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Beschluss

12 A 166/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0507.12A166.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 2. Februar 2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes entsteht und es einer vorhergehenden Mahnung nicht bedarf. Das Bundesverwaltungsamt ist rechtlich auch nicht gehalten, einen Darlehensnehmer vorab über das Drohen der Verzinsungspflicht zu informieren. Weder § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG noch die Darlehensverordnung sehen vor, dass Rückstandszinsen nur nach Erinnerung des Darlehensnehmers oder - zur Vermeidung des Auflaufens hoher Zinslasten - jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum erhoben werden können. Die Verpflichtung zur Zahlung von Rückstandszinsen bei Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG tritt mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift verschuldensunabhängig ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 12 A 1299/15 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. Der Kläger hält der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nichts Erhebliches entgegen. Sein Einwand, das Gericht habe sich an keiner Stelle mit dem Verschulden des Bundesverwaltungsamtes auseinandergesetzt, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (vgl. S. 10 des Urteilsabdrucks, 4. Absatz) und greift auch rechtlich nicht durch. Ein Verschulden des Amtes kann sich auf die Rechtmäßigkeit der Zinserhebung grundsätzlich nur insoweit auswirken, als § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV vorsieht, dass die Rechtsfolge der Verzinsung der Darlehensschuld aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nicht eintritt, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein andersartiges - d. h. nicht auf den ordnungsgemäßen Erlass des Rückzahlungsbescheides bezogenes - Verschulden des Bundesverwaltungsamtes auf die Rechtmäßigkeit der Zinserhebung durchschlagen könnte, mag dahinstehen, weil sich aus dem Zulassungsvorbringen jedenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ergeben. Insbesondere musste der Kläger auch in Anbetracht seines unbearbeitet gebliebenen (mündlichen) Antrags vom 14. Januar 2013 auf Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung davon ausgehen, dass nach Überschreiten des in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG angesprochenen Zahlungstermins laufend Zinsen auf die Darlehensschuld anfallen, solange und soweit diese fortbesteht. Einen rechtlichen Schutz vor dem Auflaufen unverhältnismäßig hoher Zinsbeträge erhält der Darlehensschuldner jedenfalls durch das Rechtsinstitut der Verjährung, die im Fall des Klägers bei Erlass des angefochtenen (und die Verjährung hemmenden, vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X) Zinsbescheides vom 4. Oktober 2017 indes noch nicht eingetreten war. Vgl. dazu, dass der Zinsanspruch aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in entsprechender Anwendung von § 195 BGB in drei Jahren (beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) verjährt: OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2012 - 12 A 381/10 -, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 15. Februar 2011 - 12 A 381/10 -, juris Rn. 7 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.