Beschluss
8 L 2140/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0103.8L2140.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte, zulässige Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22. November 2021 (Az.: 8 K 5954/21) hinsichtlich Ziffer 1 der jeweiligen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2021 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. (1) Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 der vorgenannten Ordnungsverfügung begehrt wird, ist der Antrag unbegründet. (a) Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat unter Berufung auf die im konkreten Einzelfall bestehende jederzeitige Möglichkeit eines Schadens für Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer begründet, warum die Nutzung aus Sicht der Behörde sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft eingestellt werden muss. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten und das Gericht ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst. Vgl. zu den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 – 7 B 1742/20 –, juris, Rn. 3. (b) Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde - wie hier aus den in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen - auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 3. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig feststellbar, bestimmt sich das Ergebnis nach dem Resultat einer Folgenabwägung, bei der die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides trotz späterer Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späterem Obsiegen in der Hauptsache gegenübergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2018 – 4 B 500/18 –, juris, Rn. 6. Bei der als Resultat der zugunsten der Antragsteller anzunehmenden offenen Erfolgsaussichten der Klage anzustellenden Folgenabwägung (hierzu unter aa) überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (hierzu unter bb). (aa) Die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage sind bei summarischer Prüfung gegenwärtig nicht eindeutig feststellbar. Denn jedenfalls die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von zehn Wochen erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der einen sog. Dauerverwaltungsakt darstellenden Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der streitigen Ordnungsverfügung ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 9 ff. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Regelung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Nutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW liegen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung vor. Die Nutzung der Wohnung erfolgt im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil unter Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften. Dieser beruht darauf, dass die Wohnung – unstreitig – entgegen § 33 Abs. 1 BauO NRW nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügt. Dass der Antragsteller den vormaligen zweiten Rettungsweg baulich verschlossen haben will, weil eine Nachbarin dessen Benutzung untersagt habe, ist gefahrenabwehrrechtlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Antragsteller für die vorgenommenen baulichen Maßnahmen einer Genehmigung bedurfte oder nicht. Selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, entbände die Verfahrensfreiheit nicht von der Einhaltung des materiellen Baurechts, zu dem die brandschutzrechtlichen Vorschriften zählen. Entsprechendes gilt für die Nutzungsüberlassung des Dachgeschosswohnbereichs an einen Dritten. Als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage, dessen Nutzung untersagt werden soll, sind die Antragsteller, wenngleich nur Mieter des Objekts, die richtigen Adressaten einer Nutzungsuntersagung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 7 B 1103/21 –, juris, Rn. 7. Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht bei summarischer Prüfung auch nichts dafür, dass die jeweilige Ordnungsverfügung deshalb unverhältnismäßig sein könnte, weil stattdessen der Rückbau der vorgenommenen baulichen Änderungen verfügt werden könne. Soweit die Antragsteller sich hierzu im gleichen zeitlichen Rahmen rechtlich und tatsächlich in der Lage sehen, obliegt es ihnen als Ordnungspflichtigen, bei Anordnung der Herstellung eines den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes ein Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 –, juris, Rn. 19. Dass nach Angaben der Antragsteller gegen baurechtliche Missstände auf Nachbargrundstücken seitens der Antragsgegnerin nicht eingeschritten werde, begründet keinen Ermessensfehler. Unabhängig von der rechtlichen Erheblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vergleichbare Gefahrenlagen brandschutzrechtlicher Art andernorts hinnehmen würde. Jedoch ist die Entscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Hinblick auf die gesetzte Frist von zehn Wochen möglicherweise ermessensfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragsteller insoweit offenbar weder hinreichend ermittelt noch in einer das Nachvollziehen erlaubenden Weise gewürdigt. Ist eine Behörde, wie im Falle des § 82 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW, ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 40 VwVfG NRW. Dabei setzt eine ordnungsgemäße Ermessensausübung voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 46 f., m. w. N. Im Falle von Nutzungsuntersagungen gegen den Mieter einer Wohnung muss die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung erwägen und begründen, weshalb dem Mieter die Nutzung wie einem Eigentümer untersagt werden soll und innerhalb welcher Frist ihm eine Räumung der Wohnung zuzumuten ist. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu berücksichtigen. So hat es der Mieter einer formell illegal genutzten baulichen Anlage anders als der Eigentümer regelmäßig nicht in der Hand, in Reaktion auf eine Anhörung zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität unverzüglich einen Bauantrag zu stellen, um den formellen Mangel zu beheben. Zudem ist zu prüfen, ob neben dem Gesichtspunkt der formellen Illegalität weitere öffentliche Belange, insbesondere fehlende Standsicherheit oder unzureichender Brandschutz, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtfertigen können und welche Belange des Mieters die Anordnung der sofortigen Vollziehung hindern oder jedenfalls eine längere Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung erfordern. Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, ist unter anderem zu beachten, dass, um eine Wohnungslosigkeit des Mieters zu vermeiden, diesem eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss. Dabei können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ebenso von Bedeutung sein wie die Situation des örtlichen Wohnungsmarktes. Beides muss gegebenenfalls ermittelt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 850/18 –, juris Rn. 5. Ausweislich der Begründung und nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller im Hinblick auf den drohenden Verlust ihrer Wohnung gemessen an den oben aufgezeigten Maßstäben möglicherweise nicht in genügender Weise ermittelt und gewürdigt. Die ergangenen Anhörungsschreiben verhalten sich zur Frage des drohenden Wohnungsverlusts nicht näher; der wesentliche Gesichtsunkt des fehlenden zweiten Rettungswegs wird dort überdies nicht erwähnt. Die Begründung der streitigen Bescheide verhält sich zu den praktischen und finanziellen Möglichkeiten der Antragsteller, Ersatzwohnraum zu finden, nur in allgemeiner Form und ohne konkreten Fallbezug. Die gesetzte Frist ist auf dieser Grundlage für das Gericht kaum überprüfbar. Allerdings spricht derzeit viel dafür, dass die Antragsgegnerin den in der Hauptsache angefochtenen Dauerverwaltungsakt nunmehr aufgrund ordnungsgemäßer Ermessensausübung aufrechterhalten kann. Angesichts der erheblichen Gefahren, die sich aus dem Fehlen eines zweiten Rettungswegs ergeben, ist nicht ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung an sich – auch innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist – in Frage stellen könnten. Andere Gesichtspunkte haben die Antragsteller, auch nachdem sie nach Erlass der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung Anlass zur Beschaffung von Ersatzwohnraum hatten, nicht substantiiert vorgetragen. (bb) Zugunsten der Antragsteller, ausgehend von Vorstehendem, offene Erfolgsaussichten der Klage unterstellt, führt die dann anzustellende Folgenabwägung indes zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs Das subjektive Interesse der Antragsteller an einer Fortsetzung der Wohnnutzung hat gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem objektiven Interesse der Antragsteller vor den erheblichen und konkreten Gefahren im Brandfalle geschützt zu sein, zurückzustehen. Dass bisher kein Brand aufgetreten ist, vermag am Vorhandensein einer konkreten Gefahr nichts zu ändern. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris, Rn. 51. Dass die Aufgabe der Wohnnutzung für die Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar sein könnte, haben diese nicht substantiiert geltend gemacht. Im etwaigen Falle von Mittellosigkeit wären die Antragsteller für den Umzug und die Anmietung einer anderen Wohnung im Übrigen darauf zu verweisen, öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 7 B 485/19 –, juris, Rn. 8, m. w. N. (2) Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 3 der vorgenannten Ordnungsverfügung begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes - wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten bzw. angedrohten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest vorläufig - verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung der Klage erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die den Antragstellern im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihnen zeitweise die Disposition über den festgesetzten bzw. angedrohten Betrag entzogen wird. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 5 O 1102/07 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Es sprechen keine überwiegenden Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 11 Buchstabe a i. V. m. Ziff. 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert und mangels abweichender Anhaltspunkte für den Jahresmietwert je Ordnungsverfügung den gesetzlichen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht, den es wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens jeweils um die Hälfte reduziert hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.