Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung gegen einen Hoheitsträger aus einem gerichtlichen Vergleich anzuordnen. Grundlage für die Vollstreckung einer von einer Behörde in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist, ist § 172 VwGO. Der sachliche Anwendungsbereich des § 172 VwGO beschränkt sich dabei nicht auf die zwangsweise Durchsetzung von Pflichten, die in dem Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen. Im Beschwerdeverfahren geht die Anordnungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kraft des Devolutiveffekts auf das Beschwerdegericht über, ohne dass dieses über den sachlichen Zusammenhang des Beschwerdeverfahrens hinaus umfassend in die Position des Vollstreckungsgerichts einträte. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2012 geändert. Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie weiterhin ihrer Verpflichtung aus Ziffer 4 Buchst. d) des in dem Verfahren 4 K 750/08 am 20. September 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs nicht nachkommt, sich dafür einzusetzen, dass der Rat der Stadt B. die Satzung der "Stiftung C. " im Sinne der vorstehenden drei Punkte des Vergleichs ergänzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Vollstreckungsgläubigerin und die Vollstreckungsschuldnerin jeweils zur Hälfte. Gründe : Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin (im Folgenden: Gläubigerin) hat teilweise Erfolg. Ihr ‑ wörtlicher ‑ Antrag, die Zwangsvollstreckung gegen die beklagte Stadt B. aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 20. September 2010 einzuleiten sowie den Schuldner, die beklagte Stadt B. , durch Androhung eines Zwangsgeldes in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe einmalig und gegebenenfalls mehrfach anzuhalten, seine Verpflichtungen aus dem genannten Vergleich zu Ziff. 4 Buchst. a), b) und d) zu erfüllen, ist zulässig und bezogen auf die unter Ziff. 4 Buchst. d) eingegangene Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) auch begründet, im Übrigen unbegründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Antrag der Gläubigerin ist in Verbindung mit dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom 20. September 2010 hinreichend bestimmt. Wenngleich der im Rahmen des Klageverfahrens der Gläubigerin (VG Aachen 4 K 750/08) und einer Reihe weiterer Verfahren am 20. September 2010 geschlossene Vergleich der Auslegung bedarf, da die von der Schuldnerin übernommenen und zwischen den Beteiligten streitigen Pflichten weder für sich betrachtet noch in ihrem Zusammenspiel von vornherein jedem Deutungszweifel enthoben sind, lassen sich diese Pflichten doch, wie nachfolgend darzulegen, unter Anwendung der zu Gebote stehenden Auslegungskriterien mit hinlänglicher Klarheit ermitteln. Grundlage für die Vollstreckung einer von einer Behörde in einem gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist, ist § 172 VwGO. Dass gerichtliche Vergleiche Vollstreckungstitel sind, folgt aus § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Damit ist indessen nicht die Frage beantwortet, welche Bestimmungen für die Vollstreckung gegen Hoheitsträger aus einem Vergleich gelten. § 172 Satz 1 VwGO bezieht sich unmittelbar nur auf die Fälle des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Folgenbeseitigungsausspruch bei bereits vollzogenem Verwaltungsakt im Falle einer stattgebenden Anfechtungsklage), des § 113 Abs. 5 VwGO (stattgebendes Urteil auf eine Verpflichtungsklage) sowie des § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). Trotz dieser (scheinbaren) Beschränkung auf Urteile und einstweilige Anordnungen richtet sich nach weit überwiegender Auffassung auch die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche nicht nach den über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff.), sondern nach dem entsprechend anzuwendenden § 172 VwGO. Diese Bestimmung enthält neben § 170 VwGO (Vollstreckung wegen Geldforderungen) Sonderregelungen für die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand, die ‑ etwa mit Blick auf die Höhe des maximal möglichen Zwangsgeldes bzw. des Ausschlusses der Zwangshaft ‑ den Besonderheiten der Durchsetzung von Pflichten gegen Behörden und andere öffentliche Stellen Rechnung tragen und daher hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs weit auszulegen sind. Auch kommt es nach Zweck und systematischer Stellung der Vorschrift weniger auf die Art des Vollstreckungstitels als vielmehr auf das Vollstreckungsziel an. Die Aufzählung bestimmter Titel in § 172 Satz 1 VwGO hat mithin lediglich beispielhaften Charakter und bedeutet nicht, dass gegen eine Behörde aus anderen Titeln nicht vollstreckt werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 1997 ‑ 10 E 45/97 ‑, NVwZ 1998, 534 = DÖV 1997, 794 = NWVBl. 1997, 305 = juris, Rn. 2 bis 6, und vom 10. Juli 2006 ‑ 8 E 91/06 ‑, NVwZ‑RR 2007, 140 = DÖV 2006, 923 = NWVBl. 2006, 467 = juris, Rn. 7 bis 9; OVG Saarl., Beschluss vom 22. Februar 2001 ‑ 2 Y 8/00 ‑, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 ‑ 22 C 05.2553 ‑, juris, Rn. 13; OVG Berlin‑Bbg., Beschluss vom 6. Juli 2006 ‑ 2 L 6.06 ‑, juris, Rn. 9; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand August 2012, § 172 Rn. 21; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 172 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 172 Rn. 2; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2011, § 172 Rn. 5. Außerdem beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 172 VwGO ‑ abgesehen vom Regelungsumfang der spezielleren Bestimmung des § 170 VwGO (Vollstreckung wegen Geldforderungen) ‑ nicht auf die zwangsweise Durchsetzung von Pflichten, die in dem Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen. Hiergegen spricht schon, dass § 172 Satz 1 VwGO mit der Nennung der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 sowie 123 VwGO Entstehungsgründe für vollstreckbare Pflichten aufführt, die nicht zwingend den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordern. Für einen weit verstandenen Anwendungsbereich des § 172 VwGO ist weiter anzuführen, dass in den §§ 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und 60 Abs. 2 Satz 3 SGB X hinsichtlich der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung auf § 172 VwGO verwiesen wird, ohne dass eine Einschränkung auf den Erlass von Verwaltungsakten als Vollstreckungsziel hervorträte. Wegen des im Übrigen auch insoweit bestehenden Erfordernisses, den spezifischen Notwendigkeiten der Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand Rechnung tragend den Anwendungsbereich des § 172 VwGO weit zu verstehen, ist diese Bestimmung jedenfalls für die Durchsetzung der Verpflichtung zu einem sog. unvertretbaren Handeln in hoheitlicher Funktion einschlägig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 ‑ 8 E 91/06 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 8); ähnlich OVG Berl.‑Bbg., Beschluss vom 6. Juli 2006 ‑ 2 L 6.06 ‑, a. a. O.; OVG Nieders., Beschluss vom 12. September 2006 ‑ 5 OB 194/06 ‑, NVwZ‑RR 2007, 139 = juris, Rn. 11 m. w. N.; Pietzner/Möller, a. a. O., § 172 Rn. 18 und 20; Heckmann, a. a. O., § 172 Rn. 30; Kopp/Schenke, a. a. O., § 172 Rn. 1; anderer Ansicht VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 28. Februar 2013 ‑ 10 S 81/13 ‑, NVwZ‑RR 2013, 541 = juris, Rn. 3. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts, in der der Vergleich geschlossen worden ist, ist der Schuldnerin von Amts wegen zugestellt worden. Einer Zustellung durch die Gläubigerin selbst bedarf es ebenso wenig wie ‑ über den Wortlaut des § 171 VwGO hinausgehend ‑ einer Vollstreckungsklausel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 ‑ 8 E 91/06 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 12 bis 15); Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 ‑ 22 C 05.2553 ‑, juris, Rn. 14; Pietzner/Möller, a. a. O., § 171 Rn. 12; Heckmann, a. a. O., § 171 Rn. 18; Bamberger, a. a. O., § 171 Rn. 2; anderer Ansicht Kopp/Schenke, a. a. O., § 171 Rn. 1 m. w. N. Denn wie die ‑ in § 171 VwGO genannten ‑ Fälle der §§ 169 und 170 Abs. 1 bis 3 VwGO sind auch die Fallgestaltungen des § 172 VwGO dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörden sind. Da es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst oder allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung für diese Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer Vollsteckungsklausel verzichtet. Auch § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde vor, so dass eine entsprechende Anwendung des § 171 VwGO geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 ‑ 8 E 91/06 ‑, a. a. O. (juris, Rn. 14 f.), m. w. N. Im Beschwerdeverfahren geht die Anordnungsbefugnis des Verwaltungsgerichts kraft des Devolutiveffekts auf das Beschwerdegericht über, vgl. OVG Berlin‑Bbg., Beschluss vom 23. November 2006 ‑ 10 L 3.06 ‑, juris, Rn. 13; Pietzner/Möller, a. a. O., § 172 Rn. 40, ohne dass dieses über den sachlichen Zusammenhang des Beschwerdeverfahrens hinaus umfassend in die Position des Vollstreckungsgerichts einträte. Die Schuldnerin hat die von ihr im gerichtlichen Vergleich vom 20. September 2010 übernommenen Pflichten nicht in vollem Umfang erfüllt, so dass dem Vollstreckungsgesuch der Gläubigerin teilweise Folge zu leisten ist. Das trifft indessen nicht zu, soweit Ziffer 4 Buchst. a) und b) in Rede stehen. Das folgt daraus, dass Buchst. a) mangels entsprechender Satzungsergänzung noch keine Wirksamkeit entfaltet, während die Verpflichtung zu Buchst. b) von der Schuldnerin in hinreichendem Maße erfüllt worden ist. Der gerichtliche Vergleich hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut: "4. Zur Sicherung der zukünftigen Entwicklung der Stiftung C. verpflichtet sich der Beklagte, a das Vermögen der Stiftung C. von dem städtischen Vermögen getrennt auf gesonderten Konten mit geeigneter Kontenbezeichnung durch Verwendung des Zusatzes ‑ Stiftung C. ‑ zu verwalten, b jährlich über den Bestand des Vermögens C. , dessen Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen in Anlehnung an das anliegende Formular, c jedem Stifternachkommen die Prüfung der Rechnungslegung durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt seiner Wahl auf seine eigenen Kosten zu ermöglichen, d sich dafür einzusetzen, dass der Rat der Stadt B. die Stiftungsverfassung vom 1. Oktober 2006 im Sinne der vorstehenden drei Punkte a, b, c ergänzt." Als auslegungsbedürftig stellt sich für den Senat vor allem das Verhältnis der zuletzt genannten Verpflichtung ‑ sich beim Rat der Stadt für eine Satzungsergänzung einzusetzen, Buchst. d) ‑ zu den drei anderen Punkten dar. Der Vergleichstext gibt hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass die Vergleichsparteien unsicher waren, ob die unter Buchst. a) bis c) genannten Punkte ‑ von denen die Verpflichtung zu c) hier ausgeblendet werden kann, da sich das Vollstreckungsbegehren der Gläubigerin hierauf nicht erstreckt ‑ zu ihrer Realisierung der (vorherigen) Änderung der Stiftungssatzung bedürfen. Bejahendenfalls würde dies zu einem zeitlichen Stufenverhältnis der einzelnen Pflichten führen ‑ erst wären die Verpflichtung zu d) und erst anschließend gegebenenfalls die Pflichten zu a) bis c) zu erfüllen ‑ und brächte mit sich, dass sich die Gläubigerin im Rahmen ihres Vollstreckungsbegehrens bis auf Weiteres nur darauf berufen könnte, die Schuldnerin habe es bislang versäumt, sich beim Rat der Stadt B. für die im Vergleich näher skizzierte Ergänzung der Stiftungssatzung einzusetzen. Die unter Ziff. 4 Buchst. a) bis c) genannten Pflichten könnten dann erst nach einer entsprechenden Satzungsergänzung Gegenstand eines begründeten Vollstreckungsbegehrens werden. Mit Blick auf die unter Ziff. 4 Buchst. a) des Vergleichs enthaltene Verpflichtung (Verwaltung des Stiftungsvermögens auf gesonderten Konten) ist anzunehmen, dass eine vorherige Ergänzung der Stiftungssatzung erforderlich war. Denn die Verpflichtung zu einer Verbuchung des Geldvermögens der Stiftung auf gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Konten stellt ein so wesentliches und auch atypisches Element der Stiftungsverwaltung dar, dass sie in der Stiftungssatzung ihren Niederschlag finden muss und erst nach der Aufnahme in den Satzungstext ‑ dann neben dem Vergleich selbst ‑ eine rechtliche Verbindlichkeit erlangen kann. Das hat zur Folge, dass das Vollstreckungsbegehren der Gläubigerin unbegründet ist, soweit es sich ‑ isoliert ‑ auf die Verpflichtung zur gesonderten Kontoführung bezieht. Abweichendes gilt für das Verhältnis der Verpflichtung nach Ziffer 4 Buchst. d) des Vergleichs zu der Pflicht der Rechnungslegung nach dessen Buchst. b). Auch wenn die Vergleichsparteien insoweit eine Notwendigkeit einer entsprechenden Satzungsergänzung für möglich gehalten haben, handelte es sich doch objektiv um einen Punkt, der angesichts seiner Bedeutung auch ohne eine Satzungsänderung ins Werk gesetzt werden konnte; die Satzungsergänzung hätte insoweit lediglich eine klarstellende, nicht aber eine rechtsbegründende Funktion. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin die Verpflichtung zur Rechnungslegung missachtet hätte. Die von ihr für die Wirtschaftsjahre 2008, 2009 und 2010 vorgelegten ‑ allerdings nur vorläufigen ‑ Vermögens‑ und Verwaltungsberichte entsprechen weitgehend dem vom Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vorgelegten Muster, an welches sich die Berichte der Schuldnerin nach dem gerichtlichen Vergleich anlehnen sollten. Dabei geht aus dem Begriff des "Sich‑Anlehnens" hervor, dass das vom Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vorgelegte Muster nicht etwa vollständig, sondern nur in dessen wesentlichen Zügen übernommen werden sollte. Letzteres ist der Fall, wobei die Berichte der Schuldnerin zum Teil Vereinfachungen ‑ so bei der Darstellung der Stipendienzahlungen ‑, zum Teil aber auch zusätzliche Auffächerungen ‑ so hinsichtlich der "sonstigen Ausgaben" ‑ beinhalten, so dass im Ergebnis von einer weitgehenden Übereinstimmung des Berichtsmusters des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin und der vorgelegten Berichte der Schuldnerin und damit von einem ausreichenden "Sich‑Anlehnen" gesprochen werden kann. Überdies hat die Schuldnerin in einem Anhang zu ihrem Bericht auch die im einzelnen erbrachten Stipendienzahlungen aufgeschlüsselt. Soweit die Gläubigerin formelle Mängel der Berichte bezeichnet, sieht der Senat darin zumindest keine Unzulänglichkeiten, die der Nichterfüllung des Vergleichs zu diesem Punkt gleichzuerachten wären. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 ‑ 2 C 05.2553 ‑, juris, Rn. 15; Pietzner/Möller, a. a. O., § 172 Rn. 34. Das betrifft etwa die Einwände, die einzelnen Seiten seien nicht gebunden oder mit Seitenzahlen versehen, es sei nicht der Briefkopf des Erstellers verwendet worden und es fehle am Datum und einer rechtsgültigen Unterschrift. Abgesehen davon, dass nähere formelle Vorgaben ‑ von denen die vorgelegten Berichte abwichen ‑ dem gerichtlichen Vergleich bzw. dem zugrundegelegten Muster für die zu erstellenden Berichte nicht entnommen werden können, ergeben sich für den Senat keine Zweifel über die Urheberschaft und den zeitlichen Bezugspunkt der vorgelegten Berichte. Der gerichtliche Vergleich verhält sich auch nicht des Näheren zum erforderlichen Umfang ergänzender oder erläuternder Zusätze, so dass auch das diesbezügliche Vorbringen der Gläubigerin nicht zur Annahme einer unzulänglichen Erfüllung der Vergleichspflichten führt. Soweit die Gläubigerin die Unrichtigkeit des den bisher vorgelegten Berichten zugrundegelegten anfänglichen Wertes des Stiftungsvermögens rügt und insoweit Rechenwerk vorträgt, das bis zurück in die sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts reicht, wird nicht erkennbar, dass der gerichtliche Vergleich verbindliche Vorgaben über die ‑ allem Anschein nach schon seit langem streitige ‑ Berechnung des Anfangsvermögens enthält, gegen welche die Schuldnerin hätte verstoßen haben können. Abgesehen davon dürfte der Sinn von Ziff. 4 Buchst. c) des Vergleiches darin liegen, durch die Einschaltung externer Prüfer eine für beide Seiten akzeptable Klärung der momentanen Unstimmigkeiten herbeizuführen; auch das spricht mit Nachdruck dagegen, den inhaltlichen Streit über das Zahlenwerk mit einer Nichterfüllung der Rechnungslegungspflicht aus Ziffer 4 Buchst. b) des Vergleichs gleichzusetzen. Die Beschwerde der Gläubigerin hat demgegenüber Erfolg, soweit ihr Vollstreckungsbegehren Ziffer 4 Buchst. d) des Vergleichs vom 20. September 2010 betrifft. Denn bislang lässt sich nicht feststellen, dass sich die Schuldnerin intern, d. h. im Verhältnis zwischen der Stadtverwaltung und dem Rat der Stadt, für die Ergänzung der Satzung über die Stiftung C. um die in Ziffer 4 Buchst. a) bis c) des Vergleichs genannten Punkte eingesetzt hätte. Der auslegungsbedürftige Begriff des "Sich‑Einsetzens" beinhaltet zumindest, dass eine Vorlage an den Rat über die Satzungsergänzung ausgearbeitet und diese dem Rat unter Hinweis auf die verwaltungsseitig gesehene Notwendigkeit der Ergänzungen unterbreitet wird. Schon diesem Mindestmaß des "Sich‑Einsetzens" werden die Aktivitäten der Schuldnerin nicht gerecht. Sie hat zur Erfüllung der genannten Pflichten ausgeführt, sie habe "unter dem Tagesordnungspunkt 'Mitteilungen der Verwaltung' den Rat in dessen Sitzung vom 24. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass die Verwaltung dem Rat mit der nächsten Änderung der Stiftungsverfassung auch ergänzende Regelungen für die Stiftungsverfassung vorschlagen werde, die im gerichtlichen Vergleich (lit d) ihren Niederschlag gefunden haben". Dies bestätigt der Beschlussauszug vom 13. Dezember 2012 zu der Sitzung des Rates vom 24. Oktober 2012. Dort heißt es, dass entsprechend dem Vergleich die Stadtkämmerin die Ratsmitglieder darauf hinweise, dass die Verwaltung ihnen eine entsprechende Klarstellung in der Satzung vorschlagen werde. Damit hat die Schuldnerin dem Rat letztlich nur Vorschläge angekündigt, was deutlich hinter dem Begriff des "Sich‑Einsetzens" zurückbleibt. Außerdem drängt sich der Eindruck auf, dass die Aufnahme der vereinbarten Satzungsbestimmungen erst vorgeschlagen werden soll, wenn (aus anderen Gründen) zum nächsten Mal eine Änderung der Stiftungssatzung ansteht. Das würde ein Hinauszögern der Erfüllung des Vergleichs bis in unabsehbare Zukunft ermöglichen. Nur abrundend weist der Senat darauf hin, dass es nicht als Nichterfüllung des Vergleichs (Ziffer 4 Buchst. d) anzusehen wäre, wenn der Rat der Stadt B. trotz des nachzuholenden "Sich‑Einsetzens" letztlich Abstand von der im Vergleich genannten Ergänzung der Stiftungssatzung nehmen sollte. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich die Schuldnerin in Bezug auf Ziffer 4 Buchst. a) des gerichtlichen Vergleichs für eine Satzungsänderung einsetzen muss, die zu einer Pflicht zur Einrichtung eines separaten Bank‑ oder Sparkassenkontos für das liquide Stiftungsvermögen führt. Dem gerichtlichen Vergleich kann zweifelsfrei entnommen werden, dass allein die nunmehr von der Schuldnerin und dem Verwaltungsgericht für ausreichend erachtete separate Ausweisung des Stiftungsvermögens und seiner Entwicklung im städtischen Haushalt nicht dem Vereinbarten entspricht. Schon bei unbefangener Betrachtung des Vergleichstextes liegt es nahe, die Verwendung des Begriffes "gesonderte Konten" im Sinne von eigenständigen Konten bei einem Kreditinstitut zu verstehen, während eine lediglich buchungstechnische Separierung des Stiftungsvermögens innerhalb des Gemeindehaushalts als Inhalt und Ziel dieser Vergleichsbestimmung fernliegt. Außerdem hat die Gläubigerin im Vorfeld des Vergleichsabschlusses (Schriftsatz vom 14. Juni 2010; Bl. 114 der Verfahrensakte VG Aachen 4 K 750/08) die Zusage gefordert, "für das Finanzvermögen unverzüglich jeweils gesonderte Bank‑ oder Sparkassenkonten einzurichten, bei denen auch aus der Kontenbezeichnung ersichtlich ist, dass sie ausschließlich das Sondervermögen der Stiftung betreffen". Auch die eingangs von Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs vorangestellte Zweckbestimmung "Zur Sicherung der zukünftigen Entwicklung der Stiftung C. " legt dieses Verständnis nahe, denn angesichts der von der Gläubigerin offenkundig gehegten Befürchtung, die Stiftungsmittel könnten bei mangelnder Trennung vom sonstigen Gemeindevermögen ‑ etwa wegen der kommunalen Verschuldungsproblematik ‑ unnötigen Risiken ausgesetzt sein, liegt es auf der Hand, dass nicht schon eine bloße separate Ausweisung des Stiftungsvermögens im städtischen Haushalt, sondern nur ein eigenes Bank‑ oder Sparkassenkonto dieser Befürchtung Rechnung tragen konnte. Schließlich kann der Senat auch nicht darüber hinwegsehen, dass ‑ wie die Gläubigerin zutreffend hervorhebt ‑ ausweislich der Hinweisverfügung des Berichterstatters im erstinstanzlichen Verfahren vom 8. Oktober 2012 die einschlägige Bestimmung des Vergleichs von der Schuldnerin und vom Gericht so verstanden worden ist, dass getrennte Bankkonten anzulegen seien und man nicht den Kontenbegriff des Neuen Kommunalen Finanzmanagements gemeint habe. Soweit erst nachträglich erkannt worden ist, dass die Schaffung separater Konten möglicherweise zu Zinseinbußen führt, ist das nicht geeignet, dem gerichtlichen Vergleich rückschauend einen anderen als den seinerzeit vereinbarten Inhalt zu geben. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000 Euro ist angemessen, um die Schuldnerin zu der wenig Aufwand erfordernden Initiierung einer Satzungsänderung in der Gestalt eines "Sich‑Einsetzens" gegenüber dem Rat der Stadt zu veranlassen und dabei auf den soeben skizzierten Inhalt der Verpflichtung zu Ziffer 4 Buchst. a) hinzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenverteilung trägt dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten und dem zum Ausdruck gekommenen Gewicht der einzelnen streitigen Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem abgeschlossenen Vergleich Rechnung. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).