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Beschluss

18 L 1967/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1214.18L1967.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 5627/21 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Klage – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 12 LuftSiG – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 19. Oktober 2021, mit dem der Antragsgegner die unter dem 15. März 2019 erfolgte Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) des Antragstellers widerrufen hat, erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung vielmehr als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der Widerruf ist formell rechtmäßig erfolgt, er ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zunächst hat der Antragsgegner den Sachverhalt nicht – wie der Antragsteller geltend macht – unzureichend ermittelt. Der von dem Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsvorgang ist nicht in einer Weise lückenhaft, die einen Verfahrensfehler begründet. Der Umstand, dass die dem Antragsteller ursprünglich erteilte positive Zuverlässigkeitsfeststellung vom 15. März 2019 und sein zugehöriger Antrag vom 15. Februar 2019 nicht im Verwaltungsvorgang zum Widerrufsverfahren enthalten sind, ist rechtlich unerheblich. Unstreitig hat der Antragsteller die Feststellung vom 15. März 2019 erhalten. Auch ist sich der Antragsgegner der ursprünglichen positiven Zuverlässigkeitsfeststellung angesichts des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids offensichtlich bewusst gewesen. Ungeachtet des Umstands, dass nicht vorgetragen worden ist, inwiefern die Aufnahme der ursprünglichen Überprüfungsmaßnahmen in den Verwaltungsvorgang vor Erlass des Bescheids vom 15. März 2019 für den Widerrufsbescheid relevant sein sollte, sind jedenfalls auf Blatt 5-7 des Verwaltungsvorgangs Ergebnisse entsprechender Ermittlungsmaßnahmen aus dem Frühjahr 2019 enthalten. Der Umstand, dass das Schreiben des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Innenministerium) vom 16. Februar 2021 als Nachbericht betitelt ist, weist ebenso wenig wie die erfolgte Angabe einer Anfragenummer auf eine unvollständige Sachverhaltsermittlung durch den Antragsgegner hin. Die Bezeichnung als Nachbericht ist lediglich der Formulierung des § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG geschuldet, nach welcher bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung beteiligte Behörden verpflichtet sind, der Luftsicherheitsbehörde im Nachhinein bekannt gewordene Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person von Bedeutung sind, zu übermitteln. Insofern wird auch von einer „Nachberichtspflicht“ gesprochen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 – 3 C 20.10 – juris Rn. 30. Weshalb im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners kein Antrag unter der durch das Innenministerium angegebenen Nummer existiert, wird zum einen durch den Charakter der Nachberichtspflicht aus § 7 Abs. 9 Satz 1 LuftSiG und zum anderen durch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 5. Dezember 2021 plausibel erklärt. Ferner liegt kein – von dem Antragsteller wohl gerügter – Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor, weil dem Antragsteller das Protokoll der persönlichen Anhörung durch die Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. März 2021 nicht zur Kenntnis und Zustimmung gebracht worden ist. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW hat ein Beteiligter vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts lediglich das Recht, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entstandenen Zweifeln an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit hat der Antragsteller im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 24. März 2021 erhalten. Darauf konnte er sich auch hinreichend vorbereiten, weil ihm mit der Einladung vom 5. März 2021 zu dem Anhörungstermin am 24. März 2021 mitgeteilt worden ist, dass dem Antragsgegner Erkenntnisse vorlägen, aus denen sich Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ergäben. Eine rechtliche Pflicht, dem Antragsteller die Niederschrift der Anhörung zur Zustimmung zu übersenden, bestand nicht. Der Widerruf erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vom 15. März 2019 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Die Erkenntnisse über die Aktivitäten des Antragstellers auf seinen Social-Media-Accounts, die der Antragsgegner durch den vorgenannten Nachbericht des Innenministeriums am 17. Februar 2021 erlangt hat, stellen nachträglich eingetretene Tatsachen dar, aufgrund derer der Antragsgegner ursprünglich berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris Rn. 11, und vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v.; vgl. zu der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung des § 7 LuftSiG: OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 – juris Rn. 7. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließt. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 26. September 2016, BT-Drs. 18/9752, S. 53. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG insbesondere Sachverhalte in Betracht, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben. Bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls kommt der Luftsicherheitsbehörde weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Luftfahrtbehörde unterliegt vielmehr vollständig der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris Rn. 16. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht angenommen werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 – juris m.w.N. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – juris und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 – juris. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im Ergebnis voraussichtlich zu Recht verneint und die getroffene Zuverlässigkeitsfeststellung des Antragstellers in rechtmäßiger Weise widerrufen. Zwar war die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht – wie von dem Antragsgegner angenommen – deshalb zu verneinen, weil er mit seinen Äußerungen und Aktivitäten in den sozialen Medien das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG erfüllt hatte. Der Antragsteller hat durch diese keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt. Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs.1 Nr. 1 BVerfSchG sind solche, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c) BVerfSchG. Unter dem Begriff der „Bestrebung“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG ist ein aktives, ziel- und zweckgerichtetes und politisch motiviertes Vorgehen zu verstehen, das sich allerdings nicht notwendig kämpferisch und aggressiv gegenüber den Schutzgütern der Verfassung verhalten muss. Der Begriff der Bestrebung erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Überzeugungen hinaus ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Erfasst werden Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59; VG Regensburg, Urteil vom 21. März 2019 – RO 5 K 17.1402 – juris Rn. 32 unter Verweis auf OVG Münster, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11 – juris Rn. 102 ff. Erforderlich sind äußerlich feststellbare Aktivitäten wie z.B. öffentliche Auftritte, Veranstaltungen und Bekundungen. Diese Aktivitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Erfasst sind damit nur Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Vgl. VG München, Urteil vom 17. Dezember 2020 – M 30 K 18.5358 – juris Rn. 51. Der Antragsteller erfüllt nach diesen Maßstäben das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG nicht, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass er mit den bekannt gewordenen Aktivitäten auf seinen Social-Media-Accounts für Personenzusammenschlüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG tätig geworden ist. Die durch das Innenministerium mitgeteilten Aktivitäten des Antragstellers auf Facebook unterteilen sich in „Gefällt mir“-Angaben von Gruppen oder Beiträgen, eigene Postings, eigene Kommentare zu Postings anderer Facebook-Mitglieder sowie die Mitgliedschaft in Facebook-Gruppen. Unabhängig von der Frage, ob die Postings und Kommentare, „Gefällt mir“-Angaben und die Mitgliedschaften in Facebook-Gruppen des Antragstellers die Grenze der nachdrücklichen Unterstützungsleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG überschreiten, fehlt es jedenfalls an der Qualifikation der Personengruppen, deren Überzeugungen der Antragsteller mit seinen Aktivitäten wiedergegeben oder bestärkt hat, als Zusammenschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Ein Personenzusammenschluss ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt, wobei es eines Mindestmaßes an organisatorischer Verbundenheit der Personenmehrheit bedarf. Denn nur dann besteht eine besondere, die Personenmehrheit gegenüber Einzelpersonen heraushebende Gefahr einer wechselseitigen Verstetigung und Bestärkung der verfassungsfeindlichen Betätigung und ist eine gewisse Arbeitsteilung möglich, aus der sich eine größere Gefährlichkeit als bei auf sich gestellten Einzelpersonen ergibt. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2021 – 8 S 3419/20 – juris Rn. 48 m.w.N. Zwar mag das Zusammenkommen einer Personenmehrheit in Gruppen auf sozialen Plattformen innerorganisatorische Kommunikation und Absprachen erleichtern. Dennoch genügt allein die Verbindung etwa durch Facebook-Gruppen noch nicht, um ein Mindestmaß an organisatorischer Verbundenheit zu erzeugen, da die Struktur solcher Gruppenmitglieder ein zu hohes Maß an Heterogenität aufweist und die Verbindung in solchen virtuellen Gruppen im Allgemeinen lose sein dürfte, solange nicht ersichtlich ist, dass die Facebook-Gruppe gerade das organisatorische Werkzeug darstellt, um ein jedenfalls im Kern beständiges Gruppengefüge zu leiten und zu organisieren. Derartige Anhaltspunkte sind vom Antragsgegner für die fraglichen Facebook-Gruppen nicht vorgetragen und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Das Innenministerium hat in seiner zusammenfassenden Darstellung vom 16. Februar 2021 auf folgende Gruppen hingewiesen, die der Antragsteller mit „Gefällt mir“ markiert und damit zumindest seine innere Zugewandtheit äußerlich bekundet hat: „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“. Weiter konnte der Antragsteller von dem Innenministerium den szenebekannten Facebook-Gruppen „XXXXXXXXXXXXXX“, „XXXXXXXXXXXXXX“, „XXXXXXXXXXXXXXXXX“ und „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugeordnet werden. Der Antragsgegner hat am Tag der persönlichen Anhörung des Antragstellers darüber hinaus Facebook-Gruppen ausgemacht, in denen der Antragsteller Mitglied war. Dabei handelt es sich im die Gruppen: „XXXXXXXXXXX“, „XXXXXXXXXXXX und „XXXXXXXXXX“, wobei letztere Gruppe wie folgt beschrieben ist: „ ...................................................................................................................................... “ Diese gegen Migration gerichteten, nationalistischen und rechtsextremen Gruppen sowie diejenigen mit Reichsbürger-Bezug sind nach diesen Maßstäben nicht als Personenzusammenschlüsse zu werten. Diese Wertung deckt sich mit der Einschätzung des Innenministeriums vom 16. Februar 2021, wonach sich die Gruppen aus einer heterogenen Personenmehrheit zusammensetzen und es sich um Vertreter der Mischszene handele, die aus organisierten Rechtsextremisten, Angehörigen der Hooligan- und Rockerszene und sogenannten Wutbürgern bestünden. Allerdings lagen hinsichtlich des Antragstellers gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG sonstige Erkenntnisse vor, die im Wege der Gesamtwürdigung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ergaben. Die Verhaltensweisen des Antragstellers auf seinen Social-Media-Profilen begründen die Annahme von Zweifeln an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG. Diese Zweifel waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs auch nicht ausgeräumt. Auch wenn der Antragsgegner den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung ausdrücklich einzig auf das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG gestützt hat, wird der angegriffene Widerruf durch die begründete Annahme von Zweifeln an dem Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung getragen. Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner bei der Bewertung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit weder Ermessen noch ein in sonstiger Hinsicht nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zukommt, sodass die Rechtsgrundlagen, nach denen von einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen war, durch das Gericht ausgetauscht werden können. Zudem stützen die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung des Widerrufs inhaltlich auch die Annahme einer fehlenden Zuverlässigkeit nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG. Soweit ein Austausch der Gründe der Unzuverlässigkeit Auswirkungen auf die Ermessenserwägungen bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW haben mag, hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen im gerichtlichen Verfahren in gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass das Verhalten des Antragstellers auch Zweifel im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG begründe. Die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung werden in § 4 Abs. 2 Buchst. a) bis g) BVerfSchG genannt. Die Aktivitäten des Antragstellers in den Sozialen Medien begründen gemessen am Maßstab des § 7 Abs. 1a LuftSiG Zweifel an seinem Bekenntnis zu diesen Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Antragsteller hat XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 2019 auf seinem Facebook-Account zwei Bilder und einen Kommentar gepostet, die einen gewaltsamen Widerstand gegen den Staat propagieren. Zum einen handelte es sich um ein Bild des maskierten Freiheitskämpfers „V“, der in dem Film „V wie Vendetta“ gegen ein totalitäres Regime kämpft und einen politischen Umsturz vorbereitet. Dieses Bild trug zudem den Schriftzug „WIR SIND VIELE UND WERDEN TÄGLICH MEHR! Das Volk wacht auf!“. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner am Tag der persönlichen Anhörung des Antragstellers festgestellt, dass dieser ein Bild des Freiheitskämpfers „V“ als Profilbild gewählt hat. Auf Facebook hat der Antragsteller zu einer Aussage, dass Deutschland verloren sei, ein weiteres Bild in den Farben der deutschen Bundesflagge gepostet, welches zudem eine brennende Fackel zeigt, die von einer hochgestreckten rechten Hand gehalten wird, mit dem Schriftzug „Volk erhebe Dich kämpf für dein Recht auf Freiheit.“ Ein weiteres von dem Antragsteller gepostetes Bild zeigt den Normtext von Art. 20 GG. In der patriotischen und rechtsextremistischen Szene wird das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG regelmäßig zitiert, um ein gewaltsames Vorgehen gegen den Staat zu rechtfertigen. Hierbei war zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er mehrere Seiten mit rechtsextremistischem, fremdenfeindlichem und Reichsbürger-Bezug mit „Gefällt mir“ markiert hat und selbst in Facebook-Gruppen mit patriotischen bzw. rechtsextremistischen Tendenzen vernetzt war. Dies verstärkt die Annahme, dass er seinen Hinweis auf das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG in vergleichbarer Weise genutzt hat, wie es in der rechtextremistischen Szene üblich ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller in einer Vielzahl an Kommentaren seine ablehnende Haltung gegenüber Regierungsmitgliedern, insbesondere gegenüber Angela Merkel sowie anderen Abgeordneten zum Ausdruck gebracht. Dabei hat er sich einer fortlaufend diffamierenden Terminologie bedient. So hat er Angela Merkel als „Hexe“ bzw. „verbrecherische Hexe“ bezeichnet, sie durch ein Reposting aufgefordert, gemeinsam mit ihren Gästen das Land zu verlassen und zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen „Hochverrats“ „lebenslänglich hinter Gitter“ gehöre. Regierungsmitglieder und andere Politiker hat er mehrfach und in verschiedenem Kontext als „Verbrecherbande“, „Politikverbrecher“, „Verbrechersyndikat“, „Gesocks“ und „Vaterlandsverräter“ bezeichnet. Mit diesen Verhaltensweisen auf der Plattform Facebook hat der Antragsteller zu verstehen gegeben, dass er ein gewaltsames Vorgehen gegen die demokratisch legitimierten Volksvertreter befürwortet. Ferner hat der Antragsteller fremdenfeindliche Kommentare verfasst. Er ist der Auffassung, eine Moschee gehöre als „hässliche Jallabude“ nicht auf das Trikot des 1. FC Köln. Personen mit Migrationshintergrund, die der Antragsteller als „Umpalumpa“ bezeichnet, erhielten von ihm eine Portion ihrer eigenen Medizin, wenn sie sich in Gegenwart des Antragstellers falsch verhielten. Die Zusammenschau seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien vermittelt den Eindruck, dass die Anti-Asyl-Debatte ihn in seiner gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Haltung bekräftigt hat. Die Qualifizierung seiner Aktivitäten in den Sozialen Medien als sonstige Erkenntnis im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG verletzt nicht das Recht des Antragstellers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. Soweit die Äußerungen des Antragstellers Schmähkritik darstellen, sind sie bereits nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Soweit der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG für einen Teil seiner Kommentare eröffnet ist, stellt die Annahme von Zweifeln an dem Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine Verletzung seines Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. Selbst wenn man einen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers annähme, war die Annahme von Zweifeln an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos, sondern gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG zählt, gewährleistet. Die Wertung der Aktivitäten des Antragstellers in den Sozialen Medien als sonstige Erkenntnisse, die gegen seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs und damit der Abwehr von Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr. Hinter diesen hochrangigen Rechtsgütern hatte das Recht des Antragstellers auf Äußerung einer patriotischen, regierungskritischen und fremdenfeindlichen Einstellung zurückzutreten. Die aus den vorstehend genannten Gründen berechtigten Zweifel an dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller künftig die Vorschriften zur Wahrung der Luftsicherheit nicht strikt einhalten wird. Dass der Antragsteller seine Haltung bislang nur durch Aussagen in den Sozialen Medien und nicht durch Taten zum Ausdruck gebracht hat, steht einer negativen Prognose hinsichtlich seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht entgegen, da das Beispiel in § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG nicht auf Taten abstellt. Diese durch das Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG bestehenden Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers können nur durch Tatsachen widerlegt werden, die das für das Regelbeispiel relevante Verhalten bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 8 CS 18.2529 – juris Rn. 14; OVG Münster Beschluss vom 29. Juli 2021 – 20 B 1029/21 – n.v. An solchen Tatsachen fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit insbesondere nicht in der persönlichen Anhörung durch die Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. März 2021 ausräumen können. Zunächst ist von der Richtigkeit der Wiedergabe des Gesprächs am 24. März 2021 durch das Protokoll vom 27. Mai 2021 auszugehen. Der Antragsteller hat inhaltliche Fehler des Protokolls – die sich etwa aus einer Abweichung von der handschriftlichen Niederschrift der Befragung ergeben könnten – nicht substantiiert dargelegt. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung besteht auch nicht die Notwendigkeit, jedes gesprochene Wort zu dokumentieren, so dass das Vorgehen des Antragsgegners, mittels gefertigten Notizen das Gespräch vollständig zu rekonstruieren und in einem Protokoll zusammenzufassen, nachvollziehbar und verfahrenstechnisch ausreichend ist. Es liegen auch ungeachtet des unsubstantiierten Vortrags des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das maschinenschriftliche Protokoll den Gesprächsverlauf zwischen den Behördenvertretern und dem Antragsteller unzutreffend oder gar wahrheitswidrig wiedergibt. Die Erklärungen des Antragstellers für sein Verhalten in den Sozialen Medien, die er im Rahmen seiner Anhörung am 24. März 2021 geäußert hat, sind insgesamt nicht schlüssig und damit ungeeignet, die bestehenden Zweifel zu entkräften. Der Antragsteller hat sich von seinem Verhalten nicht glaubhaft und nachhaltig distanziert oder dieses in einer nachvollziehbaren Weise erläutert. Vielmehr hat er seine staats- und fremdenfeindlichen Postings und Kommentare mit der Schutzbehauptung rechtfertigen wollen, dass er bestimmte Personenkreise habe herausfordern und die geltende Rechtsordnung habe verteidigen wollen. Sein Ziel sei es gewesen, durch das Posten von eigenen Beiträgen und Kommentaren herauszufinden, was in den Kreisen, die Widerstand gegen den Staat propagieren, vor sich geht und darauf aufmerksam zu machen, dass die Aktivitäten in diesen Kreisen für die Rechtsordnung gefährlich werden könnten. Dieser Vortrag ist nicht glaubhaft, weil es völlig unplausibel ist, wie Personen mit einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Einstellung durch Postings der von ihnen selbst verwendeten Memes bzw. unterstützende Kommentare herausgefordert werden sollen. Hätte der Antragsteller diese Personengruppen herausfordern wollen, hätte es vielmehr nahegelegen, diese Personen mit gegenteiligen Kommentaren, die die geltende Rechtsordnung verteidigen, zu konfrontieren. Hierdurch räumt der Antragsteller zugleich ein, sich ein Kreisen bewegt zu haben, die Widerstand gegen den Staat propagieren. Der weitere Vortrag des Antragstellers, er habe geplant, bei den von der Q. -Gruppe Köln/Düsseldorf geplanten Protest- und Blockadeaktionen zu erscheinen und dann die Polizei zu rufen, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu bewerten. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, was ihn dazu motiviert haben soll, nationalistische, fremdenfeindliche bzw. rechtsradikale Facebook-Gruppen quasi von innen heraus zu marodieren, zumal dieses Vorhaben möglicherweise mit Gefahren für ihn verbunden gewesen wäre. Die Erklärung, dass er die Facebook-Gruppen mit nationalistischer, fremdenfeindlicher bzw. rechtsradikaler Gesinnung durch einen Zufall gefunden haben und ihnen beigetreten sein will, um „Großmäuler“ ausfindig zu machen, ist ebenfalls unplausibel. Da der Antragsteller ausweislich des Berichts des Innenministeriums wie oben erörtert in mehreren einschlägigen Facebook-Gruppen Mitglied war bzw.8entsprechende Seiten mit „Gefällt mir“ markiert hat, ist nicht mehr von einem Zufall auszugehen. Auf den logischen Bruch zwischen der Absicht der Provokation einerseits und der Verbreitung des gleichen Gedankenguts andererseits angesprochen hat der Antragsteller zur Rechtfertigung angegeben, dass eine Eingliederung von Menschen stattfinden solle, die auf Hilfe angewiesen seien, und er allerdings auch Angst vor einem Ausbruch von Kriminalität habe. Auch dieser Erklärungsversuch des Antragstellers ist diffus. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller selbst widersprochen, indem er einerseits behauptet hat, Facebook-Gruppen mit rechter Gesinnung mit der Absicht beigetreten zu sein, die entsprechenden Personen herauszufordern bzw. auf ihre Gefahr hinzuweisen und andererseits erklärt hat, dass es dumm gewesen sei, sich in den Sozialen Medien in diesen Kreisen zu bewegen und dass er sich von diesen teilweise durch den Verfassungsschutz beobachteten Gruppen distanziert habe. Einer Distanzierung hätte es nur dann bedurft, wenn der Antragsteller sich zuvor in irgendeiner Weise mit diesen Personengruppen verbunden gesehen hat. Letzteres hatte er jedoch zuvor mehrfach verneint. Dass der Antragsteller mit dem Bild des Freiheitskämpfers „V“ und dem Schriftzug „Wir sind viele und werden täglich mehr“ sogenannte Corona-Leugner habe adressieren wollen und er die Absicht verfolgt haben will, Corona-Leugner in den Fokus zu rücken und zu beobachten, ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen ist die von dem Antragsteller erklärte Motivation bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil zum Zeitpunkt der Postings im Jahr 2019 das Corona-Virus noch nicht ausgebrochen, jedenfalls aber noch nicht weltweit bekannt war. Zum anderen ist nicht plausibel, inwiefern durch das vorgenannte von dem Antragsteller gepostete Bild Corona-Leugner in ihre Schranken gewiesen werden sollen, wenn sämtlicher Bezug zu dem Thema des Corona-Virus fehlt. Obwohl der Antragsteller in der Anhörung vom 24. März 2021 behauptet hat, sich bereits vor einem halben Jahr von den zuvor genannten Facebook-Gruppen distanziert zu haben, hat der Antragsgegner noch am Tag seiner Anhörung am 24. März 2021 dieser Einlassung entgegenstehende Postings und „Gefällt mir“-Angaben auf dem Facebook-Profil des Antragstellers finden können. Dies hat der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren nicht aufgeklärt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Distanzierung von nationalistischen, rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Gruppen in den Sozialen Medien darzulegen. Eine derartige eindeutige und nachvollziehbare Distanzierung und Auseinandersetzung mit seinen Facebook-Aktivitäten hat nicht einmal im gerichtlichen Verfahren stattgefunden. Die nach der Anhörung im März 2021 vorgenommene Löschung seiner Social-Media-Accounts weist eine solche Abkehr nicht hinreichend nach, weil der Antragsteller damit auch hätte bezwecken können, nachteilige Konsequenzen für seine Berufsausübung abzuwehren. Diese Annahme wird auch dadurch indiziert, dass der Antragsteller die Distanzierung von den vorgenannten Gruppen in der persönlichen Anhörung mehrfach mit der Erklärung verbunden hat, ihm sei seine Arbeit wichtiger. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf eine Befragung durch vier Personen in der persönlichen Anhörung am 24. März 2021 vorzubereiten, vermag die vorstehend beschriebene Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen. Denn auch wenn der Antragsteller in der Anhörung einer Befragung durch eine Mehrheit von Personen ausgesetzt gewesen ist, muss dieser Umstand nicht denklogisch eine fehlende Plausibilität der Aussagen zur Folge haben. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen es ihm in der persönlichen Anhörung nicht möglich gewesen sein soll, seine Aktivitäten in den Sozialen Medien nachvollziehbar zu erklären. Selbst wenn sich der Antragsteller in der Anhörung am 24. März 2021 überfordert gefühlt haben sollte, wäre es ihm möglich gewesen, die vorstehend beschriebenen Widersprüche seines Vortrags im gerichtlichen Verfahren mit der Hilfe seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen. Eine plausible Erklärung seines Verhaltens hat der Antragsteller jedoch auch im gerichtlichen Verfahren nicht abgegeben. Dass der Antragsteller die Ausübung seines Berufs ausweislich des Zwischenzeugnisses der Firma M. mit großem Pflichtbewusstsein versieht und bislang beanstandungsfrei bei dieser Firma gearbeitet hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung seiner Zuverlässigkeit. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer oder selbstständig Tätigen als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, insbesondere die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG, lässt sich daraus nicht ableiten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner das ihm bei seiner Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Ermessensausübung des Antragsgegners überprüft das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO. Nach den obenstehenden Ausführungen liegen die von dem Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor, sodass diese auch nicht die materielle Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung zur Folge haben können. Der behördlichen Entscheidung liegt darüber hinaus ersichtlich eine Würdigung des Einzelfalls des Antragstellers zu Grunde. Der Antragsgegner hat sich mit den in der persönlichen Anhörung erklärten Äußerungen des Antragstellers im Bescheid eingehend auseinandergesetzt. Seine Entscheidung, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, ist vertretbar und berücksichtigt auch die Interessen des Antragstellers angemessen. Der Antragsgegner hat die schwerwiegenden Folgen des Widerrufs für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers erkannt und auch sein Recht auf freie Meinungsäußerung rechtsfehlerfrei in die Abwägung eingestellt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers liegt mit Blick auf den Schutz der Vielzahl hochrangiger Rechtsgüter, der mit dem Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung bezweckt wird, nicht vor. Gleiches gilt für die geltend gemachte Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG durch die Widerrufsentscheidung. Die Interessen und Rechte des Antragstellers hatten hinter das durch § 7 LuftSiG geschützte öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, zurückzutreten. Der Umstand, dass der Widerrufsbescheid erst ca. sechs Monate nach der Anhörung des Antragstellers erlassen worden ist, spricht nicht gegen die Erforderlichkeit, dem Antragsteller die positive Zuverlässigkeitsfeststellung zu entziehen. Die Tätigkeit des Antragstellers im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens birgt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Luftsicherheit und damit für Leib und Leben einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr – auch noch im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tathandlungen bereits über eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung verfügt hat und die Auswirkungen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens auf seine berufliche Tätigkeit hätte kennen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.