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Urteil

1 C 29/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt für die nachträgliche Einbeziehung voraus, dass der Ehegatte oder Abkömmling seit der Aussiedlung der Bezugsperson durchgängig und deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet verbleibt. • Der Begriff des "Verbleibens" im Aussiedlungsgebiet ist nicht gleichbedeutend mit dem bloßen Fortbestehen eines Wohnsitzes nach § 7 BGB; maßgeblich ist der tatsächlich (deutlich überwiegende) Aufenthalt. • Ziel der Regelung ist die Beseitigung aussiedlungsbedingter Familientrennungen; liegt der überwiegende Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets, scheidet eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig aus.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Einbeziehung nach §27 Abs.2 Satz3 BVFG erfordert überwiegenden Verbleib im Aussiedlungsgebiet • § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt für die nachträgliche Einbeziehung voraus, dass der Ehegatte oder Abkömmling seit der Aussiedlung der Bezugsperson durchgängig und deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet verbleibt. • Der Begriff des "Verbleibens" im Aussiedlungsgebiet ist nicht gleichbedeutend mit dem bloßen Fortbestehen eines Wohnsitzes nach § 7 BGB; maßgeblich ist der tatsächlich (deutlich überwiegende) Aufenthalt. • Ziel der Regelung ist die Beseitigung aussiedlungsbedingter Familientrennungen; liegt der überwiegende Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets, scheidet eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig aus. Der Kläger (Jg. 1935) ist Spätaussiedler mit Aufnahmebescheid von 1998. Er beantragte 2014 die nachträgliche Einbeziehung seiner 1984 geborenen Enkelin, die ursprünglich in der Ukraine lebte. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab, weil die Enkelin seit 2008 nicht mehr überwiegend in der Ukraine gelebt habe (Aufenthalte in China 2008–2014 und seit 2014 in Singapur). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Behörde jedoch zur Einbeziehung mit der Begründung, die Enkelin habe ihren Wohnsitz in der Ukraine nie aufgegeben und sich dort weiter überwiegend aufgehalten. Die Beklagte revidierte dieses Urteil mit der Rüge, die Enkelin sei nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben; das Bundesinteresse schloss sich der Beklagten an. • Anwendbare Norm: § 27 BVFG; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Einbeziehung. • Der Begriff des "Verbleibens" verlangt einen seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochenen, tatsächlich und deutlich überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet; ein fortbestehender Wohnsitz nach § 7 BGB reicht nicht aus. • Systematische Auslegung: Unterschiedliche Begriffe in § 27 Abs.1 und Abs.2 BVFG zeigen, dass es auf tatsächliches Verweilen ("Leben"/"Verbleiben") ankommt, nicht auf bloßen Wohnsitz. • Teleologische Auslegung: Zweck der Vorschrift ist die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers verursacht wurden; die Regelung ist nicht als genereller familienrechtlicher Nachzug zu verstehen. • Entwicklungsgeschichtliche Erwägung: Gesetzesänderungen zielten darauf ab, aussiedlungsbedingte Trennungen zu beseitigen, verlangten aber weiterhin, dass der Angehörige im Aussiedlungsgebiet verbleiben muss. • Revisionsgerichtliche Prüfung der Tatsachenfeststellungen: Bindende Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass die Enkelin sich überwiegend außerhalb der Ukraine aufhielt (China, Singapur) und nur wenige Tage jährlich in der Ukraine verweilte; das genügt nicht für das erforderliche überwiegende Verbleiben. • Rechtsfolge: Mangels überwiegenden Aufenthalts außerhalb des Aussiedlungsgebiets ist § 27 Abs.2 Satz3 BVFG nicht erfüllt; auch andere Anspruchsgrundlagen (§ 27 Abs.1 Satz2 Halbsatz2 i.V.m. §27 Abs.2 Satz1 BVFG) kommen nicht in Betracht, da die Aussiedlung des Klägers bereits 1998 abgeschlossen war. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen. Die Enkelin des Klägers ist nicht nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einzubeziehen, weil sie sich seit 2008 (und jedenfalls seit 2014) überwiegend außerhalb des Aussiedlungsgebiets aufgehalten hat und damit das Erfordernis des in § 27 Abs.2 Satz3 BVFG vorausgesetzten Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nicht erfüllt ist. Maßgeblich ist der tatsächlich (deutlich überwiegende) Aufenthalt, nicht das Fortbestehen eines formalen Wohnsitzes; vorliegend schließen die getroffenen Feststellungen eine solche überwiegende Ortsanwesenheit in der Ukraine aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO.