Anerkenntnisurteil
22 K 1306/21.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0121.22K1306.21A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil 22 K 1306/21.A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Asylgewährung (Folgeantrag) hat die 22. Kammer ohne mündliche Verhandlung am 21. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Berichterstatter für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er ist am 00.00.0000 in Köln geboren. Der Kläger wird durch seine Eltern gesetzlich vertreten; die Eltern und sein älterer Bruder sind Kläger des Verfahrens 22 K 1289/21.A. Die Eltern des Klägers reisten nach eigenen Angaben am 25. Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 11. Juli 2016 Asylanträge. Sie wurden am 4. April 2017 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 (Gesch.-Z.: 000000-000), am 31. Mai 2017 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge der Eltern des Klägers ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 7. Juni 2019 als unzulässig ab, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. August 2019 mit der Begründung ab, dass die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden sei. Den Beschluss übersandte das OVG NRW nach Auskunft der Geschäftsstelle des 11. Senats den Verfahrensbeteiligten am 13. August 2019. Bei der Beklagten ging er an diesem Tag ausweislich Bl. 306 der Beiakte 3 per EGVP ein. Für den Kläger wurde am 29. Mai 2018 ein Asylantrag auf der Grundlage von § 14a Abs. 2 AsylVfG gestellt. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. September 2018 (Gesch.-Z.: 000000-00) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung für den Kläger nicht geltend gemacht worden sein. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit in Aserbaidschan aufgehalten habe, ebenfalls nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage (25 K 7509/18.A) wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 7. Juni 2019 als unbegründet ab. Zur Begründung nahm das Gericht Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. August 2019 (11 A 2964/19.A) mit der Begründung ab, dass die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden sei. Den Beschluss übersandte das OVG NRW nach Auskunft der Geschäftsstelle des 11. Senats den Verfahrensbeteiligten am 13. August 2019. Bei der Beklagten ging er an diesem Tag ausweislich Bl. 118 der Beiakte 3 per EGVP ein. Am 6. November 2019 stellten die Eltern des Klägers persönlich beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Diesen Antrag begründeten diese schriftlich am 18. November 2019. Eine weitere Begründung erfolgte persönlich am 7. Dezember 2019 sowie mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, beim Bundesamt am 20. Dezember 2019 eingegangen. Ferner hörte das Bundesamt den Vater des Klägers am 7. Dezember 2020 informatorisch an. Auf eine informatorische Anhörung der Mutter des Klägers verzichtete das Bundesamt. Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 000000-000), dem Prozessbevollmächtigten der Eltern des Klägers am 25. Februar 2021 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Eltern des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Darüber hinaus lehnte es den „Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 29. Mai 2017 (Az.: 000000) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ab (Ziffer 2). Der hiergegen gerichteten Klage gab das hier erkennende Gericht mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2021 statt und hob den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2021 auf. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt zu Unrecht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens verneint habe. Der Kläger, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter, stellte ebenfalls am 6. November 2019 einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 000000-0-000), zugestellt am 26. Februar 2021, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Darüber hinaus lehnte es den „Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26. September 2018 (Az.: 000000-000) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass keine Sachlagenänderung ersichtlich sei, da für den Kläger keine Gründe für den Folgeantrag genannt worden seien. Soweit womöglich auf die Gründe der Eltern des Klägers verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass auch der Folgeantragt der Eltern als unzulässig abgelehnt worden sei, so dass sich auch hieraus keine Gründe ergeben könnten. Der Kläger hat am 11. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf das Klageverfahren seiner Eltern (22 K 1289/21.A) und auf den dortigen Vortrag. Darüber hinaus führt er im Wesentlichen aus, dass in seiner Person auch individuelle, nämlich gesundheitliche Gründe vorlägen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) aufzuheben sowie hilfsweise unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-0-000) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Republik Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren 22 K 1289/21.A sowie auf die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2021 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt ist nach Prüfung in seinem Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes liegen die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG hier vor. § 51 VwVfG verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Asylbewerber geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für die Betroffene günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Ein Asylfolgeantrag ist ferner nur zulässig, wenn die Betroffenen ohne grobes Verschulden außer Stande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Zudem muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist grundsätzlich mit dem Tag beginnt, an dem die Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten haben (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Ein anderer Fristbeginn ergibt sich allerdings in einer Situation, in der – wie hier – während des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen. In diesem Fall beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn ein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird. BVerwG, Urt. v. 25. November 2008 - 10 C 25.07 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2014 – A 3 A 519/12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Damit fällt der Folgeantrag hier noch in die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Denn der den Zulassungsantrag des Klägers ablehnende Beschluss des OVG NRW vom 1. August 2019 ist den Beteiligten frühestens am 13. August 2019 bekanntgegeben worden. Die Frist endete daher frühestens am 13. November 2019. Der Kläger hat den Folgeantrag indes bereits am 6. November 2019 beim Bundesamt gestellt. Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist – neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG – notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine des Asylbewerbers günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden. Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 – A 11 K 7407/16 –, juris, Rn. 36. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) vor und ist ein weiteres Asylverfahren daher durchzuführen, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zunächst geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger für seinen Folgeantrag auf die von seinen Eltern vorgebrachten Gründe stützt. Insoweit trägt indes die Begründung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht mehr, da das erkennende Gericht die Entscheidung des Bundesamtes, dass der Folgeantrag der Eltern des Klägers unzulässig sei, mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November 2021 (22 K 1289/21.A) aufgehoben hat. Das Bundesamt ist daher verpflichtet, für die Eltern des Klägers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund lassen die von den Eltern des Klägers vorgebrachten Gründen eine günstigere Entscheidung auch zugunsten des Klägers zumindest als möglich erscheinen. Da die Klage mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.