamgenommenen ohne die polizeiliche Maßnahme entsprechende Handlungen nicht weiter hätten begehen wollen oder können. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass es auf dem Fanmarsch bereits zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Hilfsmittel gekommen war, welche die dortigen Störer nicht von Anfang an mit sich geführt, sondern erst später im öffentlichen Straßenraum gefunden hatten, namentlich die auf die Beamten geworfenen Baustellenleuchten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte damit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die ursprünglich umkesselten Personen sich ohne die weitere Ingewahrsamnahme nicht wieder entsprechender Hilfsmittel bemächtigen und damit erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begehen würden. cc. Der Gewahrsam durfte indes jedenfalls gegenüber der Klägerin nicht mehr aufrechterhalten werden. Sie war auch insoweit nicht Handlungsstörerin, durfte aber auch nicht mehr als Anscheinsverursacherin in Anspruch genommen werden. Gemäß § 6 PolG a.F. hat die Polizei bei Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Im Ausgangspunkt knüpft die polizeiliche Verantwortlichkeit also an die (tatsächliche) Verursachung der Störung an. Dieser Grundsatz wird durch die Figur des Anscheinsstörers zugunsten der Effektivität der Gefahrenabwehr dahingehend erweitert, dass die Polizei auf der Primärebene ihre Maßnahmen auch auf diejenigen erstrecken darf, deren Verhalten ex ante dazu geeignet war, bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation den Eindruck der Gefahrverursachung zu erwecken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 -, juris Rn. 9). Das ändert indes nichts daran, dass mit dem Anscheinsverursacher im Grundsatz jemand in Anspruch genommen wird, der die Gefahr nicht gemäß der Vorgaben der §§ 6 ff. PolG a.F. verursacht hat. Dementsprechend stellt die Rückbindung der polizeilichen Störerprognose an die „konkrete Situation“ sicher, dass die Polizei diese Ausnahme nicht über Gebühr, also nicht über das erforderliche Maß hinaus in Anspruch nimmt und die Ausnahme so auf solche Fälle beschränkt bleibt, in denen es (ggf. auch) der Inanspruchnahme des Anscheinsstörers bedurfte, um effektiv die drohenden Störungen abzuwehren. Dementsprechend ist der Einschätzungsspielraum der Beamten (und der ggf. einzubeziehende Kreis der polizeilich in Anspruch genommenen Adressaten) umso geringer, je geringer die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind und darf umgekehrt umso größer sein, je höher die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58). Der Einzelne kann also als Anscheinsverursacher umso eher in Anspruch genommen werden, je größer die drohende Gefahr und je wahrscheinlicher ihr Eintritt ist und je eher er den Anschein für die Verursachung der Gefahr zurechenbar gesetzt hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58; für die Sekundärebene der Kostentragung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, juris Rn. 24 ff., Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., N52 m.w.N.). Hat die Inanspruchnahme eines Anscheinsverursachers damit im Grundsatz und so weit wie mit Blick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr vertretbar zu unterbleiben, folgt daraus verfahrensrechtlich, dass die Pflicht der Polizei, ihre Maßnahmen mit Dauerwirkung nachträglich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, also ihre ursprüngliche Störerauswahl nachträglich zu verifizieren und zu differenzieren, umso stärker ausgeprägt ist, je mehr für den betroffenen Amtswalter in der konkreten Situation nach den Umständen des konkreten Einzelfalles erkennbar ist, dass von der Maßnahme auch Anscheinsstörer erfasst wurden, je größer der Kreis dieser Personen - dem betroffenen Amtswalter erkennbar - ist und je mehr ihm während des tatsächlichen Einsatzgeschehens die Möglichkeit für diese Überprüfung verbleibt. Gemäß den vorgenannten Grundsätzen ist bei dieser mitlaufenden Überprüfung der Störerauswahl eine Person umso eher zu entlassen, je weniger Anhaltspunkte für ihre Störereigenschaft bestehen und je geringer die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind. Gemessen daran durfte der Gewahrsam gegenüber der Klägerin nach Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht aufrechterhalten werden. Den Beamten des Beklagten war eine nachträgliche Überprüfung und Aktualisierung ihrer Maßnahme auch in Bezug auf die betroffenen Personen möglich und zumutbar (s.o.). Zudem war ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt einerseits bewusst, dass die Ingewahrsamnahme nicht nur gegenüber Handlungsstörern, sondern auch gegenüber Anscheinsverursachern ausgesprochen worden war, und andererseits bekannt, dass es sich bei diesen Anscheinsverursachern um eine erhebliche Zahl von mehreren hundert Personen - bei einer insgesamt nur in Aussicht genommenen Störerzahl von maximal 250 Personen - handelte (s.o.). Zudem hatte sich die tatsächliche Gefahrenlage in der Zwischenzeit dergestalt geändert, dass die polizeiliche Maßnahme nun nicht mehr dazu diente, in einer dynamischen, gefahrgeneigten Gesamtlage mit aggressiver Grundstimmung Gefahren abzuwehren, die hinreichend wahrscheinlich aus einer unüberschaubaren Gruppe von einigen tausend Personen drohten, sondern dazu, aus einer beruhigten Ausgangslage zu verhindern, dass der gewaltbereite Teil einer zuvor ausnahmslos durchsuchten und erkennungsdienstlich behandelten Gruppe von einigen hundert Personen erneut die öffentliche Ordnung stört und sich dazu entweder im Stadion befindlicher Hilfsmittel oder seines eigenen Körpers bedient. Angesichts dieser Gesamtlage waren die Beamten des Beklagten gehalten, jedenfalls jene Personen aus dem Gewahrsam zu entlassen, bei denen weder durch ihr Verhalten noch aufgrund weiterer (Indiz-)Tatsachen davon auszugehen war, dass sie hinreichend wahrscheinlich an den mit der Aufrechterhaltung des Gewahrsams abgewehrten Gefahren mitwirken würden. Nach der einhelligen Meinung der Beteiligten und den Einlassungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin über ihr reines Mitlaufen im Fanmarsch hinaus weder die durch die Ingewahrsamnahme abgewehrten Bedrohungen veranlasst noch sonst durch ihr Verhalten Anlass zur Einstufung als Störerin gegeben. In ihrer Person bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt auch sonst keine Indiztatsachen, die Anlass zu ihrer weiteren Heranziehung als Störerin gegeben hätten. Sie war beispielsweise, soweit hier bekannt und vorgetragen, weder an vergangenen Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Fußballspielen beteiligt noch war sonst ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewaltbereiter Anhänger eines Fußballvereins bekannt. Der Zeuge Kunz hat insoweit in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob ihm die Klägerin aus der Fanszene oder im Zusammenhang mit Gewalttaten im Bereich von Fußballspielen bekannt sei, geantwortet: „Nein, ich habe sie heute zum ersten Mal gesehen“. Auch die räumliche Nähe der Klägerin zu entsprechenden Handlungsstörern durch ihr Mitlaufen im vorderen Teil des Fanzuges vermochte alleine nicht (mehr) ihre Heranziehung als Anscheinsverursacherin zu rechtfertigen. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann sich der dafür erforderliche, aber auch hinreichende Anschein einer Gefahrverursachung durch den Betroffenen zwar grundsätzlich daraus ergeben, dass er, etwa bei von einer Gruppe ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefahr angetroffen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2014 - 2 K 1318/13 -, unveröffentlicht S. 8). Das gilt indes nur in Abhängigkeit von der abzuwehrenden Gefahr, der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes und den Möglichkeiten der Differenzierung in der konkreten Situation, insbesondere bei einer „unübersichtlichen Gemengelage“ (vgl. ebenda). Hat sich die Gruppe möglicher Störer wie vorliegend dagegen deutlich verkleinert, die Lage weiter aufgeklärt und sich die Gefahrneigung der Situation weiter verringert, wie hier, bedarf es weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte, um einen Betroffenen weiterhin als Anscheinsverursacher in Anspruch zu nehmen. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, dass von dem Betroffenen selbst Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen werden, steigen. Hinreichende weitere Indiztatsachen ergaben sich auch nicht (mehr) aus dem Erscheinungsbild der Klägerin. Dieses deutete im Gegenteil darauf hin, dass von ihr - als Frau - mit geringerer Wahrscheinlichkeit Störungen ausgehen würden, was den beteiligten Polizeibeamten auch bekannt und bewusst war. Nach den Aussagen der Zeugen Berger und Höfler gehen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Zusammenhang mit Fußballspielen üblicherweise von Männern aus. Bundesweit bewege sich die Anzahl der auffälligen Frauen im zweistelligen Bereich. Im Umfeld der Gewalt fänden sich dann aber durchaus auch Frauen. Auch der Zeuge Kunz führte insoweit aus, die Szene bestehe überwiegend aus Männern. Es sei eine Männerkultur, die sich vom Alter her zwischen 16 und 45 Jahren bewege. Die Gewalttaten bei entsprechenden Spielen kämen vielleicht nicht überwiegend aus der Szene, aber schon zu einem großen Teil. Man könne aber nicht sagen, dass die ganzen Straftaten aus der Szene, aus dem Bereich der Ultras kommen. Der Szene gehörten kaum Frauen an. Auch ihr Anteil an (polizeirechtlich relevanten) Auffälligkeiten sei verschwindend gering. Diese Aussagen werden in ihrer Tendenz durch allgemeine Daten zu Gewaltdelikten im Zusammenhang mit Fußballspielen belegt, etwa durch die Eintragungen in der Datei Gewalttäter Sport und eine sozialwissenschaftliche Studie. Bei der Datei „Gewalttäter Sport“ handelt es sich um eine auf § 29 BKAG gestützte Verbunddatei, welche es den Polizeidienststellen der Länder und des Bundes ermöglicht, sport-spezifische Personenerkenntnisse zu speichern und im Fahndungssystem INPOL abzubilden. Dabei werden Daten von Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren insbesondere wegen Gewaltdelikten eingeleitet wurde, oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind. In der Datei sind nach Auskunft des Beklagten keine retrograden Zahlenerhebungen für den Zeitpunkt des fraglichen Polizeieinsatzes möglich. Nach den insoweit genauesten verfügbaren Daten waren in der Datei im Dezember 2020 ca. 7900 Personen gespeichert (vgl. die allgemein zugängliche Angabe unter: https://polizei.nrw/artikel/datei-gewalttaeter-sport#:~:text=7.900%20Personen%20in%20der % 20 Datei%20 - zuletzt abgerufen am 24.08.2022). Per Abfrage vom 17.02.2022 waren 39 weibliche Personen in der Datei gespeichert. Das entspricht einem Anteil von unter 0,5%. Aus Baden-Württemberg waren in der Datei zwei Gefährderinnen gespeichert. Die vom Beklagten angeführte Studie „Geschlechterverhältnisse in Fußballfanszenen“ der Kompetenzgruppe Fankulturen und Sport bezogene Soziale Arbeit (KoFaS GmbH) zeigt dagegen ambivalente Ergebnisse. Sie führt zur Rolle von Frauen aus, dass „trotz der Männerdominanz zunehmend auch junge Frauen selbstbewusst ihren Platz in der Fankultur“ fänden, „teilweise gegen Widerstände und vielerorts auch noch ein wenig im Verborgenen“ (S. 10). Die Studie erklärt weiter, dass es in den Gruppen einerseits auch gewaltaffine und -aktive Frauen gebe, andererseits wiesen gewaltorientierte Gruppen oft den geringsten Frauenanteil auf (S. 48). Gewalt sei aber „ein zentrales Element der dominanten Männlichkeitspraxis in Fanszenen“ (S. 49). Das Weltbild der organisierten Fans gehe weiter dahin, dass Frauen nicht geschlagen würden und „Gewalt somit größtenteils ein den Männern vorbehaltener Raum“ sei. Es gehe um den Kampf „Mann gegen Mann“ (S. 67). In den Fanszenen vorgesehen seien „in der Regel […] Rollen und Aufgaben, die einer klassischen Vorstellung von Weiblichkeit entsprechen“. Sie übernähmen typischerweise „Care-“ und Versorgungsaufgaben, dergestalt, dass sie sich als Kümmerinnen und Versorgerinnen um das Tifo-Material, die Wäsche oder die Verpflegung kümmerten oder die Rolle von Schlichterinnen einnähmen, sobald männliche Mitglieder der Szene in schwierige Situationen kämen (S. 78 ff.). Zum Thema „Konflikte und Gewalt“ vermerkt die Studie, dass diese zu großen Teilen der Fanszenen dazu gehörten und Frauen für Gewaltprozesse eine Vielzahl an Funktionen von aktiver Teilhabe bis zu schlichtender Wirkung erfüllten. Überwiegend führe die Präsenz von Frauen zu einem Abnehmen der Gewaltorientierung der Gruppen. Zum einen übten Frauen und Mädchen „in manchen Gruppen eine eher mäßigende und befriedende Wirkung aus“. Frauen und Mädchen seien zum einen Opfer und Zuschauerinnen von Konflikten und Gewalt. Es gebe aber auch Frauen, die sich bewusst an körperlichen Auseinandersetzungen beteiligten. „Trotzdem ist das nur ein ganz geringer Teil, meistens sind das über 95% männliche Personen, wenn es um Konfrontationen geht“ (S. 84 ff.). Nach alledem ließ sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die Klägerin ohne das Aufrechterhalten des Gewahrsams im Zusammenhang mit der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören würde. Die Wahrscheinlichkeit dafür war jedoch so gering, dass sie nach den vorgenannten Grundsätzen und den Umständen des konkreten Einzelfalles, insbesondere den gegebenen Möglichkeiten der Beamten des Beklagten, den Kreis der Störer weiter zu differenzieren und der Tatsache, dass das Gefährdungspotenzial der Klägerin und die Eintrittswahrscheinlichkeit für solche Störungen durch die vorangegangenen Maßnahmen bereits deutlich reduziert waren, nicht genügte, um die Klägerin weiterhin als Anscheinsstörerin in Anspruch zu nehmen. dd. Überdies wahrte die Fortsetzung des Gewahrsams auch auf der Rechtsfolgenseite nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen. Sie genügte nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie diente zwar einem legitimen Zweck und war geeignet und erforderlich (aaa.) aber nicht angemessen (bbb.). aaa. Die Ingewahrsamnahme verfolgte einen legitimen Zweck und war auch geeignet, diesen Zweck zu fördern, weil durch die Fortdauer des Gewahrsams Sachbeschädigungen und Gewaltdelikte durch Störungen der Veranstaltung oder die Konfrontationen mit Anhängern der Heimmannschaft und Dritten möglicherweise vermieden wurden. Die Maßnahme war auch noch erforderlich. Die insoweit denkbaren und gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG a.F. („auf andere Weise nicht beseitigt werden kann“) vorrangigen milderen Mittel hätten die polizeirechtlichen Gefahren nicht gleich wirksam abgewehrt. Insbesondere hätte eine insoweit hinreichende Restwahrscheinlichkeit für weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung u.a. durch die Konfrontation mit Anhängern der Heimmannschaft bestanden, wenn die Beamten lediglich einen Platzverweis für das Stadion und sein Umfeld ausgesprochen hätten, die zuvor in Gewahrsam genommenen Personen also nach ihrer Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung mit einem entsprechenden Verwaltungsakt belegt und sie dann entlassen hätten. bbb. Die Ingewahrsamnahme der Klägerin zur Durchsetzung des Platzverweises war indes nicht angemessen. Die zu erwartende Zweckerreichung stand außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 216 stRspr). Weil es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239), ist bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dazu bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme neben den abzuwehrenden Gefahren auch die zu erwartenden positiven Gemeinwohleffekte ex ante zu prognostizieren (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 217 und Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 -, BVerfGE 68, 193 für die Angemessenheitsprüfung eines Gesetzes). Geringere Eintrittswahrscheinlichkeiten der abzuwehrenden Gefahren sind zu Lasten des Gewichts des legitimen Zwecks zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12 -, NJW 2013, 3228 Rn. 48; Klatt/Meister, JuS 2014, 193, 198; Michaelis, JA 2021, 573, 578). Zudem erlangt mit der zunehmenden Dauer eines Grundrechtseingriffes der Freiheitsanspruch größeres Gewicht. Damit steigen auch die Anforderungen an die Prognose (vgl. Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 104 GG Rn. 16b m.w.N.). Gemessen daran ist hier mit Blick auf die Schwere des Eingriffes zu beachten, dass auch die Fortdauer des Gewahrsams in die hochrangigen Rechtsgüter der körperlichen Bewegungsfreiheit und des Eigentums der Klägerin eingriff (s.o.). Der Eingriff in beide Rechtsgüter wog mit dem Fortdauern des Gewahrsams auch zunehmend schwerer, weil die Intensität von Einschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit mit zunehmender Dauer immer weiter zunimmt (BVerfG, Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12 -, NJW 2013, 3228 Rn. 48; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 104 GG Rn. 16b). Ebenso verhielt es sich hier mit dem über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht der Klägerin, das Fußballspiel als Zuschauerin im Stadion zu erleben. Es wurde durch die Fortdauer der Ingewahrsamnahme zusehends entleert (s.o.). Dem gegenüber stand hier der Schutz wichtiger Individual- und Gemeinschaftsrechtsgüter (s.o.). Allerdings hatte sich das Gewicht dieser Belange in der Zwischenzeit bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt dadurch verringert, dass die Beamten des Beklagten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Ingewahrsamnahme, Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung) ergriffen und dadurch die Intensität möglicher zusätzlicher Störungen sowie und ihre Eintrittswahrscheinlichkeit verringert hatten (s.o.). Zusätzlich war das Gewicht dieser Allgemeinwohlbelange für das Aufrechterhalten des Gewahrsams gerade gegenüber der Klägerin dadurch gemindert, dass durch sie nur mit untergeordneter Wahrscheinlichkeit noch Gefahren für diese Rechtsgüter drohten. Dementsprechend waren die durch die Maßnahme gegenüber der Klägerin erwartbar geförderten Gemeinwohlbelange nach den Umständen des konkreten Einzelfalles nicht mehr von hinreichendem Gewicht, um die Eingriffe in die hochrangigen Rechtsgüter der Klägerin zu rechtfertigen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Das konkrete Verhältnis der Kostenteilung ergibt sich aus dem Verhältnis des Tenors zum durch den klägerischen Antrag definierten Streitgegenstand (vgl. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 155 Rn. 2). Die Klägerin wandte sich hier gegen drei polizeiliche Maßnahmen und obsiegte dabei in Bezug auf den „Platzverweis“, während ihr Vorgehen gegen die erkennungsdienstliche Behandlung erfolglos blieb. Beide Maßnahmen sind nach der auf Nr. 35.1 und Nr. 35.5 des Streitwertkataloges gestützten Überzeugung der Kammer gleich zu gewichten. Auch in Bezug auf die Ingewahrsamnahme obsiegte die Klägerin zur Hälfte. Die Klage hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines Fußballspiels zum Gegenstand. Am Sonntag, dem 24.11.2019, fand um 13.30 Uhr in der Mercedes-Benz Arena in Stuttgart das Fußballspiel der 2. Bundesliga zwischen dem VfB Stuttgart und dem Karlsruher Sportclub („Karlsruher SC“) statt. In den letzten 15 Jahren kam es zwischen beiden Clubs zu sechs Ligaspielen und einem Freundschaftsspiel. Bei jedem dieser Spiele kam es zu polizeilich relevanten Vorkommnissen bis hin zu schweren Ausschreitungen. Beim vorangegangenen Aufeinandertreffen der beiden Clubs am 09.04.2017 in Stuttgart hatten Anhänger des Karlsruher SC Pyrotechnik in einem Sonderzug gezündet und dadurch einen Sachschaden von 16.000 EUR verursacht. Bei einem Fanmarsch zum Stadion hatten Karlsruher Anhänger mehrere Polizeibeamte durch Böllerwürfe verletzt. Während des Spiels hatten Anhänger des Karlsruher SC in der Mercedes-Benz-Arena Pyrotechnik abgebrannt und Raketen auf das Spielfeld geschossen, mit denen sie die Spieler und den Schiedsrichter gefährdeten. Das Spiel war mehrfach unterbrochen worden. 40 vermummte Anhänger des VfB Stuttgart hatten während des laufenden Spiels Kleinbusse der Karlsruher Anhänger angegriffen. Es war zu körperlichen Übergriffen und Sachbeschädigungen gekommen. Eine „niedrig zweistellige“ Anzahl an Personen war verletzt worden. In den Monaten vor dem hier streitgegenständlichen Spiel hatte es mehrere Provokationen und Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Anhängergruppen gegeben. Am 23.04.2019 war es am Bahnhof Stuttgart-Bad Cannstatt zu einer körperlichen Auseinandersetzung von Anhängern der Fußballclubs Bayer 04 Leverkusen, Karlsruher SC und VfB Stuttgart gekommen. Dabei waren 67 Personen festgenommen worden. Am 21.09.2019 hatte der VfB Stuttgart in Stuttgart gegen die Spielvereinigung Greuther Fürth gespielt, der Karlsruher SC in Nürnberg. Für die Rückfahrt hatten 250 der Polizei als „Problemfans“ des Karlsruher SC bekannte Personen statt des direkten Weges über Heilbronn den ca. 1,5 h längeren Umweg über Stuttgart mit planmäßigem Halt in Stuttgart Bad Cannstatt gewählt. Am Bahnhof Bad Cannstatt hatten sich ca. 300 gewaltbereite Anhänger des VfB Stuttgart eingefunden, um den Bahnhof mehrere Stunden nach Abpfiff des Spiels zwischen Stuttgart und Fürth gegen „das Eindringen“ der Karlsruher Anhänger „zu verteidigen“. Auf Geheiß der Polizei hatte der Zug nicht am Bahnhof Bad Cannstatt gehalten. Auch am Stuttgarter Hauptbahnhof hatten die Einsatzkräfte ein Aufeinandertreffen der Fangruppen verhindern können. Am Bahnhof Schwäbisch-Hall/Hessenthal war ein als Fan des VfB Stuttgart erkennbarer Familienvater von ca. 20-30 Anhängern des Karlsruher SC verprügelt worden. Am 18.11.2019 hatten Unbekannte in Karlsruhe Straßenbahnen mit den Schriftzügen „Anti-KA“, „CC97“ und einem Mittelfinger in schwarzer Farbe besprüht. KA ist das Autokennzeichenkürzel der Stadt Karlsruhe. Die Abkürzung CC97 steht für „Commando Cannstatt 1997“, eine Gruppierung von organisierten Fans, sogenannten „Ultras“, des VfB Stuttgart. Außerdem war die Statue „Nackter Mann“ in Karlsruhe verunstaltet worden. Sie steht am Wildparkstadion in Karlsruhe, der Heimstätte des Karlsruher SC, und ist Treffpunkt der dortigen Ultras. Der Bauch und das freiliegende Genital der Statue waren mit roter Farbe bemalt worden. Die Clubfarben des VfB Stuttgart sind rot und weiß, jene des Karlsruher SC weiß und blau, weshalb die Polizei auch insoweit von einer Tat von Anhängern des VfB Stuttgart ausgegangen war. Aufgrund dieser Umstände und des aus Sicht der Polizei „feindschaftlichen“ Verhältnisses „zwischen Karlsruher und Stuttgarter Risikofans“ sowie des „Derbycharakters“ der Begegnung stufte die Polizei das Spiel im Vorfeld als „Hochrisikospiel“ ein und ging weiter davon aus, dass es am Spieltag zu geplanten sowie spontanen Angriffen auf die jeweils andere Seite und vor Ort zu einer starken Solidarisierung beider Fanlager kommen werde. Die Stadt Stuttgart sprach für den Spieltag für 116 Anhänger der beiden Clubs Aufenthaltsverbote für das Stadtgebiet aus. Eine Ausschankgenehmigung für alkoholische Getränke im Stadion wurde nicht erteilt. Der VfB Stuttgart reduzierte das Kartenkontingent für Gästefans für die Partie von 10% auf 7% der verfügbaren Tickets (von 5725 auf 4000, davon 3750 für den Verkauf an Anhänger), begrenzte die im Stadion zugelassenen Fanutensilien, erhöhte die Zahl der Ordner im Stadion unter Hinzuziehung von Ordnern des Gästeclubs und sprach ein Taschen- und Rucksackverbot im Stadion aus. In der abschließenden Sicherheitsbesprechung kritisierten Vertreter des Fanprojekts Karlsruhe, dass diese Maßnahmen zu einer Eskalation und Gegenmaßnahmen der Karlsruher Anhänger führen würden. Am 22.11.2019 verhinderte das Sicherheitspersonal der Mercedes-Benz Arena das nächtliche Übersteigen der Absperrungen zum Gästebereich des Stadions durch unbekannte Personen. Am Folgetag wurde im Gästebereich des Stadions Pyrotechnik gefunden. Es handelte sich um erlaubnisfreie Rauchwurfkörper (rote Farbe), die mit vier Drähten verbunden und an einen Fernzünder angeschlossen waren. Den Fernzünder schätzte die Polizei als „auf einer Reichweite von ca. 20 bis 40 Metern funktionsbereit“ ein. Am selben Tag veröffentlichte das Polizeipräsidium Stuttgart eine Pressemitteilung, in der es den Einsatzleiter zu seiner „Linie für das Geschehen rund um das Stadion, insbesondere für gewaltbereite Anhänger des KSC und des VfB“ mit den Worten zitierte: „Wer sich unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Fußballspiel nicht an Recht und Gesetz hält, wer Gewalt gegen Personen und Sachen anwendet, muss mit Konsequenzen rechnen, auch damit, keinen Zutritt ins Stadion zu bekommen“. Am Tag des Spiels, dem 24.11.2019, unterzog die Polizei um 04.00 Uhr in Leinfelden-Echterdingen sieben Fahrzeuge und insgesamt 27 Personen einer Kontrolle, die sich dort nach den Informationen szenekundiger Beamter versammelt hatten, um Anhänger des Karlsruher SC tätlich anzugreifen und an der Anreise zu hindern. Bei den Betroffenen handelte es sich nach Einschätzung der Polizei ausnahmslos um „Stuttgarter Risikofans“, die teilweise mit Aufenthaltsverboten für das Stadtgebiet für den Spieltag belegt worden waren. Es wurden „diverse Passivbewaffnungen und Vermummungsmaterial“ aufgefunden. Am Morgen des Spiels stellte die Polizei an einem Parkhaus an der nahe der Mercedes-Benz Arena verlaufenden Benzstraße, und damit direkt an der Aufzugstrecke des Karlsruher Fanaufmarsches, einen 20 bis 30 m langen und ca. 3 m breiten Schriftzug mit der Aufschrift „Scheiß KSC“ fest und kontrollierte einen Angehörigen einer Ultragruppierung des VfB Stuttgart, der vier Bengalische Fackeln bei sich hatte. Weiter stellte die Polizei einen Bus mit 40 Fußballanhängern aus Straßburg fest. Diese waren im Besitz von Eintrittskarten für das Spiel. Szenekundige Beamte der Polizei Karlsruhe stuften diese Anhänger aufgrund ihrer Verbindung zu den Fans des Karlsruher SC („Fanfreundschaft“) und der Tatsache, dass die Vertreter des Clubs vorab zugesagt hatten, Tickets für das Spiel nur an eigene Mitglieder zu verkaufen, als „gewaltbereite Hooligans“ ein. Die am XX.XX.1994 geborene Klägerin wohnt in Karlsruhe. Sie fuhr an besagtem Tag mit einem von der Polizei begleiteten Fan-Sonderbus von Karlsruhe nach Stuttgart, um das Spiel zu besuchen. Sie wurde dabei von einer Freundin, der Klägerin im Verfahren 5 K 4739/20, begleitet. Die Klägerin trug ein gültiges Ausweisdokument bei sich und war u.a. mit einer dunklen Jacke und einer dunklen Hose sowie einem blau-weißen Schal des Karlsruher SC bekleidet. Die Anreise der Zuschauer war ursprünglich dergestalt geplant, dass die Anhänger der Heimmannschaft über die Mercedesstraße zum Stadion gelangen sollten. Der Großteil der Anhänger aus Karlsruhe sollte per Entlastungszug aus Karlsruhe am Bahnhof Untertürkheim ankommen, weitere Anhänger aus Karlsruhe mit 12 Sonderbussen auf dem Parkplatz an der Benzstraße. Während der Anreise der Busse stellten die Polizeikräfte fest, dass auf der Bundesautobahn A8 am Parkplatz Heckengäu Pyrotechnik gezündet wurde. Weiter beobachteten sie bei der Anfahrt der Busse zur Mercedes-Benz Arena „Vermummungshandlungen“ in den Bussen. Entgegen der ursprünglichen Planung leitete die Polizei die Sonderbusse und damit auch jenen der Klägerin zum Bahnhof Untertürkheim um. Dort kam der Bus um 10.52 Uhr an. Nach der Ankunft der Busse am Bahnhof Untertürkheim wies die Polizei die Insassen und damit auch die Klägerin an, den Weg zur Mercedes-Benz Arena nicht allein zu laufen, sondern auf die Insassen dreier Entlastungszüge zu warten, die weitere Besucher des Fußballspiels aus Karlsruhe nach Stuttgart brachten. Lediglich ein Bus, in den zuvor alle Fanutensilien umgeladen worden waren, durfte mit 25 Personen zum Stadion durchfahren. Die Entlastungszüge trafen vor 11 Uhr an besagtem Bahnhof ein. Um 11.10 Uhr wurde beim Bahnhof Untertürkheim ein blauer Rauchtopf durch Anhänger des Karlsruher SC gezündet. Um 11.27 Uhr setzte sich die inzwischen auf ca. 2000 Personen angewachsene Gruppe der Karlsruher Anhänger aus den Fanbussen und den Entlastungszügen, begleitet von der Polizei in Richtung des Stadions in Bewegung („Fanmarsch“). Die Menschengruppe hatte eine Ausdehnung von ca. 180m Länge und 23m Breite. Nach den Feststellungen der Polizei warfen einige Teilnehmer zu Beginn des Fanmarsches Böller auf die Polizeibeamten und versuchten, diese zu „überrennen“. Lautsprecherdurchsagen, Gewalt gegen Personen und Sachen zu unterlassen, blieben demnach erfolglos. Stattdessen wurden zwei Nissenleuchten aus dem Fanmarsch auf Einsatzkräfte geworfen. Ein Beamter wurde dadurch am Kopf getroffen und verletzt. Während des Fanmarsches kam es nach den Erkenntnissen der Polizei in 48 Fällen zu Vermummungen als Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, in elf Fällen zu Körperverletzungsdelikten, davon acht an Polizeibeamten, in neun Fällen zu Beleidigungen zum Nachteil von Polizeibeamten, in sieben Fällen zu Sachbeschädigungen an Warnbarken und einem Straßenschild, in sechs Fällen zu Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz durch Pyrotechnik, in fünf Fällen zu tätlichen Angriffe auf Polizeibeamte und zu zwei Fällen zu einem Landfriedensbruch. Während des Marsches liefen die Beamten parallel zu den Anhängern. An einer Wegbiegung in Sichtweite des Stadions separierten die Beamten den Fanmarsch durch eine Polizeikette. Im Anschluss wurde der zuvor vordere Teil des Zuges um 11.52 Uhr umschlossen. In diesem Teil befanden sich auch die Klägerin und ihre Freundin. Um 11.53 Uhr teilten die Polizeibeamten den umschlossenen 589 Personen mit, dass sie nun polizeilich kontrolliert würden. Während des im Folgenden aufrecht erhaltenen Polizeikessels äußerten die Klägerin und ihre Freundin gegenüber den Polizeibeamten den Wunsch, auf die Toilette gehen zu dürfen, drangen damit aber zunächst nicht durch. Aus der umkesselten Gruppe heraus wurde um 12.04 Uhr ein blauer Rauchtopf gezündet. Um 12.26 Uhr stellten die Beamten fest, dass an fünf Polizeifahrzeugen, die zur Begrenzung der Umschließung dienten, die Luft aus den Reifen gelassen worden war. Außerdem bemerkten die Beamten, dass diverse Gegenstände, vor allem Schlauchschals, auf den Boden geworfen worden waren, wohl um ihre personenbezogene Zuordnung zu verhindern. Um ca. 12.27 Uhr begannen die polizeilichen Kontrollen. Um 13.11 Uhr sprachen die Polizeibeamten über einen Lautsprecherwagen einen „Platzverweis“ für das Gebiet der Stadt Stuttgart aus und formulierten dazu: „Achtung, Achtung es erfolgt eine Durchsage an die aktiven KSC-Fans. Auf Grund der Gewalthandlungen während des Fanmarsches wird Ihnen durch den Polizeiführer ein Platzverweis für Stuttgart erteilt. Es werden von Ihnen Personalien erhoben und Lichtbilder gefertigt. Anschließend werden Sie zu den Reisebussen gebracht und nach Karlsruhe gefahren. Danke für Ihr Verständnis.“ Gegen 13.30 Uhr führten die Beamten die Klägerin an eine wenige Meter entfernt aufgebaute „Abarbeitungsstelle“, teilten ihr mit, dass der Platzverweis am Spieltag bis 20 Uhr abends gelten solle und durchsuchten sie. Zudem wurden an der Abarbeitungsstelle Lichtbilder von der Klägerin und ihrem Personalausweis angefertigt. Im Anschluss ermöglichten es die Beamten der Klägerin, eine Toilette aufzusuchen. Die Durchsuchung der Klägerin förderte keine polizeilich relevanten Gegenstände zutage. Bei den übrigen eingekesselten Personen fanden die Beamten 86 Vermummungsgegenstände, ein Messer, einen Böller und eine Abschussvorrichtung für Pyrotechnik. Die Klägerin und die übrigen umschlossenen Anhänger, bei denen die Durchsuchung und die erkennungsdienstliche Behandlung abgeschlossen waren, mussten sodann an der „Abarbeitungsstelle“ bleiben. Infolgedessen war es ihnen wegen der polizeilichen Maßnahmen unmöglich, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen. Nachdem nach Spielende alle Zuschauer das Stadion verlassen hatten, wurden die Klägerin und die übrigen Anhänger der Gruppe um 15.29 Uhr zurück zu ihrem Bus geleitet, mit dem sie die Heimfahrt antraten. Auf Seiten der Anhänger des VfB Stuttgart kam es auf dem Weg zum Stadion ebenfalls zum Abbrennen von Pyrotechnik und zum Zünden eines Rauchtopfes. Zudem wurde der Mannschaftsbus der Gastmannschaft durch Flaschenwürfe beschädigt. Außerdem versuchten gegen 14.25 Uhr einige Anhänger der Heimmannschaft das Stadion zu verlassen und auf die - den Gästeanhängern vorbehaltene - Benzstraße zu gelangen. Nach dem Spiel kam es nach den Feststellungen der Polizei zu folgenden Vorfällen: Um 15.43 Uhr wurden Anhänger der Gastmannschaft „massiv“ von Anhängern der Heimmannschaft provoziert. Die Beamten beendeten die Provokation durch den Einsatz von unmittelbarem Zwang. Um 15.48 Uhr wurde ein Böller geworfen. Um 15.49 Uhr stellte die Polizei weitere Böller im Bereich der Reisebusse der Gästeanhänger fest. Zudem wurden von Anhängern der Gastmannschaft zu diesem Zeitpunkt Gegenstände und Pyrotechnik auf Stuttgarter Anhänger geworfen, die durch eine Bahnunterführung liefen. Um 16.01 Uhr kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern beider Mannschaften. Die Polizei stellte drei Tatverdächtige fest. Am 13.03.2020 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen feststellen zu lassen. Die Klägerin führt in tatsächlicher Hinsicht aus, sie sei Mitglied in einem vom Karlsruher SC offiziell anerkannten Fanclub. Ihre Eintrittskarte für das Spiel und den Sitzplatz im Bus habe sie über diesen Fanclub erworben. Seit dem streitgegenständlichen Spiel habe sie nahezu jedes Heimspiel und fünf Auswärtsspiele des Karlsruher SC besucht, letztere in Dresden, Saarbrücken, Hamburg, Sandhausen und Heidenheim. Am Tag des Spiels habe sie in Stuttgart ursprünglich selbständig mit ihrer Freundin zum Stadion laufen wollen. Das sei ihr versagt worden. Deshalb seien sie bei dem Fanmarsch mitgelaufen. Sie hätten sich aus diesem auch nicht entfernen können, weil er an drei Seiten von der Polizei umschlossen gewesen sei und sich auf der anderen Seite Bahnschienen bzw. das Werksgelände von Daimler befunden hätten. Sie und ihre Freundin hätten also gemeinsam mit den Anhängern aus den Entlastungszügen zum Stadion laufen müssen. Sie hätten dabei versucht, an die Spitze des Zuges zu gelangen, um bei den Einlasskontrollen am Stadion nicht lange anstehen zu müssen, weil sie dringend auf Toilette gemusst hätten. Durchsagen der Polizei, wohin man sich als Nichtstörer begeben solle, seien nicht erfolgt. Während des Marsches habe sie keine Straftaten wahrgenommen und auch selbst keine solchen verübt. Sie habe ganz am Anfang des Marsches, noch in Bahnhofsnähe, lediglich gehört, wie zwei oder drei Böller explodiert seien. Das sei aber nicht in ihrer unmittelbaren Nähe geschehen und sie habe auch nicht gesehen, wo oder von wem die Böller geworfen worden seien. Die von der Polizei angeführten Würfe mit Baustellenmaterial seien nur aus nächster Nähe wahrnehmbar gewesen. Im Übrigen verweise die Polizei als Anlasstaten auf Vermummungen, Körperverletzungen und Beleidigungen. Solche Verstöße seien nur aus nächster Nähe wahrzunehmen gewesen. Bei der Separierung der verschiedenen Gruppen sei der Teil des Zuges, in dem sie sich befunden habe, kurzzeitig sehr eng zusammengeschoben worden. Das habe bei ihr eine leichte Panikattacke ausgelöst. Sie und ihre Freundin hätten dann versucht, wie einige andere Zuschauer auch, den Kessel mit Erlaubnis eines Polizeibeamten („huscht schnell durch“) zwischen zwei Polizeifahrzeugen durch zu verlassen. Ein anderer Polizeibeamter habe ihnen das versagt und die Klägerin „sehr grob zurückgezogen“. Auch eine weitere Anfrage, den Kessel, wie andere Personen zuvor auch, verlassen zu dürfen, sei erfolglos verlaufen. Von Seiten der Polizei habe sie zunächst keine Informationen dazu erhalten, warum sie festgehalten werde. Später habe dann eine Lautsprecherdurchsage angekündigt, dass „die aktive Fanszene“ „wegen Vorkommnissen auf dem Marsch“ durchsucht werde. Einige Zeit später sei dann eine weitere Durchsage an die aktive Fanszene zur erkennungsdienstlichen Behandlung und zu dem Platzverweis gekommen. Sie hätten aber gerade nicht zur aktiven Fanszene gehört. Auf weitere Nachfragen bei den Polizeibeamten hätte sie keine Antwort erhalten. Auf ihren zweimal an unterschiedliche Polizeibeamte herangetragenen Wunsch, auf Toilette zu gehen, habe man ihr geraten, „in den Busch“ zu gehen. Dieser habe allerdings Dornen gehabt. Erst deutlich später habe sie auf Initiative zweier Fanbetreuerinnen in Begleitung zweier Polizeibeamter eine Toilette aufsuchen dürfen. Zuvor sei sie aber noch erkennungsdienstlich behandelt worden, obwohl sie ein gültiges Ausweisdokument bei sich getragen habe. Eine weitere Belehrung über ihre Rechte sei nicht erfolgt. Durch die Einkesselung habe sie das Fußballspiel nicht verfolgen können. Außerdem habe es nicht genug Wasser gegeben. Für 600 Personen hätten nur 60 Flaschen zur Verfügung gestanden. In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, dass die Klage zulässig sei. Wegen des präventiven Charakters der Maßnahmen sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wegen der Erledigung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr, weil weiterhin die Möglichkeit bestehe, dass die Klägerin in Zukunft entsprechende Fußballspiele besuche. Das Feststellungsinteresse ergebe sich auch aus den tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, welche die Klägerin durch die Maßnahmen erlitten habe. Die Klage sei auch begründet. Die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig erfolgt. Bei dem Marsch habe es sich nicht um eine Versammlung gehandelt. Deshalb seien die Maßnahmen nach dem Polizeigesetz zu beurteilen. Die für die Rechtmäßigkeit der Einkesselung notwendige, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe durch die Klägerin nicht gedroht. Die von der Polizei angeführten Störungen seien nur gering und allenfalls auf einige wenige Störer bezogen gewesen. Ausweislich ihrer ersten Meldungen in der Presse und auf dem Kurznachrichtendienst Twitter sei die Polizei zunächst selbst nur von ca. 200 eingekesselten Personen ausgegangen. Um die Einkesselung von fast 600 Personen zu rechtfertigen, genügten die Erkenntnisse in diesem Fall nicht. Selbst die von der Polizei verantwortlich gemachte „Spitzengruppe“ des Fanmarsches habe sich aus weit weniger als fast 600 Personen zusammengesetzt. Die Selektion der Gruppen im Fanmarsch habe willkürlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem die Polizei keine Aussage darüber habe treffen können, welche „Problemfans“ und „normalen Besucher“ sich in der jeweiligen Gruppe befunden hätten. Das sei auch der spontanen Planänderung der Polizei geschuldet, die per Bus anreisenden Anhänger gemeinsam mit den Anhängern aus den Entlastungszügen zum Stadion laufen zu lassen. Selbst die Polizei gehe davon aus, dass es ca. 200 Karlsruher Problemfans gebe. 50 dieser Problemfans sei vor dem Spiel ein Stadionverbot und ein Betretungsverbot für die Stadt Stuttgart erteilt worden. Jedenfalls die vor Ort anwesenden szenekundigen Beamten aus Karlsruhe hätten diese Fans „problemlos und trennscharf“ einordnen können. Diese szenekundigen Beamten seien nicht hinzugezogen worden. Frauen wie die Klägerin gehörten nach den polizeilichen Erkenntnissen gerade nicht zu den „Problemfans“. Spätestens nach der Separierung der Gruppen hätte eine weitere Selektion der eingeschlossenen Personen stattfinden müssen, um offensichtlich ungefährliche Personen wie die Klägerin und ihre Freundin oder Familien aus dem Kessel zu entlassen. Das sei nur vereinzelt geschehen. Im Übrigen habe die Polizei den gesamten Marsch stark videographiert. Das hätte es der Polizei ermöglicht, einzelner Störer habhaft zu werden. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht als Anscheinsstörerin in Anspruch genommen werden dürfen, weil sie nicht den Eindruck erweckt habe, dass von ihr eine polizeirechtlich relevante Gefahr ausgehe. Sie sei lediglich auf einem von der Polizei erzwungenen Marsch mitgelaufen. In Bezug auf die gefundenen Vermummungsgegenstände sei anzumerken, dass die Polizei dazu auch Schlauchschals zähle, wie sie bei Ende November vorherrschenden Temperaturen üblicherweise getragen würden. Bei der Durchsuchung aller eingekesselten Personen seien demnach in Summe nur drei gefährliche Gegenstände (ein Messer, ein Böller und eine Abschussvorrichtung für Pyrotechnik) gefunden worden. Nach der Beschlagnahme dieser Gegenstände sei der Kessel aufzulösen gewesen. Soweit die Polizei auf begangene Straftaten abstelle, seien diverse Verfahren nach § 170 StPO eingestellt worden und „bei einheitlicher Handlung in Tatmehrheit begangene Straftaten durch dieselbe Person“ einzeln gezählt worden. Die schwersten während des Marsches verübten Maßnahmen seien Würfe von Baustellenmaterial auf Polizisten gewesen. Die beiden Täter seien noch während des Marsches, also vor der Separierung, in Gewahrsam genommen worden. Zumindest einem der beiden Täter sei im Nachgang erlaubt worden, in das Stadion zu gehen. Das führe die polizeiliche Gefahrenprognose endgültig ebenso ad absurdum wie der Fakt, dass unter knapp 600 eingeschlossenen Personen lediglich ein Messer, ein Böller, ein Mundschutz und eine Abschussvorrichtung für Pyrotechnik gefunden worden seien. Die von der Polizei angeführten Straftaten gingen auch nach ihren eigenen Ermittlungen auf lediglich 18 Beschuldigte zurück. In Bezug auf die im Karlsruher Block gefundenen roten Rauchkörper und den Fernzünder sei darauf hinzuweisen, dass Rot die Vereinsfarbe des VfB Stuttgart sei, was es unwahrscheinlich mache, dass Karlsruher Anhänger an der Aktion beteiligt gewesen seien. Die Klägerin bestreitet, dass bereits in den Bussen Vermummungsmaterial angelegt worden sei. Soweit sich die Polizei für ihre Gefahrenprognose auf die Anhänger aus Straßburg berufe, sei in keiner Weise belegt, dass es sich dabei um Risikofans gehandelt habe. Auch sei der Bus an der Grenze kontrolliert worden, ohne dass dabei Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Schließlich sei unverständlich, warum die Polizei diese Fans nicht separiert habe, wenn sie sie für gefährlich gehalten, sondern stattdessen eine Durchmischung mit den sonstigen Anhängern zugelassen habe. Soweit die Polizei ihre Planänderung beim Eintreffen der Busse (Halt am Bahnhof Untertürkheim statt separater Abarbeitung) auf das drohende Aufeinandertreffen der beiden rivalisierenden Fangruppen stütze, hätten zum einen immerhin einige hundert Meter Strecke und zusätzlich Bahnschienen und -anlagen zwischen diesen gelegen. Überdies sei genau dieses Anreiseszenario vorab geplant und mit den Fans besprochen worden. Im weiteren Ablauf sei auf der Benzstraße - entgegen der Annahme der Beklagten - eine präzise Trennung der potentiellen Störer von den übrigen Personen kaum möglich gewesen. Auch die Videoaufnahmen zeigten Durchmischungen in den verschiedenen Abschnitten des Marsches. Soweit die Polizei für die Angemessenheit ihres Vorgehens darauf verweise, dass die Einkesselung an einem kaum einsehbaren Ort stattgefunden habe, sei das unzutreffend. Die Maßnahmen seien direkt am Gästeeingang Benzstraße durchgeführt worden. Alle Besucher, die diesen Eingang benutzten, hätten die Maßnahmen sehen können. Überdies seien die Eingekesselten nach der ursprünglichen Einkesselung zur Abarbeitungsstelle geführt worden. Dabei hätten sie den Gästeeingang passiert und seien dort zur Schau gestellt worden. Auch die Modalitäten der Einkesselung seien zu beanstanden. Zwar hätten mobile Toiletten bereitgestanden. Den noch nicht Durchsuchten sei der Zutritt zu diesen aber verwehrt worden. Auch habe kein regelmäßiger Austausch mit den Vertretern des Karlsruher SC bestanden. Im Einzelnen sei die Ingewahrsamnahme schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht unverzüglich über den Grund der Maßnahme informiert worden sei. Da sie nicht zur „aktiven Fanszene“ gehöre, fehle es auch an der Bestimmtheit der Lautsprecherdurchsage. Im Übrigen habe die Ingewahrsamnahme auch zu lange gedauert. Ziel der Maßnahme sei die Durchsuchung und Separierung der Eingekesselten und die Identifizierung erkannter Straftäter gewesen. Das könne einen knapp vierstündigen Gewahrsam nicht rechtfertigen. Spätestens mit dem Abschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Durchsuchung der Klägerin sei diese zu entlassen gewesen. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung sei rechtswidrig erfolgt. Eine zuverlässige Feststellung der Identität der Klägerin sei stattdessen schon dadurch möglich gewesen, dass sie ihren Personalausweis bei sich getragen habe. Anhaltspunkte dafür, dass von der Klägerin Gefahren ausgingen, hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Im Übrigen sei der Karlsruher Fanmarsch videographiert worden, sodass sich die Identität der Störer gleich wirksam mithilfe der Bilder und szenekundiger Beamter aus Karlsruhe hätte ermitteln lassen. Im Übrigen verlange die Ermächtigungsgrundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung, § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F., zusätzlich zu der Gefahr die Prognose, dass der Betroffene in Zukunft Straftaten begehen werde. Jedenfalls daran fehle es. Auch der Platzverweis sei rechtswidrig ergangen. Die Klägerin sei vor dem Erlass des Platzverweises nicht angehört worden, ohne dass dieser Mangel geheilt worden sei. Zudem sei sie auch insoweit weder Verhaltens- noch Anscheinsstörerin gewesen und der Polizei hätten mit der Sichtung von Videomaterial und dem Einsatz szenekundiger Beamter mildere Mittel zur Verfügung gestanden, um die Klägerin als Störerin auszuschließen. Szenekundige Beamte hätten in der umkesselten Gruppe nur ca. 100 Personen ausgemacht, die als gewaltbereit einzustufen seien. Das rechtfertige nicht die Ingewahrsamnahme von knapp 600 Personen. Für den der Klägerin verweigerten Toilettengang gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch die polizeiliche Generalklausel vermittle eine solche nicht, weil diese Eingriffe in die Grundbedürfnisse eines Menschen nicht zu tragen vermöge. Im Übrigen verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 18.11.2021 – 20 K 2076/20), in der das Verwaltungsgericht ein dem hiesigen polizeilichen Vorgehen ähnliches Verhalten als rechtswidrig klassifiziert habe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihre Einkesselung im Bereich des Gästezuganges der Mercedes-Benz Arena am 24.11.2019 ab ca. 12 Uhr für die Dauer von ca. 4 Stunden und die mehrmalige Verweigerung des Toilettenganges, die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin an der dortigen Örtlichkeit sowie der gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang ausgesprochene Platzverweis für das Gebiet der Stadt Stuttgart bis 20 Uhr rechtswidrig erfolgten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Ereignisse vor dem Spieltag und die Vermummungshandlungen der Karlsruher Anhänger während der Anfahrt hätten erwarten lassen, dass eine Auseinandersetzung mit Stuttgarter Anhängern bevorstehe bzw. geplant sei. Außerdem sei davon auszugehen gewesen, dass einige Karlsruher Risikofans ihr Aufenthaltsverbot ignorieren würden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die polizeiliche Kräftelage sei es erforderlich gewesen, die Karlsruher Fanbusse umzuleiten und so die Zahl möglicher Gefährdungsorte von drei (VfB-Heimfanmarsch Mercedesstraße, KSC-Fans Busanreise Benzstraße und KSC-Fans Zuganreise Untertürkheim) auf zwei zu reduzieren und die Karlsruher Risikoanhänger am Bahnhof Untertürkheim zu bündeln, um sie von dort unter polizeilicher Begleitung zum Stadion zu führen. Dieser gemeinsame Marsch habe auch dem Schutz der Gästeanhänger vor körperlichen Auseinandersetzungen mit Anhängern des VfB Stuttgart gedient. Zu den streitgegenständlichen Maßnahmen führt der Beklagte aus, es sei nicht ausgeschlossen, dass sich unter den kontrollierten Personen auch Fans befunden hätten, von denen keine Störung ausgegangen sei. Diesen hätte es aber freigestanden, sich zuvor von der Störergruppe zu entfernen. Der Fanmarsch sei mehrfach von der Polizei angehalten worden. Es habe Lautsprecherdurchsagen gegeben und die Störungen aus dem vorderen Bereich des Zuges seien auch akustisch und optisch für die Teilnehmer des Fanmarsches wahrnehmbar gewesen. Die Umschließung sei erforderlich gewesen, um die darin befindlichen Personen zu durchsuchen und erkennungsdienstlich zu behandeln, sie so aus der Anonymität zu reißen und dadurch von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Während der Einkesselung hätten Getränke und mobile Toiletten zur Verfügung gestanden und die Polizei habe in regelmäßigem Austausch mit den Clubs, dem Fanbeauftragten und dem Fanprojekt gestanden. Die Durchsuchung sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt, weil durch das Werfen von Böllern und Baustellenmaterial eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Teilnehmer des Fanmarsches eingetreten sei, die überdies mit der Gesundheit der Beamten einem besonders hochwertigen Rechtsgut gegolten habe. Weiter sei aufgrund der zuvor gezündeten Pyrotechnik und der bereits zuvor erfolgten Vermummungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass polizeirechtlich relevante Gegenstände mitgeführt würden. Die in der Umschließung zurückgelassenen, auf den Boden geworfenen Gegenstände belegten dies eindrücklich. Aus demselben Grund sei auch die Identitätsfeststellung erforderlich gewesen. Auch die erkennungsdienstliche Behandlung sei rechtmäßig erfolgt. In der Umschließung seien 22 Sturmhauben, 64 Schlauchschals, eine Abschussvorrichtung für Pyrotechnik, ein Böller, ein Messer und ein Gebissschutz auf den Boden geworfen worden. Erstere seien auch nicht wegen der winterlichen Temperaturen getragen worden. Ihr Zurücklassen bestätige vielmehr, dass es sich um Vermummungsmaterial gehandelt habe, dessen personale Zuordnung habe verhindert werden sollen. Aufgrund dieser Umstände habe der Einsatzleiter die Gefahrenprognose angepasst und neben der ursprünglich beabsichtigten Durchsuchung und Identitätsfeststellung auch die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet, um die Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten und Störungen der öffentlichen Sicherheit abzuhalten. Die bloße Personalienfeststellung sei dazu nicht geeignet gewesen, weil die Betroffenen szenetypisch ähnlich gekleidet und später nicht ohne weiteres wiederzuerkennen gewesen wären. Durch die eingesetzten Videodurchlassstellen seien die Betroffenen schnell und „minimalinvasiv“ abgearbeitet worden. Der ausgesprochene Platzverweis sei notwendig gewesen, weil auch für die Phase nach dem Spiel damit zu rechnen gewesen sei, dass durch die Störergruppe aus Karlsruhe gezielt die Konfrontation mit „rivalisierenden bzw. verfeindeten Problemfanszenen“ gesucht worden wäre. Es habe die Gefahr bestanden, dass sich „die Karlsruher Störer auch nach Beendigung der polizeilichen Maßnahmen und auch nach Spielende weiterhin im Stuttgarter Stadtgebiet“ aufgehalten hätten. Der Gewahrsam sei in der Folgezeit erforderlich gewesen, weil eine vorzeitige Abreise der Betroffenen mit den Fanbussen zur Durchsetzung des Platzverweises nicht möglich gewesen sei. Die Busfahrer hätten darauf hingewiesen, dass die Störer gemeinsam mit normalen, im Stadion befindlichen Fans angereist seien. Sie hätten deshalb eine vorzeitige Abfahrt abgelehnt, um auch den im Stadion befindlichen Fans die Möglichkeit der Heimreise per Bus offenzuhalten. Eine vorzeitige Heimreise im Entlastungszug sei aus dem nämlichen Grund verworfen worden. Infolgedessen sei es erforderlich gewesen, die eingeschlossenen Störer bis zur Heimreise in Gewahrsam zu nehmen, um zu verhindern, dass es während oder nach dem Spiel zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere einer Konfrontation mit rivalisierenden Stuttgarter Anhängern gekommen wäre, wie im Jahr 2017 geschehen. Mit Blick auf die Ausschreitungen in den Vorjahren, die Vorkommnisse am Spieltag, die bedrohten Rechtsgüter und die möglichen Schäden Unbeteiligter sei die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig erfolgt. Die Polizeikräfte hätten insbesondere nicht ausgereicht, um neben dem Spiel noch zahlreiche Kleingruppen zu überwachen und so anderweitig die öffentliche Sicherheit und Ordnung sicherzustellen. Sobald die Rückreise möglich gewesen sei, habe man die polizeiliche Umschließung geöffnet. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG a.F. habe es nicht bedurft, weil eine solche nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre. Auch die Formvorschrift des § 28 Abs. 2 PolG a.F. greife hier nicht. Sie komme nur bei der Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume zum Tragen. Die Klägerin habe für all diese Maßnahmen auch als Störerin in Anspruch genommen werden dürfen. Sie sei jedenfalls Anscheinsstörerin. Die Polizei habe die Trennung des Fanmarsches so genau wie möglich markiert. Einzelne Personen, die augenscheinlich nicht zur Störergruppe gehörten, seien aus dem Kontrollbereich entlassen worden. Die Klägerin habe jedenfalls deshalb in Anspruch genommen werden dürfen, weil sie sich nicht hinreichend von den Störern distanziert habe, obwohl deren Straftaten sowohl optisch als auch akustisch deutlich wahrzunehmen gewesen seien. Die Distanzierung von den Störern und das Verlassen des Gefahrenbereiches sei wegen der offenen polizeilichen Begleitung jederzeit möglich gewesen. Im Übrigen habe es der Klägerin freigestanden, die Beamten anzusprechen. Stattdessen habe sie zu keinem Zeitpunkt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich von den Störern zu distanzieren. Der Verweis der Klägerin auf ihr Geschlecht gehe fehl. Stattdessen sei durch die Studie der Kompetenzgruppe Fankulturen und Sport bezogene Soziale Arbeit (KoFaS GmbH) „Geschlechterverhältnisse in Fußballfanszenen“ wissenschaftlich belegt, dass trotz Männerdominanz zunehmend auch junge Frauen ihren Platz in der aktiven Fanszene fänden, wenn auch teilweise gegen Widerstände und vielerorts noch im Verborgenen. Zudem werde unter Umständen von der aktiven Fanszene auch das eigene Umfeld ausgenutzt, um Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begehen oder zu unterstützen. Schließlich sei in Rechnung zu stellen, dass nach polizeilicher Prognose mit 225 Problemfans aus Karlsruhe zu rechnen gewesen sei. Diese Zahl habe sich um 40 angereiste Problemfans aus Straßburg und die zu erwartende Solidarisierung normaler Anhänger weiter erhöht. Aufgrund der Dynamik der Situation und des planvoll-systematischen Vorgehens und Untertauchens der Störer in der Gruppe habe diese nicht genauer als vorgenommen markiert und separiert werden können. Das sei für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auch nicht erforderlich. Die Störereigenschaft ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin Teil einer Gruppe gewesen sei, aus der heraus Straftaten begangen worden seien, und daraus, dass es der Polizei nicht möglich gewesen sei, jeden Störer einzeln aus der Gruppe „herauszudeuten“. Der angemahnte Einsatz der szenekundigen Beamten sei durchgängig erfolgt. Ihr Einsatz bei der Separierung sei von den Karlsruher Beamten selbst als nicht erfolgversprechend bewertet worden. Er wäre im Übrigen auch nicht gleich wirksam gewesen. Die hier angegriffenen Maßnahmen hätten vielmehr dazu geführt, dass es anders als im Jahr 2017 in besagtem Spiel nicht zur Verwendung von Pyrotechnik aus der unteren Hälfte des Gästeblockes gekommen sei. Soweit die Klägerin den zunächst verweigerten Toilettengang bemängele, hätten zunächst neben den regulären Toiletten am Bahnhof Untertürkheim dort mehrere mobile Toiletten durch die ankommenden Gästeanhänger bis zum Beginn des Fanmarsches um 11.27 Uhr genutzt werden können. Nach der Umschließung hätten die Beamten ab ca. 12.20 Uhr einen mobilen Toilettenwagen für die umschlossenen Personen bereitgestellt. Die Fanbeauftragten des Gastvereins seien auf diesen und die bereitstehenden Getränke hingewiesen worden. Auch ohne das polizeiliche Eingreifen wäre ein Toilettenbesuch im Stadion wegen der Sicherheitskontrollen nur geringfügig früher möglich gewesen. Der angeblich verzögerte Toilettengang sei auch zur Sicherung des Zweckes erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Aufgrund der begrenzten Toilettenkapazitäten und der zur Begleitung notwendigen Polizeibeamten habe eine Abarbeitung der Toilettengänge nur sukzessive erfolgen können. In der mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge vernommene Leiter des streitgegenständlichen Polizeieinsatzes, Polizeipräsident Berger, ausgeführt, dass die Polizei den ursprünglich geplanten Ablauf der Anreise der Gästeanhänger geändert habe, weil ihr am Spieltag Hinweise vorgelegen hätten, aufgrund derer von einer Veränderung der ursprünglich erwarteten Lage hin zu einer Gefährdung auszugehen gewesen sei. Konkret habe es sich dabei um Übersteigungsversuche ins Stadion, Pyrotechnik-Funde im Stadion, gezündete Rauchkörper und Provokationen von VfB-Fans sowie Vermummungshandlungen in den Bussen gehandelt. Außerdem seien der Polizei 30 bis 40 Straßburger Fans gemeldet worden, die sich ebenfalls auf den Weg zum Spiel gemacht hätten. Zudem hätten sich die Anhänger der Heimmannschaft ebenfalls formiert und es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Karlsruher Anhänger im Stadtgebiet von Stuttgart vorzeitig aus ihren Bussen ausgestiegen wären. Deshalb habe die Gefahr eines Zusammentreffens mit den Stuttgarter Anhängern bestanden. Das habe man verhindern und die polizeilichen Kräfte bündeln wollen. Es habe dabei zwei Parameter gegeben, die für die Polizei wichtig gewesen seien: zum einen die Gefahren, die vom Fanzug selbst ausgingen und zum anderen, welche Gefahren für den Fanzug drohten. Dies habe bei den Entscheidungen der Polizei eine maßgebliche Rolle gespielt. Deshalb habe man entschieden, die ursprünglich geplanten drei Einsatzbereiche der Polizei auf zwei zu reduzieren und auch die Fanbusse zum Bahnhof nach Untertürkheim umzuleiten. In Bezug auf die „Einkesselung“ hat der Zeuge Berger weiter ausgeführt, man habe damals ursprünglich beabsichtigt „200 bis 300“ Leute in Gewahrsam zu nehmen. Die Polizei habe mit der Maßnahme zunächst den Zweck verfolgt, die Störer zu separieren. Außerdem habe man die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Durchsuchung der festgesetzten Personen ermöglichen wollen. Von eher untergeordneter Bedeutung sei bei der Anordnung des Gewahrsams die Gefahr gewesen, dass sich die Fangruppen mischen könnten. Diese Gefahr bestehe beim Fußball zwar grundsätzlich. Damals sei eine solche akute Gefahr aber gebannt gewesen, weil die VfB-Fans zu diesem Zeitpunkt schon im Stadion gewesen seien. Nach Beendigung des Spiels hätte es dann natürlich wieder anders ausgesehen. Weiter hat der Zeuge Berger ausgeführt, es sei ein Phänomen beim Fußball, dass die Tatmittel von den Menschen, die sie einsetzten, oft nicht mitgeführt würden, um ihre Entdeckung bei den absehbaren Durchsuchungen zu vermeiden. So sei auch bei dem Spiel im Jahr 2017 in großem Umfang Pyrotechnik gezündet worden, obwohl zuvor alle Fans, die im entsprechenden Block gewesen seien, durchsucht worden seien. Das Hauptziel der Ingewahrsamnahme habe dementsprechend darin bestanden, das menschliche Aggressions- und Gewaltpotenzial von den hinreichend wahrscheinlich im Stadion befindlichen weiteren Tatmitteln zu separieren. Um während des Gewahrsams Toilettengänge zu ermöglichen, habe die Polizei Toiletten auf einem Wagen vorgehalten, der dann zugeführt worden sei. In Bezug auf den „Platzverweis“ hat der Zeuge Berger ausgeführt, er habe einen solchen angeordnet, um die Konfrontation zwischen Anhängern der Heimmannschaft und der Gästemannschaft in der Nachspielphase zu vermeiden, weil sich Gewaltstraftäter suchen würden, egal wo, und sich sogar an gänzlich anderen Orten verabredeten. Deshalb hätte das Gebiet für den Platzverweis rein taktisch sogar noch größer gewählt werden müssen. Schließlich hat der Zeuge noch erklärt, dass es außer den hier behandelten Störungen keine weiteren Zwischenfälle bei dem Spiel gegeben habe. Zu möglichen Differenzierungen in Bezug auf die Betroffenen hat der Zeuge Berger erklärt, dass solche erfolgten, wenn einzelne Personen offensichtlich nicht zur umschlossenen Gruppe gehörten und sich augenscheinlich von deren Mitgliedern unterschieden. In Bezug auf die Geschlechterverhältnisse in Fanszenen sei anzumerken, dass es zum überwiegenden Teil Männer seien, die gewaltbereit seien und Gewalt suchten. Bundesweit bewege sich die Anzahl der auffälligen Frauen im zweistelligen Bereich. Im Umfeld der Gewalt fänden sich dann aber durchaus auch Frauen. Der als Zeuge vernommene leitende Polizeidirektor Höfler, der Abschnittsleiter beim streitgegenständlichen Spiel, sowohl für den Bereich der Heim- als auch für jenen der Gästefans, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Polizei für den Fall einer Ingewahrsamnahme Toiletten vorgehalten habe, welche sich auf einem Wagen in Stuttgart Bad Cannstatt befunden hätten und dann zum Ort der Ingewahrsamnahme zugeführt worden seien. Der Wagen habe dabei noch „ein wenig im Stau“ gestanden. Über die Frage, ob nachträglich Personen aus der Umschließung entlassen werden, habe er eigenverantwortlich entscheiden können. Konkret habe er Personen entlassen, die Karten für die Haupttribüne gehabt und beteuert hätten, nicht zu den Störern dazuzugehören. Diese Personen hätten sich auch optisch von den anderen Fans unterschieden, sodass er aufgrund seiner Erfahrung mit Fußballereignissen habe einschätzen können, dass die Entlassung dieser Personen habe verantwortet werden können. Er habe sich während der Umschließung bei szenekundigen Beamten erkundigt, ob eine weitere Differenzierung der Personen möglich sei. Man habe ihm gesagt, das sei nicht der Fall. Der als Zeuge vernommene Erste Polizeihauptkommissar Kunz, zum Zeitpunkt des Spiels Leiter der szenekundigen Beamten aus Karlsruhe und zugleich Einsatzleiter bei Heimspielen des Karlsruher SC, hat ausgeführt, dass er und seine Kollegen der aktiven Karlsruher Fanszene etwa 200 bis 225 Personen zuordnen würden. Davon hätten sich etwa 100 in der Umschließung befunden. Er habe in den 15 Jahren seiner Tätigkeit Personenkenntnisse über die Szene erworben. Das sei ein geschlossener Kreis. Die handelnden Personen blieben überwiegend gleich. Gewalttaten kämen vielleicht nicht überwiegend aus der Szene, aber schon zu einem großen Teil. Innerhalb der Szene müsse man dann aber genauer differenzieren. Es gebe ja nicht nur die Ultras, sondern auch die Hooligans und weitere Gruppen. Er würde sich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, zu sagen, dass die ganzen Straftaten aus dem Bereich der Ultras kämen. Der Szene gehörten überwiegend Männer an. Das sei einfach eine Männerkultur. Bei der Altersstruktur sei es nicht ganz so klar. Die Szene sei in den letzten Jahren gewachsen bzw. habe sich entwickelt. Vielleicht könne man das Alter eingrenzen auf zwischen 16 und 45 Jahren. Da der Szene kaum Frauen angehörten, sei auch deren Anteil an Auffälligkeiten verschwindend gering. Für den konkreten Spieltag habe man nicht sagen können, ob die Störungen von den üblichen Verdächtigten ausgegangen seien. Mit der Frage nach weiteren möglichen Differenzierungen sei man auf ihn und seine Kollegen nicht zugekommen. Auch in die späteren Entscheidungen sei er nicht eingebunden gewesen. Straftaten weiblicher Anhänger des Karlsruher SC seien ihm nicht aufgefallen. Die Klägerin sei ihm auch nicht sonst bekannt. Er sehe sie in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal. Zu den weiteren Aussagen der Zeugen und den Einlassungen des Zeugen XXX wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.