Beschluss
18 L 21/22
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag nach § 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 VwGO i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 29a PBefG ist zulässig, findet aber keinen Erfolg, wenn die Besitzeinweisungsbeschlüsse nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig sind.
• Formelle Fristverstöße nach § 29a Abs.4 PBefG dienen primär dem Beschleunigungsinteresse des Planverfahrens und begründen nicht ohne Weiteres Rechte des Betroffenen gegen die Wirksamkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung.
• Voraussetzung einer rechtmäßigen vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a Abs.1 PBefG sind (1) Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, (2) Gebotenheit des sofortigen Baubeginns und (3) Weigerung des Eigentümers, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Besitzeinweisung nach §29a PBefG: Eilantrag gegen Vollziehung abgelehnt • Ein Eilantrag nach § 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 VwGO i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 29a PBefG ist zulässig, findet aber keinen Erfolg, wenn die Besitzeinweisungsbeschlüsse nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig sind. • Formelle Fristverstöße nach § 29a Abs.4 PBefG dienen primär dem Beschleunigungsinteresse des Planverfahrens und begründen nicht ohne Weiteres Rechte des Betroffenen gegen die Wirksamkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung. • Voraussetzung einer rechtmäßigen vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a Abs.1 PBefG sind (1) Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, (2) Gebotenheit des sofortigen Baubeginns und (3) Weigerung des Eigentümers, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Die Antragstellerin wandte sich gegen zwei Bescheide der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2021, mit denen der Beigeladenen vorzeitig der Besitz an mehreren Grundstücken zur Durchführung von Bauarbeiten der Nord-Süd-Stadtbahn zugewiesen werden sollte. Die Bescheide wurden der Antragstellerin am 24.12.2021 zugestellt; sie legte am 7.1.2022 Widerspruch ein und stellte zugleich einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Die Beigeladene beantragte in dem Verfahren die vorzeitige Besitzeinweisung, legte einen Bauzeitenplan und Ausführungen zur Dringlichkeit vor; die Antragstellerin verweigerte eine Baufreigabe und machte insbesondere Entschädigungs- und Haftungsfragen geltend. Das Gericht prüfte summarisch, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sei, insbesondere unter Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegen die Nachteile für die Antragstellerin. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach § 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 VwGO i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO statthaft; Widerspruch wurde fristgerecht erhoben; Antragsbefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO analog gegeben. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 80 Abs.5 S.1 Var.1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber sie angeordnet hat; eine Aussetzung kommt nur bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungsakt oder bei ernstlichen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit in Betracht. • Formelle Mängel: Die Behörde hat Fristen des § 29a Abs.4 PBefG (Zustellung zwei Wochen nach mündlicher Verhandlung; Termin der Besitzeinweisung höchstens zwei Wochen nach Zustellung) nicht eingehalten, diese Fristverstöße dienen jedoch allein dem Beschleunigungsinteresse des Gesetzes und können die Wirksamkeit der Besitzeinweisung nicht ohne Weiteres in Frage stellen. • Materielle Prüfung: Der Planfeststellungsbeschluss war vollziehbar, da die gegen ihn gerichteten Klagen abgewiesen oder zurückgenommen worden waren; Vollziehbarkeit ist Voraussetzung nach § 29a Abs.1 PBefG. • Gebotenheit des Baubeginns: Nach § 29a Abs.1 PBefG genügt bereits die Plausibilität eines sofortigen Baubeginns; Bauvorbereitungen und die Erfordernis, Arbeiten in bestimmten Phasen vorzunehmen, können diese Gebotenheit begründen. Die Beigeladene legte einen schlüssigen Bauzeitenplan und eine nachvollziehbare Begründung für die Dringlichkeit vor; das Gericht sah keine ernsthaften Zweifel an deren Plausibilität. • Weigerung des Eigentümers: Die Antragstellerin verweigerte die vereinbarte Besitzüberlassung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche durch Verhandlungen und in Schriftsätzen; eine an die Weigerung zu stellende Darlegungslast ist nicht hoch. • Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung der Gesetzeswertung in § 29a Abs.7 PBefG und § 80 Abs.2 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse; die Antragstellerin hat keine besonderen, existenzgefährdenden Nachteile oder das Entstehen vollendeter Tatsachen dargelegt, die eine Aussetzung rechtfertigen würden. • Schlussfolgerung: Mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide und wegen überwiegenden öffentlichen Interessen war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; die vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschlüsse der Bezirksregierung Köln vom 22.12.2021 bleiben vollziehbar. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist, die Beigeladene die Gebotenheit eines sofortigen Baubeginns durch einen schlüssigen Bauzeitenplan plausibel dargelegt hat und die Antragstellerin eine Weigerung zur Besitzüberlassung zu vertreten hat. Formelle Fristverstöße nach § 29a Abs.4 PBefG können die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung nicht ohne Weiteres aufheben; in der Abwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, sodass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wurden.