Beschluss
18 L 16/22
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage sind unzulässig, wenn die zugrunde liegende Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist.
• Bei Anfechtung von Besitzeinweisungsbeschlüssen nach dem PBefG ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren nach § 55 Satz 1 PBefG durchzuführen.
• Die Versagung der aufschiebenden Wirkung kann bereits wegen fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses erfolgen, wenn das Vorverfahren fehlt und keine Ausnahme greift.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anordnung aufschiebender Wirkung bei unterbliebenem Vorverfahren nach §55 PBefG • Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage sind unzulässig, wenn die zugrunde liegende Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist. • Bei Anfechtung von Besitzeinweisungsbeschlüssen nach dem PBefG ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren nach § 55 Satz 1 PBefG durchzuführen. • Die Versagung der aufschiebenden Wirkung kann bereits wegen fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses erfolgen, wenn das Vorverfahren fehlt und keine Ausnahme greift. Die Antragstellerin wandte sich gegen zwei Besitzeinweisungsbeschlüsse der Bezirksregierung M. vom 22. Dezember 2021, mit denen die Beigeladene vorzeitig in mehrere Grundstücke eingewiesen werden sollte. Die Bescheide wurden der Antragstellerin am 24. Dezember 2021 zugestellt. Mit Eilantrag begehrte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Anfechtungsklage (Az. 18 K 60/22) zum 10. Januar 2022. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob der Eilantrag nach §§ 80a, 80 VwGO statthaft und begründet ist. Streitgegenstand sind die Rechtsmäßigkeit der Besitzeinweisung nach dem Personenbeförderungsgesetz und die Frage, ob vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchlaufen wurde. Die Beigeladene und die Beteiligten haben sich im Verfahren positioniert; die Beigeladene beantragte die Abweisung der Klage. • Der Antrag ist statthaft nach § 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 und § 80 Abs.5 VwGO, jedoch fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil die zugrunde liegende Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist. • Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse nach § 29a Abs.1 PBefG ist gemäß § 55 Satz 1 PBefG ein Vorverfahren durchzuführen; diese Vorschrift gilt unabhängig von landesrechtlichen Öffnungsklauseln und ist hier nicht durch §110 JustizG NRW verdrängt. • Die Ausnahmen vom Vorverfahren nach §55 Satz 2 PBefG liegen nicht vor; auch kann nicht angenommen werden, der Zweck des Vorverfahrens sei bereits erfüllt oder entfallen, weil der Antragsgegner sich nicht mangelhaft zur Sache verhalten hat und die Klage abweisen ließ. • Ein evident unzulässiger Rechtsbehelf löst keinen Suspensiveffekt des § 80 Abs.1 VwGO aus; deshalb fehlt dem Eilantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und der Antrag ist unzulässig. • Mangels Erfolgsaussicht des Antrags kommt auch der beantragte Hängebeschluss nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§154,162 VwGO; der Streitwert wurde nach GKG und dem Streitwertkatalog bemessen. Der Eilantrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt, weil die zugrunde liegende Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig ist, da sie ohne vorheriges gemäß §55 Satz 1 PBefG erforderliches Vorverfahren erhoben wurde. Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 150.647,20 Euro festgesetzt. Gegen die Entscheidung bleibt der Rechtsweg über die Beschwerde zu den angegebenen Fristen offen.