Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie der mit Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 8 L 1877/21 erlassenen einstweiligen Anordnung, der im dortigen Verfahren Beigeladenen X. G. GmbH, I. -T. -Straße 0, 00000 X1. , die Nutzung der Grundstücke Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 und Flur 0 Flurstück 0000, postalische Adresse T1.str. 00, 00000 N1. , als Lagerplatz mit einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen, nicht binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Das Verwaltungsgericht ist als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 172 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbeschlusses zuständig. Die gegen den zu vollstreckenden Beschluss eingelegte Beschwerde ändert daran nach der gesetzlichen Regelungssystematik nichts. Ein Devolutiveffekt im Vollstreckungsverfahren tritt erst durch die Beschwerde gegen den Vollstreckungsbeschluss und nicht bereits durch eine Beschwerde gegen den zu vollstreckenden Beschluss ein. Vgl. zur Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbeschluss: OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2013 – 16 E 100/13 –, juris, Rn. 13 - 15. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach der genannten Norm durch Beschluss in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Vgl. Bamberger, in: Wysk, 3. Aufl. 2020, § 172 VwGO Rn. 7; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider u. a., 41. EL Juli 2021, § 172 VwGO Rn. 7. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 5. Januar 2022 ist zulässig und begründet. Rechtsgrundlage für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme ist § 172 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 10.000,00 EUR durch Beschluss androhen, wenn die Behörde unter anderem im Fall des § 123 VwGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die unter dem Aktenzeichen 8 L 1877/21 im Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2021 ergangene einstweilige Anordnung ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein Vollstreckungstitel. Beschlüsse sind entsprechend der Systematik des § 149 VwGO grundsätzlich sofort vollstreckbar, denn eine etwaige Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen ausgesetzt wird (§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Beides ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2021 eingelegte Beschwerde hat nicht die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand, sondern den Erlass einer Ordnungsverfügung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am heutigen Tag durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 10 B 23/22 abgelehnt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Beschluss wie aus ihrem Schriftsatz vom heutigen Tag ersichtlich nicht erfüllt. Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 2.000,00 EUR ist angemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin nunmehr Veranlassung zu geben, ihrer Verpflichtung in der gebotenen Weise nachzukommen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass vorliegend zwar das erste Zwangsgeld angedroht wird, die Höhe jedoch im Hinblick auf den zeitlich nur beschränkten Horizont der im Verfahren 8 L 1877/21 gegenständlichen Grundstücksnutzung mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Aus dieser Erwägung heraus rechtfertigt sich auch die Setzung einer Erfüllungsfrist von (nur) drei Tagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.