Beschluss
18 L 1612/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1202.18L1612.21.00
4mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4770/21 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 7 Abs. 12 LuftSiG – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 19. August 2021, mit dem der Antragsgegner die von ihm für den Antragsteller unter dem 14. November 2018 erfolgte Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) widerrufen hat, erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung vielmehr als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vom 14. November 2018 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Die am 4. März 2021 rechtskräftig gewordene strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers in Höhe von 150 Tagessätzen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall durch das Urteil des Amtsgerichts Siegburg ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, aufgrund derer der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Soweit der Antragsteller die Anwendbarkeit des § 7 LuftSiG mit Hinweis auf die Regelungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 in Frage stellt, führt dies vorliegend bereits deshalb nicht weiter, da die Verordnung eben nicht „alle Fragen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr in technischer und personeller Hinsicht regelt“, sondern das „fliegende Personal in der Zivilluftfahrt“ betrifft, zu dem der Antragsteller ersichtlich nicht gehört. Vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht und dem nationalen Verfassungsrecht: VG Köln, Urteil vom 23. November 2021 – 18 K 1451/21 – juris Rn. 21 ff. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris, Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris, Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1, Nr. 5 LuftSiG insbesondere auch laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren in Betracht. Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls kommt der Luftsicherheitsbehörde dabei weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33/03 – juris Rn. 16. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht bejaht werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris, m.w.N. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris. Bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hat der Antragsgegner die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2010 – 6 A 10154/10 – juris Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 22. April 2021 – 18 L 454/21 – juris Rn. 12, im Ergebnis voraussichtlich zu Recht verneint und die getroffene Zuverlässigkeitsfeststellung in rechtmäßiger Weise widerrufen. Der Antragsteller erfüllt das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG, weil er durch Urteil vom 24. Februar 2021 zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall verurteilt worden ist und weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung am 4. März 2021 fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Gründe dafür, dass die Richtigkeit des Urteils anzuzweifeln wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Es sind keine Umstände substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die die durch den Antragsteller erfüllte gesetzliche Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG widerlegen. Die Funktion des Regelbeispiels als Anhaltspunkt im Rahmen einer gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG anzustellenden Gesamtwürdigung hat der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid auch erkannt und nicht – wie der Antragsteller meint – die Prüfung der Zuverlässigkeit mit der Annahme des Regelbeispiels in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG beendet. Er hat ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids im Rahmen der Gesamtwürdigung geprüft, ob Tatsachen vorliegen, die die durch die Straftat indizierte Unzuverlässigkeit widerlegen. Die durch das Regelbeispiel indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 8 CS 18.2529 – juris Rn. 14; 14; OVG Münster Beschluss vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. An solchen Tatsachen fehlt es hier. Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei das Fehlen eine Ausnahme von diesem Regelbeispiel angenommen. Der fehlende luftverkehrsrechtliche Bezug der abgeurteilten Taten stellt auch keinen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden, Umstand dar. Es kommt nicht darauf an, dass die hier in Rede stehende Straftatverwirklichung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers und mit den Belangen der Luftsicherheit gestanden hat. Der Regeltatbestand setzt gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG eine strafrechtliche Verurteilung voraus, ohne dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen und/oder der Luftsicherheit stehen muss. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 20 B 1433/19 – n.v.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. Straftatbestände kennzeichnen vielmehr Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit, und im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 16. Dass trotz der begangenen Straftat ausnahmsweise keinerlei Rückschlüsse auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu ziehen sind, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsteller eigenen Angaben zufolge bereits seit sieben Jahren bei E. am Flughafen tätig ist und die abgeurteilte Tat sein Arbeitsleben nicht beeinträchtigt habe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, insbesondere die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG, lässt sich daraus nicht ableiten. Sein Vorbringen, wonach der Betriebsarzt der E. bestätigt habe, dass er maßvoll Cannabis konsumiere, um seine Erkrankung zu therapieren, lässt eine Atypik ebenfalls nicht erkennen. Denn ein – unterstellt – medizinisch veranlasster regelmäßiger, wenn auch maßvoller Cannabiskonsum stellt keine Rechtfertigung für einen strafbewehrten und abgeurteilten Umgang mit Betäubungsmitteln dar. Gegen die Annahme einer atypischen Situation spricht zudem, dass der Antragsteller nicht zum ersten Mal in Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum strafrechtlich belangt wurde. So führte er 2016 unter dem Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug und wurde daraufhin bereits zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. An dieser Wertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller vorträgt, sich eigenständig in fachärztliche Behandlung begeben zu haben. Dem vorgelegten fachärztlichen Kurzbericht der T. L. vom 12. August 2021 lässt sich eine therapeutische Empfehlung entnehmen, wonach sie sich für eine pharmakologische Behandlung ausspricht. Eine Kombination mit verhaltenstherapeutischen Maßnahmen wird als u.U. sinnvoll bezeichnet, ohne dass Häufigkeit und Dauer der Therapiesitzungen benannt werden, so dass nicht einmal eine zeitliche Einordnung der Therapie möglich ist. Weder dem Bericht des I. X. C. („Bezugsquelle wurde entfernt“) noch dem entsprechenden Internetangebot ist die fachärztliche Qualifikation des Berichterstellers zu entnehmen, so dass die Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Therapie und eines Therapieerfolges keiner belastbaren Überprüfung zugänglich sind. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der getroffenen Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse – hier in Gestalt des sehr hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs – gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter, ausgehen. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat der Antragsgegner die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung des Antragsgegners überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt der behördlichen Entscheidung ersichtlich eine Würdigung seines Einzelfalls zu Grunde. Der Antragsgegner hat sich mit den noch im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden des Antragstellers (Cannabis-Konsum aus medizinischen Gründen; Konzentrationsstörungen, ADHS und Burnout; Selbsttherapie; Überprüfung durch den Betriebsarzt) eingehend auseinandergesetzt. Seine Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen des Antragstellers angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Die Interessen und Rechte des Antragstellers hatten hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Die Tätigkeit des Antragstellers im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tathandlungen bereits über eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung verfügt hat und die Auswirkungen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens auf seine berufliche Tätigkeit hätte kennen müssen. Dieser Aspekt ist vorliegend zudem besonders relevant, da bereits im Rahmen der nun widerrufenen Zuverlässigkeitsfeststellung ein strafrechtliches Verfahren in Zusammenhang mit Cannabis-Konsum (AG Hannover, 232 Cs 161/17 7432 Js 10540/17; 30 Tagessätze wegen Fahren einer Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss) Bedeutung erfuhr und der Antragsteller erst nach entsprechender chemisch-toxikologischer Untersuchung als zuverlässig anerkannt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.