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Urteil

26 K 5065/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1123.26K5065.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt in den Jahren 2006, 2016, 2017 und 2018 eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, davon insgesamt 9.340,50 Euro als Darlehen. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 17.02.2013 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld für das Jahr 2006 in Höhe von 748 Euro fest. Die Förderungshöchstdauer setzte es auf den letzten Tag des Monats 08.2008 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 30.09.2013 fest. Der Kläger wurde aufgefordert, das Darlehen in vierteljährlichen Raten zu 315 Euro beginnend ab dem 30.11.2013 zu tilgen. Mit Bescheid vom 27.11.2013 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis einschließlich 31.08.2014 von der Rückzahlungsverpflichtung frei und forderte ihn auf, die nächste vierteljährliche Rate bis zum 30.11.2014 zu zahlen. Der Kläger nahm die Zahlung nach Ablauf des Freistellungszeitraums nicht auf und beantragte unter dem 18.02.2015 die erneute Freistellung. Mit Bescheid vom 10.03.2015 stellte das Bundesverwaltungsamt den Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis einschließlich 30.11.2017 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Die Freistellung für den Monat September 2014 lehnte es ab. Mit Bescheid vom gleichen Tag erhob es Rückstandszinsen in Höhe von 9,85 Euro. Die Rate für September 2014 (105 Euro), die Rückstandszinsen sowie Mahnkosten in Höhe von 2 Euro stundete es mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag bis zum 28.02.2018. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28.06.2017 stellte das Bundesverwaltungsamt für das Kalenderjahr 2016 einen Darlehensbetrag in Höhe von 3.447,50 Euro fest. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 18.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsamt für das Kalenderjahr 2017 einen Darlehensbetrag in Höhe von 4.410,00 Euro fest. Mit Bescheiden vom 05.10.2018 stellte das Bundesveraltungsamt den Kläger für die Zeit vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2019 von der Rückzahlungsverpflichtung frei und stundete den Betrag von 118,85 Euro bis zum 31.03.2020. Mit Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 23.08.2019 stellte das Bundesverwaltungsamt für das Kalenderjahr 2018 einen Darlehensbetrag in Höhe von 735,00 Euro fest. Mit Schreiben vom 20.09.2019 führte der Kläger aus, dass er weiterhin an der FH L. immatrikuliert sei. Aus der Studienbescheinigung gehe hervor, dass die Rückzahlung weiter aufgeschoben werde. Der Kläger übersandte unter dem 20.10.2019 einen Einkommensermittlungsbogen nebst Nachweisen zum Einkommen. Das Bundesverwaltungsamt stellte den Kläger mit Bescheid vom 16.11.2020 für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.01.2021 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Es führte aus, dass das Darlehenskonto einen Zahlungsrückstand aufweise und bat den Kläger, die fälligen Raten in Höhe von 105 Euro sowie Kosten und/oder Zinsen in Höhe von 13,84 Euro unverzüglich zu überweisen. Es wies darauf hin, dass bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage 6 % Zinsen erhoben werden müssten. Der Kläger teilte über das Internetportal BAföG-Online am 23.12.2020 mit, dass er Rückstellung auch für den Betrag in Höhe von 123,85 Euro begehre, der unter dem 18.12.2020 angemahnt worden sei. Er erziele Einnahmen von monatlich ca. 100 Euro. Mit Schreiben vom 12.01.2021 führte das Bundesverwaltungsamt aus, dass die Mitteilung vom 23.12.2020 als Antrag auf Stundung der fälligen Beträge gewertet werde und bat um die Vorlage von Unterlagen (u.a. bezüglich des Vermögens des Klägers). Der Kläger erhob unter dem 06.01.2021 Widerspruch gegen die Mahnung der Bundeskasse vom 18.12.2020, welchen das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 30.03.2021 zurückwies. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte es den Antrag auf Stundung des fälligen Betrages ab. Mit Bescheid vom 10.05.2021 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 230,40 Euro wegen eines Zahlungsrückstandes im Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 28.04.2021 (148 Zinstage) bei einem Darlehensrestbetrag in Höhe von 9.340,50 Euro. Es führte aus, dass die Berechnung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig sei und verwies auf ein Urteil vom 24.10.1991. Der Kläger erhob hiergegen am 07.06.2021 Widerspruch, welchen das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2021 zurückwies. Der Kläger hat bereits am 04.10.2021 Klage erhoben und zu deren Begründung ausgeführt, dass er bis zum 30.11.2021 freigestellt gewesen sei und daher am 30.11.2020 keine Beträge fällig geworden seien. Die Maßnahme sei in Bezug auf einen einmaligen und geringfügigen Betrag nicht verhältnismäßig. Der bloße Verweis auf eine 30 Jahre alte Rechtsprechung könne nicht ausreichen. Gesellschaftlich habe sich vieles geändert. Es werde auf die Minuszinsen hingewiesen. Der Widerspruchsbescheid befasse sich nicht mit sozialen Schutzvorkehrungen. Bei Erhalt des Bescheides vom 16.11.2020 habe er das Bestehen eines Zahlungsrückstandes aus dem Jahr 2014 übersehen. Er habe sich nicht erklären können, worauf der Zahlungsrückstand habe beruhen können, da er bis zum 31.01.2021 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt gewesen sei. Ein Hinweis, dass diese Schuld bereits 2014 entstanden sei, habe gefehlt. Der Kläger verweist bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse darauf, dass er weiterhin bis zum 31.12.2022 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Zinsbescheid vom 10.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt aus, dass dem Kläger mit dem Freistellungsbescheid mitgeteilt worden sei, dass ein Zahlungsrückstand bestehe. Gestundete Raten seien unverzüglich zum Stundungsablauf zu zahlen. Da der Kläger der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei er zum Zeitpunkt des Zinsbescheides um mehr als 45 Tage im Zahlungsrückstand gewesen. Auch hinsichtlich der Höhe sei der Zinsbescheid rechtmäßig. Mit Beschluss vom 19.11.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 20.10.2021 und mit am 19.11.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Verzinsung ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der bis zum 15.07.2019 geltenden Fassung, welche auf das Darlehensverhältnis des Klägers nach § 66a Abs. 6 BAföG in der seit dem 01.08.2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung findet. Danach entsteht abweichend von der Grundregel des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG, dass Staatsdarlehen nicht zu verzinsen sind, ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV in der ab dem 01.09.2019 geltenden Fassung beginnt die Verzinsung mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß. Dass die dies bestätigende vom Bundesverwaltungsamt zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 24.10.1991 – 5 C 18/88, BVerwGE 89, 145, mittlerweile 30 Jahre alt ist, ändert an der Richtigkeit der dortigen Ausführungen nichts, so auch VG Köln, Urt. v. 21.09.2015 – 25 K 4311/14, juris, Rn. 20. Auch die Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % für das Jahr gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht wegen der andauernden Niedrigzinsphase verfassungswidrig. Vgl. VG Köln, Urt. v. 04.02.2020 – 26 K 8055/18, juris, Rn. 41 ff. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021, nach dem die Verzinsung von Steuernachforderungen in Höhe von 0,5 % pro Monat nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für die Zeit ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nach dieser Entscheidung, die auch die dahingehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 – IX B 21/18 – in Bezug nimmt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, juris, Rn. 115, 255, kann der Gesetzgeber bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und Zinserhebung leiten lassen. Begrenzt wird sein Spielraum allerdings dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden. Anders als bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, dazu BVerfG a. a. O., Rn. 125 ff., ist im Studienförderungsrecht Grund für die Belastung mit Rückstandszinsen nicht (allein) die Abschöpfung von Vermögensvorteilen. Vielmehr soll der Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck gesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1991 – 5 C 18/88, juris, Rn. 12. Für die realitätsgerechte Abbildung dieses Belastungsgrundes ist die Höhe des allgemeinen Zinsniveaus – anders als bei einer Vorteilsabschöpfung – nicht entscheidend. Vgl. zu Säumniskosten nach dem Verwaltungskostengesetz a. F. VG Düsseldorf, Urt. v. 02.09.2021 – 6 K 4068/20, juris, Rn. 39; zur Nichtübertragbarkeit der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinsen nach §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf Säumniszuschläge nach § 240 AO wegen deren Druckmittelcharakters FG Hamburg, Urt. v. 01.10.2020 – 2 K 11/18, juris, Rn. 25 ff. Die Voraussetzungen der Verzinsung liegen vor. Der Kläger hat den Zahlungstermin bezüglich der bis zum 31.03.2020 gestundeten Rate um mehr als 45 Tage überschritten. Die Rate ist nach Ablauf der mit Bescheid vom 05.10.2018 gewährten Stundung nicht erneut gestundet worden. Den Stundungsantrag des Klägers hat die Beklagte bestandskräftig abgelehnt. Die gewährte Freistellung hindert die Verzinsung wegen des Zahlungsrückstands in Bezug auf die fällige Rate aus September 2014, auf die sich die Freistellung nicht bezieht, nicht. BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 – 5 C 13/98, juris, Rn. 12. Eine Einzahlung der Rate bis zum 28.04.2021 ist aus der Akte nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht vorgetragen. Die Zinserhebung ist nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV ausgeschlossen. Danach werden Zinsen nicht erhoben, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Hierfür ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Vortrag des Klägers nichts. Weitere Voraussetzungen – etwa ein Verschulden des Darlehensnehmers oder eine vorherige Mahnung – ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der Darlehensverordnung, std. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2020 – 12 A 166/19, juris, Rn. 3. Schließlich ist gegen Zinsberechnung nichts zu erinnern. Die Bemessung des Zeitraums, für den Zinsen erhoben wurden, ist nicht zu beanstanden. Der bereits seit dem 01.04.2020 bestehende Zahlungsrückstand bestand in dem von der Beklagten herangezogenen Zeitraum (ab dem 30.11.2020) fort. Die Beklagte hat den Zinsanspruch gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG zutreffend auf Grundlage des gesamten noch nicht getilgten Rückzahlungsbetrags nach § 17 Abs. 2 BAföG in der bis zum 15.07.2019 geltenden Fassung errechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.