Urteil
12 K 1476/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1123.12K1476.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage des Klägers zu 1. zurück-genommen wurde.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihrer an die Kläger zu 2. und 3. gerichteten Ordnungsverfügungen vom 12.03.2020 verpflichtet, der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Abs. 1 AufenthG und dem Kläger zu 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Abs. 4 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage des Klägers zu 1. zurück-genommen wurde. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihrer an die Kläger zu 2. und 3. gerichteten Ordnungsverfügungen vom 12.03.2020 verpflichtet, der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Abs. 1 AufenthG und dem Kläger zu 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Abs. 4 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Tatbestand Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern des Klägers zu 3. Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 26.07.2012 aus Belgien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre am 30.07.2012 gestellten Asylanträge wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden „das Bundesamt“) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen gerichteten Gerichtsverfahren bei dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 26 K 5179/14.A, 26 L 1769/14.A, 26 K 3490/14.A, 26 L 1196/14.A) hatten keinen Erfolg und sind inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Unter dem 09.05.2019 beantragten die Kläger durch ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b AufenthG bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 14.05.2019 an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger forderte die Beklagte die Kläger zur Vorlage fehlender Unterlagen auf, darunter die Pässe der Kläger. Dem Schreiben war ein an die Kläger persönlich gerichtetes Schreiben beigefügt, in dem diese ausführlich auf das Bestehen von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und auf ihre ausweisrechtlichen Pflichten hingewiesen wurden. Am 00.00.2019 wurde die (nicht am Klageverfahren beteiligte) Tochter M. A. der Kläger zu 1. und 2. geboren. Unter dem 07.06.2019 wurden den Klägern zu 1. bis 3. georgische Pässe ausgestellt, die jene der Beklagten zunächst nicht vorlegten. Unter dem 12.12.2019 forderte die Beklagte mit an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtetem Schreiben erneut zur Einreichung der fehlenden Unterlagen auf und wies auf das Bestehen einer Mitwirkungspflicht gem. § 82 AufenthG hin. Mit Schreiben vom 18.12.2019 erklärte der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12.12.2019 gegenüber der Beklagten, dass die Übernahme der Passbeschaffungskosten bei dem Sozialamt beantragt worden sei und die Kläger die Pässe beantragen würden, sobald dieser Antrag positiv beschieden worden sei. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügungen vom 12.03.2020 die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25b Abs. 1 bzw. § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG ab, wies die Kläger auf ihre Ausreiseverpflichtung aus dem betreffenden Bundesamtsbescheid hin (je Ziffer 1) und erließ für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 18 Monaten (je Ziffer 2). In den Ordnungsverfügungen sprach die Beklagte zudem eine Duldung bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Tochter bzw. Schwester M. der Kläger aus. Die Beklagte begründete ihre Ordnungsverfügungen im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 5 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zudem scheitere die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 4 AufenthG. Die Kläger haben am 19.03.2020 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor, die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse lägen vor. Insbesondere resultiere aus der Tatsache, dass die Pässe der Kläger schon im Juni 2019 ausgestellt, aber erst im Dezember 2020 bei der Beklagten vorgelegt worden seien, kein Ausweisungsinteresse. Die Kläger selbst seien – unter anderem aufgrund der mündlichen Auskunft des Sachbearbeiters I. der Beklagten gegenüber dem Bruder des Klägers zu 1. – davon ausgegangen, dass sie ihre Pässe gesammelt mitsamt dem am 21.10.2020 ausgestellten Pass des jüngsten Familienmitglieds (M. A. ) hätten vorlegen sollen. Diese Fehlvorstellung gehe auf Versäumnisse des vorherigen Prozessbevollmächtigten der Kläger bzw. Kommunikationsschwierigkeiten mit diesem zurück. Den ursprünglichen schriftlich angekündigten Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der den Kläger zu 1. betreffenden Ordnungsverfügung vom 12.03.2020 zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG an den Kläger zu 1. zu verpflichten, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügungen vom 12.03.2020 zu verpflichten, der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG und dem Kläger zu 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Ordnungsverfügungen und trägt weiter vor, der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse stehe nach wie vor und trotz der im Laufe des Klageverfahrens nachgereichten Nachweise ein Ausweisungsinteresse gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG entgegen. Die Kläger bzw. ihr ehemaliger Prozessbevollmächtigter hätten ihre Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung verletzt, indem sie trotz mehrfacher Aufforderung die ihnen bereits im Juni 2019 ausgestellten Pässe erst über ein Jahr später bei der Beklagten vorgelegt hätten. Zudem sicherten die Kläger ihren Lebensunterhalt nicht i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend durch Erwerbstätigkeit, denn das von den Klägern bezogene Kindergeld resultiere gerade nicht aus Erwerbstätigkeit. Im Laufe des Klageverfahrens haben die Kläger Gehaltsbescheinigungen der Klägerin zu 2., einen Bescheid über Leistungen nach AsylbLG, Nachweise über die Einstufung des Sprachniveaus der Kläger zu 1. und zu 2., Zeugnisse über einen bestandenen Sprachtest der Kläger zu 1. und zu 2. für das Niveau A1, ein Schulzeugnis des Klägers zu 3. und Zeugnisse der Kläger zu 1. und zu 2. über bestandene Tests „Leben in Deutschland“ sowie die Pässe der Kläger nachgereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verfahren 26 K 5179/14.A, 26 K 3490/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger zu 1. seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem noch über sie zu entscheiden ist, begründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Ls. 1, rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 2. und zu 3. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die Tatbestandsvoraussetzung der nachhaltigen Integration im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift wird dabei im folgenden Satz 2 durch – regelhafte – Tatbestandsvoraussetzungen, die grundsätzlich kumulativ vorliegen müssen, weiter ausgefüllt. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen und soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 1. Die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG liegen in der Person der Klägerin zu 2. vor, was auch die Beklagte nicht anzweifelt. 2. Die Klägerin zu 2. verfügt auch über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG (Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Sie hat ein Zertifikat über das Bestehen eines telc-Sprachtests vom 11.01.2020 über das Niveau A1 vorgelegt sowie eine undatierte Einstufung zum Besuch eines Sprachkurses der Volkshochschule L. mit dem Niveau A2. Aus dieser geht hervor, dass ihre Sprachkenntnisse auf dem Niveau „A2.1 nach GER“ liegen. Jedenfalls in Zusammenschau mit dem Eindruck der Kammer von den Deutschkenntnissen der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 2. im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verfügt. Sie konnte in einfachen, aber ganzen Sätzen auf einfache Fragen des Gerichts, etwa zu ihrem Sohn und ihrer Arbeit antworten. Unschädlich ist, dass sie zum Teil Nachfragen stellte, um eine Frage richtig zu verstehen, zumal im Gerichtssaal schwierige akustische Verhältnisse angesichts der im Rahmen der Covid-19 Pandemie getroffenen Maßnahmen (Tragen von Mund-Nasen-Schutz und laufende Luftfilterungsgeräte) herrschten. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten sichert die Klägerin zu 2. auch ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG. Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt die nachhaltige Integration regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert (Alt. 1) oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Alt. 2). Für die Sicherung des Lebensunterhalts ist dabei auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Die beiden Alternativen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG müssen nur alternativ erfüllt sein: Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG, bedarf es nicht zusätzlich einer positiven Prognose künftiger vollständiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Situation im Sinne der zweiten Alternative. Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen. Entgegen der Ansicht der Beklagten bezieht sich das Merkmal "überwiegend" in der ersten Alternative nicht nur auf den Modus der Unterhaltssicherung ("durch Erwerbstätigkeit"), sondern auch auf das Ergebnis "gesichert". Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift diesbezüglich nicht eindeutig. Doch nur bei einer Auslegung in dem genannten Sinne hat die Vorschrift auch in der ersten Alternative den vom Gesetzgeber bezweckten privilegierenden Charakter gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ AufenthG erteilt werden soll. Ausreichend ist daher, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 52 und vom 29.11.2012 – 10 C 4.12 –, BVerwGE 145, 153-172, Rn. 39. Die Auffassung der Beklagten, die Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu fordern, ohne das Kindergeld als Einkommen anzurechnen, den Bedarf der Kinder aber gleichwohl zu berücksichtigen, würde demgegenüber zu einer Verschärfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führen. Das Gericht ist weder durch eine dieser Auffassung entsprechende verwaltungsinterne Praxis der Beklagten noch die – der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich vorausgegangenen – Anwendungshinweise zu § 25b des Aufenthaltsgesetzes des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2019 gebunden, welche unter anderem (S. 7) Bezug nehmen auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.12.2016 (Az. 2 L 18/15). In diesem Urteil wird das Kindergeld als Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Prognoseentscheidung in der zweiten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG berücksichtigt, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, Rn. 45 ff. und 52, juris. Ob die genannten Anwendungshinweise bzw. das darin in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.12.2016 der oben ausgeführten Auslegung der ersten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG durch die Kammer tatsächlich widersprechen, oder mit ihr möglicherweise sogar im Einklang stehen, kann mithin offen bleiben. Nach den genannten Maßstäben erfüllt die Klägerin zu 2. die Voraussetzungen der ersten Variante des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Zu der hier maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft gehören die Kläger und die in demselben Haushalt lebende Tochter bzw. Schwester M. der Kläger. Die Familie der Klägerin zu 2. als Bedarfsgemeinschaft hat einen Gesamtbedarf von 2.218,41 EUR, von dem die Klägerin durch ihre Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG mit Einkünften von 1.423,37 EUR über 50 % sichert. Der Kläger zu 1. geht keiner Beschäftigung nach. Die Klägerin zu 2. ist seit Oktober 2019 im Angestelltenverhältnis erwerbstätig. Sie erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.622,00 EUR, aus dem sich zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.215,37 EUR ergibt. Gemäß § 11b Abs. 3 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 EUR beträgt, auf 20 Prozent. Hier beträgt dieser weitere Freibetrag danach 180,00 EUR (20 % von 900,00 EUR). Für den Teil des monatlichen (Brutto-)Einkommens, das 1.000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 EUR beträgt, liegt der Freibetrag bei 10 Prozent, vorliegend also 50,00 EUR (10 % von 500,00 EUR), vgl. auch § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II. Von diesem Einkommen ist nicht auch noch ein Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II abzusetzen, da ausweislich der Gehaltsnachweise der Klägerin zu 2. die Summe der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR übersteigt, vgl. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II. Die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft betragen nach Abzug der Freibeträge folglich durchschnittlich 985,37 EUR. Sofern die Familie für die zwei Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 438,00 EUR (vgl. § 6 Abs. 1 BKGG bzw. § 66 Abs. 1 EStG) bezieht, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt, ergeben sich Gesamteinkünfte in Höhe von durchschnittlich 1.423,37 EUR. Dem stehen als laufende Kosten – aktuell nachgewiesen – 824,41 EUR Miete einschließlich Nebenkosten für die Wohnung der Familie als Bedarfsgemeinschaft gegenüber. Die Regelbedarfe der Kläger gem. § 8 RBEG betragen in der Summe 1.394,00 EUR, woraus sich ein Gesamtbedarf der als Bedarfsgemeinschaft anzusehenden Familie von 2.218,41 EUR ergibt. Die von der Bedarfsgemeinschaft geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Rahmen der obigen Einkommensberechnung berücksichtigt worden und wirken sich deshalb nicht bedarfserhöhend aus. Prognostische Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 4. Ein besonderes Ausweisungsinteresse gem. § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG besteht nicht mehr, da die Pässe der Kläger zu 2. und zu 3. der Beklagten inzwischen vorliegen. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers voraus. Zwar soll mit der Regelung keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren verbunden sein. Dies ändert aber nichts an der vorstehenden Auslegung des zwingenden Versagungsgrundes, sondern verweist der Sache nach darauf, dass Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, unter Umständen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211-235, Rn. 55 f. 5. Ein solches allgemeines Ausweisungsinteresse gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 54 Abs. 2 Nr. 8a) oder 8b) AufenthG wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch die Kläger besteht vorliegend jedoch nicht. In der Tatsache, dass die Kläger ihre am 07.06.2019 ausgestellten Pässe erst am 11.12.2020 bei der Beklagten vorgelegt haben, kann zwar eine Mitwirkungspflichtverletzung liegen. Eine solche setzt aber gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und 8b AufenthG eine Belehrung des Ausländers über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht voraus, vgl. etwa Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.01.2018 – 3 B 356/17 –, Rn. 9, juris; Bauer in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 54 Rn. 87. Unabhängig von dem – im Einzelnen umstrittenen – erforderlichen Inhalt einer solchen Belehrung steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger zu 1. und zu 2. durch die Beklagte überhaupt belehrt wurden. Der Zugang eines an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten Schreibens der Beklagten vom 14.05.2019, dem ein Hinweisschreiben auf Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und Ausweispflicht zur Weiterleitung an die Kläger beigefügt war, ist ebenso wenig belegt wie der Zugang des beigefügten Hinweisschreibens an die Kläger selbst. Mit Schreiben vom 12.12.2019 erinnerte die Beklagte den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf „Mitwirkungspflichten nach § 82 AufenthG“ an die Beantwortung des Schreibens vom 14.05.2019. Das Schreiben vom 12.12.2019 entspricht aber, so man seinen Zugang den Klägern gem. § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnet, jedenfalls nicht den Anforderungen an die Belehrung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 8a) oder 8b) AufenthG. 6. Es besteht auch kein Ausweisungsinteresse gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG i.V.m. § 242 StGB. Ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen die Klägerin zu 2. wegen Diebstahls wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Da es sich dabei um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, kann zwar dennoch ein im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegen. Jedenfalls ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das – allein noch in Betracht kommende – generalpräventive Ausweisungsinteresse in Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 -, Rn. 22 ff., juris, nicht mehr aktuell. Die einfache Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB von fünf Jahren für die Tat nach § 242 StGB ist gerechnet ab dem Tattag 21.05.2016 (s. Beiakte 3, Bl. 59) im Mai 2021 verstrichen. Die Aktualität des Ausweisungsinteresses ist hier auch im Hinblick auf den der Tat zugrunde liegenden geringen Warenwert von 9,95 EUR im unteren Bereich des Fristenregimes anzusiedeln. Es dauert mithin nicht bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung fort. 7. Mit Blick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, von dem nur im Ermessenswege abgewichen werden könnte, § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Denn der gegenüber den Klägern zu 2. und zu 3. ergangene und inzwischen bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.06.2014 ist als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 1 AsylG und nicht, wie von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorausgesetzt, gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG ergangen. 8. Schließlich sind atypische Umstände, die eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis abweichend von der Soll-Rechtsfolge des § 25b Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise rechtfertigen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Der minderjährige Kläger zu 3. hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft leben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Voraussetzungen der Norm liegen hinsichtlich des Klägers zu 3. nach dem oben bezüglich der Klägerin zu 2. Gesagten vor. Insbesondere ist sein Schulbesuch gem. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG durch Vorlage eines Schulzeugnisses, aber auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 25b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 4 AufenthG nachgewiesen. Auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Klägerin zu 2., insbesondere zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft, der auch der Kläger zu 3. angehört, wird verwiesen. Atypische Umstände, die eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis abweichend von der Soll-Rechtsfolge des § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Falle des Klägers zu 3. ausnahmsweise rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.