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Urteil

8 K 9789/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1202.8K9789.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Legalisierung einer Umnutzung eines Abstellraums für Gartengeräte im Keller ihres Einfamilienhauses zu einer Einliegerwohnung. Die Klägerin ist seit 1993 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. -N. , Flur 00, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung X. Str. 00b, 00000 M. , das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 1975 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00000/00 „ „-straße01“, X. Straße, „-straße02“ in M. -U. “, welcher für das streitgegenständliche Grundstück ein reines Wohngebiet, straßenseitig eine Baulinie und gartenseitig eine Baugrenze festsetzt. Das Kellergeschoss des sich auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Wohnhauses ist mit einem Anbau verbunden, der jenseits der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze liegt. Der Anbau wurde ursprünglich als Schwimmhalle genutzt. Das Wohnhaus mit Schwimmbad wurde mit Baugenehmigung vom 15. Oktober 1979 genehmigt (Beiakte, Band 6, Bl. 36 ff.). Mit Bescheid vom 29. April 1991 (Az.: 00/X00/00000/0000) lehnte die Beklagte einen Antrag des Voreigentümers der Klägerin auf Nutzungsänderung der Schwimmhalle in eine Einliegerwohnung ab. Das geplante Vorhaben stelle keine Nebenanlage dar und könne daher nicht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden. Hiergegen legte der Voreigentümer Widerspruch ein und reichte einen geänderten Bauantrag bei der Beklagten ein. Mit Baugenehmigung vom 9. September 1991 (Az.: 00/X00/00000/0000) genehmigte die Beklagte eine Nutzungsänderung der Schwimmhalle, nämlich die Nutzung zu Wohnzwecken und als Abstellraum für Gartengeräte („Änderung eines Wohngebäudes geringer Höhe durch Nutzungsänderung von Keller-Zubehörräumen in 1 Wohnung und von Schwimmbad in Abstellraum für Gartengeräte“). Die Erweiterung der Wohnnutzung führte zu einer Überschreitung der Baugrenze um ca. 3,50 m. Die Beklagte führte am 2. Dezember 1991 eine Bauzustandsbesichtigung nach der abschließenden Fertigstellung durch. Die Schwimmhalle wurde später insgesamt zu Wohnraum umgebaut. Mit Bauantrag vom 9. Dezember 2016 (Eingang bei der Beklagten am 15. Dezember 2016) beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Abstellraums für Gartengeräte hin zu einer Einliegerwohnung. Die Beklagte hörte die Klägerin unter dem 6. Februar 2017 an und wies unter anderem darauf hin, dass der Antrag der Klägerin wegen einer Überschreitung der Baugrenze nicht genehmigungsfähig sei. Das Stadtplanungsamt der Beklagten nahm intern zu der beantragten Nutzungsänderung wie folgt Stellung: Angesichts einer Überschreitung der Baugrenze um insgesamt 12,50 m in Folge der beantragten Nutzungsänderung sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da in der Umgebung nur sehr vereinzelt Überschreitungen der Baugrenze durch Anbauten wesentlich geringeren Ausmaßes erkennbar seien. Diese seien vergleichbar mit der 1991 genehmigten Erweiterung. Von einer Überschreitung der Baugrenze um insgesamt 12,50 m durch eine Hauptnutzung ginge eine unerwünschte Vorbildwirkung für zukünftige Bauvorhaben aus, die dazu geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Eine städtebaulich unerwünschte Nachverdichtung wäre die Folge. Langfristig würden die Grundzüge der Planung gefährdet. Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 17. Juni 2017 (Az.: 00/X00/0000/0000) ab, der am 21. Juni 2017 zugestellt wurde. Das Bauvorhaben sei unzulässig, da es die im Bebauungsplan Nr. 00000/00 festgesetzten Baugrenze überschreite. Gemäß § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dürften auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unter anderem lediglich Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zugelassen werden. Im vorliegenden Fall sei aber eine Hauptnutzung als Wohnung geplant. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) komme nicht in Betracht, weil Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung nicht erforderten, die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar sei und die Durchführung des Bebauungsplans auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führe. Schließlich setze die Befreiung einen Sonderfall voraus, der sich nicht auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle übertragen lasse. Sobald sich die Abweichung nicht nur auf Einzelheiten der Planung beziehe, sei davon auszugehen, dass bei der Erteilung der Befreiung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berührt würden. Die Klägerin hat am 3. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Sie könne sich auf Bestandsschutz berufen, denn seit der Genehmigung der Schwimmhalle im Jahr 1979 sei der Anbau stets zu Wohnzwecken genutzt worden. Die frühere Schwimmhalle, der spätere Abstellraum und das streitgegenständliche Vorhaben seien Teil der Hauptnutzung als Wohnung. Der Bereich der (früheren) Schwimmhalle (64,035 qm) stelle sich mit Blick auf die Wohnfläche des Hauses von 274,84 qm als unselbständiger Teil des Wohnhauses der Klägerin und damit gleichsam als Zubehör oder Anhängsel des eigentlichen Wohnhauses dar. Der Anbau sei zu keinem Zeitpunkt als Nebenanlage genutzt worden. Jedenfalls dränge sich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB auf, denn der Anbau sei seit dem Jahr 1979 vorhanden und sein äußeres Erscheinungsbild sei seitdem unverändert geblieben. Eine Abweichung vom Bebauungsplan sei städtebaulich vertretbar und ein Festhalten an dessen Festsetzungen führe zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, „den Bescheid der Beklagten - Az.: 00/X00/0000/0000 - vom 12. Juni 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Änderung eines Einfamilienhauses durch Umnutzung von Kellerräumen in eine Einliegerwohnung (nachträgliche Legalisierung) zu erteilen.“ Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Hauptnutzung außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans nicht zulässig sei. Bestandsschutz komme nicht in Betracht. Im Archiv der Beklagten befinde sich bereits keine Genehmigung des Schwimmbads aus dem Jahr 1979. Die ursprüngliche Nutzung als Schwimmbad sei durch die Umnutzung im Jahr 1991 zu Abstellräumen außerdem aufgegeben worden. Dadurch werde aus einer Hauptnutzung eine Nebennutzung. Im Bereich des Bebauungsplans seien keine Beispiele für eine Befreiung vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens der Klägerin, ihres Prozessbevollmächtigten und von Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die begehrte Baugenehmigung ist § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Fassung (BauO NRW 2000), vgl. § 90 Abs. 4 BauO NRW der aktuellen Fassung. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin hat zwar eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW beantragt. Eine Nutzungsänderung i. S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, juris, Rn. 12; Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage 2019, § 3 BauO NRW, Rn. 109 f. Beispiele für Nutzungsänderungen sind die Nutzung von Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, als Aufenthaltsräume und der Wechsel von einer Nutzung als Freizeiträume zu Wohnräumen. Vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Auflage 2019, § 3 BauO NRW, Rn. 110; OVG NRW, Urteil vom 3. März 1986, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Diese Voraussetzungen sind bei der Aufnahme einer Nutzung zu Wohnzwecken an Stelle der bisherigen Nutzung als Abstellraum für Gartengeräte erfüllt. Die Nutzung zu Wohnzwecken unterscheidet sich nicht nur unwesentlich von der Nutzung als Abstellfläche. Bauordnungsrechtlich wirft die Wohnnutzung etwa Fragen des Brandschutzes und der Fluchtwege auf. Planungsrechtlich ist in Rechnung zu stellen, dass sich die Nutzung zu Abstellzwecken und zum Wohnen in ihrer Nutzungsintensität und damit ihren Licht- und Geräuschemissionen unterscheidet, so dass es allein schon mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot einer planungsrechtlichen Neubewertung bedarf. Von der Frage, ob der vormalige Abstellraum für Gartengeräte anders als die nunmehr beantragte Wohnnutzung eine Nebenanlage im Sinne der § 23 Abs. 3, § 14 BauNVO oder einen Teil der Hauptanlage darstellt, hängt die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht ab. Zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 -, juris, Rn. 8 ff.; Henkel, in: Spannowsky u.a., BeckOK BauNVO, 27. Ed., Stand: 15. Oktober 2021, § 14 BauNVO, Rn. 21 ff. Die begehrte Genehmigung kann aber nicht erteilt werden, weil sie gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht dem für das Gebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 00000/00 aus dem Jahr 1975, denn es liegt jenseits der gartenseitigen Baugrenze. Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile die in einem Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können zwar auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist: Eine Einordnung des streitgegenständlichen Vorhabens als Nebenanlage kommt aber von vornherein nicht in Betracht, denn es soll dort wie auch in den übrigen Räumen des streitgegenständlichen Gebäudes eine Wohnnutzung und damit eine in dem festgesetzten reinen Wohngebiet vorgesehene Hauptnutzungsart verwirklicht werden. Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Bestandsschutz greift grundsätzlich immer dann ein, wenn ein Vorhaben entweder formell genehmigt worden ist oder es zu irgendeinem Zeitpunkt materiell genehmigungsfähig war. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris, Rn. 78. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beruht auf der Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG. Es berechtigt den Eigentümer zunächst dazu, eine im Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtslage früher rechtmäßig gewesene bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Substanzerhaltung und Nutzung können auch im Hinblick auf den Bestandsschutz nicht getrennt werden, denn der Bestandsschutz erfasst den Baubestand immer nur in einer bestimmten Funktion. Er endet regelmäßig sowohl mit der Beseitigung der Substanz als auch mit der Aufgabe der bestandsgeschützten baulichen Funktion. Eine Nutzungsänderung ist nur dann vom Bestandsschutz gedeckt, wenn sie keine qualitativ wesentliche Veränderung im Sinne einer Funktionsänderung oder eine quantitativ mehr als untergeordnete Erweiterung zur Folge hat. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Auch wenn eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, liegt eine (erneute) Nutzungsänderung vor, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 - 7 B 912/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 8. Januar 2007 - 7 B 2521/06 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 20. August 1993 - 7 A 3489/92 -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. September 2008 - 2 K 1420/08 -, juris, Rn. 44 ff. Demnach kann die Klägerin entgegen ihrer Annahme aus der Genehmigung der Schwimmhalle in 1979 keinen Bestandsschutz für die nun begehrte Wohnnutzung herleiten. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits die 1991 genehmigte Einrichtung eines Abstellraums im Bereich der ehemaligen Schwimmhalle eine den Bestandsschutz überschreitende Funktionsänderung darstellt und daher der Geltendmachung von Bestandsschutz aus der Baugenehmigung von 1979 entgegensteht. Jedenfalls in der streitgegenständlichen Nutzung zu Wohnzwecken liegt eine qualitativ wesentliche Veränderung im Sinne einer Funktionsänderung, die außerhalb der Variationsbreite „Schwimmbadnutzung“ liegt. Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin für die nunmehr beantragte Wohnnutzung keinen Bestandsschutz aus der Genehmigung des Abstellraums von 1991 herleiten. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts zur Genehmigungsbedürftigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten verwiesen. Anhaltspunkte für einen materiellen Bestandsschutz einer Wohnnutzung des streitgegenständlichen Anbaus sind weder vorgetragen noch mit Blick auf die rückwärtige Baugrenze des seit 1975 geltenden Bebauungsplans ersichtlich. Auf eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der südlichen Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat die Klägerin keinen Anspruch. Es bedarf daher keiner Entscheidung, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze bereits nicht gestellt hat. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erteilung einer Befreiung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Auf Tatbestandsseite kann insbesondere dahinstehen, ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde und eine Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Denn das der Beklagten nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen ist jedenfalls nicht auf Null reduziert. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ausübung des Ermessens wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung - dies sei hier einmal unterstellt - gegeben sind. Auch die mit der Befreiungsvorschrift vom Gesetzgeber beabsichtigten Ziele der Einzelfallgerechtigkeit und städtebaulichen Flexibilität sowie der Grundsatz der Wahrung der Verhältnismäßigkeit stehen einer leichtfertigen Ermessensausübung entgegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder dass das Ermessen stets auf Null reduziert und eine Befreiung zu erteilen ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen. Im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zulässige Ermessenserwägungen können auch öffentliche Belange und private Interessen betreffen, die im Befreiungstatbestand zu prüfen sind, etwa im Rahmen der Befreiungsgründe oder bei der Frage, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Voraussetzung für eine negative Ermessensentscheidung in beiden Fällen ist allerdings, dass diese Belange und Interessen hinreichend gewichtig, dem Interesse des Bauherrn im Gewicht also nicht kategorisch untergeordnet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, juris, Rn. 31 ff.; BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.3055 -, juris, Rn. 43 ff. Auch im Falle einer bauplanungsrechtlichen Befreiung wäre beim derart umschriebenen Ermessensspielraum eine Ermessensreduktion auf Null erst dann gegeben, wenn als einzige rechtmäßige Entscheidung lediglich die Erteilung der benötigten Befreiung in Betracht kommt und keine andere rechtmäßige Entscheidung der Behörde möglich ist. Die Ermessensreduktion auf Null hat Ausnahmecharakter, denn sonst würde sie zu einer die Funktionentrennung überspielenden Verschiebung der Verantwortung von den Verwaltungsbehörden auf die Gerichte führen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. August 2014 - 23 K 3691/12 -, juris, Rn. 34 ff.; zur Ermessensreduktion auf Null allgemein: BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87 -, juris, Rn. 6. Vorliegend müsste eine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde nicht zwangsläufig die Erteilung einer Befreiung von der gartenseitigen Baugrenze zur Folge haben. Die Beklagte dürfte jedenfalls bei Würdigung der nachbarlichen Interessen in vertretbarer Weise zu einer anderen Ermessensentscheidung kommen und die Befreiung ablehnen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für sämtliche Grundstücke des streitgegenständlichen reinen Wohngebiets eine rückseitige Baugrenze festgesetzt ist und in der Folge eine große gartengeprägte, von den straßennahen Wohngebäuden umschlossene Fläche entstanden ist. Vergleichbare Anbauten zu dem der Klägerin, die derart tief in den Gartenbereich hineinragen, existieren in der Umgebung nicht. Das Interesse, diesen Ruhebereich vor störenden Immissionen zu schützen, ist gegenüber dem Erweiterungsinteresse der Klägerin hinreichend gewichtig und keinesfalls kategorisch unterzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Klägerin an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.