Urteil
7 K 570/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1214.7K570.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in der Stadt C. , Gebiet Nowosibirsk (seinerzeit: UdSSR) geboren. Er stellte am 24.11.1997 unter dem Namen F. T. erstmalig einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler an das Bundesverwaltungsamt. In der vorgelegten Geburtsurkunde, die am 00.00.0000 ausgestellt wurde, sind als Eltern W. T. und als Mutter C1. T. (geb. 00.00.0000) ohne Nationalitätseintragung aufgeführt. Nach den Angaben des Klägers war der Vater Ukrainer, die Mutter hatte die deutsche Volkszugehörigkeit. Als Eltern der Mutter werden im Aufnahmeantrag B. E. (geb. 1877) und B1. E. , geb. C2. (geb. 1881) genannt, beide mit deutscher Volkszugehörigkeit. In der 1996 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter C1. sind die Eltern B. und B1. ohne Volkszugehörigkeit eingetragen. Für beide Großeltern mütterlicherseits wurden Geburtsscheine der Autonomen Republik der Wolgadeutschen (ASSR) vorgelegt. Der Kläger erklärte, er sei deutscher Volkszugehörigkeit. Im vorgelegten Inlandspass aus dem Jahr 1996 war der Kläger mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Hierzu gab er an, die Nationalität sei geändert worden. Früher sei er als Ukrainer geführt worden. Dem Antrag war ein Beschluss des Kreisgerichts Krymsk vom 05.11.1996 beigefügt. Darin wurde die Pass-Visumsstelle des Kreisamtes des Innern Krymsk verpflichtet, die Nationalitätseintragung des Klägers im Inlandspass von „Ukrainer“ auf „Deutscher“ zu ändern. In der Begründung wurde ausgeführt, die Mutter des Klägers sei laut ihrem Inlandspass Deutsche. Bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses sei der Antragsteller von niemandem gefragt worden, welche Volkszugehörigkeit er besitzen wolle, wodurch seine Rechte auf Bestimmung der Volkszugehörigkeit verletzt worden seien. Zu den Sprachkenntnissen gab der Kläger an, die deutsche Sprache habe er von der Mutter, den Großeltern und anderen Verwandten und in Sprachkursen erlernt. Die Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Der Aufnahmeantrag wurde mit Bescheid vom 19.07.1999 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil er sich bei Ausstellung des ersten Inlandspasses für die ukrainische Volkszugehörigkeit des Vaters entschieden und damit ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgelegt habe. Die spätere Änderung der Nationalität sei als zielgerichtetes Verhalten zur Erlangung des Aufnahmebescheides zu bewerten. Eindeutige Anhaltspunkte für eine Hinwendung zum deutschen Volkstum seien nicht erkennbar. Gleichzeitig wurden der Kläger sowie seine Kinder B4. und J. in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers durch Bescheid vom 19.07.1999 einbezogen. Die Ehefrau K. N. wurde in diesen Bescheid als miteinreisende Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. Am 27.08.1999 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und erklärte, durch Gerichtsbeschluss sei die Nationalität geändert worden, weil die Eintragung im ersten Inlandspass ohne seine Zustimmung erfolgt sei und die Mutter Deutsche sei. Am 28.09.2000 siedelte der Kläger mit seiner Mutter, seiner Tochter und seiner Ehefrau nach Deutschland um und wurde als Abkömmling einer Spätaussiedlerin registriert. Das Bundesverwaltungsamt teilte ihm mit Schreiben vom 04.12.2000 mit, dass das Widerspruchsverfahren wegen der Ablehnung des Aufnahmebescheides zunächst ruhe. Der Kläger könne jedoch bei der Bescheinigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stellen. Am 06.10.2000 stellte der Kläger beim Thüringer Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Bei seiner Anhörung am selben Tag erklärte er, er habe die deutsche Sprache von seiner Mutter und den Großeltern mütterlicherseits gelernt. Jetzt spreche er sehr selten deutsch und sehr häufig russisch. Es wurde festgestellt, dass ein einfaches Gespräch „gerade noch so möglich“ gewesen sei. Auf die Frage, warum er die ukrainische Nationalität habe und wer die ukrainische Nationalität in den ersten Pass geschrieben habe, antwortete er nach Wiederholung der Frage, er sei nicht gefragt worden, der Vater sei Ukrainer gewesen. Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 08.01.2001, ausgehändigt am 07.02.2001, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger habe sich nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 zum deutschen Volkstum bekannt, da er in seinem ersten Inlandspass die ukrainische Nationalität angegeben habe. Bei unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern beruhe die Eintragung auf dem Wunsch des Passantragstellers. Die Änderung der Nationalität im Jahr 1996 sei nicht erheblich, weil ein durchgängiges Bekenntnis bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes erforderlich sei. Bei einem Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum scheide wegen der Ausschließlichkeit eines Volkstumsbekenntnisses ein solches zum deutschen Volkstum aus. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgestellt. Am 02.03.2001 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, das russische Gericht habe die Änderung seiner Nationalität anerkannt. Im Jahr 1960 bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses habe sich niemand für die von ihm gewünschte Nationalität interessiert. Die Verordnung über das Passwesen vom 28.08.1974 sei damals noch nicht in Kraft gewesen. Er habe keine Gründe gehabt, sich Ukrainer zu nennen. Die Familie seines Vaters sei 1930 aufgrund eines Beschlusses der Ukrainischen Regierung in den Norden Russlands in ein Sondergefängnis umgesiedelt worden, weil sie Landbesitz gehabt habe. Dort seien die Großeltern und die Tante gestorben. Nach der Befreiung aus dem Gefängnis sei der Vater niemals in der Ukraine gewesen und habe niemals ukrainisch gesprochen. Anträge auf Rehabilitierung seien nicht beantwortet worden. Vor August 1941 hätten sein Vater und seine Mutter in der Stadt F2. in der damaligen Wolgarepublik in der deutschen landwirtschaftlichen Hochschule studiert und der heimatlose Vater habe bei den Eltern der Mutter gewohnt. Im August 1941 seien alle Verwandten der Mutter nach Sibirien (Gebiet P. ) deportiert worden. Sein Vater und seine Mutter hätten jedoch das Studium an der Hochschule in T1. beenden können. Erst nach Beendigung des Studiums im Jahr 1942 seien sie freiwillig zu den Verwandten der Mutter nach P. umgezogen. Er habe seine Kinder- und Grundschuljahre bei den Großeltern und den anderen deutschen Verwandten verbracht. Seit 1996 sei er Leiter von zwei deutschen Organisationen im Kreis L. der Region L1. . Am 18.04.2001 fand eine Anhörung des Klägers im Thüringischen Landesverwaltungsamt statt. Mehrere Verwandte mütterlicherseits wurden nach den Wohnverhältnissen des Klägers in der Kindheit, der Sprachvermittlung und den Umständen der Passausstellung befragt. Sie bestätigten, dass der Kläger als Kind bei den Verwandten mütterlicherseits in einer Siedlung im Gebiet P. aufgewachsen sei und die deutsche und russische Sprache erlernt habe. Zur Passausstellung konnten sie keine Angaben machen. Der Kläger trug mit Schreiben vom 03.08.2001 ergänzend vor, er habe im Jahr 1996 eine schriftliche Antwort vom Passamt des Dorfes P1. , Gebiet U. , erhalten, wo sein erster Pass ausgestellt worden sei. Darin werde bestätigt, dass keine Anträge von ihm oder seinen Eltern in Bezug auf die Nationalität vorhanden gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, nach den Verordnungen über das Passsystem in der UdSSR von 1940, 1947 und 1974 habe ein Antragsformular für die Ausstellung des Passes (Forma Nr. 1) ausgefüllt werden müssen. Hier habe man bei volkstumsverschiedenen Eltern die gewünschte Nationalität eintragen und das Formular unterschreiben müssen. Die Richtigkeit der Eintragung sei mit der Unterschrift im Pass bestätigt worden. Der Kläger habe sich somit für die ukrainische Nationalität des Vaters entschieden. Der Vortrag, dass automatisch die Nationalität des Vaters eingetragen worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Denn in der Geburtsurkunde des Klägers sei bei den Eltern keine Nationalität vermerkt. Die Eintragung der ukrainischen Nationalität könne also nur aufgrund des Antrages erfolgt sein. Hiergegen hat der Kläger am 04.09.2001 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Der beauftragte Prozessbevollmächtigte berief sich darauf, dass dem Kläger im Jahr 1996 aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ein gültiger Inlandspass mit Eintragung der deutschen Nationalität ausgestellt worden sei. Damit stehe im Sinne der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG fest, dass der Kläger nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört habe. Der Gerichtsbeschluss bewirke, dass der Kläger schon ab seinem 16. Lebensjahr zur deutschen Nationalität gehört habe. Weiterhin habe sich der Kläger mit der durch das Gericht ermöglichten Nationalitätserklärung bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt. Ein zurechenbares Gegenbekenntnis liege nicht vor. Der Kläger habe kein Wahlrecht ausüben können. Die Eintragung sei aufgrund des vom Vater stammenden typisch ukrainischen Familiennamens „T. “ vorgenommen worden. Außerdem habe sich der Kläger durch die Tätigkeit als Vorsitzender des „Bezugsquellen wurden entfernt“ auch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Er erfülle somit alle drei Alternativen des Bekenntnisses. § 6 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung vom 30.08.2001 sei nicht anwendbar. Maßgeblich sei die Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete und damit die alte Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23.10.2002 – 5 K 1697/01.We – wurde die Klage abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft sei § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I S. 2266), in Kraft getreten am 07.09.2001. Dies ergebe sich aus der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG. Diese bewirke zwar eine Verschlechterung der Rechtsstellung von Antragstellern, die einen Aufnahmebescheid erhalten und die günstigeren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG a.F. bei der Einreise erfüllt hätten; es handele sich dabei aber nicht um eine unzulässige Rückwirkung. Ein schützenswertes Vertrauen auf einen künftigen Statuserwerb sei damit nicht begründet worden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 erfülle der Kläger nicht. Er habe sich mit dem Eintrag der ukrainischen Nationalität im ersten Inlandspass zu einem fremden Volkstum bekannt. Er habe nicht darlegen können, dass diese Eintragung gegen seinen Willen erfolgt sei. Ungeachtet dessen sei in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Kläger sich jedenfalls nicht „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt habe. Denn die Eintragung der ukrainischen Nationalität sei ihm offensichtlich lange Zeit egal gewesen. Er habe erst in den 1990 Jahren nach dem Tod seines Vaters im Zusammenhang mit der geplanten Aussiedlung eine Änderung angestrebt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20.01.2003 – 2 ZKO 852/02 – zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 19.01.2016 beantragte der Kläger eine „erneute Überprüfung des Antrages auf Übersiedlung nach Deutschland“. Er machte erneut geltend, er habe nach dem Recht des Herkunftslandes zur deutschen Nationalität gehört, da der Inlandspass im Jahr 1996 nach dem Gerichtsbeschluss nicht nur geändert, sondern korrigiert worden sei. Der erste Pass sei von Anfang an rechtswidrig gewesen und könne kein Grund für eine Ablehnung sein. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass er 1996 eine Filiale der Gesellschaft „X. “ im Gebiet L1. gegründet habe. Die Rechtslage habe sich außerdem seit 2013 geändert. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei nun nicht mehr erforderlich, dass „nur“ ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben worden sei. Außerdem habe er neue Beweismittel, insbesondere eine Bescheinigung des Innenministerium Russlands, Abteilung Inneres des P2. S. , Gebiet U. vom 15.09.2005 erwirken können. Darin werde bestätigt, dass in den Akten der Pass- und Visastelle weder ein Antrag seinerseits noch ein Antrag der Eltern bezüglich der Wahl der Nationalität bei der Erstausstellung des Personalausweises im Jahr 1960 vorliege und auch nicht vorliegen könne. Bis 1974 sei eine solche Wahl nicht vorgesehen gewesen. Die internen Vorschriften über das Passwesen seien nicht veröffentlicht. Ferner legte der Kläger neue Gesundheitsunterlagen, eine Aussage seines Cousins B5. E. über die Deportation der Familie nach Sibirien, Schul- und Hochschulzeugnisse sowie ein B1-Zertifikat des Klägers vom 07.04.2015 vor. Mit Bescheid vom 04.12.2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG habe sich die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert. Denn für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft sei der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich, also der 28.09.2000. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Bei der Abwägung der widerstreitenden Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gegenüber dem Interesse des Klägers an einer neuen Sachentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Insbesondere seien die Entscheidungen im Erstverfahren nicht offensichtlich rechtswidrig. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 02.01.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe neue Umstände übersehen. Die Bescheinigung der Passstelle vom 17.10.2005 sowie die Zeugenaussage seines Cousins vom 20.09.2015. Hierdurch werde bewiesen, dass eine freie Wahl der Nationalität nicht vorgesehen gewesen sei. Bei Eltern verschiedener Nationalität sei automatisch die des Vaters eingetragen worden. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.01.2019 zurückgewiesen. Es bestehe kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Bescheinigung von 2005 helfe nicht weiter, weil der Antrag auf Wiederaufgreifen innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Kenntnis des Grundes gestellt werden müsse. Das sei hier nicht erfolgt. Am 30.01.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, das Bundesverwaltungsamt müsse die Dokumente prüfen, die nach der Gerichtsentscheidung von 2002 vorgelegt worden seien. Diese seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Es handele sich hierbei um neue Beweismittel, insbesondere bei der Bescheinigung vom 17.10.2005, wonach die freie Wahl der Nationalität nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe dieses Beweismittel auch innerhalb von 3 Monaten eingereicht, nämlich am 17.11.2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem anderweitigen Gerichtsverfahren wegen der Anerkennung als Spätaussiedler. Das Gericht hat durch Beschluss vom 29.01.2021 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 24.03.2021 – 11 E 174/21 – zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 28.07.2021 hat der Kläger darum gebeten, den Klageantrag zu ändern und den Bescheid vom 17.01.2001 für nichtig zu erklären sowie die Beklagte zu verpflichten, die Entscheidung unter Berücksichtigung des Dokuments von 2005 zu überdenken. Das berechtigte Interesse ergebe sich daraus, dass er ohne die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft nur eine äußerst geringe Rente von unter 200 Euro im Monat erhalte. Die damalige Einstufung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin sei grob fehlerhaft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 04.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2019 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht vorliege. Die Rechtslage habe sich weder durch das 10. Änderungsgesetz noch durch die Aufhebung des § 100 a BVFG geändert. Der Kläger habe zwar ein neues Beweismittel vorgelegt, nämlich die Bescheinigung von 2005. Diese führe aber nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Sie sei verspätet eingereicht worden und auch inhaltlich falsch. Auch vor Inkrafttreten der Passverordnung 1974 habe es ein Wahlrecht für Kinder aus gemischt-nationalen Ehen gegeben. Außerdem habe bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses ein Antrag ausgefüllt und unterschrieben werden müssen. Der Beweiswert der Bescheinigung sei zweifelhaft. Soweit der Kläger nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt hat, hält die Beklagte dies für eine unzulässige Klageänderung, die nicht sachdienlich sei. Eine Zustimmung zur Klageänderung werde versagt. Es fehle außerdem an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Dem Kläger gehe es nach wie vor um die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die Nichtigkeit der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG könne für den Kläger ungünstige Rechtsfolgen hinsichtlich seines rechtlichen Status haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) sowie auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist mit dem ursprünglich gestellten Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2019 – im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens – aufzuheben und dem Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen, zulässig. Soweit der Kläger nunmehr beantragt hat, die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 17.01.2001 festzustellen, handelt es sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Auch das Gericht hält die Änderung nicht für sachdienlich. Die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 17.01.2001, mit dem festgestellt wurde, dass der Kläger ein Abkömmling einer Spätaussiedlerin ist, verschafft dem Kläger keine Rechtsvorteile. Mit der Beseitigung des Bescheides würde noch nicht positiv anerkannt, dass er selbst ein Spätaussiedler ist, was der Kläger letztlich anstrebt. Falls der Antrag so auszulegen ist, dass die Nichtigkeit des Bescheides vom 08.01.2001 festgestellt werden soll, mit dem seinerzeit die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung für den Kläger abgelehnt wurde, wäre ein derartiger Antrag von vornherein unzulässig. Denn das Gegenteil, die Rechtmäßigkeit des Bescheides, ist bereits durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 23.10.2002 festgestellt worden. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer erneuten Rechtmäßigkeitsprüfung mit dem Ziel der Feststellung der Nichtigkeit entgegen. Ungeachtet dessen möchte der Kläger, dass die von ihm eingeholte Bescheinigung des Passamtes des P2. S. vom 15.09.2005 bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Diese Bescheinigung lag bei dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20.01.2003 noch nicht vor und könnte daher in einem Nichtigkeitsfeststellungsverfahren nicht geprüft werden. Das Klageziel, die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, kann also durch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, nicht gefördert werden. Dieses Ziel könnte nur durch den ursprünglich gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG erreicht werden. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung liegen nicht vor. Das Gericht hat hierzu bereits im rechtskräftigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.01.2021 das Folgende ausgeführt: „Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG, da einer der dort genannten Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegt. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 VwVfG besteht ein Rechtsanspruch auf eine erneute Sachentscheidung, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist hier nicht der Fall. Die für die seinerzeitigen Entscheidungen maßgebliche Rechtsgrundlage hat sich insbesondere durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten des Klägers geändert. Zwar wurden dort die Anforderungen an das für die deutsche Volkszugehörigkeit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in § 6 Abs. 2 BVFG herabgesetzt. Diese Änderung erfolgte jedoch nicht zugunsten des Klägers. Dem Kläger kommt diese Rechtsänderung, die am 14.09.2013 in Kraft trat, nicht zugute, weil er schon am 28.09.2000 in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG Spätaussiedler ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet an. Diese Fixierung des Zeitpunkts hat zur Folge, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach seiner Einreise grundsätzlich nicht mehr zugutekommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.2020 – 1 C 23.19 – juris, Rn. 14; Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – Rn. 38 und vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – juris, Rn. 24. Der Kläger kann sich auch nicht auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen, wonach die Behörde eine neue Sachentscheidung treffen muss, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. „Neu“ sind nur solche Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder noch nicht existierten. Sie sind nur dann geeignet, eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeizuführen, wenn sie ein Tatbestandsmerkmal betreffen, das entscheidungserheblich war und zuvor nicht bewiesen werden konnte, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 – 7 K 6745/18 – juris. Danach handelt es sich bei den im jetzigen Verfahren durch den Kläger vorgelegten Dokumenten nicht um neue Beweismittel. Die Dokumente über die Krankheiten des Klägers und seiner Mutter (Anlagen 9 – 12 des Antrages vom 19.01.2016) betreffen kein Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG, das seinerzeit für die Ablehnung entscheidend gewesen war. Die schriftliche Zeugenaussage des Cousins B5. E. über das Verfolgungsschicksal der Verwandten und die deutschen Sprachkenntnisse (Anlage 14 des Antrages vom 19.01.2016) bezieht sich ebenfalls nicht auf entscheidungserhebliche Tatsachen. Der Antrag wurde seinerzeit nicht wegen der Abstammung oder fehlender Sprachkenntnisse abgewiesen, sondern allein, weil kein Bekenntnis bzw. kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum glaubhaft gemacht werden konnte. Daher sind auch die Zeugnisse über die Sprachkenntnisse des Klägers (Anlage 16 des Antrages vom 19.01.2016) keine Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die nun erstmalig vorgelegte Bescheinigung der Abteilung Inneres des P2. S. des Gebiets U. im Dorf P3. vom 15.09.2005 (Anlage 7 zum Antrag vom 19.01.2016) ist zwar insofern ein neues Beweismittel, als es im früheren Verfahren, das im Jahr 2003 abgeschlossen wurde, noch nicht existent war und weil es sich auf das entscheidungserhebliche Merkmal des Bekenntnisses bezieht. Es hätte jedoch bei Vorlage in dem früheren Verfahren keine günstigere Entscheidung auf der Basis der seinerzeitigen Rechtslage herbeigeführt. Im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20.01.2003 war § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I, S. 2266) für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers und damit für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG anzuwenden. Dies galt seinerzeit aufgrund der Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG auch für den Kläger, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, nämlich am 28.09.2000, übergesiedelt war. Eine durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.2007 – 5 C 38/06 – vorgenommene verfassungskonforme Einschränkung der Anforderungen an das Bekenntnis betraf nur Antragsteller, die vor dem Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes mit einem eigenen Aufnahmebescheid eingereist waren und nach dem früheren Recht alle Voraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG erfüllt hatten. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, der mit einem Einbeziehungsbescheid eingereist ist, weil sein eigener Aufnahmeantrag abgelehnt worden war. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 hätte jedoch die nun vorgelegten Bescheinigung vom 15.09.2005 nicht zu einer günstigeren Entscheidung geführt. Denn nach der seinerzeit gültigen Bestimmung war nur derjenige ein deutscher Volkszugehöriger, der sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hatte. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte seinerzeit abschließend entschieden, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt hatte. Die dritte Alternative „Zuordnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates“ war verneint worden, weil diese Möglichkeit nach dem Recht der ehemaligen UdSSR nur bei der Abstammung von Eltern mit identischer Nationalität in Betracht kam. Dies traf auf den Kläger nicht zu, da dessen Eltern verschiedenen Volksgruppen zugehörten. Die ersten beiden Alternativen „Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise“ waren aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht anerkannt worden. Zum einen fehlte es an einem ausschließlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil der Kläger in seinem ersten Inlandspass von 1960 mit der ukrainischen Nationalität seines Vaters eingetragen war. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht Weimar festgestellt, dass diese Eintragung nicht gegen den Willen des Klägers erfolgt war und damit als Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität zu bewerten war. Zum anderen wurde die Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger sich im Zeitraum zwischen der Passausstellung im Jahr 1960 bis zur Entscheidung, nach Deutschland überzusiedeln, die erst in den 90er Jahren getroffen wurde, nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatte. Damit fehlte es an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung, die das BVFG 2001 forderte. Die Änderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass in „Deutscher“ durch den schon damals vorgelegten Gerichtsbeschluss vom 05.11.1996 war daher nicht dazu geeignet, einen Beweis für ein solches durchgängiges Bekenntnis zu erbringen. Die nun erstmals vorgelegte Bescheinigung vom 15.09.2005 führt nicht zu einer davon abweichenden Entscheidung über das Vorliegen des Bekenntnisses im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG 2001. Im Hinblick auf das Gegenbekenntnis durch Eintragung der ukrainischen Nationalität im ersten Inlandspass besagt die Bescheinigung, dass in den Akten der Passbehörde kein Antrag des Klägers auf Wahl der Nationalität im Jahr 1960 vorliege und ein solcher Antrag nach der geheimen Passverordnung des Jahres 1953 auch nicht möglich gewesen sei. Im Passantragsformular sei keine Unterschrift zur Bestätigung der eingetragenen Daten vorgesehen gewesen. Mit dieser Aussage wird die tragende Begründung zum Gegenbekenntnis im Urteil des VG Weimar jedoch nicht widerlegt. Es wurde nie festgestellt, der Kläger habe einen gesonderten Antrag auf Wahl der Nationalität gestellt. Vielmehr wurde die Eintragung der ukrainischen Nationalität im Passantragsformular sowie die Unterschrift unter dem Antrag als Willenserklärung mit dem Inhalt bewertet, der ukrainischen Nationalität angehören zu wollen. Die zugrundeliegende Tatsache, dass im Antragsformular eine derartige Eintragung vorhanden war, wird durch die Bescheinigung nicht in Frage gestellt. Wie diese Eintragung zustande gekommen ist, wird in der Bescheinigung nicht beantwortet. Ungeachtet dessen wird durch die Bescheinigung auch die zweite Begründung für das Fehlen des durchgängigen Bekenntnisses nicht tangiert. Der Umstand, dass es im Zeitraum von 1960 bis Anfang der 90er Jahre an einer Nationalitätenerklärung oder einem vergleichbaren Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlt, kann durch Aussagen zur Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht entkräftet werden. Im Übrigen ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund, also nach Erlangung der Bescheinigung vom 15.09.2005 gestellt wurde, § 51 Abs. 3 VwVfG. Für den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, diese Bescheinigung sei bereits am 17.11.2005 in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Anerkennung als Spätaussiedler vorgelegt worden, fehlt es an konkreten Angaben und Belegen. Somit kann auch nicht festgestellt worden, ob in diesem Verfahren überhaupt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens gestellt worden ist. Andere Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG wurden durch den Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das der Behörde die Aufhebung unrichtiger Entscheidungen nach ihrem Ermessen ermöglicht. Das BVA hat sich hier für das Festhalten an der rechtskräftigen Entscheidung über die Spätaussiedlerbescheinigung entschieden und ihr Ermessen damit fehlerfrei ausgeübt, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 30 f. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die nur in Fällen in Betracht kommt, in denen die Aufrechterhaltung einer bestandskräftigen Regelung schlechthin unerträglich ist, ist hier nicht ersichtlich. Hierfür genügt es nicht, dass der Kläger wiederholt vorträgt, die ursprüngliche Entscheidung sei rechtswidrig gewesen, weil seine deutsche Nationalität durch den Gerichtsbeschluss von 1996 von Anfang an korrigiert worden sei und er deshalb nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Volksgruppe gehört habe. Vielmehr müsste der bestandskräftige Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder aus anderen Gründen zwingend aufzuheben sein. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Die Entscheidungen des VG Weimar und des OVG Thüringen waren nach der damaligen Rechtslage rechtmäßig, weil es an einem ausschließlichen und durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehlte. Zwar wurde die Passbehörde durch den Beschluss des russischen Gerichts vom 05.11.1996 verpflichtet, die Nationalitätseintragung von „ukrainisch“ in „deutsch“ zu ändern, was auch im neu ausgestellten Inlands-Pass des Klägers befolgt wurde. Jedoch hatte dieser Beschluss keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erstausstellung des Passes im Jahr 1960. Vielmehr wurde die Nationalität lediglich für die Zukunft verändert. Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem Gerichtsbeschluss offensichtlich um eine Gefälligkeitsentscheidung, die keine Relevanz für die Bewertung des Vorgangs der Passausstellung im Jahr 1960 hat. Denn der Beschluss beruhte allein auf der Angabe des Klägers, dass ihn im Jahr 1960 niemand gefragt habe, welche Nationalität er wünsche. Der maßgebliche Umstand, nämlich die Eintragung der ukrainischen Nationalität im Passantragsformular, die mit der Unterschrift unter dem Antrag bestätigt wird, wurde nicht einmal erwähnt.“ An diesen Ausführungen wird auch nach nochmaliger eingehender Durchsicht der Verfahrensakten und Prüfung der Rechtslage festgehalten. Der Kläger kann sich nicht auf einen Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Die Rechtslage hat sich im Hinblick auf das entscheidungserhebliche Merkmal des durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht zugunsten des Klägers geändert. Eine derartige Änderung wurde weder durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 noch durch die Aufhebung des § 100 a BVFG durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des BVFG vom 07.11.2015 (BGBl. I S. 1922) bewirkt. Durch dieses Gesetz wurde die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG im Wege der Rechtsbereinigung aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass die Vorschrift keine Bedeutung mehr habe. Diese Aufhebung wirkte entsprechend ihrer Funktion zur Rechtsbereinigung aber allein für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit und hatte damit keine Bedeutung für bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Sie bildet daher keinen Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Berücksichtigung der vor dem 07.09.2001 geltenden Rechtslage, BVerwG, Urteil vom 13.08.2020 – 1 C 23/19 – juris, Rn. 16. Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, die freie Wahl der Nationalität sei bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses im Jahr 1960 nicht möglich gewesen, er habe keinen Antrag auf Eintragung der ukrainischen Nationalität gestellt und dies könne nun durch die Bescheinigung vom 15.09.2005 bewiesen werden, kann dem nicht gefolgt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass dieses Beweismittel erst mit dem Antrag auf neue Überprüfung des Spätaussiedlerstatus vom 19.01.2016 vorgelegt wurde und daher verspätet ist. Denn nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen 3 Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Hier hat der Kläger den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aber erst mehr als 10 Jahre nach der Kenntnisnahme des Klägers von dem neuen Beweismittel gestellt. Im Übrigen ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, dass die Eintragung der ukrainischen Nationalität des Vaters in den ersten Inlandspass von 1960 ohne oder gegen den Willen des Klägers erfolgte. Es ist zwar zutreffend, dass die Passverordnung der UdSSR von 1953 nicht veröffentlicht worden ist und dass somit ein ausdrückliches Wahlrecht von Antragstellern mit gemischt-nationalen Eltern nicht vorgesehen war. Jedoch ist bekannt, dass auch nach der Passverordnung von 1953 die Nationalität in den ersten Inlandspass eingetragen werden musste. In der Praxis der Passbehörden wurde hierbei ebenso verfahren wie später in der Passverordnung vom 28.08.1974 vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -. Danach richtete sich die Nationalität im Pass nach der Nationalität der Eltern. Gehörten die Eltern, wie die des Klägers, verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Vor Ausstellung musste der Passbewerber hierzu ein von ihm zu unterschreibendes Antragsformular ausfüllen, in dem er seine Nationalität anzugeben hatte. Das wird auch durch die Bescheinigung nicht in Frage gestellt. Eine Übernahme der Nationalität nach dem Klang des Namens oder nach der Nationalität des Vaters erfolgte also gerade nicht. Die Eintragung im Pass lässt bei Kindern volkstumsverschiedener Eltern regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Antragstellers schließen, denn das Wahlrecht wurde in der Regel von den Verwaltungsbehörden beachtet, vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13.09.2002 - 2 A 779/11 -. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eintragung der ukrainischen Nationalität entsprechend dem üblichen Verfahren auch im Fall des Klägers auf seinen Antragsangaben beruht. Sein gegenteiliges Vorbringen vermag die gerichtliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Wer sich darauf berufen will, dass die Passausstellung abweichend vom üblichen Verfahren erfolgte, ist gehalten, dies durchgängig, substantiiert sowie schlüssig darzutun und zu belegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 -. Daran fehlt es hier. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich darin, er sei bei der Passausstellung nicht danach gefragt worden, welche Nationalität er wünsche. Einen diesbezüglichen Antrag habe er nicht gestellt. Die Nationalität sei nach dem Vater eingetragen worden. Jedoch ändert dies nichts daran, dass die Nationalität für die Eintragung in den Pass im Passantragsformular angegeben werden musste. Es liegt daher nahe, dass der Kläger selbst dort die ukrainische Nationalität eingetragen hat. Eine willkürliche Eintragung durch den Passbeamten ist im vorliegenden Fall unwahrscheinlich, weil in der Original-Geburtsurkunde des Klägers aus dem Jahr 1944 bei den Eltern keine Nationalität angegeben war. Der Passbeamte konnte also keine Kenntnis von der ukrainischen Nationalität des Vaters haben. Der Kläger konnte diesen Umstand bei den Anhörungen, die im Bescheinigungsverfahren mehrfach erfolgt sind, auch nicht erklären. Eine Abweichung vom üblichen Verfahren ist mit der im Jahr 2005 ausgestellten Bescheinigung der Innenverwaltung des P2. S. nicht dargetan. Sie bestätigt lediglich, dass ein Antrag des Klägers oder seiner Eltern bezüglich der Wahl der Nationalität bei der Erstausstellung des Inlandspasses im Jahr 1960 nicht vorliege. Damit wird aber lediglich mitgeteilt, dass ein gesonderter Antrag oder auch das Passantragsformular schlicht in den Akten nicht mehr vorliegt. Dem ist aber nicht zu entnehmen, dass die Eintragung der ukrainischen Nationalität nicht auf einer entsprechenden Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger, sondern auf einer dieses Recht missachtenden Auswahl der Passbehörde beruht hätte. Vielmehr bestätigt die Behörde, dass auf der Grundlage der inneren Vorschriften des Passwesens und der vorliegenden Dokumente vorgegangen wurde, die Behörde sich also an das übliche Verfahren gehalten hat. Daher wäre in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung auch bei Vorliegen der Bescheinigung von 2005 nicht zugunsten des Klägers entschieden und die Spätaussiedlerbescheinigung nicht erteilt worden. Für eine offensichtliche und schwere Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, die durch zwei Gerichte bestätigt wurde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.