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Gerichtsbescheid

8 K 5954/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0102.8K5954.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Aufhebung baurechtlicher Ordnungsverfügungen. Sie bewohnen eine angemietete Wohneinheit auf dem Grundstück mit der postalischen Bezeichnung O. Straße 000 auf dem Stadtgebiet der Beklagten. Am 9. September 2020 führte die Bauaufsicht der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde ein zu Wohnzwecken genutzter Anbau an das Wohnhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich festgestellt. Unter dem 23. September 2020 hörte die Beklagte den Kläger hierzu und zur Frage einer evtl. Nutzungsuntersagung unter Verweis auf eine fehlende Baugenehmigung an. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass der Anbau nicht angebaut, sondern lediglich mit einem Glasdach als Wintergarten hergestellt worden sei. Die überdachte Fläche liege unter der genehmigungspflichtigen Raumgröße. Außerdem sei die Abschlussmauer zum Nachbargrundstück von den Nachbarn auch ohne Baugenehmigung errichtet worden, um dahinter einen illegalen Anbau nutzen zu können. Der hintere Notausgang sei von ihm – dem Kläger – verschlossen worden, weil die dortige Nachbarin ihm einen Ausgang an dieser Stelle verboten habe. Am 25. Januar 2021 führte die Bauaufsicht eine weitere Ortsbesichtigung durch. Es erwies sich, dass der Anbau weiterhin als Küche und Badezimmer genutzt wurde und zwar auch durch die Klägerin. Der Kläger erklärte, es handele sich um einen genehmigungsfreien Wintergarten. Daraufhin erfolgten unter dem 8. Juni 2021 Anhörungen zu einer Nutzungsuntersagung an die Kläger. Die Kläger erläuterten in der Folge die Gegebenheiten auf dem Grundstück näher; auf das Schreiben vom 14. Juni 2021 (Blatt 1.32 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Am 16. September 2021 führte die Bauaufsicht erneut eine Ortsbesichtigung durch. Dabei stellte sich unter anderem heraus, dass der Kläger das Dachgeschoss an einen Dritten vermietet hatte, kein zweiter Rettungsweg für die Wohneinheit im Erdgeschoss bestand und eine Baugenehmigung für die Umwandlung in zwei Wohneinheiten fehle. Unter dem 24. September 2021 wurden die Kläger zum Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Mit Bescheiden vom 18. November 2021 forderte die Beklagte die Kläger zur Nutzungseinstellung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidabdrucke in den Akten Bezug genommen. Am 22. November 2021 haben die Kläger Klage erhoben. Sie führen zur Begründung im Wesentlichen aus, der Anbau sei von ihnen nicht errichtet worden und nehmen Bezug auf ihre Einlassungen im Verwaltungsverfahren. Die Kläger beantragen, die jeweilige Ordnungsverfügung vom 18. November 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Antrag der Kläger auf Regelung der Vollziehung vom 1. Dezember 2021 ist von der Kammer mit Beschluss vom 3. Januar 2022 abgelehnt worden (8 L 2140/21). Die Beschwerde der Kläger hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 1. März 2022 verworfen (7 B 51/22). Die Beteiligten sind zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 L 2140/21 nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der sogenannte Dauerverwaltungsakte darstellenden Nutzungsuntersagungen in Ziffer 1 der streitigen Ordnungsverfügungen ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris, Rn. 9 ff. Ermächtigungsgrundlage für die jeweils in Ziffer 1 des Bescheids getroffene Regelung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Nutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW liegen vor. Der entsprechenden Würdigung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Nutzung der Wohnung erfolgt im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil unter Verstoß gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen. Dieser beruht darauf, dass die Wohnung – unstreitig – entgegen § 33 Abs. 1 BauO NRW nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügt. Dass der Kläger einen vormaligen zweiten Rettungsweg baulich verschlossen haben will, weil eine Nachbarin dessen Benutzung untersagt habe, ist gefahrenabwehrrechtlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Kläger für die vorgenommenen baulichen Maßnahmen einer Genehmigung bedurfte oder nicht. Selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, entbände die Verfahrensfreiheit nicht von der Einhaltung des materiellen Baurechts, zu dem die brandschutzrechtlichen Vorschriften zählen. Entsprechendes gilt für die Nutzungsüberlassung des Dachgeschosswohnbereichs an einen Dritten. Als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage, dessen Nutzung untersagt werden soll, sind die Kläger, wenngleich nur Mieter des Objekts, die richtigen Adressaten einer Nutzungsuntersagung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 7 B 1103/21 –, juris, Rn. 7. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die jeweiligen Ordnungsverfügungen auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil stattdessen der Rückbau der vorgenommenen baulichen Änderungen verfügt werden könne. Soweit die Kläger sich hierzu im gleichen zeitlichen Rahmen rechtlich und tatsächlich in der Lage sehen, obliegt es ihnen als Ordnungspflichtigen, bei Anordnung der Herstellung eines den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes ein Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 –, juris, Rn. 19. Dass nach Angaben der Kläger gegen baurechtliche Missstände auf Nachbargrundstücken seitens der Beklagten nicht eingeschritten werde, begründet keinen Ermessensfehler. Unabhängig von der rechtlichen Erheblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte vergleichbare Gefahrenlagen brandschutzrechtlicher Art andernorts hinnehmen würde. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist auch die Entscheidung der Beklagten im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen für die Beendigung der Nutzung nicht ermessensfehlerhaft. Ist eine Behörde, wie im Falle des § 82 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW, ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Dabei setzt eine ordnungsgemäße Ermessensausübung voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 46 f., m. w. N. Im Falle von Nutzungsuntersagungen gegen den Mieter einer Wohnung muss die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung erwägen und begründen, weshalb dem Mieter die Nutzung wie einem Eigentümer untersagt werden soll und innerhalb welcher Frist ihm eine Räumung der Wohnung zuzumuten ist. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu berücksichtigen. So hat es der Mieter einer formell illegal genutzten baulichen Anlage anders als der Eigentümer regelmäßig nicht in der Hand, in Reaktion auf eine Anhörung zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität unverzüglich einen Bauantrag zu stellen, um den formellen Mangel zu beheben. Zudem ist zu prüfen, ob neben dem Gesichtspunkt der formellen Illegalität weitere öffentliche Belange, insbesondere fehlende Standsicherheit oder unzureichender Brandschutz, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtfertigen können und welche Belange des Mieters die Anordnung der sofortigen Vollziehung hindern oder jedenfalls eine längere Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung erfordern. Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, ist unter anderem zu beachten, dass, um eine Wohnungslosigkeit des Mieters zu vermeiden, diesem eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss. Dabei können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ebenso von Bedeutung sein wie die Situation des örtlichen Wohnungsmarktes. Beides muss gegebenenfalls ermittelt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 850/18 –, juris Rn. 5. Angesichts der erheblichen Gefahren, die sich aus dem Fehlen eines zweiten Rettungswegs ergeben, ist nicht ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung an sich in Frage stellen könnten, jedenfalls nicht mehr nachdem die Kläger zwischenzeitlich hinreichend Zeit hatten, ihre Wohnsituation zu klären. Andere Gesichtspunkte haben die Kläger, auch nach Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht vorgetragen. Dass bisher kein Brand aufgetreten ist, vermag am Vorhandensein einer konkreten Gefahr nichts zu ändern. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris, Rn. 51. Dass die Aufgabe der Wohnnutzung für die Kläger unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar sein könnte, haben diese nicht substantiiert geltend gemacht. Im etwaigen Falle von Mittellosigkeit wären die Kläger für den Umzug und die Anmietung einer anderen Wohnung im Übrigen darauf zu verweisen, öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 7 B 485/19 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Soweit die Klage sich auch gegen den mit der jeweiligen Ordnungsverfügung verbundenen Gebührenbescheid richten sollte, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Kläger durch die Gebührenfestsetzung rechtswidrig in ihren Rechten verletzt sein könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügungen greifen nach dem Vorstehenden nicht durch. Gebührenspezifische Einwendungen sind von den Klägern nicht erhoben worden. Es drängen sich auch keine auf. Rechtsgrundlage der Gebührenforderung sind die §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der bei Erlass der Verfügung geltenden Fassung (AVerwGebO). Gemäß Tarifstelle 2.8.2.2 AVerwGebO war für die Anordnung der Untersagung rechtswidriger Nutzungen eine Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands nach Tarifstelle 2.1.4 AVerwGebO i. V. m. der Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 20. Juli 2020 (Ministerialblatt Ausgabe 2020 Nr. 20, Seite 456) festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Blatt 2.1 des Verwaltungsvorgangs und im Gebührenbescheid näher erläuterte Festsetzung der Gebühr der Höhe nach zu beanstanden sein könnte, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 11 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert und mangels abweichender Anhaltspunkte für den Jahresmietwert je Ordnungsverfügung den gesetzlichen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und von der Einbeziehung der Gebührenforderung abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.