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Beschluss

18 L 1509/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1221.18L1509.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob gegen die für sofort vollziehbar erklärte Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen einer Wiederholungsprüfung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Für Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vgl. VG S., Beschluss vom 7. Februar 2019 – 6 L 181/19 – juris Rn. 5 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 30. Januar 2020 – RN 8 S 20.42 – juris Rn. 23 ff.; für Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 13 L 270/21 – juris Rn. 4 f.; VG Köln – Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 18 L 1733/23 – zur Veröffentlichung vorgesehen. Denn der materiell-rechtliche Prüfungsmaßstab ist in beiden Verfahren im Ergebnis identisch. Der Eilantrag ist danach in der Sache unbegründet. Nach derzeitigen Erkenntnissen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 31. Juli 2007 – 8 B 06.953 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 – OVG 12 N 71.10 – juris Rn. 11; zur Vorgängervorschrift BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 15, nicht über die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit verfügt hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte zwar aller Voraussicht nach nicht das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Angesichts der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG spricht alles dafür, dass dem Antragsteller die erste der zwei in Rede stehenden Verurteilungen, nämlich diejenige wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nicht mehr vorgehalten werden durfte (§ 51, § 52 BZRG). Vgl. zur Anwendbarkeit von § 51 BZRG im Fall des Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit: OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 20 B 1235/18 – juris Rn. 21. Die fehlende Zuverlässigkeit folgt aber aus der gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorzunehmenden Gesamtwürdigung der vorliegenden Einzelfallumstände. Nach § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG ist bei Vorliegen sonstiger Verurteilungen im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Solche Zweifel sind zu bejahen. Zuverlässig im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist generell, also auch unabhängig von der Erfüllung von Regelbeispielen, nur derjenige, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zusätzlich zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris und vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris, jeweils m.w.N. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann also bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 18. Solche Anknüpfungspunkte liegen vor. Das Amtsgericht O. hat den Antragsteller am 3. Januar 2023 wegen Urkundenfälschung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies – wie hier – durch Strafbefehl oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung geschehen ist. Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Vgl. im Zusammenhang mit der Regelvermutung: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 36. Auf die strafgerichtliche Entscheidung und die darin getroffenen Feststellungen darf vorliegend auch vollumfänglich zurückgegriffen werden. Der Einwand des Antragstellers, der Strafbefehl des Amtsgerichts O. beruhe auf einem unrichtigen Sachverhalt, führt nicht zum Erfolg. Denn grundsätzlich dürfen Verwaltungsbehörden wie Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen bestehen oder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1981 – 7 B 188.81 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 27 f.; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21. Belastbare Anhaltspunkte für eine derartige Unrichtigkeit hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgezeigt. Insbesondere hat er eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. So gelingt es dem Antragsteller namentlich nicht, die Feststellung, es handele sich bei dem von ihm vorgelegten Sachkundenachweis um eine Fälschung, durchgreifend zu erschüttern. Die Feststellung beruht ausweislich der beigezogenen Strafakte auf einer Prüfung auf Echtheit; diese hat die IHK S. durchgeführt und ihr Ergebnis nachvollziehbar begründet. Durchgreifende Zweifel am Vorsatz des Antragstellers werden vor allem deshalb nicht geweckt, weil es keinerlei nachvollziehbare Erklärung dafür gibt, warum er die angeblich abweichenden Geschehnisse in keinem der beiden die Urkundenfälschung betreffenden Strafverfahren geschildert hat. Zu dieser Unstimmigkeit verhält sich auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht. Eine solche Schilderung hätte aber nahe gelegen, wenn er sich wegen des gefälschten Sachkundenachweises wirklich keiner Schuld bewusst gewesen wäre. Zwar erläutert er aus seiner Sicht die Beweggründe, die ihn vom Einspruch gegen den Strafbefehl abgehalten haben. Er versucht sich zudem an einer Erklärung dafür, dass er im zweiten Strafverfahren nicht ausgesagt hat: So habe er bereits beim ersten Mal „alles gesagt“. Ein Blick in die erste Strafakte zeigt jedoch, dass er sich auch damals auf die Mitteilung beschränkt hatte, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass das erste Strafverfahren wegen Urkundenfälschung seinerzeit nicht etwa mangels Nachweisbarkeit eines Vorsatzes eingestellt wurde, sondern vielmehr mangels Nachweisbarkeit einer Verwendung der gefälschten Bescheinigung. Straftaten bieten generell hinreichenden Anlass dazu, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 33. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Und im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG geht es um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass sich die Personen, die unbegleiteten Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens erhalten, sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortlich zeigen, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 – juris Rn. 39. Soweit die Beurteilung der Zuverlässigkeit – wie hier – anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorgenommen wird, bedarf es der Feststellung, ob sich aus solchen Vorgängen wie begangenen Straftaten Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Dabei ist das Gewicht der begangenen Verfehlungen und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge. Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris Rn. 33. Bei dieser Gesamtwürdigung verbleiben vorliegend Zweifel daran, dass der Antragsteller jederzeit und in jeder Hinsicht bereit und in der Lage ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Mit der mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeurteilten Straftat der Urkundenfälschung hat der Antragsteller ganz erheblich gegen die Rechtsordnung verstoßen. Zwar bewegt er sich mit dieser wohl einzig berücksichtigungsfähigen Straftat und den festgesetzten 40 Tagessätzen unterhalb der im Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG enthaltenen gesetzlichen Schwelle von 60 Tagessätzen. Diese Regelung dient aber (nur) der orientierenden Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit. Ihr kommt in Bezug darauf keine abschließende oder ausschließende Bedeutung zu. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/9752, S. 53. Liegt das Strafmaß unterhalb der Schwelle der Verwirklichung eines Regelbeispiels, bedeutet dies also keineswegs, dass deshalb von der Zuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen ist. Vgl. VG S., Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 6 L 2741/18 – juris Rn. 54. Vielmehr ergeben sich aus den Gesamtumständen der Straftat hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Im Rahmen der Gesamtabwägung fällt insoweit ganz entscheidend ins Gewicht, dass der Antragsteller nach Aktenlage die gefälschte Urkunde vorsätzlich gebraucht hat, um auf diese Weise überhaupt seine Einstellung als Sicherheitsmitarbeiter zu erreichen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass er sich seine Tätigkeit im Sicherheitsbereich gewissermaßen erschlichen hat. Eine solche Verfehlung lässt aber befürchten, dass er auch in Zukunft – jedenfalls gelegentlich – seine eigenen Belange über diejenigen der Rechtsordnung und vor allem über diejenigen der Luftsicherheit stellen wird. Darüber hinaus hält das Gericht nicht für gewährleistet, dass der Antragsteller im Alltag seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit mit dem nötigen Verantwortungsbewusstsein nachgeht. Wer schon die (erhöhten) Einstellungsvoraussetzungen unter Verstoß gegen die Rechtsordnung umgeht, verkennt völlig die Tragweite der Anforderungen, die an ihn gestellt werden. Keine abweichende Beurteilung folgt aus der Tatsache, dass der Antragsteller bereits fünf Jahre lang am Flughafen P. tätig war und es in der gesamten Zeit keine sonstigen Vorkommnisse gegeben haben soll. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nicht mehr als das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 18 L 1612/21 – juris Rn. 40. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass infolge der Versagung der Zuverlässigkeit die berufliche Existenz des Antragstellers gefährdet bzw. beeinträchtigt ist. Die möglichen Folgen der Versagung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung sind in Bezug auf die Zuverlässigkeit als solche ohne Aussagekraft. Vgl. ausdrücklich zum Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung: OVG Münster, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 – juris Rn. 30. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.