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Gerichtsbescheid

7 K 7097/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1203.7K7097.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihrer Angehörigen in den Aufnahmebescheid nach dem BVFG. Die Klägerin ist am 00.00.1960 in Kasachstan geboren. Am 10.01.1995 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach der Geburt ihrer Tochter B. am 00.00.1996 stellte sie einen Antrag auf Einbeziehung der Tochter in ihren Aufnahmebescheid. Den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2000 mit der Begründung ab, es fehle ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Am 26.09.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und berief sich auf die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das 10. Änderungsgesetz. Unter dem 22.08.2014 erhielt die Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG. Ihre Tochter erhielt unter dem gleichen Datum einen Einbeziehungsbescheid. In diesem ist erklärt, die Einbeziehung von Kindern unter 18 Jahren werde unwirksam, wenn die Aussiedlung nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolge, es sei denn, dass diese vor Bescheiderteilung das Sprachniveau A1 erreiche. Eine Einreise in die Bundesrepublik erfolgte zunächst nicht. Die Tochter der Klägerin wurde am 00.00.2014 volljährig. Mit Antrag vom 02.09.2015 beantragte die Klägerin die Einbeziehung des Ehemannes der Tochter. Unterdessen erhielten B. H. , geborene N. und ihr Ehemann am 31.07.2015 ein Visum für die USA und zogen zwecks Promotion des Ehemannes dorthin. Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte die Beklagte mit, die Einbeziehung für B. H. , geborene N. gelte nicht mehr, da sie jetzt volljährig sei. Die Klägerin reiste am 14.10.2017 in die Bundesrepublik ein. Unter dem 06.11.2017 erhielt sie eine Spätaussiedlerbescheinigung. Unter dem 12.03.2018 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihrer Tochter B. H. , geborene N. , sowie ihres Ehemannes und zwei Kindern die Einbeziehung in den Aufenthaltsbescheid der Klägerin nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Mit Bescheid vom 18.06.2020 lehnte die Beklagte die Einbeziehung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Tochter und ihr Ehemann hielten sich schon seit 2015 in den USA auf, wo der Ehemann der Tochter an der örtlichen Universität seine Doktorarbeit schreibe. Auch die zwei gemeinsamen Kinder des Ehepaares seien dort geboren. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich somit schon seit einigen Jahren außerhalb der Aussiedlungsgebiete. Ein Verbleiben in den Aussiedlungsgebieten liege demnach nicht vor. Am 23.06.2020 erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Ihre Tochter befinde sich mit dem Ehemann und den Kindern in den USA, weil der Ehemann dort studiere. Dieser habe auch nur ein Studentenvisum erhalten. Ihre Tochter dürfe dort nicht arbeiten. Beide hätten kasachische Staatsangehörigkeit und hätten ihren Wohnsitz in Kasachstan. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führe im Wesentlichen aus: Die Gründe für den Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes seien nicht relevant. Durch die Einträge in den Reisepässen in Verbindung mit den vorgelegten Visa werde der überwiegende Aufenthalt außerhalb des Herkunftsgebietes deutlich. Aus den Reisepässen gehe zwar hervor, dass Kasachstan in den vergangenen Jahren mehrfach mit dem Flugzeug besucht worden sei. Jedoch sei dies für einen dauerhaften und überwiegenden Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 08.12.2020 teilte die Klägerin mit, ihre Tochter sei am 05.12.2020 mit der Familie nach Kasachstan zurückgekehrt. Am 27.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Wohnsitz sei durchgehend in Kasachstan geblieben. Ihr Schwiegersohn sei nur für den Doktortitel und nur vorübergehend in die USA gezogen. Es sei immer geplant gewesen, nach Kasachstan zurück zu kehren. Es liege eine außergewöhnliche Härte vor, weil B. H. , geborene N. , die einzige Tochter der Klägerin sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.12.2020 zu verpflichten, ihr einen Einbeziehungsbescheid für ihre Tochter, deren Ehemann sowie ihre zwei Enkelkinder zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nur im Aussiedlungsgebiet verbliebene Personen könnten einbezogen werden. Seit der Ausreise ihrer Mutter habe die Tochter keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet. Die jetzige Rückkehr nach Kasachstan sei unerheblich. Hinsichtlich des Schwiegersohnes und der Enkeltochter bestehe kein Anspruch, weil der Schwiegersohn kein Abkömmling sei und die Enkelin im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin nicht geboren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Tochter, ihres Schwiegersohnes sowie ihrer zwei Enkelkinder in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG. Der Bescheid der Beklagten vom 18.06.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 09.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG werden unter anderem der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann abweichend von Satz 1 ein Abkömmling auch nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn der Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der hier benannten Abkömmlinge der Klägerin nicht gegeben, da sie nicht im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sind, weil sie sich seit 2015 nicht überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss. Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG reicht allein ein durchgängiger - gegebenenfalls zweiter - Wohnsitz allerdings nicht aus. Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 29.18 – juris Rn 11 m.w.N. Davon ist im Falle der Abkömmlinge der Klägerin nicht auszugehen. Bereits im Juli 2015 und damit vor Aussiedlung der Klägerin im Oktober 2017 ist die Tochter der Klägerin mit ihrem Mann in die USA gezogen. Dabei ist unerheblich, dass der Umzug von vornherein von dem Willen der Rückkehr nach Kasachstan getragen war oder dass die Tochter der Klägerin dort keine Arbeit aufnehmen konnte, da beide Umstände nichts an dem überwiegenden, tatsächlichen Verbleib im Ausland ändern. Die regelmäßigen Besuche in Kasachstan vermögen auch keinen überwiegenden Aufenthalt dort begründen. Gleiches gilt für die in den USA geborenen Enkelkinder. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Auf das Vorliegen eines Härtefalles kommt es im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht an, wenn die Einzubeziehenden nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2016 – 11 A 2042/16 – juris Rn 30 mwN. Hinsichtlich des Schwiegersohnes fehlt es bereits an der Eigenschaft als Abkömmling der Klägerin. Seine Einbeziehung als Vater der minderjährigen Kinder nach § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG setzt die nicht vorliegende Einbeziehung seiner Kinder voraus. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Dabei hat das Gericht je einzubeziehende Person den Auffangstreitwert angenommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.