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Beschluss

18 L 8/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0124.18L8.22.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 36/22 erhobenen Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2021 angeordnete Fahrtenbuchauflage wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.433,08 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 36/22 erhobenen Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2021 angeordnete Fahrtenbuchauflage wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.433,08 Euro festgesetzt Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 36/22 erhobenen Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2021 angeordnete Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2021 festgesetzte Gebühr anzuordnen, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Das Gericht legt dabei trotz des ausschließlich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage diesen dahin aus, dass sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid enthaltene Gebühren- und Auslagenfestsetzung begehrt wird. Der Antrags- und Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der angegriffene Bescheid unter allen Gesichtspunkten aufzuheben sei. 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 13. Dezember 2021 anzuordnen. Bei einer – wie hier vorliegenden – Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein gerichtlicher Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde im Sinne von § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und von der Behörde ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Die vorherige Erfüllung dieses Erfordernisses ist eine echte Zugangsvoraussetzung, die während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 – juris Rn. 2, und vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – juris Rn. 2. Einen behördlichen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt. Einen solchen hat die Antragsgegnerin folglich auch nicht abgelehnt. Die Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen hier nicht vor. 2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zugunsten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2021 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig. Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind jedoch nicht erfüllt, da die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht unmöglich gewesen ist. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Die Behörde muss des Weiteren nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrzeugführer benennt oder – auch wenn der Fahrzeugführer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, so dass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers ab. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 – juris Rn. 15 f. Nach diesen Maßstäben liegt ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Bußgeldbehörde vor, das ursächlich dafür war, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Mitwirkungspflicht des Antragstellers gar nicht ausgelöst wurde und er erstmals nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von dem Verkehrsverstoß erfahren hatte, indem er zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage angehört worden ist. Es reicht grundsätzlich aus, dass der Zugang eines Schreibens nicht weiter substantiiert bestritten wird, sofern der Zugang als solcher – und nicht lediglich der Zeitpunkt des Zugangs – bestritten wird. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefs um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen. Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 4. Januar 2021 – 8 B 1781/20 – juris Rn. 34 und vom 18. Dezember 2017 – 8 B 1104/17 – juris Rn. 22. Diese Würdigung geht hier zugunsten des Antragstellers aus. Die Bußgeldbehörde hat ein Anhörungsschreiben an den Antragsteller versandt, dessen Zugang bestritten wird. Zwar ist das Schreiben nicht in den Postrücklauf der Bußgeldbehörde gelangt, eine irgendwie geartete Reaktion des Antragstellers, die Rückschluss auf einen Zugang zulässt, ist allerdings auch nicht aktenkundig geworden. Aus diesem Geschehensablauf allein lässt sich jedoch kein Anscheinsbeweis erzeugen, wonach von einem Zugang des Anhörungsbogens beim Antragsteller ausgegangen werden kann. Einer solchen Wertung steht die gesetzgeberische Wertung, wie sie in § 41 Abs. 2 VwVfG NRW niedergelegt ist, entgegen. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW ist auf den Fall des Zugangs eines Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren, bei dem es sich im Übrigen um keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt, bereits gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW nicht anwendbar. Die der Norm zugrunde liegenden Rechtsgedanken können jedoch im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um den Zugang von Anhörungsschreiben geht, herangezogen werden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 8 B 1293/21 – n.v. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Zugangsfiktion, wonach schriftliche Verwaltungsakte, die im Inland durch die Post übermittelt werden, auch tatsächlich zugehen, ist der gesetzlichen Regelung jedoch nicht zu entnehmen. Den Zugang des Anhörungsbogens hat die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Es liegen auch keine sonstigen, auf den konkreten Einzelfall bezogene Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass den Antragsteller das Anhörungsschreiben erreicht hat oder er auf andere Art und Weise von dem laufenden Bußgeldverfahren Kenntnis erlangt hatte. Solche ergeben sich nach Aktenlage insbesondere nicht aus den weiteren Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldstelle. Diese hat sich, nachdem auf das Anhörungsschreiben keine Reaktion erfolgte, in einem ersten Schritt dazu entschlossen, ein Vergleichsfoto bei der Personalausweisbehörde anzufordern. Da insoweit die Identität des Fahrzeugführers aus Sicht der Bußgeldbehörde nicht hinreichend ermittelt werden konnte, ersuchte sie beim Polizeipräsidenten Köln um Amtshilfe. Diese erschöpfte sich laut des dokumentierten Ermittlungsergebnisses darin, dass der zuständige Polizeioberkommissar feststellte, dass das in der Akte befindliche Lichtbild des Fahrzeughalters nach seiner Ansicht nicht den Fahrzeugführer zeige, weitere Büroermittlungen ohne Erfolg verliefen und Ermittlungen an der Halteranschrift nicht durchgeführt werden konnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) zuzüglich eines Viertels der ebenfalls angegriffenen festgesetzten Gebühren und Auslagen gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.