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Urteil

2 A 1651/94

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zum Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.2 BVFG a.F.: Sind die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt, steht kein Anspruch auch bei geltend gemachter besonderer Härte zu. • Spätgeborene müssen eine Prägung zum deutschen Volkstum durch die Familie bis zur Selbständigkeit nachweisen; Indizien sind Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur (§6 BVFG a.F.). • Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in den sowjetischen Inlandspass spricht gegen eine überlieferte Bekenntnislage, es sei denn, die Eintragung beruhte nicht auf freiem Willen des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufnahmebescheid bei fehlender Volkszugehörigkeit und Eintragung nichtdeutscher Nationalität • Zum Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.2 BVFG a.F.: Sind die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllt, steht kein Anspruch auch bei geltend gemachter besonderer Härte zu. • Spätgeborene müssen eine Prägung zum deutschen Volkstum durch die Familie bis zur Selbständigkeit nachweisen; Indizien sind Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur (§6 BVFG a.F.). • Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in den sowjetischen Inlandspass spricht gegen eine überlieferte Bekenntnislage, es sei denn, die Eintragung beruhte nicht auf freiem Willen des Betroffenen. Die Klägerinnen sind Mutter (geb. 1960) und Tochter (geb. 1988). Die Mutter stammt von einer deutschen Mutter ab; diese wurde später in Deutschland eingebürgert und erhielt einen Vertriebenenausweis. Die Klägerinnen reisten 1991 in die Bundesrepublik ein und stellten einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Das Bundesverwaltungsamt lehnte ab mit der Begründung, sie seien keine deutschen Volkszugehörigen und hätten das Aussiedlungsgebiet bereits dauerhaft verlassen. Die Klägerinnen rügten u.a., dass in der Sowjetunion die Angabe der Nationalität im Pass oft nicht dem freien Willen entsprach und beriefen sich hilfsweise auf besondere Härte nach §27 Abs.2 BVFG a.F. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; auch in der Berufung konnten sie nicht nachweisen, dass die Mutter ihnen bis zur Selbständigkeit ein deutsches Volkstumsbekenntnis vermittelt habe. • Rechtsgrundlage ist §27 Abs.2 BVFG i.V.m. §1 Abs.2 Nr.3 BVFG a.F.; bei nach 30.6.1990 erfolgter endgültiger Ausreise ist die Prüfung auf den Zeitpunkt der Ausreise zu beziehen. • Spätgeborene wie die Klägerin zu 1) sind nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn ihnen bis zur Selbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Eltern oder Familie prägend überliefert wurde; hierfür sind Indizien nach §6 BVFG a.F. (Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) erforderlich. • Die Klägerin zu 1) ist nicht als deutsche Staatsangehörige dargetan; auch die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit sind nicht erfüllt, weil die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass 1976 als 'Russin' eingetragen wurde. • Nach den sowjetischen Passvorschriften von 1974 konnte bei gemischt-nationalen Eltern die Nationalität gewählt und durch Ausfüllen der 'Forma 1' erklärt werden; die russische Eintragung der Klägerin beruht nach Auskunft des Auswärtigen Amtes auf einem unterschriebenen Antrag der Klägerin. • Die Klägerinnen behaupteten zwar, die Eintragung sei ohne ihr Zutun erfolgt oder fingiert, konnten dies aber nicht hinreichend belegen; daher ist von einer freien Willensentscheidung der Klägerin für die russische Nationalität auszugehen. • Mangels Nachweises einer Prägung zum deutschen Volkstum fehlt es an den sonstigen Voraussetzungen nach §1 Abs.2 Nr.3 BVFG a.F.; daher kommt auch bei möglicher besonderer Härte kein Aufnahmebescheid in Betracht. • Für die Tochter (Klägerin zu 2) gilt Gleiches: mangels nachgewiesener deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter kann keine Prägung des Kindes festgestellt werden. Die Berufung der Klägerinnen wurde zurückgewiesen; die Klage bleibt ohne Erfolg, weil sie nicht nachgewiesen haben, dass die Mutter der Klägerin zu 1) ihnen bis zur Selbständigkeit ein deutsches Volkstumsbekenntnis prägend übermittelt hat und weil die Klägerin zu 1) 1976 in ihrem Inlandspass als 'Russin' eingetragen wurde, was ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum darstellt. Damit fehlen die nach §1 Abs.2 Nr.3 BVFG a.F. erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids; eine besondere Härte nach §27 Abs.2 BVFG führt nicht zum Erfolg, solange die sonstigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Die Revision wurde nicht zugelassen.